Ansichten eines Informatikers

Das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat entschieden…

Hadmut
10.10.2017 21:57

Neues vom geistig-demokratischen Verfall unserer Verfassungsgerichtsbarkeit.

Ein männlicher Beamter hatte vor dem Landesverfassungsgericht von Mecklenburg-Vorpommern Beschwerde erhoben, weil dort nur Frauen Gleichstellungsbeauftragte werden und auch nur Frauen sie wählen dürfen, Männer sich aber von ihr vertreten lassen müssen, im Ergebnis also rechtlos und einem Matriarchat unterstellt sind.

Das Landesverfassungsgericht hat die Beschwerde heute abgelehnt, Az.: LVerfG 7/16, Pressemitteilung, Urteilstext, Artikel in ZEIT, FOCUS, SPIEGEL. Und natürlich das angegriffene Gesetz. Außerdem die Landtagsdrucksache 6/5189 mit der Gesetzesbegründung und ältere Drucksache mit Bericht der Landesregierung.

Am Urteil beteiligt waren 6 männliche Richter, darunter ein Professor, und eine Richterin. Konnten die sich politisch überhaupt leisten, die Geschlechterbindung aufzuheben? Hätte man sie als Männer – beruflich, bürgerlich oder körperlich – gelyncht, niedergebrannt, wenn sie anders entschieden hätten? Haben wir nicht anhand der Videoaufnahmen aus deren Landtag gesehen, dass Mecklenburg-Vorpommern eine Bananenrepublik unter einer SPD-Junta ist, jetzt noch verstärkt durch Manuela Schwesig? Kann das überhaupt noch jemand riskieren, da etwas gegen die Methode Feminismus zu sagen? Sind da die alten Strukturen nicht längst schon wieder auferstanden aus Ruinen?

Schauen wir also mal in das Urteil.

„Gleichstellung”

Gleich auf Seite 3 geht’s zur Sache, da schreiben sie nämlich, dass das Ziel des Gesetzes die Gleichstellung von Männern und Frauen sei. Damit hätte man das Gesetz schon als verfassungswidrig aufheben müssen, denn entgegen der ständigen Polit- und Medienpropaganda erlaubt das Grundgesetz eine Gleichstellung gerade nicht und gibt sie auch nicht als Ziel vor.

Da könnte man sich dann nämlich gleich schon mal fragen, ob das Gesetz überhaupt anwendbar ist, denn es fehlt an der Klarheit. In § 1 ist in Absatz 1 die Rede von Gleichstellung. In Absatz 2 reden sie dann aber von Gleichberechtigung. Die übliche feministische Technik, die Begriffe durcheinanderzuwerfen, das machen sie immer so. Gleichberechtigung kommt vor, weil da ja niemand dagegen sein kann, und Gleichstellung, also das genaue Gegenteil davon machen sie dann.

Beide Begriffe tauchen in der Begriffsbestimmung in § 3 nicht auf und werden auch vom Gericht nicht geklärt.

In der Urteilsbegründung (Seite 19) heißt es dann

Die mit ihr angegriffene Vorschrift verstößt nicht gegen Art. 5 Abs. 3 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 GG. § 18 Abs. 1 Satz 1 GlG M-V behandelt zwar Männer und Frauen ungleich. Dies ist aber durch das Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG legitimiert, weil die angegriffenen Wahlrechtsbeschränkungen in verhältnismäßiger Weise darauf abzielen, die Situation der Frauen im öffentlichen Dienst mit Hilfe der Gleichstellungsbeauftragten so zu verbessern, dass künftig bezogen auf Führungspositionen die verfassungsrechtlich geforderte Chancengleichheit erreicht wird. Das Gleichstellungsgesetz 2016 hat zwar formal beide Geschlechter in gleicher Weise im Blick. Soweit es aber um den Auftrag aus Art. 3 Abs. 2 GG geht, bestehende Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts zu beseitigen, findet es aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse jedenfalls derzeit allein auf Frauen
Anwendung und ist dementsprechend in der Sache hauptsächlich ein Frauenfördergesetz.

Und das ist Schlamperei, eigentlich schon Rechtsbeugung.

