Ansichten eines Informatikers

Die Rechtslage bei krankhaftem Querulantentum

Hadmut
19.8.2017 12:04

Ich hatte ja gerade erwähnt, dass die Arbeitsgerichte in Hamburg da so einen Fall hatten. Nun ist ein Urteilstext verfügbar.

Den Urteilstext (Landesarbeitsgericht Hamburg 3. Kammer, Urteil vom 09.08.2017, 3 Sa 50/16) sollte man durchaus lesen. Denn der Fall hat deutliche Parallelen zu Genderismus und Frauenquoten.

Ein (anscheinend IT-)Unternehmen hatte eine Stelle ausgeschrieben, die schon etwas anspruchsvoller war. JEE-Entwickler (Java Enterprise Edition, da muss man schon einiges an Wissen und Erfahrung haben, um das Zeug zu beherrschen), der ganze Entwicklerkram dazu Eclipse, Maven, Oracle, Datenbanken usw., Geschäftsprozesse, Qualitätssicherung, also eigentlich so ein aktuelles Developer-Portfolio. Für das man eben einen großen Haufen Wissen und Erfahrung, und vor allem aktuelles Wissen braucht. Das lernt man nicht mal eben so, und da ist auch immer viel im Fluss. Ich mag das Java-Zeugs zwar nicht, aber bin ja aus der Branche, und die Stellenbeschreibung erscheint mir da schon sehr sinnvoll, präzise und nachvollziehbar, und durchaus auch branchenüblich, das gibt es so häufig, aber eben auch konkret. Das ist schon ein Klötzchen, was die da verlangen, und das hat man oder man hat es nicht.

Eine Frau bewarb sich auf die Stelle und bekam eine Absage.

Weil sie keine einzige der Anforderungen erfüllte, und seit April 2003 (!) nur insgesamt 4 Monate beruflich tätig war, man also davon ausging, dass sie aus dem Arbeitsprozess als solchem „entwöhnt“ ist. Wenn man die geforderten Tätigkeiten und Fähigkeiten kennt, dann weiß man, dass das für jemanden, der da keine Kenntnisse und auch seit Jahren keine berufliche Tätigkeit hat, unmöglich in überschaubarer Zeit zu stemmen ist, vermutlich gar nicht. (Sagen wir es so: Leute, die das können, werden gesucht. Könnte sie es, hätte sie längst fünf Jobs.)

Weil man in der Bewerbungsmaske aber freiwillig Alter und Geschlecht angeben konnte und sie Russin ist, erhob sie ein Krakeelen und sogleich Klage, weil sie meinte, das läge nicht an der fehlenden Qualifikation, sondern an der Diskriminierung von Geschlecht, Alter und Herkunft. Und wollte Schadensersatz für die eingebildete Diskriminierung. (An meinem Arbeitsplatz gibt es auch Alte, Frauen und einen Russen. Die können was und wurden mit Freude sofort eingestellt. So ist das eigentlich in der ganzen IT-Branche, soweit ich sehen kann. Mir wäre nicht bekannt, dass es sich bei der angepannten Arbeitsmarktlage jemand leisten könnte, fähige Bewerber wegen sowas abzulehnen, oder auch nur auf den Gedanken käme und sowas wollte.)

Das Landesarbeitsgericht hat sich in seinem Urteil sichtlich Mühe gegeben und es sich auch nicht einfach gemacht. Die haben das nicht einfach auf ein „die Alte spinnt“ runtergebrochen, sondern vertieft erklärt, wie, was und warum sie die Frau für nicht prozess- und steuerungsfähig halten. Man hat sogar versucht, die begutachten zu lassen, was sie aber abgelehnt hat. Man kann eine Partei nicht dazu zwingen, sich auf Prozessfähigkeit untersuchen zu lassen, aber wenn sie nicht mitwirkt, hat sie die Beweislast eben auch gegen sich. Und sie erklären, dass die Frau seit Jahren nichts anders macht, als sich in krankhaftem Ausmaß permanent über eingebildete Diskriminierungen zu beschweren, und dabei die Situationen durch aussichtslose Bewerbungen nur ständig selbst herbeiführt, und völlig uneinsichtig ist.

Es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Klägerin eine wahnhafte Entwicklung im Sinne eines sog. Querulantenwahns vorliegt, aufgrund derer sie sich hinsichtlich der Führung von Rechtsstreitigkeiten wegen vermeintlicher Diskriminierung dauerhaft in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Von ausgeprägtem Querulantenwahn kann ausgegangen werden, wenn die Vorstellungen eines Klägers von einer eindeutigen Beeinträchtigung eigener Rechte sich weiter intensivieren und Zweifel an der Rechtmäßigkeit der eigenen Position nicht mehr zugelassen werden, absolute Uneinsichtigkeit und Selbstgerechtigkeit sich mit einer Ausweitung des Kampfes vom ursprünglichen Gegner auf andere Menschen und Instanzen verbindet und ein Kläger nicht mehr in der Lage ist, die verfahrensmäßige Behandlung seiner Ansprüche durch die Gerichte nachzuvollziehen (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 12. Januar 1998 – 5 W 9/97 – 8 –, juris; BGH, Urteil vom 04. November 1999 a.a.O.).

Trifft das nicht exakt auf die Gender-Studies und diesen ganzen Opfer-und-Diskriminiert-werdens-Kult zu?

Müsste man nach diesen Maßstäben nicht die ganze Gender- und Social-Justice-Branche mal auf krankhaftes Querulantentum und mangelnde Prozessfähigkeit untersuchen? Oder zumindest mal die Beweislast umkehren?