Ansichten eines Informatikers

Über den neuen Verfassungsrichter Ulrich Maidowski

Hadmut
21.7.2014 0:46

Wie die Politik durch die Wahl der Richter das Grundgesetz zersetzt.

Diese Woche hat mich ein Leser darauf hingewiesen, dass ein neuer Verfassungsrichter gewählt wurde: Ulrich Maidowski.

Oder wie die TAZ vorher schon schrieb: Gewählt werden wird. Er war nämlich einer der Richter, die vom Wahlausschuss des Bundestages „gewählt” wurden. Und wie das bei dessen „Wahlen” eben so ist, steht das vorher schon fest, was dabei herauskommt, weil Verfassungsrichter (wie ich im Buch ja schon hinlänglich beschrieben habe) gar nicht gewählt, sondern nach Parteienproporz und auf gegenseitige Ignoranz hin ausgekungelt werden. Die „Wahl” ist nur noch Nebelwerferei für’s dumme Volk. Bezeichnend für die Qualität unseres Verfassungsgerichts, dass die Richter schon durch Korruption und die Verarsche der Verfassung ins Amt kommen und das für gut befinden. Was schon so anfängt, kann nicht verfassungswürdig werden. Jeder ernsthafte Verfassungsrichter, der auf diese Weise ins Amt käme, müsste, wenn er des Amtes würdig und seriös wäre, als erste und einzige Amtshandlung feststellen, dass er kein Verfassungsrichter sein kann, weil er nicht im Sinne des Grundgesetzes gewählt wurde. Das wird aber nicht passieren, weil würdige und seriöse Leute gar nicht erst zur Wahl durch den Wahlausschuss kommen, sowas kann unsere Politik nicht gebrauchen. Wäre viel zu gefährlich. Da geht’s zu wie bei den Enquetes.

Ulrich Maidowski – sagte mir bis dahin gar nichts. Nie gehört.

Er war jedenfalls vorher schon Verwaltungsrichter und seit 2009 Richter am Bundesverwaltungsgericht. Was zunächst wie ein Lichtblick wirkt, denn im Gegensatz etwa zu Susanne Baer hat er damit schon mal Gerichtssäle von innen gesehen und Urteile geschrieben, und redet nicht von Rechtsprechung wie die Blinde von der Farbe. Man kann sich wieder einmal des spontanen Eindrucks nicht erwehren, dass zum Erreichen der Frauenquote an Männer und Frauen ganz unterschiedliche Maßstäbe angelegt werden: Männer brauchen Top-Qualifikationen und eine jahrelange, harte Karriere, Frauen brauchen gar nichts, müssen nichts können, nichts verstanden und nichts geleistet haben. Denselben Effekt hatten wir ja schon so oft beobachtet, beispielsweise bei Informatik-Promotionen und -Professuren. Männer müssen sich hocharbeiten, Frauen springen direkt oben rein. Auch im Bundesverfassungsgericht.

Na, gut, bis hierhin würde es sich unverdächtig anhören. Wenn da nicht dieses kleine, böse Detail wäre.

Die TAZ schreibt:

Seine Promotion befasste sich mit der Bevorzugung von Frauen, um Geschlechtergleichheit herzustellen. Er kam zu dem Schluss, dass diese “umgekehrte Diskriminierung” mit dem Grundgesetz vereinbar sei – fünf Jahre bevor im Grundgesetz ausdrücklich ein Auftrag zur “Beseitigung bestehender Nachteile” eingefügt wurde.

Und ZAK schreibt, äh, ja, fast wörtlich das Gleiche. Und die WELT fast auch. Muss wohl über DPA rumgegangen sein.

Moment mal. Es ist eindeutig klar, dass Frauenbevorzugung verfassungswidrig ist. Artikel 3 verbietet Bevorzugung und Benachteiligung. Die Berufsfreiheit aus Art. 12 I besagt, dass für die Berufsausübung nur das reglementiert und gefordert werden darf, was zum Schutz der Öffentlichkeit nötig und nicht zur politischen Formung der Zusammensetzung der Ausübenden dienlich wäre, an Männer deshalb nicht höhere Anforderungen als an Frauen gestellt werden dürften. Artikel 33 II sagt sogar ausdrücklich, dass für öffentliche Ämter keine anderen Kriterien als Leistung, Befähigung und fachliche Leistung herangezogen werden dürfen und diese durch rigorose Bestenauswahl festgestellt werden muss. Wie kann man denn da zu so einer hanebüchenen Auffassung kommen – und dann auch noch Verfassungsrichter werden? Anscheinend war’s wohl doch nicht so leistungsbezogen, wie ich ursprünglich annahm, sondern wieder mal eine der Ideologie-Erruptionen der SPD? Wieder mal ein Frontalangriff auf die Verfassung?

Deshalb habe ich es mir diese Woche verkniffen, direkt etwas dazu zu schreiben, und mir aus der Berliner Staatsbibliothek erst mal dessen Dissertation besorgt: Ulrich Maidowski: Umgekehrte Diskriminierung – Quotenregelungen zur Frauenförderung im öffentlichen Dienst und in den politischen Parteien. Dissertation (Uni Tübingen, 1988). Duncker & Humblot, Berlin, 1989.

Das ist nun in mehrfacher Hinsicht interessant:

  • Die Ergänzung des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG stammt von 1994 (vgl. BT-Drucksache 12/6633). Die Dissertation war aber schon 6 Jahre vorher abgeschlossen.

  • Das wirft die Frage auf, wie man denn schon lange vor dieser Ergänzung, die heute so gerne (und fälschlich, denn sie gibt das nicht her) als Freibrief für „Gleichstellung” ausgegeben wird, zu der Auffassung gekommen sein will, dass Frauenbevorzugung verfassungskonform gewesen sein könnte.

  • Liest man die heutige Literatur zur Frauenförderung, findet man praktisch ausschließlich Texte, die nach 1994 geschrieben wurden. Um Recht und Verfassung scheren sich diese Rechte praktisch nie. Und selbst wenn sie es tun, dann wird Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG pro Forma als die Universallizenz angesehen, alle anderen Grundrechte zu ignorieren und wegzuwischen. In typischer Feministenmanier wird gar nichts begründet, sondern nur behauptet „Da steht’s” und schon sei das Thema erledigt. Völlig hirnlos.

    Krassestes Beispiel ist die Verfassungsrichterin Susanne Baer. Die behauptet auch immer, dass für Frauen leichteres Recht und geringere (gar keine) Anforderungen und Pflichten mehr gelten dürften, ist aber überhaupt nicht in der Lage, das irgendwie zu begründen oder sich irgendwie zu den Grundrechten zu artikulieren. Man hat den Eindruck, dass sie das Grundgesetz nie weiter als bis Artikel 3 gelesen hat. Daher ist es überaus interessant und wertvoll, mal einen Text zu finden, der nicht alles auf eben diesen Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG schieben kann.

  • Es hat auch historischen Wert. Denn die Bundesregierung und die Parteien blocken alles ab, was der Frage nach Feminismus nachgeht. Außer eben der BT-Drucksache 12/6633, in der auch kaum was steht, ist es mir trotz intensiver Suche kaum gelungen, irgendetwas zu den Hintergründen der Grundgesetzänderung zu finden. Schon der Zugang zu Informationen der letzten Jahre wird massiv blockiert, ich muss ihn mir mühsam einklagen. Vielleicht könnte ein so alter Text zu diesem Thema aus der Zeit vor der Grundgesetzänderung sehr aufschlussreich sein.

Das erste, was mir an diesem Buch auffiel, war, dass es ziemlich abgewetzt und zerstoßen ist. Das ist ungewöhnlich, denn in der Regel interessiert sich für Dissertationen keine Sau. Meistens stehen diese (vor allem in der Informatik) völlig jungfräulich herum und knirschen beim ersten Aufschlagen, weil die Seiten noch vom Beschnitt aneinanderhängen und noch nie aufgeschlagen wurden. Dieses Exemplar jedoch wurde schon von sehr vielen Leuten ausgeliehen – oder von Leuten ausgeliehen, die mit Büchern schäbig umgehen. Und es ist das Exemplar der Staatsbibliotek in Berlin, es ging also um Berliner Nutzer. Leider kann man nicht ersehen, ob die intensive Nutzung vor oder nach der Grundgesetzänderung stattfand, und ob dieses Exemplar die Grundgesetzänderung beeinflusst hat. (Der Korrektheit halber merke ich an, dass ich die Dissertation zwar in Teilen, aber aus Zeitmangel nicht ganz vollständig gelesen habe.)

Was mir als Zweites auffiel, ist die für juristische Arbeiten notorische Seichtigkeit und wissenschaftliche Nachlässigkeit. Es wird halt mal da und dort abgeschrieben, dies und das zitiert, und in geschraubtem, gestelzten Deutsch dies und jenes behauptet, wobei oftmals überhaupt nicht klar wird, ob das nun eine Wiedergabe von Inhalten zuvor angegebener Quellen, eine handfeste juristische Kritik oder einfach nur so eine dahingeredete subjektive Meinung sein soll. Juristen schreiben gerne so nach dem Schema „A schreibt X, B schreibt Y, A ist darin zuzustimmen, dass bla bla bla, während B darin fehlt geht, dass blubb blubb blubb.” Häufig sind das nur in Juristensprache gepackte subjektive Meinungen, und juristische Dissertationen nur der Akt des Eintretens in den Club, wie das Tanzen der Debütantinnen auf dem Wiener Opernball, mit dem das berüchtigte „3 Juristen, 4 Meinungen” mit dem neuen Mitglied auf „4 Juristen, 5 Meinungen” erhöht wird. Wissenschaftliche Leistungen im wissenschaftlichen Sinne – und nur die wären dem Gesetz und der Verfassung nach promotionstauglich – sind juristische Dissertationen in aller Regel nicht. Deshalb haben Juristen ja auch solche Angst davor, dass es – wie das Grundgesetz gebietet – einheitliche Anforderungen und Wertmaßstäbe für Promotionen gibt und sie sich mit den gleichen Maßstäben messen lassen müssten wie Naturwissenschaftler. Dann nämlich wär’s erst mal vorbei mit den Doktoren der Rechtswissenschaften.

(Wer mir das jetzt übel nimmt, dem muss ich an dieser Stelle eine Anekdote erzählen. Vor einiger Zeit wollte mich eine Professorin der Informatik wegen meines Blogs vor dem Landgericht Berlin verklagen, um mir Kritik an ihr untersagen zu lassen. Damit ist sie abgeblitzt. Denn während ich meinen wissenschaftlichen Standpunkt ausführlich belegen konnte und dazu einen ganze Wäschekorb voller Fachliteratur dabei hatte, konnte sie gar nichts erklären und begründen; sie hatte darauf spekuliert, dass ich von einer Australienreise nicht rechtzeitig zurückkäme und sie ein Säumnisurteil erwirken könnte. Trotz Anwaltspflicht bekam ich selbst die Möglichkeit, zu erläutern, wie ich zu meiner Auffassung kam, und wie ich das aus der Literatur belegen kann. Wie ich da also so rede und vortrage, und darauf abhebe, welche wissenschaftlichen Anforderungen in der Informatik so gestellt werden, dachte ich, ich hole die Juristen als Informatiker mal ein bisschen ab, und sagte, dass man ja auch in den Rechtswissenschaften Quellen, und Literatur und anerkannte Methoden der Auslegung usw. hätte, und dass man da … und wurde da von den Juristen unterbrochen. Die Vorsitzende Richterin, der gegnerische Anwalt und der eigene Anwalt erklärten mir amüsiert, aber in der Sache ernsthaft und völlig übereinstimmend – und wann hat man das schon mal, dass sich alle Anwälte und die Richter völlig einig sind – dass ich da falsch läge und dass die Juristerei mit einer Wissenschaft überhaupt nichts zu tun habe, dass es da überhaupt nicht um wissenschaftliches Arbeiten ginge und die sich nur so nennen, um an den Unis herumturnen zu dürfen. So sehen nicht nur deren Dissertationen dann aus, deshalb scheuen die Juristen auch so sehr, Prüfungsrecht auf Promotionen anzuwenden, denn da würden sie sich ihren eigenen Ast absägen. Ausgerechnet die, die das Recht schützen sollen, beruhen existentiell darauf, es permanent zu verletzen. Viele Dissertationen würden wissenschaftlich einer Dose Bauschaum aus dem nächsten Baumarkt unterliegen, denn die hat mehr Substanz, mehr Volumen und fällt nicht schon beim geringsten Druck in sich zusammen.)

So auch diese Dissertation. Manches ist nur Füllmaterial, Meinungsgelaber, Seiten ausschäumen, um auf die nötige Seitenzahl zu kommen.

Vorwort

Gleich im ersten Absatz der Einführung hebt der darauf ab, dass (der damalige!) Art. 3 Abs. 2 GG ein Fehler, ein Irrtum sei:

Doch im Laufe der Zeit wurde deutlich, daß diese Egalisierung im Recht eine Veränderung der sozialen Lage der Frauen, der realen Gegebenheiten ihrer politischen Einflußmöglichkeiten und ihrer beruflichen Existenz, nicht in gleichem Maße zur Folge hatte. Frauen befinden sich vielfach auch heute noch in der sozialen Position einer Minderheit, obwohl sie die Mehrheit der Bevölkerung, der Wahlberechtigten und der Wähler bilden, und eine deutliche Unterrepräsentation von Frauen bestimmt zumindest auf den höheren Ebenen der politischen und wirtschaftlichen Hierarchien auch weiterhin das Bild – die Ziele der historischen Frauenbewegung sind bis heute nicht erreicht.

Die Suche nach einem Ausweg aus dieser Situation hat schließlich zu dem Vorschlag geführt, Frauen in der Konkurrenz mit Männern während einer Übergangszeit und im Gegensatz zu dem bloß „negativen” Verbot der Ungleichbehandlung durch eine gezielte, „positive”, Förderung zu unterstützen. Dies soll auch die Abweichung vom Grundsatz der Rechtsgleichheit der Geschlechter, d.h. Maßnahmen „positiver” oder „umgekehrter Diskriminierung” zur Frauenförderung, einzuschließen.