In Art. 3 Grundgesetz geht es um Gleichberechtigung. Im fraglichen Gesetz geht es um Gleichstellung. Das wird hier als gleich hingestellt, widerspricht sich aber diametral. Und von „Chancengleichheit” steht in Artikel 3 auch nichts, da steht Gleichberechtigung. Von einer leistungsunabhängigen Ergebnisgleichheit steht da nichts, die wurde in der Begründung zur Grundgesetzänderung sogar explizit ausgeschlossen.

Und wenn man schon selbst feststellt, dass das Gesetz vorgibt, sich für alle Geschlechter einzusetzen, faktisch aber nur ein Frauenfördergesetz ist, dann muss einem schon klar sein, dass das Gesetz faul und nicht haltbar ist. Der Fall, dass Männer benachteiligt sind, wird gar nicht erst vorgesehen, obwohl sogar unterstellt wird, dass Frauen in den unteren Diensträngen in der Mehrheit sind.

Bei mir verfestigt sich aber auch der Eindruck, dass das Urteil ein Brei ist, der von vielen Köchen verdorben wurde, und aus einzelnen Versatzstücken, Textübernahmen und Meinungen zusammengepappt wurde. Denn auf Seite 21 heißt es dann :

Ziel ist nach Art. 3 Abs. 2 GG allerdings keine Ergebnisgleichheit im Sinne einer paritätischen Verteilung nach Geschlechtern ohne Anknüpfung an bestehende faktische Nachteile. Dafür bietet der Gleichstellungsauftrag als kompensatorische Klausel keine Grundlage. Frauen sollen vielmehr, und zwar auch durch eine verhältnismäßige Bevorzugung gegenüber Männern, allein gleiche Chancen eingeräumt werden. Art. 3 Abs. 2 GG greift daher nur, wenn und soweit
Unterrepräsentanzen von Frauen tatsächlich bestehen und davon auszugehen ist, dass sie Folge von geschlechtsspezifischen strukturellen Benachteiligungen sind (vgl. Langenfeld, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Mai 2015, Art. 3 Abs. 2 Rn. 100 auch zu den daraus folgenden Konsequenzen für gesetzliche Definitionen des Begriffs der Unterrepräsentanz).

Abgesehen davon, dass es einen Gleichstellungsauftrag gar nicht gibt, und der frei aus der blauen Luft herbeigeschwätzt ist, wird immerhin eingeräumt, dass es bestehende faktische Nachteile geben muss und diese Folge geschlechtsspezifischer struktureller Benachteiligung sein müssen.

Die hat man aber nie festgestellt. Im Gegenteil: Im Gesetz wird einfach normiert, dass aus der quantitativen Lage auf die strukturelle Benachteiligung „rückgeschlossen” werden könne. Die strukturelle Benachteiligung also gerade nicht festgestellt ist, sondern einfach unterstellt wird, also die quantitative Lage mit der Benachteiligung gleichgesetzt wird, und somit als Bedingung nicht mehr taugt.

Die Art und Weise, wie der Staat seine Verpflichtung erfüllt, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken, obliegen der gesetzgeberischen Ausgestaltungsbefugnis (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.11.2003 – 1 BvR 302/96 -, BVerfGE 109, 64, 90, juris Rn. 212).

Wofür haben wir eigentlich noch ein Grundgesetz, wenn der Gesetzgeber sowieso machen kann, was er will?

Wie ich so oft schrieb: Früher waren Grundrechte Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Heute werden sie zu Abwehrrechten des Staates gegen den Bürger gemacht: Die Politik kann tun und lassen, was sie will, und der Grundrechtsträger Bürger kann sich nicht mehr dagegen wehren.

Dementsprechend kann ein Gericht die Einschätzungen und Entscheidungen des unmittelbar demokratisch legitimierten Gesetzgebers nur begrenzt überprüfen (Voßkuhle, a.a.O., Rn. 43 ff.).

Und wozu ist das Landesverfassungsgericht dann überhaupt da?

Danach ist die angegriffene Regelung jedenfalls derzeit durch den dem Gesetzgeber mit Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG erteilten Auftrag gerechtfertigt, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern.

