Ansichten eines Informatikers

Der Jedermann-Paragraph § 127 StPO

Hadmut
14.10.2016 0:00

Ich habe noch ein paar Zuschriften bekommen.

Ein Leser wies darauf hin, dass der Jurist und Strafverteidiger Udo Vetter in seinem Blog die Auffassung vertritt, dass die drei Syrer den Terroristen Al-Bakr festnehmen durften.

Ich halte das für falsch.

Zunächst mal ist der Blog-Artikel eigentlich kaum begründet, etwas oberflächliche Wortinterpretiererei, und inwieweit das politisch motiviert ist, wäre eine andere Frage.

Ich habe selbst bisher dreimal mit § 127 StPO zu tun gehabt.

Einmal als Schüler. Wir hatten nämlich eine Lehrerin, deren Mann Strafrichter am Amtsgericht war, und der jedes Jahr für interessierte Schüler Einführungen in die wichtigsten Punkte des Strafrechts gegeben und uns dann auch zu einer Strafrechtsverhandlung eingeladen und die im Anschluss daran in seinem Büro mit uns besprochen und sie uns erklärt hat. Der hat uns das erklärt.

Einmal vor über 30 Jahren während meines Grundwehrdienstes, als ich über 20 Mal Wache geschoben habe, auch als stellvertretender Wachhabender. Da wird man nämlich immer wieder belehrt. Und da wurde uns eingebläut, dass § 127 StPO nur gilt, solange der Straftäter erstens eindeutig Straftäter ist, und zweitens nur solange er unmittelbar auf der Flucht von der Tat ist und die Staatsgewalt noch nicht eingreifen konnte, also die Polizei noch nicht da ist. Sobald Polizei die Sache übernimmt, sei, so wurde und das damals beigebracht, Ende von § 127 StPO, denn dann greift sofort das staatliche Gewaltmonopol. Deshalb muss man bei so einer Festnahme auch sofort die Polizei rufen.

Ganz ausgeschlossen sei, den Verdächtigen festzunehmen, wenn man ihn später irgendwo sieht. Denn man kann ja gar nicht wissen, was in der Zwischenzeit passiert ist. Vielleicht hat ihn die Polizei ja wieder auf freien Fuß gesetzt. Vielleicht genießt er Immunität. Vielleicht ist er unschuldig. Vielleicht ist die Sache längst geklärt. Es wurde uns damals beigebracht, dass das gerade noch geht, wenn da einer hinter dem anderen herrennt und „Haltet den Dieb” schreit, aber nicht mehr, wenn man den eine Stunde später rumlaufen sieht. Wie oft wurden schon Leute festgenommen und wieder freigelassen, weil man den falschen erwischt hatte.

Und es sei auch nicht zulässig, der Polizei bei der Vollstreckung eines Haftbefehls (also einer „Verhaftung” im Gegensatz zur Festnahme) zu helfen.

Es haben mich übrigens Leser angeschrieben, die das ebenfalls bei der Bundeswehr gelernt hatten und mich da voll bestätigt haben.

Und dann kam es noch mal in irgendeiner Vorlesung dran, ich habe mal einige juristische Vorlesungen gehört.

Ein zentraler Fehler, den Vetter hier begeht, ist, schon aus der Tatsache, dass die Polizei ihn verfolgt, den Eintritt des § 127 StPO zu folgern. Klassisches Beispiel: Haftbefehl. Den darf nur die Polizei vollstrecken und nicht jedermann. Sollte gerade ein Strafverteidiger eigentlich besser wissen. Gibt ja zudem auch noch andere Gründe für Haftbefehle, beispielsweise Abschiebehaft oder Erzwingungshaft. Vorführungshaftbefehle, wirksame Strafurteile und sowas.

Auch wenn die Polizei öffentlich nach einem fahndet: Das tut sie beispielsweise auch, wenn ein gefährlicher Verbrecher aus dem Gefängnis ausgebrochen ist. Aus dem Gefängnis auszubrechen ist aber keine Straftat, und damit tritt § 127 StPO nicht ein. Ich wundere mich schon sehr darüber, wie der Strafverteidiger Vetter da argumentiert.