Das Kernstück dieses Konzeptes bilden „Quotenregelungen”, die die Präsez von Frauen in denjenigen beruflichen und politischen Positionen erhöhen sollen, in denen Frauen bis heute kaum in Erscheinung treten, „unterrepräsentiert” sind. Quotenregelungen räumen ihnen in der Konkurrenz um solche Positionen eine rechtliche Vorzugsstellung ein …

Damit ist gleich auf der ersten Seite schon gesagt, wo es hingehen soll:

  • Es geht nicht um Verfassungsrecht, sondern darum, wie man gewisse „höherrangige” Ziele gegen die Verfassung durchsetzt. Es werden fiktive, nicht greifbar ausformulierte, aber einseitig feministische Ziele als Forderungen der „historischen Frauenbewegung” in den Raum gestellt, nach der sich die Verfassung zu richten habe. Woher diese Ziele kommen, und wie diese sich legitimieren sollen – kein Wort dazu. Ideologie wird über Recht gesetzt. Das Schema findet man auch bei Susanne Baer.
  • Es geht nicht um „Gleichberechtigung”, sondern gerade darum, diese zum Zwecke der Bevorzugung auszuhebeln. Das ganze heutige Gelaber von der Gleichberechtigung und Geschlechtergerechtigkeit ist nur leeres Gerede.
  • Es geht nicht um demokratisch legitimierte Ziele – denn wenn die Frauen sowieso in der Mehrheit sind, könnten sie das ja auch durch Wahlen durchsetzen, insofern müsste man eher die Männer als Minderheit schützen – sondern darum, die Ziele einer kleinen Minderheit, nämlich der Frauenbewegung, durchzusetzen.
  • Die Bevorzugung der Frau ist natürlich eine Diskriminierung des Mannes, für den irgendetwas dann schwerer ist. Das soll einfach durch rhetorische Floskeln wie „positive Diskriminierung” übertüncht werden.

Also von vornherein staats-, verfassungs- und demokratiefeindliche Ziele. Gleich auf der ersten Seite. Und weiter auf Seite 14:

Im rechtswissenschaftlichen Schrifttum hat diese Entwicklung bisher – mit wenigen Ausnahmen – kein nennenswertes Echo ausgelöst, obwohl sie die auf den Gleichheitssätzen der Verfassung beruhende rechtliche Ordnung der Konkurrenz von Frauen und Männern in radikaler Weise in Frage stellt.

Es geht inhaltlich um den Frontalangriff auf die Verfassung.

Kapitel 1: „Umgekehrte Diskriminierung” – Die Dimension des Problems

Kapitel 1 gibt eigentlich nur einen (unjuristischen) Überblick über die Frauenbewegung und deren Ziele, die völlig unkritisch übernommen und nicht ansatzweise überprüft werden. Es wird einfach in das feministische Gejammer eingestimmt. Erstaunlicherweise geht aus dem Kapitel über die „Frauenbewegung” nicht hervor, wer das gewesen sein woll und ob es die überhaupt gab, oder ob das nur ein Propagandabegriff ist. Das ist problematisch, denn immer wieder werden in dieser Dissertation Positionen einfach und kritiklos übernommen und postuliert, weil sie „Forderungen der Frauenbewegung” seien – sie fallen aber einfach vom Himmel. Es liest sich manchmal wie Märchenstunde zwischen Rapunzel und Rumpelstilzchen. „Die historische Frauenbewegung fordert” muß einfach für alles herhalten, was man behauptet oder fordert, ohne es belegen zu können. Dazu auf Seite 21:

Den Forderungen der Frauenbewegung lag vielmehr unausgesprochen stets die Annahme zugrunde, daß bereits eine Angleichung der bürgerlichen Rechtsstellung der Frauen an die rechtliche Position der Männer, das gleiche Recht auf Ausbildung und Studium, auf Zugang zu allen Berufen und auf die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts ausreichen würden, die Gleichstellung der Geschlechter auch in der sozialen Wirklichkeit durchzusetzen.

Heißt: Gleichberechtigung reicht nicht. Frauen müssen mehr, bessere Rechte bekommen als Männer. Das ist das Ziel.

Übrigens beschreibt er, dass Frauen trotz gleicher Rechte nicht gleich repräsentiert sind, aber er schert sich nicht im Geringsten darum, warum das so ist. Der wissenschaftliche Brachialfehler: Eine Korrelation für eine Kausalität nach freier Auswahl zu halten. Wissenschaftliche Befähigung: Null. Aber selbst ohne wissenschaftliche Befähigung müsste einem Juristen klar sein, dass ein Recht (und sie reden ja von Gleichberechtigung und nicht von Gleichverpflichtung) nur bedeutet, dass man nutzen kann, wenn man will, dass man es aber auch einfach bleiben lassen kann. Er unterstellt einfach, dass eine Gleichberechtig falsch und nicht ausreichend sei, ohne dies irgendwie zu begründen. Dass gleiche Rechte vielleicht aus dem ganz banalen und einfachen Grund nicht zum gleichen Ergebnis führen, weil sie einfach nicht gleich in Anspruch genommen werden, weil Leute einfach nicht wollen, auf die Idee kommt der erst gar nicht.

Es ist nicht nur erstaunlich, dass man mit solchen massiven Wissenschaftsfehlern promovieren kann. (Erstaunlicherweise geht aus der Dissertation auch nicht hervor, war da Erst- und Zweitgutachter war, die da offenbar tief geschlafen oder massiv weggeguckt haben.) Es ist auch erstaunlich, welche juristischen Fehler da schon drin stecken. Denn Maidowski stellt es so hin, als müsse das einfach von Natur aus so sein, dass Frauen entsprechend ihres Bevölkerungsanteils repräsentiert werden. Das unterliegt einem massiven juristischen und verfassungsrechtlichen Denkfehler. Denn vordergründig wird es so hingestellt, als würde ein gleiches Wahlrecht Frauen nicht genug helfen, was er aber nie herleitet oder sonstwie motiviert. Er hebt nur verbal und nebulös auf die Frauenbewegung ab. Damit unterstellt er (vermutlich ohne es selbst zu merken) dass es ein dem aktiven und passiven Wahlrecht zuwiderlaufenden, höheren Rechtsanspruch gäbe, in der Politik und Wirtschaft geschlechtsgemäß repräsentiert zu werden. Also nicht einfach nur dem Stimmgewicht entsprechend zu wählen und sich selbst zur Wahl zu stellen, sondern dass Frauen schlechthin einen Anspruch darauf hätten, in Politik und Wirtschaft entsprechend repräsentiert zu sein, sogar dann, wenn sie sich nicht mal zur Wahl stellen. Das läuft aber dem aktiven und passiven Wahlrecht und der Demokratie völlig zuwieder, weil es das Wahlrecht konterkariert. Der Mann hat ganz eindeutig die Verfassung und die Demokratie nicht verstanden.

Verräterisch ist dabei, dass Maidowski dabei nicht auf Rechte von Frauen, sondern auf Forderungen der Frauenbewegung abhebt, auch hier wieder, ohne dies näher zu definieren und deren Legitimation zu betrachten, Forderungen aufzustellen. Rechte von Männern kommen da übrigens gar nicht vor. Rechte von anderen Frauen (etwa zu wählen, wen sie wollen) kommen darin nicht vor. Alleiniger Maßstab von allem und jedem sind die Forderungen der Frauenbewegung.

Und seine mangelnde wissenschaftliche Befähigung zeigt sich dann auch in seiner Bereitwilligkeit zu unlogischen Zirkelschlüssen um Dogmen zu postulieren. So schreibt er auf Seite 34, dass die hohe Zahl berufstätiger Frauen nicht den Schluss zuließe, dass die Chancen von Frauen, sich auf dem Arbeitsmarkt in gleicher Weise durchzusetzen wie Männer, „d.h. bei gleichen Vorussetzungen entsprechende Ergebnisse zu erzielen, insgesamt gestiegen” sei. Es würde deutlich, dass Frauen in untergeordneten Stellen stärker, in höheren Stellungen schwächer vertreten sind. Daraus würde man vernünftigerweise als naheliegendste und zuerst zu überprüfende Erklärung vermuten, dass Frauen entweder weniger qualitativ arbeiten wollen oder tatsächlich in gehobenen Stellungen weniger leistungsfähig sind. Denn das wäre ja zunächst mal die empirische Beobachtung. Das klärt oder betrachtet er aber nicht, sondern sagt pauschal, dass die Partizipationsfähigkeit und -willigkeit „nicht mehr bezweifelbar” ist. Es wird also einfach postuliert, zweifeln darf man nicht. Dazu schreibt er in Fußnote 90 als Begründung, dass mangelnde Qualifikation oder Bereitschaft von Frauen heute nur noch eine geringe Rolle spielen dürften, denn wäre es anders, müsste erklärt werden, dass gerade die begehrtesten Positionen in vielen Bereichen Männerdomänen geblieben seien, das Interesse sich also auf die untergeordneten Funktionen beschränkt haben müsste.

So ein Schwachsinn.

Nochmal zum Mitdenken: Dass Frauen unterrepräsentiert sind, könne nicht an deren mangelnden Willen liegen, denn was würde ja bedeuten, dass deren Unterrepräsentanz an mangelndem Willen läge.

Nochmal auf deutsch: Ich mag keine Pilze. Deshalb bestelle ich mir kein Essen, in dem Pilze drin sind. Nach Maidowskis Logik würde das aber auf Diskriminierung zurückzuführen sein, denn wenn man annähme, dass ich keine Pilze essen, weil ich sie nicht mag, würde das ja bedeuten, dass ich sie nicht esse, weil ich sie nicht essen will.

So ein hanebüchener Schwachsinn. Damit ist eigentlich die ganze Diss für den Müll.

Und auf der Grundlage wird der nicht nur Doktor, sondern Richter am Bundesverwaltungs- und sogar am Bundesverfassungsrichter? Wird für volle 12 Jahre in ein Amt unbegrenzter Macht gesetzt, in dem man ihn nicht abwählen und seine Untaten hinterher nicht wieder korrigieren kann?

Zeigt aber mal wieder, auf welchen willkürlichen Behauptungen und Zirkelschlüssen der Feminismus beruht. Und es zeigt, warum sich Juristen mit Händen und Füßen gegen verbindliche und greifbare Promotionsanforderungen sperren. Die könnten glatt einpacken. Passt aber voll zur SPD. Kein Wunder, dass die sich den ausgesucht haben.

Und dann kommt gleich noch so ein Hammer hinterher (Seite 37):

Zielsetzung der umgekehrten Diskriminierung zur Frauenförderung muß es daher sein, dieses Defizit abzubauen: Sie soll nicht lediglich die Rechts- und Pflichtengleichheit der Geschlechter herstellen, […] sondern darüber hinaus in der sozialen Wirklichkeit eine von geschlechtsspezifischen Hemmnissen unbeeinflußte berufliche und politische Entfaltungsfreiheit von Männern und Frauen („faktische” oder „tatsächliche” Gleichstellung bzw. Gleichbehandlung) erreichen.

Zur Präzisierung dieser Zielsetzung muß freilich abschließend betont werden, daß die tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter nicht im Sinne einer „Ergebnisgleichheit” verstanden werden kann, denn eine Gleichheit der Ergebnisse zielt auf eine paritätische reale Verteilung aller gesellschaftlichen Gter und Lasten – nicht nur der Möglichkeit („Chance”), sie zu erlangen – auf die Vergleichsgruppen und setzt sich damit über das individuelle Wollen der Konkurrenten in gewissem Umfang hinweg. Ziel der Frauen ist vielmehr die Verwirklichung der „Chancengleichheit”. Es geht ausschließlich um die rechtliche und faktische Möglichkeit eines jeden, seine Stellung […] autonom zu bestimmen: Gleichstellung bzw. Chancengleichheit von Männern und Frauen zielt ausschließlich auf die Gleichheit der Startbedingungen.

Ah, ja. Kurz vorher schreibt er noch, dass Frauen an der Situation keinesfalls selbst schuld sein könnten, weil es ja unmöglich sein könnte, dass sie nicht wollen. Kaum geht es aber um Pflichte und Lasten, heißt es sofort, man dürfe das keinem aufzwingen, weil es ja sein könnte, dass die Frau das gar nicht will, und sie autonom bestimmen können muss, ob sie nun will oder nicht. Wenn’s also um die Vorteile geht, sind Zwangsmaßnahmen notwendig, weil das ja gar nicht sein könnte, dass Frauen nicht wollen, während man bei den Pflichten und Lasten Zwangsmaßnahmen auf jeden Fall vermeiden muss, weil sie autonom bleiben müssen und es ja sein kann, dass sie nicht wollen.

Und mit sowas bekommt man in Tübingen den Doktorgrad. Ich fass es nicht.

Und es straft natürlich auch den Feminismus Lügen, denn öffentlich wird ja immer abgestritten, dass es um eine Bevorzugung von Frauen ginge. Hier aber steht (Seite 38):

Diese Befürchtung hat schließlich zu der Forderung geführt, die Rechtsordnung müsse ihre Neutralität, zumindest zeitlich begrenzt, wieder aufgeben und durch gezielte Förderungsmaßnahmen die Wettbewerbsbedingungen für Frauen verbessern. Dies ist die gemeinsame Grundlage aller Vorschläge zur „Frauenförderung”, die den Inhalt der Debatte seither bestimmten. Sie beruhen auf der Überlegung, daß das gleiche Recht beider Geschlechter auf ungehinderte Entfaltung in Staat und Gesellschaft nicht verwirklicht werden kann, wenn die Rechtsordnung für den Geschlechtsunterschied „blind” ist, sondern nur dann, wenn sie die zu Lasten der Frauen bestehenden vielfältigen Wettbewerbsverzerrungen in der Konkurrenz zwischen den Geschlechtern durch besondere „kompensatorische Maßnahmen” für eine Übergangszeit in ihrer Wirkung abschwächt und auf lange Zeit vollständig abbaut.