Nein. Weil im Grundgesetz die Rede von Gleichberechtigung ist, das Gesetz aber auf das Gegenteil, also auf Gleichstellung abzielt.

„Frauen”

Wie will man einen Einschränkung der aktiven und passiven Wahlrechts auf Frauen eigentlich umsetzen? Die Frage, woran man eine Frau erkennt und nachweist oder widerlegt, dass jemand Frau ist, wird nicht betrachtet, und taucht auch in der Begriffsbestimmung in § 3 nicht auf.

Ständig hämmern sie uns ein, dass es Männer und Frauen nicht gibt, ganz viele Geschlechter, Gender Mainstreaming, und dass Geschlecht nur ansozialisiert sei. Wenn es aber um die Bevorzugung von Frauen geht, dann ist plötzlich klar und selbstverständlich, dass es Männer und Frauen gibt und woran man sie erkennt.

„Strukturelle Benachteiligung“ – Korrelation und Kausalität

Interessant ist, dass sie eine Korrelation per Gesetz zur Kausalität machen. Im Gesetz heißt es nämlich, dass Männer oder Frauen „unterrepräsentiert“ sind, wenn ihr Anteil in Führungspositionen unter, bei den Eingangsämtern aber über 50% liegt. Muss man sich klarmachen: Frauen gelten per Gesetz als „unterrerpäsentiert”, wenn sie mehr als 50% der Stellen haben. Wenn also in einer Behörde kein einziger Mann arbeitet, nur Frauen, und als Chef eine Transsexuelle F->M, dann wären nach dem Gesetz Frauen „unterrepräsentiert“.

Bis dahin ist es aber eine quantitativ sachlich erfassbare Größe. Die Kausalität dazu wird dann per Gesetz vorgegeben:

Strukturelle Benachteiligung: Ist das Ergebnis einer Diskriminierung von Frauen oder Männern aufgrund von vorherrschenden Strukturen der Gesamtgesellschaft und damit einhergehenden Rollenbildern und Vorurteilen gegenüber Beschäftigten des unterrepräsentierten Geschlechts. Ist in einer Beschäftigungsgruppe der Anteil des einen Geschlechts in den Eingangsämtern deutlich höher als in der entsprechenden Führungsebene, so kann auf eine strukturelle Benachteiligung dieses Geschlechts rückgeschlossen werden.

Sozio-Blabla, das nicht greifbar ist, und deshalb übergeht man die Begründung und Untersuchung, und legt einfach per Gesetz fest, was die Kausalität sein soll. Dass ein Gesetzgeber sowas gar nicht durch eine Rechtsnorm festlegen kann, weil Tatsachen nicht normierbar sind und nicht in die Zuständigkeit des Gesetzgebers fallen, hat das Gericht einfach übergangen.

Wenn überhaupt, dann hätte man im Gesetz eine sogenannte widerlegliche Vermutung normieren können, dass also widerleglich vermutet wird, dass eine Benachteiligung vorliegt, also verfahrensrechtlich die Beweislast umgekehrt wird. Mehr geht aber nicht. Eine solche Normierung, worauf „geschlossen werden” kann, ist nicht nur rechtsfehlerhaft und hätte als Gesetz gar nicht erst erlassen werden dürfen, es zeigt auch, dass der Mecklenburg-Vorpommersche Gesetzgeber ein inkompetenter Schwätzer ist, der zur Gesetzgebung nicht befähigt ist.

Beachtlicherweise kommt es da auf Ausbildung und Qualifikation überhaupt nicht an: Gibt es in den unteren Diensträngen mehr Frauen als oben, müssen sie „hochgefördert” werden, egal, was sie können. Das ist verfassungswidrig, denn der Zugang zum Amt richtet sich nach Art. 33 Abs. 2 GG nach der Kriterientrias Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Und die wird hier ausgehebelt.

Weibliche Gleichstellungsbeauftragte

Sowohl nach Begründung, als auch nach Gesetzestext will man das strukturell benachteiligte Geschlecht fördern.

Warum ist dann die Gleichstellungsbeauftragte zwingend weiblich?