Vetter begeht einen zweiten Fehler. § 127 StPO lautet da:

Wird jemand auf frischer Tat bedie vtroffen oder verfolgt, …

Dazu schreibt Vetter, dass es einer frischer Tat ja gar nicht bedürfe, weil ja die andere oder-Alternative, nämlich das Verfolgtsein, vorläge. Als Informatiker würde man sowas einen Klammerfehler, eine falsche Priorität des Oder sehen. In quasi Aussagenlogik beschrieben hat Vetter den Satzteil wie „Wird jemand (auf frischer Tat betroffen) oder (verfolgt)” interpretiert, als dass die frische Tat nur zu dem betroffen gehört.

Ich habe jetzt leider nur ein 10 Jahre altes Exemplar der StPO da (Lutz Meyer-Goßner, Beck, 48. Auflage), aber die beschreiben das da etwas anders. Die nennen nämlich als Alternativen

  • Auf frischer Tat betroffen
  • Verfolgung auf frischer Tat

Geklammert also wie „Wird jemand auf frischer Tat (betroffen oder verfolgt)”.

Allerdings schreiben sie dabei auch

„Verfolgung auf frischer Tat liegt vor, wenn sich der Täter bereits vom TAtort entfernt hat, sichere Anhaltspunkte (zB Tatspuren) aber auf ihn als Täter hinweisen und seine Verfolgung zum Zweck seiner Ergreifung aufgenommen wird. Unmittelbar an die Tatentdeckung braucht sich die Verfolgung nicht anzuschließen; der Verfolgende, der nicht der Entdecker der Tat zu sein braucht, kann sich zunächst Hilfskräfte oder -mittel beschaffen. Auf Sicht oder Gehör braucht der Täter nicht verfolgt zu werden; eine Rast ist unschädlich. Die Dauer der Verfolgung ist nicht begrenzt; sie kann bis zur Ergreifung des Täters fortgesetzt werden.

Sie verweisen auch noch auf Randnummer 3 zu § 104, nämlich der nächtlichen Hausdurchsuchung, wo auch schon der Begriff der „Verfolgung auf frischer Tat” auftaucht. Dort heißt es

Der Täter braucht nicht bei der Tat betroffen worden zu sein, und die Verfolgung muss auch nicht unmittelbar der Tat nachfolgen oder auf Sicht oder Gehör stattfinden. Es gnügt, dass sie unmittelbar nach Tatentdeckung aufgenommen wird. Auf Ergreifung des Täters braucht sie nicht abzuzielen, sie kann auch Maßnahmen zur Tataufklärung oder die Sicherstellung der Beute oder anderer Beweismittel bezwecken.

Das zeigt aber schon mal, dass § 104 und 127 von unterschiedlichen Verfolgungen ausgehen, denn 104 kann sich ganz sicher nicht an Jedermann wenden.

Beide Formulierungen, die zu 104 und zu 127, zeigen aber, dass man die Verfolgung zwar nicht sofort, aber in zeitlichem und kausalem Zusammenhang mit der Straftat erfolgen muss. Man darf sich Hilfe und Leute holen, und rasten, aber es muss halt doch nach der Tat einsetzen.

Es geht aber nicht, dass die Verfolgung von der Tat entkoppelt ist und man nach dem Motto „Schau mal, ein Verfolgter” die private Kopfgeldjagd eröffnet wird. Denn sowas wie Kopfgeldjäger sieht unsere Rechtsordnung nicht vor. Genausowenig wie die Übertragung der Staatsgewalt an Privatleute. Es ist auch nicht der Zweck des Gesetzes. Zweck ist, die Festnahme zu ermöglichen, wenn die Polizei noch nicht da sein kann. Es ist nicht der Zweck, die Polizei zu ersetzen, wenn die sich zu blöd anstellt.

Die Denkweise und Logik dahinter findet man übrigens etwas besser erklärt in § 229 BGB:

Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.

Das ist genau der Punkt: Sofortiges Eingreifen vor Eintreffen der Obrigkeit, damit der Anspruch gesichert werden kann. Es ist nicht der Zweck der Norm, eine landesweite Treibjagd zu veranstalten.