Die Neutralität aufgeben: Eine Zweiklassengesellschaft soll gebaut werden. Die bevorzugten, mit besseren Rechten ausgestatteten Frauen, und die Männer von niedrigerem Rechtsstand. Letztlich nichts anderes als die Wiedereinführung des Adels von Geburt: Wer als Frau geboren wird, hat ab Geburt die höheren Rechte und muß weniger arbeiten.

Zur Erinnerung: Die Grundlagen moderner Demokratien lagen gerade in deren Abschaffung.

Wie aber sieht er das Problem in verfassungsrechtlicher Hinsicht? Dazu schreibt er (Seite 44 f.):

Maßnahmen umgekehrter Diskriminierung durchbrechen die rechtliche Gleichstellung der Geschlechter, um in der Wirklichkeit der Konkurrenz zwischen Frauen und Männern ein Gleichgewicht der Chancen zu realisieren: Gleichheitsdurchbrechung als Mittel zur Gleichheitsverwirklichung. Doch gerät nicht jede an das Geschlecht anknüpfende rechtliche Besserstellung von Frauen zu Lasten der Männer in einen unauflösbaren Widerspruch zum Gleichheitskonzept des Grundgesetzes, das doch gerde niemanden wegen seines Geschlechts bevorzugen oder benachteiligen will?

Den Maßstab für die rechtliche Bewertung dieses paradox anmutenden Phänomens bilden die verfassungsrechtlichen Gleichheitssätze, in erster Linie Art. 3 Abs. 2 und 3 GG. Hier ist die zentrale Aussage der Verfassung zum Verhältnis der Geschlechter formuliert, und jede Maßnahme zur Frauenförderung hat sich, unabhängig von ihrer konkreten Ausgestaltung und ihrem Anwendungsbereich, an dieser Vorschrift zu messen. Die Schwierigkeit der juristischen Untersuchung besteht allerdings darin, eine Deutung des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG vorzulegen, die das neuartige Phänomen der umgekehrten Diskriminierung widerspruchsfrei bewältigen kann, […]

Die knappe Anweisung des Art. 3 GG, daß Männer und Frauen „gleichberechtigt” sein sollen, und daß niemand wegen seines Geschlechts „benachteiligt oder bevorzugt” werden darf, bietet bei dieser Aufgabe auf den ersten Blick allerdings nur wenig Hilfe. […]

Sieht man in Art. 3 Abs. 2 GG ein striktes Differenzierungsverbot, das es der öffentlichen Gewalt untersagt, die Geschlechtszugehörigkeit der Rechtsunterworfenen – als möglichen Anknüpfungspunkt für rechtliche Privilegierung oder Benachteiligung – überhaupt zur Kenntnis zu nehmen, so stellt jede Maßnahme umgekehrter Diskriminierung eine ungerechtfertigte Grundrechtsdurchbrechnung zu Lasten der Männer dar, während sich die Beibehaltung der Rechtsgleichheit zwar faktisch zuungunsten der Frauen auswirkt, ihr Grundrecht jedoch nicht verletzt. Eine Politik der Frauenförderung läßt sich auf dem Boden dieser Interpretation nicht billigen, da sie den Grundsatz der Rechtsgleichheit als geltendes Recht temporär aufhebt, obwohl gerade er als ein entscheidender Schritt auf dem Weg zu einer umfassenden Gleichstellung der Geschlechter zu gelten hat.

Heißt im Klartext: Frauenförderung ist eindeutig verfassungswidrig. Stellt er selbst fest. Weil das aber im Ergebnis nicht ist, was er haben will, muss eben nach einer „Auslegung” gesucht werden, wie man sich das so hinschwätzen kann, dass man das irgendwie in Einklang zu bringen ist. Nicht das Handeln richtet sich nach geltendem Recht, sondern das Recht hat sich so hinzubiegen, dass es zum gewünschten Handeln passt. Nennt man gemeinhin Rechtsbeugung.

Und wie sieht diese Gummiparagraphierung dann aus? Das sagt er auch gleich dazu:

In Anlehnung an die umfassenden Forderungen der historischen Frauenbewegung ist es jedoch denkbar, Art. 3 Abs. 2 GG als eine Vorschrift zu sehen, die nach ihrer Zielsetzung über die Rechtsgleichheit hinaus eine Gleichstellung von Frauen und Männern auch in der sozialen Wirklichkeit anstrebt.

Ah ja. Die Forderungen der „historischen Frauenbewegung” bestimmen nun darüber, was die Verfassung zu bedeuten hat und wie sie auszulegen ist. Toller Verfassungsrechtler. Wer fordert als nächstes? Die Metzgerinnung oder die Zeugen Jehovas? Bei denen wüsste man wenigstens, wer sie sind.

Eigentlich sind die Staatsgewalten an die Verfassung gebunden. Nach Maidowski hat sich die Verfassung nach der Politik zu richten und sich ihr dynamisch so anzupassen, dass deren Wünsche stets verfassungskonform sind.

Kapitel 2: Die Gleichstellung von Mann und Frau im Internationalen Recht und im Europäischen Gemeinschaftsrecht

Das Kapitel erspare ich mir. Ich darin nichts wirklich greifbares gefunden, kein so richtiges Fleisch. Scheint mir mehr so eine Fleißübung zu sein, um einer ansonsten sehr dünnen und inhaltsarmen Dissertation, die eine Hausarbeit nicht wesentlich übersteigen würde, auf Seitenzahl zu helfen.

Kapitel 3:Der verfassungsrechtliche Rahmen – Umgekehrte Diskriminierung als Gleichheitsproblem

Das ist das zentrale und eigentlich interessante Kapitel. Hier geht es um die Verfassung und Art. 3 Abs. 2 GG. Wir erinnern uns, ich hatte zu Anfang dieses Artikels auf die Presse verwiesen, die sagt, dass Maidowski in der Dissertation zu dem Ergebnis gekommen sei, dass Frauenförderung verfassungskonform sei.

Tatsächlich steht da genau das Gegenteil. Maidowski kommt fast durch das ganze Kapitel zu dem Ergebnis, dass Frauenförderung verfassungswidrig sei. Seite 101:

Die Auslegung des Art. 3 Abs. 2 GG, die sich als herrschende Lehrmeinung etabliert hat – ohne daß allerdings die besondere Problematik des faktischen Gleichstellungsdefizits trotz der weitgehend erreichten rechtlichen Gleichstellung von Mann und Frau bereits erkennbar gewesen wäre – sieht in Art. 3 Abs. 2 GG ein Differenzierungsverbot, das es grundsätzlich ausschließt, an die Geschlechtszugehörigkeit des Menschen besondere Rechtsfolgen anzuknüpfen. Die Vorschrift wird als die grundrechtliche Gewährleistung der Rechtsgleichheit von Mann und Frau verstanden, und der Vorschlag, gerade die rechtliche Gleichstellung der Geschlechter – wenn auch nur zeitlich begrenzt – aufzugeben, um auf diese Weise eine Gleichstellung in der sozialen Wirklichkeit zu erreichen, muß nach dieser Ansicht als ein Widerspruch in sich selbst und als Eingriff in die Substanz des Gleichheitsrechts verworfen werden.

Klare Aussage: Frauenförderung ist verfassungswidrig.

Betrachtet man jedoch Methode und Ergebnisse der herrschenden Auffassung näher, so stellen sich Zweifel an ihrer Richtigkeit ein, denn sie führt zu einer Reduktion der Vorschrift auf eine bloße Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes, ohne ihr die Stellung einer eigenständigen Verfassungsaussage zuzubilligen. Der herrschenden Ansicht werden deshalb verschiedene abweichende Deutungen entgegengehalten, die Art. 3 Abs. 2 GG als verfassungsrechtliche Ermächtigung oder gar als Auftrag zur tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ansehen.

Als ob Gesetze ein Auftrag seien, genau das Gegenteil dessen zu tun, was im Gesetz steht. Als würde man die Strafgesetze gegen Raub als Auftrag ansehen, Banküberfalle zu fördern. Das machen Juristen gerne, dass sie solange herumlabern, bis sie ein Gesetz genau als Gegenteil dessen auslegen, was da steht.

Gleich auf der nächsten Seite (102) kommt er wieder zur Ansicht der Verfassungswidrigkeit:

Das Konzept der umgekehrten Diskriminierung läßt sich nach herrschender Auffassung […] mit Art. 3 Abs. 2 GG nicht in Einklang bringen, und zur Begründung dieses Ergebnisses ist auf dem Boden der zu dieser Vorschrift entwickelten Lehrsätze ein intensiver juristischer Argumentationsaufwand nicht einmal erforderlich. Die Vorschrift gewährleistet nach h. M. die rechtliche Gleichheit von Männern und Frauen und verbietet deshalb jede an das Merkmal des Geschlechts anknüpfende rechtliche Unterscheidung. Diese Regel soll – was für die kategorische Ablehnung der umgekehrten Diskriminierung durch die h. M. entscheidend ist — bis auf wenige eng begrenzte Fälle keine Ausnahme dulden; Art. 3 Abs. 2 wird, in Anlehnung an die Dogmatik des allgemeinen Gleichheitssatzes, als absolutes Differenzierungsverbot und „umgekehrtes Willkürverbot” verstanden: An das Merkmal der Geschlechtszugehörigkeit anknüpfende unterschiedliche Rechtsfolgen sollen danach erst dann zulässig sein, wenn die Nichtberücksichtigung dieses Merkmals ihrerseits willkürlich wäre. […]

Da Art. 3. Abs. 2 GG im ürigen, trotz seiner Verwurzelung in den Forderungen der historischen Frauenbewegung, nicht nur Frauen, sondern gleichermaßen auch Männer schützt, muß der Vorschlag der umgekehrten Diskriminierung auf dem Boden der h. M. als ein verfassungsrechtliches Paradoxon erscheinen: Wenn die Geschlechtszugehörigkeit konkurrierender Männer und Frauen als Differenzierungskritierium über die Zuerkennung einer Privilegierung oder Benachteiligung entscheidet, so rückt damit gerade dasjenige Merkmal in den Mittelpunkt, dessen Einfluß durch Art. 3 Abs. 2 GG grundsätzlich ausgeschlossen sein soll.

Dieser Argumentation gegen die umgekehrte Diskriminierung kann – wenn man ihr theoretisches Fundament für zutreffend halten will [die Fußnote dazu sagt, dass man im deutschen Bereich keinen brauchbaren Zweifel daran entwickelt hat, man aber vielleicht in den USA suchen könnte] – ein hohes Maß an Plausibilität und Folgerichtigkeit nicht abgesprochen werden. Sie interpretiert Art. 3 Abs. 2 GG als einen klaren und einleuchtenden Maßstab, der die Geschlechtszugehörigkeit als Differenzierungsmerkmal der Disposition der öffentlichen Gewalt entzieht und den Grundsatz der Neutralität der Rechtsordnung zum alleinigen Ordnungsprinzip im rechtlichen Verhältnis der Geschlechter erhebt. Nach diesem Verständnis entwirft die Vorschrift das Bild einer meritokratischen Gesellschaftsordnung, in der sich die Position jedes einzelnen allein aus seinen individuellen Fähigkeiten, Interessen und seinem Durchsetzungsvermögen ergibt, und in der die Verteilung von Chancen und Lasten von unsachlichen Unterscheidungen nicht verfälscht wird. Es besteht kein Ansrecht auf Protektion und Privilegierung durch das Gesetz, aber auch die Freiheit von der Last unsachlicher Benachteiligung, kurz, es besteht das Recht, alle Konkurrenten in demselben rechtlichen Status vorzufinden. Die Rechtsordnung hebt niemanden hervor und setzt niemanden zurück, sie ist „blind” gegenüber allen Unterscheidungen nach Merkmalen, die zu beeinflussen der einzelne nicht in der Hand und der Staat nicht das Recht hat. Zu diesen Merkmalen, die das Recht schlechthin nicht zur Kenntnis nimmt, gehört auch das Geschlecht – die „Geschlechtsblindheit” der Rechtsordnung soll den einzigen gangbaren Weg zur sozialen Gleichstellung von Frauen und Männern weisen.

Vor diesem Ideal, das den theoretischen Hintergrund der h. M. bildet, kann das Konzept der Umgekehrten Diskriminierung nicht bestehen.

Wow.

Das ist eine flammende Rede für die Verfassung und gegen Frauenförderung, und eine knackige Beschreibung. Damit wäre eigentlich alles gesagt.

Aber anscheinend durfte er das so nicht stehen lassen. Denn ein paar Seiten weiter (108) schreibt er:

Dieser festgefügten Ansicht soll nun die These gegenübergestellt werden, daß Frauenförderung durch umgekehrte Diskriminierung nicht an Art. 3 Abs. 2 GG scheitert, sondern grundsätzlich als ein verfassungsrechtlich zulässiger Weg zur Gleichstellung der Geschlechter in der sozialen Wirklichkeit angesehen werden kann.

Obwohl also die Verfassung nach Auffassung Maidowskis die Frauenförderung klar und deutlich ausschließt, soll nun ein Weg herbeigeredet werden, sich daran vorbeizuschummeln. Das ist keine Dissertation, das ist ein Gefälligkeitsgutachten.

Und dazu unternimmt er grausige Klimmzüge, etwa auf Seite 127:

An erster Stelle soll nun der – dem geltenden Recht in anderen Zusammenhängen bekannte – Gedanke der Kompensation erörtert werden, des Ausgleichs für normzielwidrige, dem programmatischen Element des Art. 3 Abs. 2 GG widersprechende Benachteiligung von Frauen. Im Kontext der Frauenfrage kann dieser Gedanken zunächst auf die Erforderlichkeit eines Ausgleichs für historische Ungleichbehandlung, d.h. für die Benachteiligung früherer Frauengenerationen, bezogen werden: Es ist zu überlegen, ob die rechtliche und soziale Zweitrangigkeit, die für die Stellung der Frau lange Zeit hindurch charakteristisch war, eine ausgleichende Vorzugsbehandlung in der Gegenwart rechtfertigen kann.