Müsste man nicht aus Ziel und Begründung des Gesetzes fordern, dass Gleichstellungsbeauftragte und Wähler immer dem benachteiligten Geschlecht angehören, was regelmäßig festzustellen ist? Das Gesetz wäre also gar nicht in der Lage, benachteiligte Männer zu fördern und deshalb unzulässig und unverhältnismäßig, weil es den angegebenen Zweck nicht erfüllt.

(Seite 24:)Der Beschwerdeführer weist zwar zu Recht darauf hin, dass das Gleichstellungsgesetz 2016 im Grundsatz durchgängig und damit auch im Hinblick auf die von der Gleichstellungsbeauftragten zu erfüllenden Aufgaben geschlechtsneutral formuliert ist. Damit ist die ausdrückliche Ausrichtung des Gesetzes (allein) auf die Frauenförderung entfallen, die für die Vorgängerregelung kennzeichnend war. Dies zeigt sich schon bei der Zielsetzung (§ 1) und wird auch bei den Instrumenten deutlich. So ist das in § 2 Abs. 1 Satz 1 des vorangegangenen Gesetzes zur Gleichstellung von Frau und Mann im öffentlichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung […] explizit enthaltene Gebot der Frauenförderung weggefallen. Statt der bisherigen Frauenförderpläne (§ 3 GlG M-V 1998) etwa gibt es nun Zielvereinbarungen, mit denen auf eine gleichmäßige Verteilung von Männern und Frauen in Führungspositionen hingewirkt werden soll (§ 5 GlG M-V 2016). Mit der weitgehend geschlechtsneutralen Formulierung im Gleichstellungsgesetz 2016 ist gewährleistet, dass je nach Stand der Gleichstellung stets das Geschlecht gefördert wird, das in dem jeweiligen Bereich benachteiligt ist. Nur bezogen auf die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten hat der Gesetzgeber es bei der bisherigen Regelungsstruktur belassen, dass allein die weiblichen Beschäftigten über das aktive und passive Wahlrecht verfügen.

Wo ist da die Logik? Das Gesetz soll nicht mehr Frauen fördern, sondern generell Geschlechter gleichberechtigt machen, und deshalb sei das richtig, dass nur Frauen Gleichstellungsbeauftragte werden und wählen können?

Muss da jetzt gar nichts mehr gedanklich logisch und zusammenhängend sein, kann man da jetzt einfach willkürlich faseln, was man will?

Die damit verbundene innere Gegenläufigkeit zeigt sich auch bei der Begründung zu § 1 GlG M-V 2016 (LT-Drs. 6/5189, S. 28). Dort sind nahtlos Aussagen zur Notwendigkeit spezifischer Frauenförderung und zu beiden Geschlechtern aneinander gereiht. Zunächst heißt es: „Die Gesetzesziele orientieren sich auch weiterhin grundsätzlich an der Gleichstellung der Geschlechter. Soweit Frauen oder Männer strukturell benachteiligt werden, bleibt dieses Gesetz geschlechtsspezifisch ausgerichtet.“ Daran schließt sich die folgende Aussage an: „Der aus Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz resultierende Schutz- und Förderauftrag des Staates verlangt eine verstärkte Förderung von Frauen bei immer noch vorhandener struktureller Benachteiligung insbesondere durch Erziehungszeiten und Abwesenheit von Pflege.

Ist das nicht völliger Blödsinn? Eine reine – verfassungswidrige – Frauenförderung, die man als Gleichberechtigung kaschieren will?

(Seite 36:) Auch insoweit wirkt es sich jedenfalls derzeit nicht entscheidend aus, dass der Ansatz des Gesetzgebers, die Vorschriften gleichermaßen auf beide Geschlechter auszurichten, letztlich nicht uneingeschränkt konsequent ausgeführt worden ist. Dies allein genügt nicht, um der angegriffenen Vorschrift die Erforderlichkeit in dem beschriebenen Sinne absprechen zu können.

Sind Frauen benachteiligt?

Im Urteil heißt es in der Sachverhaltsfeststellung:

Zu den Wahlrechtsbeschränkungen führt die Gesetzesbegründung unter anderem aus, dass auch weiterhin Frauen Hauptadressat der Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten sind (LT-Drs. 6/5189, S. 54). Dies folge nicht nur aus der strukturell bedingten Unterrepräsentanz von Frauen in Führungspositionen, sondern auch daraus, dass sie überwiegend von sexueller Belästigung und vorrangig von Familien- und Pflegeaufgaben betroffen seien.