Der nächste Punkt ist, dass die Staatsgewalt jemanden auch präventiv festnehmen kann. Jedermann kann das nicht. Auch deshalb folgt aus einer polizeilichen Fahndung noch lange kein Jedermanns-Recht, wie Vetter behauptet.

Bei den heutigen Terrorismus-Delikten handelt es sich um Dauerstraftaten und sogenannte Unternehmensdelikte. Bei denen ist die Strafbarkeit – gerade bei Sprengstoffbeteiligung – unglaublich weit nach vorne ins Vorbereitungsstadium verlagert.

Unternehmensdelikte sind solche, bei denen Versuch und Vollendung als strafrechtlich gleichwertig angesehen werden. Eine Vorbereitungshandlung ist noch kein Versuch.

Dauerdelikte sind solche, die die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustands zum Gegenstand haben. Sehe ich hier auch nicht.

Aber selbst wenn das so wäre: Es ist äußerst dubios, eine Vorbereitungshandlung oder eine Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustands als „auf frischer Tat” zu interpretieren. Der Punkt ist nämlich, dass § 127 StPO voraussetzt, dass die Sache so offensichtlich ist, dass auch der Laie die Sache eindeutig als Straftat beurteilen kann. Beispielsweise Ladendiebstahl oder Messer im Rücken. Das haben wir jetzt hier so aber nicht. Der Laie hat überhaupt nicht gesehen, was der gemacht hat, da ging nur unklares Geblubber durch die Presse. Hörensagen ist nicht „auf frischer Tat”.

Bekanntlich haben in der Angelegenheit Al-Bakr bereits die Staatsanwaltschaft Dresden und die Generalbundesanwaltschaft die Ermittlungen übernommen. Und auch mehr als genug Zeit gehabt, einen Haftbefehl zu erwirken (was sie, glaube ich, auch getan haben). Damit war die Polizeifahndung eben keine Verfolgung auf frischer Tat mehr, sondern die Vollstreckung eines Haftbefehls. Schließlich ist Al-Bakr ja auch nicht bei der Polizei festgehalten, sondern in reguläre Untersuchungshaft in einer normalen JVA gekommen, es muss also einen Haftbefehl gegeben haben. Und ich glaube, ich habe auch irgendwo was von einem Haftprüfungstermin gelesen.

Der Polizei bei der Vollstreckung eines Haftbefehls zu helfen ist aber ganz sicher nicht mehr von § 127 StPO gedeckt. Kopfgeldjagd gibt’s hier nicht.

Und es kann auch nicht angehen, dass man irgendwelche juristischen Spitzfindigkeiten und Hilfskonstruktionen dem Laien zur Beurteilung hinwirft. Immerhin besitzen die Juristen sonst ja die Arroganz zu glauben, dass niemand außer ihnen etwas beurteilen könnte, sich Leute vor höheren Gerichten nicht mal selbst vertreten können und die intellektuelle Menschwerdung erst mit dem zweiten Staatsexamen eintritt. Wie aber kann man dann solche enormen Grundrechtseingriffe wie die in die persönliche Freiheit und möglicherweise auch körperliche Unversehrtheit plötzlich auf Laien übertragen wollen?

Versteht mich nicht falsch:

Ich will hier nicht Partei für einen Terroristen ergreifen, und ich bin froh, dass er gefasst wurde und den Bombenanschlag nicht durchführen konnte.

Aber: Gerade weil wir in einer Epoche linken Wahnsinns und einer political correctness leben und sich immer öfter abzeichnet, dass Recht eigentlich gar nichts mehr gilt und inzwischen wirklich alles nur noch nach politischer Tages-Opportunität ausgelegt und durch Gutmenschengeschwafel „begründet” wird, halte ich das für brandgefährlich. Ich fürchte mich vor deutschen Juristen inzwischen mehr als vor arabischen Terroristen. Juristenwillkür und deren politische Agitation hat mir bisher weit mehr Schaden zugefügt als islamischer Terrorismus.