Heißt im Klartext: Einen greifbaren Grund für Frauenförderung hat man eigentlich nicht, benachteiligt werden sie auch nicht mehr. Aber aus der längst vergangenen Benachteiligung konstruiert man eine Art Reparationsanspruch, den die Männer heute an die Frauen heute zu zahlen hätte, so als hätten die den Schadensersatzanspruch geerbt. Wer aber entschädigt mich dafür, dass zwei bis vier Generationen über mir fast alle Männer meiner Verwandtschaft in den Weltkriegen getötet oder schwer verletzt wurden, während den Frauen kein Haar gekrümmt wurde? Habe ich da nicht auch einen erblichen Kompensationsanspruch? Oder vielleicht dafür, dass auch sonst die Frauen stets länger lebten als die Männer? Es ist absurd, einen Reparationsanspruch daraus konstruieren zu wollen, dass jemand anderes jemand anderen geschädigt hat. Da fehlte es sowohl an der Aktiv- wie an der Passivlegitimierung. Und vor allem fehlt es an einer Begründung, wenn man sich so einen Mist herbeikonstruieren muss.

Denn danach schwafelt er seitenweise darüber, wie man sich irgendwie an der Verfassung verbeimogeln und vorbeischlawinern könnte. Selbst daran hat er noch berechtigte Zweifel (Seite 131):

Eine Rechtfertigung der umgekehrten Diskriminierung mit dem Gedanken der Kompensation darf allerdings nicht an der Tatsache vorbeigehen, daß eine solche Politik allein den Männern, deren Chancen im Wettbewerb gemindert werden (sollen), eine erhebliche Last auferlegt. Diese Feststellung kann man auch nicht mit dem Hinweis beiseite schieben, ein Abbau ungerechtfertigter Privilegien bedeute nie einen Nachteil; eine solche Position einzunehmen ist angesichts der eindeutigen Formulierung der Verfassung nicht möglich, auch wenn eine gruppenbezogene Privilegierung bzw. Belastung von Frauen und Männern grundsätzlich hinnehmbar ist.

Dem Einwand der ungerechten einseitigen Kostentragungslast steht jedoch die Überlegung entgegen, daß eine Politik der Frauenförderung nicht ausschließlich – auch auch in erster Linie – zugunsten von Frauen wirkt, sondern daneben auch ein gesamtgesellschaftliches Interesse darstellt: Den „Kultureinfluß der Frau zu voller innerer Entfaltung und freier sozialer Wirksamkeit zu bringen, liegt auch im gemeinsamen Interesse von Frauen und Männern; es ist das Interesse daran, alle Gruppen einer Gesellschaft in gleicher Weise an Chancen und Lasten zu beteiligen,[…]

Ah, ja. Weil es ein gemeinsames Interesse von Männern und Frauen sei, alle Gruppen einer Gesellschaft in gleicher Weise an Chancen und Lasten zu beteiligen, sollen die Männer allein die Kosten dafür tragen, dass die Frauen chancenprivilegiert werden. Dass Maidowski es mit der Logik nicht so hat, haben wir ja schon festgestellt.

Und im Ergebnis zu Kapitel 3 kommt er dann auf wundersame Weise, obwohl er doch vorher festgestellt hat, dass es verfassungswidrig ist, zu dem Ergebnis (Seite 137):

Eine Politik der umgekehrten Diskriminierung zur Frauenförderung stellt für die öffentliche Gewalt – gemessen an Art. 3 Abs. 2 GG – einen verfassungsrechtlich zulässigen Weg dar, auf dem Feld der Gleichberechtigung von Mann und Frau Verfassungsrecht und soziale Wirklichkeit miteinander in Einklang zu bringen. Die Grundlage für dieses Ergebnis bildet eine Interpretation der Vorschrift, die ihren normativen Gehalt nicht voreilig auf ein absolutes Differenzierungsverbot reduziert; die herrschende Auffassung zu Art. 3 Abs. 2 GG muß in wesentlichen Teilen ergänzt und korrigiert werden.

Art. 3 Abs. 2 GG ist insbesondere nicht auf eine Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes beschränkt, die die Vorstellung einer meritokratischen Gesellschaft auf der Grundlage neutralen, „geschlechtsblinden” Rechts mit der Autorität des Verfassungstextes versieht und aus diesem Grunde jede Relativierung der Rechtsgleichheit von Frauen und Männern weitestgehend ausschließt. Die Vorschrift muß vielmehr als programmatisches Signal verstanden werden, das das Ideal der umfassenden zoialen Gleichstellung der Geschlechter – einer Gleichheit der Startbedingungen und Entfaltungschancen in dem von der historischen Frauenbewegung geprägten Sinn – in die verfassungsrechtliche Wertordnung einreiht. Diese Zielsetzung tritt als objektiver Normgehalt neben die grundrechtliche Gewährleistung der Rechtsgleichheit von Mann und Frau, und in der Auslegung der Vorschrift müssen beide Elemente gleichermaßen zur Wirkung kommen.

Die mit Maßnahmen umgekehrter Diskriminierung verbundene Einbuße an rechtlicher Gleichheit kann aus der Grundlage dieser Interpretation grundsätzlich gerechtfertigt werden. Als Kompensation für die Nachteile, die die gegenwärtige Situation von Frauen noch in charakteristischer Weise prägen, und als der Versuch, einen Zustand des gesellschaftlichen Gleichgewichts zwischen Frauen und Männern herzustellen, ist eine zeitweilige tiefgreifende Deprivilegierung der Männer hinnehmbar, zumal der – alternativ zu erwägende – Weg einer Beibehaltung gleicher Rechtspositionen keine weitere Annährung der sozialen Wirklichkeit an das Ziel des Art. 3 Abs. 2 GG verspricht, ihr möglicherweise sogar im Wege steht.

Das ist hammerhart. Obwohl er vorher festgestellt und begründet hat, dass Frauenförderung verfassungswidrig ist, kommt er nun zu genau dem gegenteiligen Ergebnis. Art. 3 Abs. 2 GG müsse einfach als das Gegenteil dessen interpretiert werden, was da steht, weil die „historische Frauenbewegung” (wer auch immer das sein soll) das so will. Die Verfassung ins Gegenteil verdreht.

Eine „Deprivilegierung” der Männer sei hinnehmbar, sagt er. Dabei hatte er vorher festgestellt, dass Männer nicht privilegiert sind, sondern die Rechtegleichheit hergestellt ist. Also meint er eigentlich eine „Entrechtung” – wollte das nur nicht so sagen, damit einen die Verfassungswidrigkeit nicht schon begrifflich in die Nase beißt.

Kapitel 4: Frauenförderung im Arbeitsleben – Umgekehrte Diskriminierung im öffentlichen Dienst

Kapitel 4 ist im Prinzip ein Abklatsch von Kapitel 3, nur eben mit Art. 33 Abs. 2 statt Art. 3 Abs. 2 GG.

Wieder stellt er zunächst fest, worum es geht, hier die Kriterientrias aus Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, und dass diese jede Frauenbevorzugung ausschließt. Allerdings stellt er sich dabei deutlich unwissender an als in Kapitel 3. Beispielsweise meint er, dass die Eignung die beiden anderen Fähigkeiten beeinhalte, was nicht stimmt. Das wird in der Verfassungsrechtsprechung und -literatur doch deutlich unterschieden. Man merkt sehr deutlich, dass er sich hier weniger beschäftigt hat und nur mal schnell in der Bibliothek ein paar Stellen nachgeschlagen hat.

Dann schwafelt er so langsam und schrittweise ein viertes Kriterium hinzu (Seite 155):

Unter der genannten Voraussetzung einer vorrangingen ausschließlichen Eignungsprüfung kann auch die Geschlechtszugehörigkeit der Kandidaten als zusätzliches Auswahlkriterium in die Auswahlentscheidung unter mehreren Bewerbern gleicher Eignung einbezogen werden. Zwar sind als sachgerecht in erster Linie nur solche Gesichtspunkte zu bezeichnen, die sich an den konkreten Erfordernissen der zu besetzenden Stelle orientieren; dazu aber zählt das Geschlecht in aller Regel nicht. Doch der Maßstab der Sachgerechtigkeit kann hier weitere Hilfe nicht gewähren, weil die Erfordernisse des konkret betroffenen Dienstpostens im Rahmen der Eignungsprüfung in die Entscheidungsfindung bereits eingeflossen sind. In dieser Situation darf der Kreis der Auswahlkriterien um weitere, ihrerseits rechtmäßige Gesichtspunkte erweitert werden.

Und das ist falsch.

Richtig ist zwar, dass zuerst die Kriterientrias angewandt werden muss, und erst bei Gleichstand mehrerer Bewerber sogenannte Hilfskriterien angewandt werden dürfen. Aber auch die müssen sachgerecht sein und an den Erfordernissen der Stelle ausgerichtet sein, denn es geht ja immerhin um eine Ausschreibung. Maidowski will das aber so hinschwafeln, als wären die sachlichen Anforderungen ja schon mit der Kriterientrias erledigt und erschöpft, und damit nun der Weg eröffnet, nunmehr unsachliche und nicht stellenbezogene Kriterien anzuwenden.

Dazumeint er (156):

Zu diesen Gesichtspunkten zählt auch das durch Art. 3 Abs. 2 GG legitimierte und durch die völkerrechtlichen Bindungen der Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich bekräftigte Ziel, die Gleichstellung von Frauen und Männern in die soziale Wirklichkeit umzusetzen. Es entspricht dem natürlichen Interesse und der Funktion der öffentlichen Verwaltung als eine den demokratischen Staat stützende Kraft, aus einem möglichst breiten Bewerberpotential auszuwählen; auch mage es dem Ideal der Unparteilichkeit entgegenkommen, wenn bereits die personalle Zusammensetzung des Verwaltungskörpers der Gefahr einseitiger Interessenbindung entgegenwirkt. Art. 33 Abs. 2 GG hat die Berechtigung dieser Erwägung verfassungsrechtlich abgesichert und hat in Reaktion auf die historische Entwicklung Besitz, Standeszugehörigkeit und ähnliche leistungsfremde Auswahlkriterien ausgeschlossen. Die Vorschrift ist jedoch nicht nur gegen die Vergangenheit gerichtet, sondern will auch die Zukunft sichern. Sie muß daher auch jeden Funktionsverlust der öffentlichen Verwaltung verhindern, der ihr aus anderen als den historisch erfahrenen Richtungen droht – die Reform des öffentlichen Dienstes muß als ein kontinuierlicher Prozeß verstanden werden.

Diese Überlegung rechtfertigt es, in der gegenwärtigen politischen Lage eine verstärkte Präsenz von Frauen auf den Führungsebenen der öffentlichen Verwaltung gezielt zu fördern, um der in der Unterrepräsentation der Frauen liegende Gefahr geschlechtsspezifischer Einseitigkeit zu entgehen. Das Bemühen, das in einer pluralistischen Gesellschaft ruhende vielfältige Potential an Fähigkeiten vollständig auszuschöpfen, ist auch und gerade für den öffentlichen Dienst ein legitimes Ziel.

Heißt: Ja, eigentlich ist es verfassungswidrig, aber wir machen’s halt trotzdem, damit es schön bunt ist. Es ist also willkürlich.

Außerdem ist es unlogisch. Denn erst geht er davon aus, dass die Kriterientrias aus Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorab angewandt, und erst bei Gleichstand das Hilfskriterium Frau angewandt wird. Dann aber sagt er, dass eine pluralistische Mischung zusätzliches Potential bringen würde. Das widerspricht sich selbst. Denn wenn eine weibliche Bewerberin eben dieses ominöse, unterstellte Potential mit sich brächte, dann gäbe es ja eben keinen Gleichstand, sondern dann wäre sie schon nach der Kriterientrias die bessere Bewerberin und ohne jede Bevorzugung einzustellen. Der Gleichstand tritt ja gerade nur in dem Fall ein, dass die Bewerberin eben kein zusätzliches Potential bietet.

Und worin dieses Potential liegen sollte – nichts genaues weiß man nicht. Es wird einfach so unterstellt, dass Frauen so eine magische Potentialaura mit sich herumtragen, derentwegen man sie schon für ihre bloße Anwesenheit bevorzugen sollte – die man zwar im objektiven Auswahlverfahren nicht zu ihren Gunsten feststellen, aber sodann zwingend als existent unterstellen müsste. Seltsamerweise soll das nur auf Frauen angewandt werden. Davon, dass in von Frauen dominierten Berufszweigen – wie etwa Lehrer – das auch für Männer gelten müsste, findet man kein Wort.

Aber immerhin belässt er es – zunächst – dabei, es als Hilfskriterium hinzustellen, also nur bei Gleichstand von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.

Das ändert sich schon auf der nächsten Seite (158/159), wo er dann gleich das Leistungsprinzip durchbricht. Er bezieht sich dabei auf den Entwurf eines Antidiskriminierungsgesetzes (ADGE) der Grünen (BT-Drucksache 10/6137, BT-Prot. 10/255). Es geht nun darum, Frauen nicht mehr nur bei Gleichstand zu bevorzugen, sondern leistungsunabhängig. Darin geht es darum, dass Frauen bevorzugt eingestellt werden müssen, bis die Quote erreicht ist, und dazu Männer und Frauen in getrennte Bewerbergruppen aufgeteilt (partitioniert) werden, und das Leistungsprinzip nur innerhalb dieser Gruppen angewandt wird, nicht gruppenübergreifend. Das Prinzip Sportplatz: Männer laufen gegen Männer, Frauen laufen gegen Frauen.