Stimmt das überhaupt? Und müsste man nicht spätestens hier feststellen, dass es eben gerade nicht um Gleichberechtigung, sondern einseitige Frauenförderung und -bevorzugung geht, es also verfassungs- und zweckwidrig ist?

Und woher will man in der Gesetzesbegründung wissen, dass eine Unterrepräsentanz „strukturell bedingt” ist, wenn man das doch mit dem Gesetz erst normiert? Jedem auch nur leicht logikbegabtem Menschen muss doch auffallen, dass hier ein unzulässiger Zirkelschluss vorliegt, weil das Gesetz mit sich selbst begründet wird. Zwar verweisen sie auf eine ältere Drucksache mit Berichten zum quantitativen Stand der Frauenanteile, ich habe die über 200 Seiten jetzt nicht gelesen, sondern nur mal überblättert, aber von Kausalitäten oder Strukturen steht da nichts. Dass Frauen benachteiligt werden, steht da nicht und wird nicht belegt. Da steht, dass sie weniger in Führungspositionen arbeiten, das kann man aber auch als Faulheit auslegen. Es ist bekannt, dass in vielen Schulen, die weit überwiegend Lehrerinnen haben, die Rektorenstellen nicht oder nur mit Männern besetzt werden können, weil sich keine Frau bereiterklärt, die Stelle zu übernehmen. Eine Benachteiligung ist also gerade nicht belegt oder ersichtlich.

Kurioserweise begründete der Beschwerdeführer seine Beschwerde damit, dass man in einem früheren Gesetz bewusst Frauenförderung stehen hatte, diese aber formal weggefallen wäre, und Gleichstellungsbeauftragte nunmehr beide Geschlechter zu vertreten hätten, somit also auch von beiden zu wählen wären.

Im Urteil auf Seite 19/20 heißt es:

Art. 3 GG enthält den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau (Abs. 2 Satz 1) und mit Abs. 3 Satz 1 in Bezug auf eine geschlechtsspezifische Ungleichbehandlung ein Diskriminierungsverbot; danach darf niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden.

Muss man daraus nicht schließen, dass es verboten ist, dass nur Frauen Gleichstellungsbeauftragte werden und wählen dürfen? Ist es denn keine geschlechtsbezogene Benachteiligung, es nicht zu dürfen, weil man Mann ist?

An das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen sind daher mit Art. 3 Abs. 3 GG nur vereinbar, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind. Hierbei geht es um Ungleichbehandlungen aufgrund von biologischen Unterschieden.

Ach, Männer können gar nicht benachteiligt werden? Aus biologischen Gründen? Saufen die Richter im Dienst?

Warum soll das Problem einer „strukturellen Benachteiligung” nur bei Frauen auftreten können?

Ungleichbehandlungen aufgrund von biologischen Unterschieden? Hieß es nicht seit Jahren per Gender Mainstreaming, die gäbe es gar nicht? Nochmal zur Erinnerung § 3 Nr. 2 aus dem Gleichstellungsgesetz:

Strukturelle Benachteiligung: Ist das Ergebnis einer Diskriminierung von Frauen oder Männern aufgrund von vorherrschenden Strukturen der Gesamtgesellschaft und damit einhergehenden Rollenbildern und Vorurteilen gegenüber Beschäftigten des unterrepräsentierten Geschlechts. […]

Das Verfassungsgericht sagt selbst, dass geschlechtsdifferenzierende Regelungen nur zulässig sind, wenn sie Ungleichbehandlungen aufgrund von biologischen Unterschieden bekämpfen, im Gesetz geht es aber um Rollenbilder und Vorurteile, also ausdrücklich um das Gegenteil, um nicht-biologische Unterschiede.

Damit hätte man zwingend zu dem Ergebnis kommen müssen, dass das Gesetz verfassungwidrig ist.

Warum sind sie das dann nicht?