Wenn man das also politisch will, dass Jedermann der Polizei bei der Jagd auf Straftäter helfen soll, dann kann man das tun, aber nur indem man Gesetze ändert, nicht indem man sie nachträglich nach politischer Opportunität so auslegt, wie es gerade passt und gefällt.

Ein wesentlicher Punkt ist nämlich auch, dass das Strafrecht eben auch – und gerade die StPO – auch den Verfolgten schützen soll, und nicht der Meute ihren Jagdtrieb sichern soll. Die StPO ist ja keine Jagdermächtigung, sondern im wesentlichen eine Darstellung der Rechte des Verfolgten. Ich erinnere nur mal an die Vorratsdatenspeicherung und Telefonüberwachung. Da hieß es noch, die Rechte der Überwachten müssen geschützt werden. Weil’s gerade politisch so passte. Jetzt plötzlich sieht man das genau umgekehrt, und fasst die StPO als eine Art Recht der Öffentlichkeit gegen den Verdächtigen auf. Wie man’s gerade braucht.

Stellt Euch mal vor, da wird einer gesucht, auch über die Medien, und dann stellt der sich, und belegt, dass er unschuldig ist, und die Polizei lässt ihn wieder laufen. Und dann kommt einer um die Ecke und meint, Ha, den suchen sie doch, und will den festnehmen. Es kommt zum Kampf.

Wer ist nun im Recht?

Darf der, der aufgrund der Zeitungsmeldung von vorgestern einen festnehmen will, den festnehmen, oder darf der andere sich dagegen wehren?

Und was ist, wenn einer auf einen Doppelgänger trifft? Darf der dann rechtens Gewalt anwenden oder darf der Unschuldige sich wehren?

Und wer haftet für Schäden, Körperverletzung und so weiter?

Reicht überhaupt eine Zeitungsmeldung, um die Voraussetzungen des § 127 StPO zu erfüllen oder heißt „auf frischer Tat” auch, dass sich jemand persönlich vom Vorliegen einer Straftat überzeugt haben muss? Ich glaube nämlich nicht, dass man jemanden aufgrund einer Zeitungsmeldung überhaupt „auf frischer Tat” verfolgen kann.

Mein Anliegen ist hier, aufzuzeigen, wie der ganze Flüchtlings- und Islam-Terrordruck, ebenso wie die political correctness und linke Politik zum Aufweichen und Zerfallen unserer Rechtsordnung führen, Gesetze nichts mehr gelten, nur noch nach politischer Opportunität und der tagesaktuellen Windrichtung der Presse gehandelt wird.

Nur mal so als Anregung: Stellt Euch mal vor, Al-Bakr hätte sich nicht selbst umgebracht, sondern wäre bei der Fesselung durch Kabel erstickt. Hat ja wohl auch nicht viel gefehlt.

Was wäre dann gewesen?

Nachtrag: Ich sehe das auch deshalb kritisch, weil ich mal bei IKEA in Berlin von drei Sicherheitsgorillas hinter der Kasse und nachdem ich alles bezahlt hatte, für über eine halbe Stunde gewaltsam festgehalten wurde. Nicht, weil ich etwas geklaut oder auch nur den Eindruck erweckt hätte. Einfach nur deshalb, weil ich mich geweigert hatte, meine Tasche hinter der Kasse und nach dem Bezahlen durchsuchen zu lassen. Die nämlich meinten, sie könnten mich einfach festnehmen, indem sie einfach den Verdacht behaupteten. Nicht ich müsste noch etwas tun, um den Verdacht zu erwecken, sondern es würde einfach reichen laut zu sagen „Ich habe den Verdacht, dass Sie…”.

Billiglöhner, kaum gebildet, miserabel ausgebildet, aber halt zu dritt und stark. Und solche Idioten bestärkt man noch durch solche Vorfälle. Die glauben dann wirklich, sie wären so eine Art Hilfssheriffs.

Ich halte es für überaus gefährlich, wenn wir das Recht aufweichen und dahingehend verbiegen, dass jedes noch so kleine Licht und und lassen kann, was es gerade für richtig hält.

Um es klar zu sagen:

Ich halte Juristen, die sowas vertreten, für weit gefährlicher als islamische Terroristen. Und irgendwann wird auch das zu Todesfällen führen.