Dass dabei Männer innerhalb der Männergruppe ausscheiden, obwohl sie immer noch deutlich besser sind als erfolgreiche Frauen, wird dabei bewusst in Kauf genommen. Durch Partitionierung wird also das Leistungsprinzip gebrochen. Da zudem zunächst nur Frauen eingestellt werden dürfen, bis die Quote erfüllt ist, bedeutet das eine völlige Auflösung des Leistungsprinzips, weil bei geringer Bewerberinnenzahl jede noch so schlechte Bewerberin Erfolg hat, während Männer gar nicht mehr zum Zuge kommen oder sich um eine einzelne Stelle balgen müssen. Als andere Form der Durchbrechung des Leistungsprinzips wird auch angesehen, dass laut diesem ADGE die Frau auch schon bei „ungefähr gleicher Leistung” zu bevorzugen – also auch wenn sie schlechter ist.

Dazu sagt Maidowski (159):

Modelle dieser Art dürfen freilich nicht allein mit dem schlichten Hinweis auf die Durchbrechung des Leistungsprinzips als verfassungswidrig verworfen werden, denn nicht immer setzt sich Art. 33 Abs. 2 GG ggenüber anderen Wertungen des Gesetzgebers durch. So schränken beispielsweise das HkG, das SchwbG sowie die parallel stehenden Regelungen des SVG, BPolBG und AbrplG das Leistungsprinzip in unterschiedlichem Ausmaß ein.

Eben galt die Frauenförderung noch nur bei Leistungsgleichstand, schon ein paar Seiten weiter ist das Leistungsprinzip durchbrochen und die Bevorzugung der Frau auch bei geringeren Leistungen postuliert. So schnell geht das.

Auf Seite 162 steigert er das:

Die Bilanz der bisherigen Überlegungen ist nur mti Einschränkungen zufriedenstellend: Eine Durchbrechung des Leistungsprinzips zur Frauenförderung ist unzulässig, eine Förderung, die das Leistungsprinzip ergänzt, mithin an die Voraussetzung „gleicher Leistung” geknüpft ist, ist zwar zulässig, doch möglicherweise ineffektiv. In dieser Situation liegt es nahe, nach Möglichkeiten zu suchen, einer (eignungsabhängigen) Quotierung durch zusätzliche Regelungen zu größerer Wirksamkeit zu verhelfen. Diese Strategie, die ergänzendneben die bestehenden Vorschriften zur Frauenförderung treten könnte, läßt sich als verfahrens- und meteriellrechtliche Konkretisierung des Leistungsprinzips bezeichnen;[…]

Heißt: Verfassungsgemäß wäre gerade noch so die Förderung bei gleicher Leistung, aber die bringt nichts. Als bevorzugt man auch bei schlechterer Leistung und nennt das einfach „Konkretisierung” des Leistungsprinzips.

Im Ergebnis (182) heißt es dann:

Als Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG unzulässig sind alle qualifikationsunabhängigen Fördermaßnahmen. Dazu zählen nicht nur solche Bestimmungen, die auf einen Eignungsvergleich der privilegierten mit nicht privilegierten Bewerbern vollständig verzichten, sondern auch Regelungen, die das Vorliegen einer „Mindestqualifikation” („Basisqualifikation”) genügen lassen oder bereits bei „ungefähr gleicher Eignung” Frauen bevorzugen.

Eine Frauenförderung „bei gleicher Eignung” als eine besondere Form ungekehrter Diskriminierung ist dagegen zulässig, da sie den Anwendungsbereich des Leistungsprinzips nicht verkürzt, sonder erst in einer zweiten Stufe des Ausleseverfahrens zum Zuge kommt und damit einen Qualifikationsvergleich aller Bewerber voraussetzt. Will man solche Maßnahmen allerdings lediglich in den Rahmen stellen, den das Recht des öffentlichen Dienstes derzeit bietet, so werden sie nur wenig Wirkung zeigen, da sich eine „gleiche Eignung” mehrerer Bewerber nachprüfbar nur selten feststellen lassen wird.

Zulässig sind auch solche Regelungen, die den mühsamen Weg über eine Konkretisierung und Modifizierung des Rechts der Personalauslese gehen, ohne dabei Frauen eine bessere Rechtsposition als Männern einzuräumen. […] Insbesondere die Schlüsselbegriffe „Leistung” und „Eignung” müssen erst definitorisch erschlossen werden, bevor sie den Anspruch einlösen können, das Personalwesen im Sine des verfassungsrechtlichen Zugangsgleichheit zu öffentlichen Ämtern zu steuern.

Liest sich wie Steuervermeidungstipps von Winkeladvokaten. Heißt: Im Rahmen der Verfassung geht nur so wenig, dass es nichts nutzt. Man kann die Verfassung aber brechen, indem man Leistung und Eignung einfach passend umdefiniert.

Kapitel 5: Frauenförderung im politischen Bereich – Umgekehrte Diskriminierung im Parteienrecht

Da steht nichts drin, was ich hier noch erwähnen könnte und dem Leser noch was brächte. Es geht darum, welche Möglichkeiten Parteien haben, in ihren Belangen Frauenquoten und Frauenbevorzugung durchzusetzen. Beispielsweise schreibt er auf Seite 210, dass Parteien nicht jeden Bewerber aufnehmen müssen und sie deshalb leicht zu einer Mitgliederquotierung kommen können, indem sie männliche Bewerber einfach nicht aufnehmen.

Mir kommt an diesem Kapitel aber etwas ganz anderes verdächtig vor: Dass es überhaupt existiert. Es passt nicht so recht zu dem bisherigen Gang der Dissertation.

Deshalb glaube ich, dass dieses Kapitel verrät, dass diese Dissertation eine Auftragsarbeit für eine Partei war. Offenbar wollte da irgendwer einen zitierfähigen Schrieb haben, wonach Frauenquoten verfassungskonform wären. Und fragte zusätzlich, wie man die eigene Partei durchfeminisieren kann. Nur so lässt sich die Existenz und die Form dieses Kapitels erkären.

Einiges deutet darauf hin, dass es ein Auftrag der Grünen war, denn die haben die rigideste Quotenstruktur, und Maidowski betrachtet ausdrücklich (aber ohne richtigen Grund) deren Gesetzentwurf.

Andererseits deutet die Tatsache, dass die SPD 1994 die Änderung des Art. 3 Abs. 2 GG betrieben hat, und dass sie ihn jetzt zum Verfassungsrichter macht, darauf hin, dass es für die SPD erstellt wurde, und diese als Konsequenz des erbärmlichen Herumgewackels in Kapitel 3 zu Art. 3 Abs. 2 GG und der eigentlich klaren Aussage, dass der Frauenförderung verhindert, die Grundgesetzänderung durchgedrückt hat.

Meine Bewertung

Nie und nimmer ist das eine promotionswürdige Dissertation.

Eine wissenschaftliche Befähigung oder Leistung kann ich da gar nicht sehen (und nur das wäre promotionswürdig). Jede Menge Denk- und Logikfehler, Korrelationen für Kausalitäten gehalten, jede Menge Fakten einfach so unterstellt, fehlende Quellen, fehlende Begründungen, unklare Begriffe, wechselnde Bedeutungen. Wissenschaftlich kann der nichts.

Eine prüfungswürdige juristische Befähigung sehe ich da auch nicht. Ein bisschen Gelaber über das, was man in der nächsten juristischen Bibliothek in ein paar Nachmittagen zusammensuchen kann, zunächst zwar richtige, aber im wesentlichen nur seichte Schlussfolgerungen, und dann im Blindflug ohne ohne juristischen Bodenkontakt willkürliche Mutmaßungen, wie man die Verfassung umgehen könnte.

Immer wieder taucht diese nebulöse „historische Frauenbewegung” als über der Verfassung stehender ominöser oberster Normgeber auf. Was die fordern, gilt als höchste Norm, als hätte der Pate der Mafia etwas verlangt. Dabei wird nicht ansatzweise klar, wer oder was das sein soll und woraus die Legitimation folgen sollte. Frappierenderweise beklagt Maidowski wiederholt, dass Frauen in der Gesellschaft nicht angemessen repräsentiert würden. Darauf, ob diese geheimnisvolle „Frauenbewegung” jedoch repräsentativ wäre, verschwendet er kein Wort. Hört sich an, als würde der von einer Geheimloge gesteuert. Frauen sollen in der Gesellschaft anteilig repräsentiert sein, aber nicht bei der feministischen Willensbildung. Dort soll ein kleiner, geheimer Kern genügen, alle Frauen zu bevormunden und für sie zu entscheiden, was sie wollen. Erinnert mich an die Forderungen heutiger Feministinnen, die Frauen in die Vorstände und Aufsichtsräte großer DAX-Unternehmen drücken will, sich gleichzeitig aber als deren Vormund aufspielen und ihnen die Mündigkeit absprechen, Beruf oder Sexualpartner selbst zu wählen.

Eine ominöse, nicht greifbare, phantasierte „historische Frauenbewegung” soll aus dem Nichts heraus für alle Frauen der heutigen Zeit bestimmen können, was gut für sie ist. Kritik ist nicht erlaubt.

Das ist keine Dissertation. Das ist ein wider besseres Wissen erstelltes Gefälligkeitsgutachten, das als Dissertation zitier- und publikationsfähig gemacht wurde. Und als Entlohung gab’s dafür dann einen Doktor, obwohl’s dafür eigentlich nicht gereicht hätte.

Bemerkenswert ist vor allem, dass er sich dabei – was für ihn besser gewesen wäre – nicht mal richtig doof stellen konnte, sondern zunächst klarstellt, dass Frauenförderung klar und eindeutig verfassungswidrig ist, um dann nach grausigen Schwafel-Stunts zu dem gegenteiligen Ergebnis zu kommen. Wer so schreibt, belegt, dass er vorsätzlich, wider besseres Wissen, entgegen seiner Überzeugung und eigentlich sogar unwillig falsche Ergebnisse abliefert. Wäre das ein Urteil, gehörte Maidowski wegen Rechtsbeugung ins Gefängnis.

Was ist da passiert?

Nach meinem Eindruck ist der da jemandem ganz, ganz tief in den Arsch gekrochen, weil es die Gelegenheit gab, schnell, billig und einfach an eine Promotion zu kommen, wenn man irgendeiner Partei liefert, was sie haben will. Denn Feministen begründen nichts, die wollen einfach nur plakative zitierfähige Aussagen, am besten als Buch. Und genau das hat Maidowski geliefert.

Vielleicht wurde er auch vom „Doktorvater” oder der „Doktormutter” erpresst. Kennt man ja zu Genüge. Die Frage ist, wer da die Gutachter waren. Vielleicht liest ja jemand aus Tübingen mit und bringt das in Erfahrung.

Meine Einschätzung ist deshalb, dass dieser Mann jedes Recht brechen wird. Wie in seiner Dissertation wird er jederzeit bereit sein, wider besseres Wissen und eigene Überzeugung jeden beliebigen Mist schreiben und die Verfassung in jeder beliebigen Weise brechen, solange nur die „Frauenbewegung” dies fordert. Diese Dissertation qualifiziert zu gar nichts außer zum Rechtsbrecher und Winkeladvokaten.

Genau deshalb hat ihn die SPD auch ins Verfassungsgericht gesetzt.

Die Verfassungsänderung von 1994

Trotz alledem war es für mich überaus interessant und nützlich, diese Dissertation zu lesen, weil ich damit wieder einige Puzzlestücke für das Gesamtbild bekommen habe. Denn bisher war es fast unmöglich, etwas zu den Hintergründen dieser Änderung auszugraben, das wird totgeschwiegen.

Diese Dissertation dürfte – gerade weil sie augenscheinlich als Gefälligkeitsgutachten für eine Partei erstellt wurde – der zentrale Schlüssel zu dieser Änderung sein (zumal sie in verschiedenen feministischen Literaturlisten auftaucht). Es würde jedenfalls exakt passen. Denn Ergebnis der Dissertation (insbesondere des Kapitels 3) ist ja, dass man mit einer Frauenquote und Frauenförderung nur sehr unglaubwürdig, mit viel Hau-Ruck und einer absoluten Minder- und Außenseitermeinung an der Verfassung vorbeikäme, und man dabei sehr stabil und logisch argumentierende Gegner hat. Maidowski hat zwar als Ergebnis geschrieben, was man von ihm hören wollte, aber er schreibt ja auch sehr deutlich, dass eigentlich die Quotengegner Recht haben und im Recht sind.

Die Konsequenz daraus war, Art. 3 Abs. 2 GG zu brechen, und zwar so, dass es nicht gleich jeder merkt. Die Änderung ließt sich, wie nach dieser Dissertation geschrieben. Gab’s dafür als Dankeschön die Karriere bis zum Bundesrichter?

Sehr deutlich geht aus dem Text auch hervor, wie abgrundtief korrupt, kriminell und verlogen der Feminismus ist und die offizielle Begründung der Verfassungsänderung war. Denn ständig wird uns erzählt, dass es keineswegs um Bevorzugung, sondern nur um Gleichberechtigung und Gleichstellung ginge, wovon wir doch alle profitieren würden.

Von wegen.

Hier steht ausdrücklich, dass man Gleichberechtigung längst hat, man damit aber nicht zufrieden ist, auch die Gleichstellung nicht genügt. Und dass man stattdessen ganz derb, dreckig und neofeudal eine Bevorzugung aufgrund Geburt durchsetzen will, und die Männer die Zeche zu zahlen haben. Es läuft auf eine Zweiklassengesellschaft hinaus, aus Edel- und Untermenschen, bei denen die Edel-Menschen zu allen interessanten Dingen Gratiszugang haben und nichts leisten müssen, und insbesondere nicht mit Lasten und Pflichten belastet werden dürfen. Man könnte es auch mit dem indischen Kasten-Wesen vergleichen, das hier etabliert werden soll. Oder einer Art Schutzgeldmafia, die einfach mitkassieren will.