Fehlt es – wie hier – an solchen zwingenden Gründen, lässt sich die Ungleichbehandlung nur noch im Wege einer Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht legitimieren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005 – 2 BvR 524/01 -, BVerfGE 114, 357, 364, juris Rn. 25).

Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht?

Ist das Grundgesetz jetzt nur noch eine Verhandlungsposition, Abwägungsware?

Die Textstelle haben sie aus einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts abgekupfert, aber verfälschend zurechtgeschnitzt, denn dort heißt es:

(BVerfG 2 BvR 524/01): Danach darf das Geschlecht grundsätzlich nicht Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung sein. Das gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine nach Art. 3 Abs. 3 GG verbotene Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern in erster Linie andere Ziele verfolgt (vgl. BVerfGE 85, 191 <206>; 97, 35 <43>; 97, 186 <197>).

An das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen sind mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nur vereinbar, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind. Fehlt es an zwingenden Gründen für eine Ungleichbehandlung, lässt sich diese nur noch im Wege einer Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht legitimieren (BVerfGE 85, 191 <207 ff.>; 92, 91 <109>).

Das Geschlecht darf nicht Anknüpfungspunkt sein. Das haben sie hier weggelassen.

Was wird überhaupt abgewogen? Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts waren es nämlich kolliedierende Grundrechte eines Dritten, nämlich des Kindes (Ungleichbehandlung der Aufenthalserlaubnis für Kinder abhängig davon, ob Mutter oder Vater hier leben). Es wurden als Grundrechte des Kindes gegen die der Eltern auf Gleichbehandlung abgewogen. Und man kam zu dem Ergebnis, dass sie nicht reichen, die Ungleichbehandlung verfassungswidrig ist.

Was aber wird im Fall von Mecklenburg-Vorpommern abgewogen? Eine Abwägung gegen Grundrechte ist doch gar nicht nicht möglich, weil gar keine gleichwertigen, kollidierenden Grundrechte anderer dagegenstehen und eine Abwägung gar nicht erst möglich ist. Man kann nicht Art. 3 gegen sich selbst abwägen.

Man muss sich mal klarmachen, was für einen Rechtsprechungsstunt die da unternehmen: Das Grundgesetz sagt, Geschlechter sind gleichberechtigt, man darf sie nicht ungleichbehandeln. Und das Landesverfassungsgericht will nun Gleichberechtigung gegen Ungleichbehandlungsverbot abwägen.

Wie ich so gerne sage: Deutsche Gerichte betreiben keine Rechtsfindung, sondern machen, was sie wollen, und betreiben Begründungsfindung.

Insoweit kommt das Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG zum Tragen. Dieses berechtigt den Gesetzgeber, faktische Nachteile, die typischerweise Frauen treffen, durch begünstigende Regelungen auszugleichen

Ist es denn ein faktischer Nachteil, wenn Frauen weniger arbeiten als Männer? Ein Nachteil ist nie dargelegt worden. Nachteil ist eine Wertung, und setzt voraus, dass der Zustand erstens schlechter und zweitens nicht selbstverschuldet ist. Beides ist aber nicht dargelegt. Von Schulen weiß man, dass Frauen sich im Gegenteil mit allen Mitteln dagegen wehren, Rektor zu werden und letzlich nur Männer den Mist-Job übernehmen.

Individual- statt Kollektivrechte

Ein ganz anderer Fehler ist, dass das Gericht hier Individual- mit Kollektivrechten vermischt.

Grundrechte sind Individualrechte. Man darf als Frau in der Bewebungssituation nicht benachteiligt werden. Eine völlig von der Ursache abstrahierte Kollektivbenachteiligung, in der eine Benachteiligung fingiert wird und in der Frauen, die nie benachteiligt wurden, für eine hypothetische Benachteiligung anderer Frauen im Sinne eines Sippenerbes entschädigt werden müssen, gibt es schlicht nicht. Wenn sich – wie an vielen Schulen – Frauen einfach nicht für Führungstätigkeiten bewerben, dann sind sie auch nicht benachteiligt.