Tolle Wahl eines Verfassungsrichters.

Wer solche Verfassungsumgeher als Verfassungsrichter hat, braucht keine Verfassung mehr. Nutzt nämlich nichts mehr, hält sich ja eh keiner mehr dran. Nicht mehr die Verfassung gibt die Grenzen politischen Handelns vor, sondern umgekehrt gibt es politische Handeln vor, wie die Verfassung jeweils auszulegen ist, damit sie passt.

Insofern müsste man mal fragen, ob eine solche Besetzung des Bundesverfassungsgerichts nicht irgendwann mal den Tatbestand des Art. 20 Abs. 4 GG erfüllt.

Ach, eine Frage hätte ich da mal an die Leser: Von wem fühlt man sich über die Wahl dieses Verfassungsrichters nun besser informiert? Von der Presse (s.o.) oder vom Blog?

[Nachtrag:] Bestätigt übrigens wieder mal meine alte Beobachtung, dass viele Juristen keine Rechtsfindung, sondern Begründungsfindung betreiben. Machen, was sie wollen, und faseln dann hinterher irgendetwas, was vordergründig nach juristischer Überlegung aussehen soll.

117 Kommentare (RSS-Feed)

brrr
21.7.2014 3:02
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Das ist echt das best recherchierte und gleichzeitig das Brisanteste, was ich jemals in einem Blog gelesen habe.
Der Verfassungsbruch ist bereits Gegenwart!
Das ist der Beweis, dass die Presse ihre Aufgabe als Berichterstatter nicht wahrnimmt.
Es ist auch fast undenkbar, dass solche Dinge ohne einen harten Kern “Eingeweihter” geschehen, dass sich hier nur eine Geisteskrankheit verselbständigt hat, dass die Akteure wider besseres Wissen handeln und sich nicht der Täuschung bewusst sind.
Diesen Text müsste man so weit als nur irgend möglich verbreiten.
Eine Entdeckung wie die neueste Sicherheitslücke in OpenSSL, nur dass es weit relevanter für die Realität ist, da es sich hier um die Verfassung handelt!
Und man wird es nicht so einfach beheben können.
Ich bin sprachlos!

<>.
Das ist einfach unglaublich. Orwell! Wie sie da noch so “ruhig” kommentieren, alle Achtung.
Ich habe auch sofort an Art. 20 gedacht.


Marcionit
21.7.2014 3:36
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Was beweist: “Fürchte nicht das Recht, fürchte den Richter!


basti
21.7.2014 4:33
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Der einzige Artikel den wir in Zukunft brauchen ist Artikel 20 Absatz 4.

Und viele Aktentaschen…


basti
21.7.2014 4:39
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ps:

Blog Blog Blog Blog Blog …….

Sowieso ein Unding diese “Wahl”…

Wo ist da die Gewaltenteilung?

Drauf geschissen, wir sind eh kein souveränes Land sondern US Kolonie…

Tod und Elend den Besatzern!


vortex
21.7.2014 5:18
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“GG

Artikel 146

Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.”

SPD damals:

https://www.youtube.com/watch?v=gWklZtdjhS0

Welche Verfassung betreuen diese “Verfassungsrichter”? Sie scheinen mir wie traurige Könige ohne Königreich, welche aber den Raubrittern als Burgvögte dienen. Die Juristerei um die Konstitution dieses Landes habe ich noch nicht ergründen können aber weder die breiten Medien noch die Schule haben mir den Eindruck vermitteln können wie den der interessierte Laien, Autodidakten und selbst durchgeknallte Spinner mir gegeben haben. Damit sollte ich die Frage an die Leser beantwortet haben.

Grüße und danke für die Arbeit die reichhaltigen Filetstücke des Wahnsinns aus den bizarren Harlequin genannt Hochschule und Politik zu schnibbeln.


DarkynanMP
21.7.2014 5:21
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Schöner Aufsatz!
Verwundert hat mich thematisch allerdings nichts. Leider!
Ein paarmal bekam ich Lachanfälle. Aufregen bringt gegen diese Leute eh nichts mehr.
Dann kann man auch mal herzhaft über diese Leute lachen.

Inzwischen werden in der Rechtsprechung übrigens neue Maßstäbe gesetzt.
Aus gewohnheitsmäßig gebeugtem (bspw. in Bezug zur Wertung/Mißachtung privater Leistungsträger im SGB I // BtDRSen 7/868, 7/4122) Recht wird inzwischen abgeleitet, daß geisteskrank sein müsse, wer an die vom Volk ausgehende Staatsgewalt glaubt, weil Rechtsbeugung doch so schön easy und verflauscht abläuft.

Ds schreiben die inzwischen ganz deutlich.

Ich lese Deine Aufsätze gerne – diesen hier habe ich genossen!
Danke!


WikiMANNia
21.7.2014 6:15
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Was für eine (Verzeihung) dumme Frage. 😉

Hadmut, da haben Sie wieder einen absoluten Knüller ausgegraben!
!!! Standing Ovations !!!
Meine vorzügliche Hochachtung!


Sexualtherapeut
21.7.2014 6:46
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> Denn Maidowski stellt es so hin, als müsse das einfach von Natur aus so sein, dass Frauen entsprechend ihres Bevölkerungsanteils repräsentiert werden.

Das Frauen zumeist etwas anderen Lebensstilen nachgehen als denen von Männern, wird ideologisch motiviert ausgeblendet. Aldous Huxley hatte seinerzeit vor einer sich bildender Parallelgesellschaft taubstummer Behinderter gewarnt, weil diese als Gruppe eine eigene Sprache, die Gebärdensprache sprechen. Huxley hätte besser vor einer anderen Parallelgesellschaft von Behinderten warnen sollen, die ihre Behinderung der Majorität der Gesellschaft aufzwingt. Die “historische Frauenbewegung” war in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts vermehrt von Frauen mit gestörter sexueller Identität geprägt, den Lesben – beginnend mit Simone de Beauvoir über Alice Schwarzer bis heute mit Susanne Baer. Sie zwingen die Sprache ihrer gestörten sexuellen Identität der Mehrheit auf, uns den Nicht-Behinderten.

Die Absichten dieser Parallelgesellschaft werden aus dem Kapitalinteresse der Elite heraus unterstützt, damit sich die Salon-Linke nicht mehr in erster Linie mit den tatsächlichen sozialen Problemen auseinandersetzt. Der Aktivismus der Linken wird zugunsten dem Interesse einiger wenigen Salon-Damen der Bourgeoisie umgeleitet, und setzt sich nunmehr in erster Linie für neufeministische Themen ein, wie für die gesetzliche Frauenquote in Vorständen von DAX-Unternehmen. Die etablierten Linken aus SPD und Grünen können somit fröhlich mit einem Milliardär über die dumme Unterschicht palavern, welche vor lauter Frauenfeindlichkeit das Binnen-I und Quotenregelungen verschmäht. Damit finden sie zugleich vermehrt das Wohlwollen der CDU, wie allen voran das von Ursula von der Leyen.


basti
21.7.2014 8:17
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Man muss den Spiess rumdrehen wie es Asterix in “dem Haus das Verrueckte macht” tut


Marc
21.7.2014 8:25
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Wenn er den Posten hat muss er niemandem mehr in den Arsch kriechen. Warum sollte er sich dann nicht an rein juristischen Argumenten orientieren?


Hadmut
21.7.2014 8:34
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Alte Gewohnheiten? Dankbarkeit für die Wahl und andere Karrierevorteile?


Christian
21.7.2014 8:50
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Hadmut, Dir gebührt Ehre.

Ich wünschte, Artikel von solcher Brisanz, geschrieben mit dieser sprachlichen Schärfe, könnte man auch mal wieder in der FAZ et al. lesen.

Kleine Ergänzung noch hierzu:

Daraus würde man vernünftigerweise als naheliegendste und zuerst zu überprüfende Erklärung vermuten, dass Frauen entweder weniger qualitativ arbeiten wollen oder tatsächlich in gehobenen Stellungen weniger leistungsfähig sind.

Ein häufiger Grund sind auch schlichtweg Kinder. Auch wenn die Feministen das krampfhaft wegargumentieren wollen, ist es in der Praxis doch meist so, daß Frauen sich den Kindern näher fühlen als die Väter und sich deshalb eher mit voller Kraft um die Kinder kümmern wollen und deshalb – zumindest zeitweilig – nicht arbeiten können. Dürfte aber schlußendlich auch unter “nicht arbeiten wollen” im weiteren Sinne fallen.

Führt aber zu einem weiteren Aspekt: Wirklich alle Frauen, die ich kenne, fühlen sich nicht im geringsten vom generischen Maskulinum in der Sprache diskriminiert oder wollten etwa eine Frauenquote, sondern plädieren schlichtweg für bessere Kinderbetreuungsmöglichkeiten. Denn genau das hilft ihnen am meisten mit dem beruflichen Wiedereinstieg und damit der Karriere. Nicht Geld, nicht Sprachverhunzung, nicht “positive Diskriminierung” und auch nicht Alice Schwarzer, sondern ganz einfache, praktische Dinge, die im übrigen auch in der DDR schon den Praxistest bestanden haben. Dort gab es diesen ganzen Blödsinn nicht, aber so gut wie alle Mütter haben gearbeitet, auch in verantwortungsvollen und hochqualifizierten Positionen.


Emil
21.7.2014 9:15
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> Umgekehrte Diskriminierung im Parteienrecht

Ich hatte letzte Woche hier schon einen Link gepostet zur Einführung der Frauenquote in der SPD. Das war exakt 1988, also im Jahr der Dissertation. Die ganze Aktion war damals verfassungsrechtlich höchst umstritten:

Eine bittere Bilanz: 25 Jahre Frauenquote in der SPD
Klaus Funken

> http://www.heise.de/tp/artikel/39/39811/1.html

Ich denke, du bist da an etwas dran, Hadmut.


Hadmut
21.7.2014 9:36
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@Emil: Das würde ganz genau passen.

Da haben die sich wohl damals im Schnellverfahren ganz dringend ein Gefälligkeitsgutachten besorgt.


Dirk
21.7.2014 9:43
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Gleichstellung Gleichberechtigung

Gleichstellung ist “unmenschlich”. Menschen sind unterschiedlich, daher können sie nie “gleich” sein. Das ist aber das, was Genderisten dabei vorschwebt, alle sind “gleich”. Wie Ameisen. Bis auf die Königin, die ist gleicher. Aber die will jedes Gendertierchen selbst sein. Und da Menschen unterschiedlich in physischer und psychischer Hinsicht sind, unterschiedliche Ziele verfolgen und unterschiedliche Träume haben, ist diese “Gleichheit” nicht an der Natur des Menschen ausgerichtet (ergo “unmenschlich”, nicht im moralischen Sinne, sondern gegen die Natur des Menschen, daher die Anführungsstriche). Jede Gleichmacherei dieser Form ist nicht mit der Natur des Menschen vereinbar. Also in den Mülleimer der Geschichte damit.

Gleichberechtigung ist schön, aber auf welchem Level? Das sagt auch niemand, der das Wort in den Mund nimmt. Warum ich das anmerke? Im Mittelalter waren in der Schicht der hörigen Bauern Männer und Frauen vollkommen gleichberechtigt. Als Leibeigene hatten sie nämlich keine Rechte. Gleichberechtigung auf dem Level 0.
Jetzt betrachten wir mal die Diskussion. Wird da von irgendeinem Level gesprochen? Menschenrechte ja (unterster Level, immerhin besser als im MA), Bürgerrechte? Da wird es wieder ruhig. Und der Rechtelevel abgebaut. Grundrechte (soweit mal vorhanden) werden “eingeschränkt”, also abgebaut, der Rechtelevel reduziert. Und so wie der Bauer des MA für seinen Grundherrn Nutzvieh war, so verkommt der Bürger für den Staat in seiner Gesamtheit zum Gegenstand der Beherrschung und Ausbeutung. Nutzvieh oder Ameisenarbeiter. Und Richter, deren Aufgabe es wäre, über die Grundrechte zu wachen, befürworten deren Abschaffung. Und nachher will wieder keiner was gewusst haben.

Und nun soll so ein Befürworter der Abschaffung von fundamentalen Grundrechten (Gleichheitsgrundsatz, obwohl eigentlich schon immer eine Farce) Verfassungsrichter werden. Na toll, ermauschelt und vom Parteibuch getragen.

Korruption à la DE: Ab einer gewissen Höhe in der Hackordnung ist nicht die Fähigkeit, sondern das Parteibuch entscheidend. Inzwischen ist das Geschlecht noch hinzugekommen. Gender ist Teil der de-spezifischen Korruption. Und da wundert sich jeder, dass das Vertrauen der Bürger in den Staat im allgemeinen und in den Rechtstaat (ohne Bindungs-S, ein Staat der auf Recht basiert, nicht der rechts ist) im speziellen verloren geht.

Es ist an der Zeit, dass dich Deutschland reformiert. Das muss jeder Staat, genauso wie jedes Unternehmen in recht regelmäßigen Intervallen. Wird ein Intervall verpasst, wird die nächste Reform nur umso schmerzhafter für alle. Das setzt natürlich verantwortungsbewusste Führungskräfte voraus, die man in DE eher selten findet. Und unter Juristen schon gar nicht. Recht und Gesetz sind 2 verschiedene Dinge: Recht ist das was richtig ist, und Gesetze sind von der Obrigkeit erlassen, können richtig sein, müssen es aber nicht. (Btw.: Law and order bedeutet Gesetz und (Ausführungs-) Anweisung und nicht Recht und Gesetz. Es ist auch genauso gemeint. Angelsachsen sind da ehrlicher.)
Aber darauf können wir lange warten.

Nach solchen Nachrichten bin ich echt montagsmorgengefrustet und abschweifende ab. Aber ich denke, die Grundsatzbetrachtung passt trotzdem.