Urteil Seite 26: Die Beurteilung, ob und inwieweit faktische Nachteile von Frauen anzunehmen sind, unterliegt der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers. So ist bei der Prüfung, ob zu kompensierende Nachteile entstanden sind und wie lange sie fortwirken, grundsätzlich von seiner Einschätzung auszugehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.01.1987 – 1 BvR 455/82 -, BVerfGE 74, 163, 180, juris Rn. 47). Dass dies auch im Grundsatz landesweit typisierend erfolgen kann, ergibt sich aus der Natur der Sache, weil das Geschlechterverhältnis im Hinblick auf Führungspositionen nicht in jeder Dienststelle gleich sein kann.

Das ist doch der blanke Hohn: Zwar dürfe man so im allgemeinen Frauen nicht gegenüber Männern bevorzugen, aber natürlich schon, wenn es „faktische Nachteile” gibt. Nur müssen die dann nicht mal faktisch sein, weil der Gesetzgeber das einfach selbst entscheiden könne, ob die vorliegen, und sogar einfach ins Gesetz schreiben kann, dass man da einfach drauf „schließen“ könne.

Davon ausgehend sind keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, dass diese Einschätzung des Gesetzgebers unvertretbar sein könnte.

Es geht also gar nicht mehr um „faktisch“, sondern nur noch um die politische Einschätzung.

Danach nimmt ungeachtet dessen, dass in den Eingangsämtern des öffentlichen Dienstes in den meisten Bereichen mittlerweile mehr Frauen als Männer vertreten sind, der Frauenanteil mit zunehmender Hierarchiestufe zumeist deutlich ab.

Frauen sind auch bei der Müllabfuhr und in der Kanalreinigung „unterrepräsentiert“, aber nicht benachteiligt, die wollen bloß nicht. Es wird also völlig willkürlich aus den Zahlen auf Kausalitäten geschlossen.

(Seite 28:) Der Gleichstellungsauftrag aus Art. 3 Abs. 2 GG als kompensatorische Klausel kann nur eingreifen, wenn und soweit Unterrepräsentanz von Frauen tatsächlich besteht und davon auszugehen ist, dass sie Folge einer geschlechtsspezifischen strukturellen Benachteiligung ist. Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass dies bezogen auf Führungspositionen im öffentlichen Dienst des Landes der Fall ist, ist nachvollziehbar dargelegt. Der Anteil der Frauen in den Bereichen der Beschäftigung, aus denen sich das Führungspersonal entwickelt, entspricht mittlerweile weitgehend dem der Männer und überschreitet diesen teilweise schon.

Nein, der ist nicht dargelegt. Denn nach der Definition des Gesetzes müsse eine Benachteiligung durch Rollenbilder und Vorurteile vorliegen. Und die wurden hier gar nicht betrachtet. Ob sich Frauen überhaupt qualifiziert und beworben haben, ist da nicht ersichtlich.

Dieser Befund stützt in hinreichender Weise nicht nur die Annahme, dass grundsätzlich genügend qualifizierte Frauen für Führungspositionen zur Verfügung stehen und von ihnen rein rechnerisch bei gleichem Karriereverlauf von Frauen und Männern erheblich mehr in entsprechenden Ämtern zu finden sein müssten (vgl. Schultz, DRiZ 2012, 264, 266 und Fölster, DRiZ 2012, 273 zum sog. Durchwachseffekt). Er bestätigt auch in hinreichender Weise die Einschätzung des Gesetzgebers, dass Frauen in diesem Bereich immer noch faktisch benachteiligt sind, ihre Unterrepräsentanz daher strukturell bedingt ist (vgl. Langenfeld, in: Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 3 Abs. 2 Rn. 100; Papier/Heidebach, DVBl. 2015, 125, 128).

Es ist also nur eine Annahme. Eine Einschätzung. War oben im formaljuristischen Teil die Rede nicht von faktisch? Und jetzt plötzlich nur noch Annahmen? Unter der Sichtweise, dass der Gesetzgeber schätzen und annehmen kann, was er will?

Sind Männer denn nicht benachteiligt?