Beste Grüße

Euer Dirk


ReVolte
21.7.2014 10:03
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Wie gehirngewaschen muss Mann sein, um davon auszugehen, dass die Ehe bzw. klassische Arbeitsteilung ein einziges Instrument der Unterdrückung von Frauen war und ist?
Jahrzehntelang ging Frau mit 60 in Rente, während Mann 5 Jahre länger zu malochen hatte. Dafür starb und stirbt Mann im Schnitt auch 6 Jahre früher. Wo sind dies ausgleichende Reparationszahlungen?

Es ist unfassbar, wie kaltschnäuzig und ohne jeden Skrupel mittels pervertierter Geschichtsschreibung die klassischen Leistungsnormen für Männer und Frauen fortgeschrieben werden und darüber hinaus Männer keinerlei Unterstützung, dafür staatlich organisierte Herabwürdigung, Diskriminierung und Ausbeutung erfahren, während alles aber auch alles Augenmerk wie ehedem einzig auf dem Wohlbefinden der gnädigen Frauen liegt.

Als würde man Schwarze zu Privilegierten erklären, weil sie Jahrhunderte lang arbeiten durften, während Weiße zu Hause bleiben mussten und daraus für Weiße eine Reihe von Reparationsansprüchen zu generieren.

Die klassisch-männliche Sozialisation hin zur Selbstaufopferung nimmt in Person von Maidowski perfide Züge an. Sie, die “weißen Ritter” zwingen uns die alte Rolle auf indem WIR Reparationen leisten sollen, welche letzthin nichts anderes darstellen, als die Erfüllung traditioneller weiblicher Versorgungsansprüche in neuer Qualität: Frau im leistungsneutralen Staatsdienst und/oder via Quotensänfte in den oberen Etagen und für sie attraktiven Jobs unterwegs – Mann als weitgehend diskriminiertes Arbeitstier mit geringer Lebenserwartung.

Dem nicht genug, infolge des skrupellosen Ausbaus weiblicher Comfort Spaces stetig wachsender Frauenhass dient wiederum als Rechtfertigung für Diffamierung, Gesinnungsterror, Beschneidung der Meinungsfreiheit, Demagogie… gegenüber der männlichen Bevölkerungsgruppe.

Mit einem Wort: Geschlechterapartheid.


Günter Buchholz
21.7.2014 10:47
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Hier zwei unterstützende Ergänzungen zu dieser beeindruckenden Analyse:

Zu Art. 3 GG:
http://serwiss.bib.hs-hannover.de/frontdoor/index/index/docId/405
Gliederungspunkt: 1

M. E. muß gelten, dass, wenn eine Aussage dann, wenn sie logisch falsch ist eben auch juristisch falsch ist. Dasselbe gilt für die Empirie: es kann prinzipiell nicht juristisch – normativ etwas über die Empirie dekretiert werden. – Ob es eine “Benachteiligung” im Sinne des Art 3 (2) Satz 2 gibt, das ist eine empirisch-wissenschaftlich Frage, nicht eine juristisch-normative. Und wissenschaftlich läßt sich eine solche angebliche Benachteiligung nicht nachweisen. Sie wird lediglich von interessierter Weise behauptet. Daher entfällt die empirische Voraussetzung des Art 3 (2) Satz 2, auf die der Satz logisch aber angewiesen ist.

Zu Art. 20 (4) GG:
http://frankfurter-erklaerung.de/2014/07/wert-der-zivilcourage/


Peter
21.7.2014 12:29
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Eine Frauenförderung „bei gleicher Eignung” als eine besondere Form ungekehrter Diskriminierung ist dagegen zulässig, da sie den Anwendungsbereich des Leistungsprinzips nicht verkürzt, sonder erst in einer zweiten Stufe des Ausleseverfahrens zum Zuge kommt und damit einen Qualifikationsvergleich aller Bewerber voraussetzt.

Das ganze Konstrukt der “gleichen Eignung” ist realitätsfern. Es ist nicht der Weitsprungwettbewerb der Olympischen Spiele, wo die beiden Besten genau 8.34 m weit sprangen und daher als gleich gut klassifiziert werden können. Gleiche Eignung umfasst vielmehr eine gewisse Bandbreite an Qualifikationen, wo nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, wer denn nun am besten geeignet ist. Er hätte sich also das Geschwurbel sparen können und lediglich auf die “Bevorzugung bei gleicher Eignung” abstellen können.
Problematisch ist das nur, wenn Frauen auch dann bevorzugt werden sollen, wenn ihre Eignung klar und deutlich geringer ist.


[…] “verfassungsrichter” des tages, dr. Ulrich Maidowski, wird von Hadmut Danisch mit einer weidlichen zerlegung seiner “dissertazjon” gewürdigt. Der text ist allerdings etwas […]


CountZero
21.7.2014 14:01
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Dirk schrieb:

Menschen sind unterschiedlich, daher können sie nie “gleich” sein. Das ist aber das, was Genderisten dabei vorschwebt, alle sind “gleich”.

Die Welt, wie sie für unsere liebe Genderista dann wohl endlich ‘gerecht’ wäre, sähe ziemlich sicher etwa so aus:

http://www.tnellen.com/westside/harrison.pdf

… und sooo weit ist es ja nicht mehr bis dahin.

(In einem anderen Zusammenhang las ich einmal das Zitat: ‘Sozialismus ist dann erreicht, wenn es allen gleich beschissen geht…’ Nieder mit der Exzellenz, sie diskriminiert schließlich die Doofen…)


Dirk
21.7.2014 14:25
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@Günter Buchholz

Juristen haben es nicht so mit Logik. Logik ist eigentlich deren Feind, die wollen nur eine systematische Aufstellung von Vorschriften haben. Ansonsten wäre in Deutschland die Strafzumessung für Personendelikte höher und die für Gelddelikte wohl etwas niedriger (Geld als Schaden kann ersetzt werden / körperliche Beeinträchtigungen nicht, Logik: Personendelikte müssen stärker bestraft werden als Gelddelikte).

Als Bespiel für Logikmängel:
Sieh dir nur das deutsche Waffengesetz an, unlogisch, ideologisch und inzwischen in weiten Teilen sinnfrei. Im Endeffekt werden nur zusätzliche Rechtsverstöße produziert und sonst nichts. Sicherheitsgewinn (der angebliche Grund für die Verschärfungen) gleich 0 (eigentlich sogar negativ).
Theoretisch darfst du mit einer geladenen Steinschlosspistole durch die Gegend laufen (führen gleich zugriffsbereit in der Öffendlichkeit dabei haben, das verschlossene! Auto zählt auch als Öffendlichkeit), das ist laut Waffengesetz nicht verboten (allerdings darfst du das notwendige Schwarzpulver ohne Erlaubnis nicht erwerben), aber ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von mehr als 12cm musst du in einem verschlossenen Behältnis (verklebte oder verschweißte Verpackung) transportieren. In der Hand von Normalbürgern ist die Pistole eindeutig gefährlicher als das Küchenmesser, Profis würden ohnehin “Spezialwerkzeug” bevorzugen.
Das Führen von Einhandmessern ist auch verboten (es sei den aus beruflichen Gründen, dann aber nur während der Berufsausübung erlaubt), das Bundeswehrtaschenmesser ist so eins, Soldaten, die nach der Dienstzeit damit herumlaufen begehen einen Gesetzesverstoß (obwohl die eigentlich Zugang zu wirksameren Waffen haben). Viele Rettungsmesser sind Einhandmesser und haben ihren Besitzern schon Bußgelder von 500 bis 2000 Euro eingebracht.
Armbrüste darfst du auch führen ebenso wie Pfeil und Bogen, aber keine Spielzeugpistolen, die nicht spacig und quietschbund sind (Anscheinswaffenparagraph). Erklär das mal einem Kind, das Räuber Gandarm spielen will.
Äxte (das bevorzugte Werkzeug für Familientragödien) sind Werkzeuge und fallen erst gar nicht unter das Waffengesetz (es sei denn, sie werden als Waffen verwendet, aber ab da wird es sehr haarspalterisch).
Der schön ausstaffierte Besuch eines Mittelaltermarktes ist auch so ein waffenrechtlicher Tanz auf dem Vulkan, es ist nicht sicher, ob das Führen eines Schwertes (für einen Wikinger oder Ritter doch unerlässlich) nun rechtlich ok ist oder nicht. Also gut Geld dalassen und nett zum Polizisten sein, ein kleines Schoss, das einen daran hindert das Schwert zu ziehen könnte vielleicht hilfreich sein. Oder aber auch einen missgelaunten Polizisten auf dumme Geganken bringen.
Die Regelungen sind teilweise sehr schwammig und für Gesetze sehr bedenklich, weil Willkür fördernd.
Im Prinzip wurde vom Gesetzgeber immer nur das verboten, was gerade bei Kriminellen so an Tatwaffen zu dem Änderungszeitpunkt angesagt war. Sinn? Keiner. Kriminelle halten sich eher selten an Gesetze.
Alle bisherigen Evaliationen des Waffengesetzes werden konsequent ignoriert.
Ein schönes Beispiel für sinnlose Gesetzgebung in Deutschland.
(Man kann über die Ausführungen zu Schusswaffen streiten, das soll aber hier bitte nicht das Thema sein. Es geht mir nur darum, dass Leute entscheiden, die einen Pfeil nicht von einem Bolzen unterscheiden können und in weiten Teilen ziemlichen Mist zusammenbeschließen)).

Und der Art. 20(4) GG ist eigentlich für den Mülleimer. Eingeführt wurde der zusammen mit den Notstandsgesetzen 1968, da der damaligen Regierung klar war, dass die Notstandsgesetze leicht missbraucht werden können. Daher wurde der Artikel 20 GG symbolisch um den 4ten Teil erweitert, um zu zeigen, dass man sich des Problems bewusst sei. Viele Juristen hielten das damals für überflüssig, da “Tyrannenmord” als übergesetzliche Notstand immer erlaubt sei. Natürlich Blödsinn, ob jemand für einen (versuchten) Tyrannenmord verurteilt wird oder nicht hängt nur davon ab, wer nacher das Sagen hat. Ist es der Tyrannenmörder, so ist alles für ihn gut, ist’s der Tyrann folgt die Hinrichtung.
Das selbe würde bei der Berufung auf Art.20(4) gelten. Klappt es so etwas wie ein ordentliches Gericht zusammenzuschustern, so ist Art. 20(4) hinfällig, die Verurteilung sicher. Schließlich erscheint eine andere “Abhilfe” (wieder so ein Gummibegriff) möglich. Und Juristen haben immer geschafft, sich unter allen Umständen einen legitimen Anstrich zu verschaffen (“wir haben nur die bestehenden Gesetze angewandt”).
Über den Rest unterhalten sich 50 Jahre später die Historiker.

Beste Grüße

Euer Dirk


Positive Diskriminierung
21.7.2014 14:32
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“Positive Diskriminierung” ähnelt “friedensbringender Gewalt” – schon der Sinn des Wortes Diskriminierung steht diametral dem Begriff Positiv gegenüber.

Sind Menschen mit Doktortitel per se bessere Menschen oder missbrauchen Menschen Doktortitel (bzw. werden missbraucht) um eine bestimmte Ideologie durchzusetzen?

Leserfrage-Antwort: Die meisten hauptberuflichen Journalisten betreiben keine Recherche und formulieren selten längere wie lesenswerte Texte. Mittlerweile ist ein unterirdisches Niveau erreicht, dass selbst Leserkommentare mehr (objektiven!) Inhalt bieten. In den öffentlichen und privaten Massenmedien wird der Bevölkerung eine “Einheits-” Meinung diktiert (ob Gender oder aktuell mit tagtäglichem Putin-Bashing). Das ist oft kein objektiver Journalismus/Presse, sondern politische Werbung (Propaganda). Es ist Realsatire, dass ausgerechnet das Bundesverfassungsgericht vor Monaten die politische Besetzung bei den öffentlich-rechtlichen Medien als verfassungswidrig anprangerte.


Claus Thaler
21.7.2014 14:39
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Zum Thema Doktorvater:

Hier bedankt sich ein anderer Jurist bei seinem “Doktorandenkollegen Dr. Ulrich Maidowski”:

http://books.google.de/books?hl=de&id=HVMSkCtFCpoC&q=Maidowski#v=snippet

Der Doktorvater war in diesem Fall Prof. Dr. Wolfgang Graf Vitzthum:

http://de.wikipedia.org/wiki/Wolfgang_Graf_Vitzthum

Er könnte auch der Doktorvater von Ulrich Maidowski gewesen sein, das Fachgebiet “Öffentliches Recht” passt jedenfalls.


Hippie Yeah
21.7.2014 14:52
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Dirk, das :

” Ansonsten wäre in Deutschland die Strafzumessung für Personendelikte höher und die für Gelddelikte wohl etwas niedriger ”

is Quatsch, ne?

Gesetze werden ja nicht von Juristen gemacht, sondern nur angewendet.

Gesetze müssen durch unsere Politiker beschlossen werden, nicht durch Juristen. Die Juristen haben darauf also nur sehr begrenzten Einfluß (als Stimme der Vernunft, o.ä.)


Martin
21.7.2014 14:56
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@Positive Diskriminierung: Friedensbringende Gewalt ist beileibe nicht paradox oder irgendwie unsinnig. Im Gegenteil.Friedliche Gewalt wäre eines.

@Hadmut: Großartige Analyse! Die Übelkeit, die die in mir auslöste ist alleine auf den Gegenstand zurückzuführen. So allmählich ist das Maß wirklich voll.


foerder-lehrkraft
21.7.2014 15:06
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>> ,,Positive Diskriminierung” ähnelt ,,friedensbringender Gewalt”

Schon Genosse Erich Mielke sagte: ,,Ich liebe doch alle Menschen.”
Und an anderer Stelle: ,,Ich tue es doch für den Frieden”
Und außerhalb der Oeffentlichkeit: ,,Es ist besser, wenn einer (Gegner) die Todesstrafe bekommt, statt er uns den Krieg bringt mit vielen Toten”


Kreuzweis
21.7.2014 15:08
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Grandios, dieser Beitrag – ich ziehe tief den Hut!