Und jetzt der Superbrüller (Seite 29):

Ebenso wenig verfassungsrechtlich zu beanstanden ist die Einschätzung des Gesetzgebers, dass die in verschiedenen Bereichen des öffentlichen Dienstes mittlerweile festzustellende Unterrepräsentanz von Männern nicht das Ergebnis einer geschlechtsspezifischen strukturellen Benachteiligung ist, sondern auf anderen Gründen wie etwa der Ausrichtung beruflicher Präferenzen beruht (vgl. auch Langenfeld, in: Maunz/Dürig, a.a.O., Rn. 101). Es fehlt bereits an hinreichenden Anhaltspunkten für Benachteiligungen, die ihnen den Weg in den öffentlichen Dienst oder den Aufstieg in Führungspositionen versperrt hätten.

Wenn Frauen in der Unterzahl sind, dann nimmt man einfach an, dass sie strukturell benachteiligt sind, und dass man das ausgleichen muss.

Wenn Männer in der Unterzahl sind, dann sind die nicht benachteiligt, sondern selbst schuld, außerdem wollen die ja gar nicht.

Fazit und Bewertung

Das ist so dämlich, schrottig und rechtsbeugig, dass ich die Leser ersuchen möchte, das Urteil nicht auszudrucken, weil sich das Papier sonst schämen müsste.

Es zeigt mal wieder, dass (Verfassungs-)Rechtsprechung eigentlich nicht mehr existiert und nur noch aus Politgeschwätz besteht. Es gibt keine Rechtsfindung mehr, es gibt nur noch Begründungsrhetorik.

Was mir vor allem auffällt: Das Ding hat nicht mal die Struktur eines Urteils, es wird nichts untersucht. Das Ding ist ein einziges Propaganda-, Rechtfertigungs-, Verteidigungsgeschwätz, als hätte es die Regierung selbst geschrieben. Das Ding ist nur Blabla, in dem auch noch die Begriffe ständig hin und hergeworfen werden, noch dazu ein enormes Durcheinander.

Normalerweise sagt man erst, was die Verfassung vorgibt, und dann misst man daran das angegriffene Gesetz, ob es dem genügt. Das gibt es hier nicht. Das ist ein einziges Gelaber, warum das und irgendwie so und naja, es ist vielleicht etwas widersprüchlich, aber das macht ja nichts und man könne ja annehmen, dass es faktisch ist und … schwafel … schwafel … schwafel.

Dass diese Leute sich nicht abgrundtief schämen, sich überhaupt „Richter” zu nennen.

Es zeigt so richtig, dass in diesem Land gar nichts mehr funktioniert, dass alles in diesem widerlich-stinkenden Politischleim versinkt und dass es keine Grundrechte mehr gibt, dass alles in dieser Frauenbevorzugung ersäuft wird. Obwohl das im Grundgesetz nie stand, wird einfach unterstellt, dass Art. 3 GG eine Gleichstellung „in Auftrag“ gibt, und man dann einfach alles machen kann, die anderen Grundrechte einfach gar nichts mehr zählen. Als würde eine vage Formulierung das ganze Grundgesetz außer Kraft setzen, wenn man sie nur falsch genug zitiert.

Alles so kriminell und verlogen. Grundrechte völlig wertlos geworden.

Nur in einem Punkt haben die Richter wirklich recht: Man hat diese Landesregierung gewählt.

Naja, nicht mal das, Manuela Schwesig wurde nicht gewählt, davon wussten die Wähler ja nichts.

Aber grundsätzlich ist der SPD-Schwachsinn ja nicht neu, die Meck-Pommer haben also grundsätzlich den Schwachsinn gewollt, und letztlich geht es auch nicht mehr um Verfassungsgerichte (die Landesverfassungsgerichte sind ohnehin meist ein Witz), sondern schlicht um die nächste Wahl.

Und bekanntlich hat die SPD ja eine Reihe von Landtags- und die Bundestagswahl krachend verloren.

Wichtiger ist also, den Blödsinn plakativ herauszustellen und dafür zu sorgen, dass die nicht wieder gewählt werden.

Und ich halte es auch für wichtiger, die einzelnen Auswahlentscheidungen zu überprüfen als sich als Gleichstellungsbeauftragte zu bewerben. Knallhart nachweisen, dass Frauen bevorzugt werden und man an sie niedrigere Anforderungen stellt.