Ich werde versuchen, möglichst viele Juristen drauf hinzuweisen.


Horsti
21.7.2014 15:41
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Warum macht der Herr Verfassungsrichter in spe denn dann nicht Platz für eine weibliche Kollegin? Bezeichnenderweise wird Amtsverzicht von frauenbewegten Leuten nie selbst praktiziert, verzichten sollen immer andere. Auch ein Herr Steinmeier, der ganz klar pro Quote ist, machte, trotz Aufforderung der damaligen Frauenministerin Schröder im Bundestag, keinen Platz für eine Frau, sondern behielt seinen Vorstandsposten bei Borussia Dortmund lieber selbst.


Claus Thaler
21.7.2014 15:45
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Noch ein Fund:

In der Zeitschrift “Archiv des öffentlichen Rechts”, Zeitschriftenheft 4, gibt es eine Besprechung zu Maidowskis “Umgekehrte Diskriminierung” von Ingwer Ebsen (kostepflichtig):

https://www.digizeitschriften.de/dms/toc/?PPN=PPN345574893_0115

Ebsen war damals Gutachter für die SPD zum Thema Frauenquote:

Eine Quote, so hatte der Staatsrechtler Ingwer Ebsen in seinem Gutachten für den SPD Vorstand 1988 geschrieben, könne “nur als zeitlich befristetes Mittel zur Erhöhung des Mitgliederanteils … legitimiert werden und kann auch nur insoweit eine Abweichung vom Grundsatz der Wahlgleichheit rechtfertigen.” Und unmissverständlich fügte er hinzu, “daß eine Quotierung von 40% nach Ablauf einer Zeit … insoweit nicht mehr verfassungsmäßig wäre, als sie den Mitgliederanteil der Frauen deutlich überstiege.” Deshalb sei es empfehlenswert, “im Interesse klarer Verhältnisse von vorneherein eine zeitliche Befristung vorzusehen, nach deren Ablauf die in der Satzung vorgesehene Quote durch den Mitgliederanteil begrenzt ist.”

http://www.heise.de/tp/artikel/39/39811/1.html

Trotz dieser Bedenken wurde die zeitliche Befristung später abgeschafft. Es wäre interessant zu erfahren, was Ebsen zu den Thesen seines Kollegen Maidowski zu sagen hatte. Arbeiteten beide Hand in Hand oder wurde Maidowski engagiert um noch etwas obendrauf zu satteln?


quarc
21.7.2014 16:10
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Ein hervorragender Artikel. Das ist endlich wieder einmal Hadmut in Hochform, weit investigativer als die meisten Produkte der Damen und Herren “Qualitätsjournalisten”. Hätte übrigens auch gut in die brachliegende “Forschungsmafia” gepasst.


Dirk
21.7.2014 16:20
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@Christian:

Das Sprachproblem ist, dass Gender eine völlig andere Sprache spricht als wir (das gilt übrigens auch für Juristen).

Was die nicht kapieren ist, dass es in der Sprache einmal das biologische Geschlecht und einmal das grammatikalische Geschecht gibt. Beide haben nichts miteinamder zu tun. Hinzu kommt, dass in der deutschen Sprache auch viele alte Konstruktionen erhalten geblieben sind, die Gender auch nicht kapiert.

Beispiele:

Falsche Regularität:

Gender: Witwer und Witwerin
Deutsch: Witwer und Witwe

Fehler:
Das Deutsche hat eigentlich den Dual verloren, wir kennen nur Singular und Plural. Gender-Sprech will nun vom männlichen Begriff den weiblichen regulär ableiten. Dummerweise ist in dieser alten Begrifflichkeit ein Dual versteckt: Korrekt gibt es nur den Witwer und die Witwe. Der Ausdruck “Witwen und Waisen” zeigt zusätzlich, das aus diesem speziellen Dual sich eigene Plurale bilden, was wir als schöne Besonderheit der deutschen Sprache pflegen sollten.
(Btw. Schon mal gelesen, dass sich jemand besonders um Witwer gekümmert hat? Ich meine, außer dem Finanzamt?)

Falscher Plural:

Gender: Kunden und Kundinnen
Deutsch: die Kunden

Fehler:
Plural wird im Deutschen durch ein generisches Feminum (Artikel die) und der maskulinen Singularform nahestehenden Pluralform gebildet. Da die Gruppenzusammensetzung undefiniert ist (Schuhladen oder Baumarkt?), ist die Plaralform geschlechtsfrei (selbst bei biologisch eindeutigem Geschlecht). Das Anhängen von einer -innen-Form ist sprachliche Verhunzung und zeigt nur mangelndes Sprachverständnis. Erinnert alles irgendwie an Neusprech. (Ich verwende so etwas nur, wenn ich nicht weis, was ich schreiben soll, aber niemand das merken soll. Solche Texte sind praktisch unlesbar und das ist aus meiner Sicht auch Absicht.)

Ausnahme beim Plural:

Gender: Kundinnen
Deutsch: die Kundinnen

Ausnahme: Nur wenn das Geschlecht der Gruppe eindeutig weiblich ist, erfolgt die Pluralbildung durch das Bilden einer -innen-Form. Somit diskriminiert die deutsche Sprache einedlich rein männliche Gruppen, für die es keine Sonderform gibt.

Das böse Possessivpronomen:

Gender: man / frau
Deutsch: man

Böse Sprachfalle: Das Possessivpronomen “man” entstammt der gemeingermanischen Wurzel “*manaz” (der Stern vor dem Wort bedeutet: rekonstruiertes Wort), was Mensch bedeutet. Mann entstammt einer älteren Wurzel (indoeuropäisch “*manus”). Ersetzt man das Possessivpronomen “man” durch “Mensch”, so bleibt der Sinn der Aussage zu 100% gleich. “frau” als Possessivpronomen gibt es nicht.
(Wikipedia ist da inzwischen in Genderfalle drin, die drücken sich inzwischen um die Herkunft der Wörter.)

Der, die, das

Das grammatikalische Geschlecht ist recht willkürlich verteilt und eher selten durch vernünftigen Bezug zum Gegenstand nachvollziebar. Das gleiche gilt für den Bezug auf Menschen, wo die Zuordnung grammatikalisches und biologisches Geschlecht allerdings tatsächlich zu Ungunsten des weiblichen ausfällt.

Wie ich hoffendlich aufgezeigt habe, hat Gender-Sprech nichts mit Deutsch zu tun. Die Gebrüder Grimm würden im Grabe rotieren, wenn sie das noch könnten. Da liegt aber eine der großen Fallen: Durch den missbrauch der deutschen Sprache und Gender-Sprech gerade in der Presse schleichen diese Fehler in die Altagssprache ein. Lebendige Sprache ist zwar eine dymanische Entwicklung und nicht statisch festgelegt (wie bei toten Sprachen) aber mit natürlicher Sprachentwicklung hat dieses Sprachgepansche nichts zu tun.

Schlussfolgerung:
Gendersprache ist nicht Deutsch (was wir vom Juristendeutsch ja schon kennen). Allenfalls ein sozio-Dialekt. Die Genderisten glauben anscheinend, dass das Deutsche vollkommen regelmäßig wäre, was es nicht ist. Keine natürliche Sprache ist das, nur Programmiersprechen und alle Neusprechvarianten.
Da auch Frauen die natürliche Sprache sprechen, fühlen sie sich auch nicht diskriminiert. (Die Gegenargumente kennen wir aber schon alle.)

Ich will hier nicht den Klugscheißer geben (ich fürchte, dass es so wirkt, ich bin nun auch kein Grammatik-As), sondern ein paar Infos für den argumentativen Kampf gegen eine schädliche Ideologie. Um die zu bekämpfen, muss man einfach mehr wissen als die.

Beste Grüße

Euer Dirk


yasar
21.7.2014 16:21
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@Hippie Yeah

Gesetze werden ja nicht von Juristen gemacht, sondern nur angewendet.

Gesetze müssen durch unsere Politiker beschlossen werden, nicht durch Juristen. Die Juristen haben darauf also nur sehr begrenzten Einfluß (als Stimme der Vernunft, o.ä.)

Wenn Du Dir genau anschaust, was da im Bundestag sitzt, wird Dir klarwerden, daß da ein sehr großer Teil aus Juristen besteht.


Positive Diskriminierung
21.7.2014 16:47
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@Martin
Es ist ein Unterschied, ob zum Schutz einzelner lebensUNgefährliche Gewalt angewendet wird (z.B. Polizei) oder mittels High-Tech ganze Staats und -Infrastrukturen vernichtet werden. Die in den Medien gebrachte Formulierung “friedensbringende Gewalt” im Kontext von Militär ist -meiner Meinung- sehr paradox. Mit diesem Begriff wurden die letzten Jahr(zehnt)e etliche Angriffskriege als Friedensmissionen verkauft.

Ein paar andere Gedanken:
Wieso werden Behinderte in dieser Gesellschaft alles andere als positiv diskriminiert? Es gibt auch weibliche Behinderte, welche viel größere Probleme innerhalb des gesellschaftlichen Systems haben. Behinderte Bekanntschaften bekommen außer Ermäßigung im öffentlichen Nahverkehr und berufliche Unkündbarkeit keine nennenswerten Hilfen, welche ihre Behinderungen ausgleichen. Stattdessen werden diejenigen ohne Arbeit absolut chancenlos gelassen. U.a. weil Arbeitgeber nicht gerne Menschen einstellen, welche aufgrund ihrer Behinderung unkündbar sind.
Wieviele Gender-Gläubige gibt es eigentlich im Gegensatz zu anderen Randgruppen, welche wirklich diskriminiert oder sogar kriminalisiert werden? Weshalb wird vor den real existierenden Problematiken ausgerechnet dieser Gruppe soviel Beachtung “geschenkt”, dass selbst an unserer Uni dieses Thema ganz oben auf der Tagesordnung steht/stand?


Hadmut
21.7.2014 16:51
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@Positive Diskriminierung: Wen interessieren schon Behinderte? Frau muss man heute sein, dass ist die First Class Behinderung, die alle Förderung absaugt.


Dirk
21.7.2014 16:50
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@Hippie Yeah:

Du hast im Prinzip recht. Aber: Die meisten deutschen Politiker sind Juristen. Da herrscht juristische Inzucht. Und weil viele Gesetze aus dem Kaiserreich stammen, ist da aus heutiger Sicht eine gewisse Schieflage, es haben sich Prioritäten verschoben. Was normal ist, nennt sich gesellschaftliche Entwicklung.
Andersrum können viele Abgeordnete, die keine Juristen sind (ja, die gibt es auch), die juristischen Texte kaum verstehen und müssen auf das vertrauen, was ihnen zu dem Inhalt gesagt wird. Nicht dass Abgeordnete das Lesen, worüber sie abstimmen, aber es gibt in der Politik ein echtes Juristenproblem. Es sind zuviele.

Beste Grüße

Euer Dirk


Dirk
21.7.2014 16:53
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@CountZero:

Ich kenne nur:

Sozialismus gleich Armut für alle!

Beste Grüße

Euer Dirk


cassiel
21.7.2014 17:02
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Tja, ein Schelm der Böses dabei denkt, wenn Deutschland das allgemeine Diskriminierungsverbot der EKMR noch nicht ratifiziert hat. Die Beschwerden beim EGMR würden sicher bald einlaufen.

Und bei solchen Verfassungsrichtern wundert einen dann auch nix mehr wenn 99% aller Verfassungsbeschwerden per Federstreich vom Tisch gewischt werden, selbst wenn eine eindeutige Rechtsprechung des EGMR vorliegt und diese dort dann Recht bekommen. Der Rechtsweg in Deutschland ist nur noch die Eintrittskarte zum EGMR.

Und solche Verfassungsrichter sollen lt. Gesetzentwurf für bundesweite Volksentscheide von Mehr Demokratie e.V. über die Zulässigkeit von Volksinitiativen entscheiden dürfen …

P.S. “Verfassungsfeindlichkeit” ist der juristisch schwammige Kampfbegriff der Politmafia aus Berufsverbotzeiten. Da sollte man sich doch überlegen ob man sich deren Vokabular bedient.


Herbert
21.7.2014 17:29
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Ich bin froh, dass es Menschen wie dich gibt, Hadmut!
Meine Hochachtung. Ich hoffe, dass es “uns” zumindestens ein bisschen in die richtige Richtung hilft.


Martin
21.7.2014 18:02
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@positive Diskrimninierung: Nein ist es nicht. Und die Einschränkung auf lebensungefährliche Gewalt ist m.E. auch falsch. Tatsächlich wäre es wohl faktisch wesentlich “friedensbringender”, gewalttätige Intensivtäter einfach zu töten.
Das wäre zwar aus anderen Gesichtspunkten her unangemessen und nicht vertretbar, vom Gesichtspunkt der Friedensmaximierung aber optimal.
Welche “Angriffskriege” wurden denn als Friedensmissionen verkauft und wieviel Friede herrschte dort vorher, wo diese stattfanden?

Die angeblich fehlenden “positive Diskriminierung” Behinderter ist wohl eine echte Lachnummer, wenn man sich die alleine für Infrastruktur aufgewendeten Beträge anschaut. Und Unkündbarkeit als marginales plus darzustellen ist schon lächerlich.
Tatsächlich sollte man sich darüber klar seinn,das es eigentlich keinerlei moralischen Anspruch auf den Ausgleich von Behinderungen auf Kosten der Allgemeinheit geben kann- solange diese die Behinderung nicht verursacht hat.
Das fällt für mich schon wieder in die Sparte der Enteignungsentschuldigungen der Hilfs- und Betreuungsindustrie.


irgendeiner
21.7.2014 19:24
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@Dirk:

Nette Zusammenfassung und ín der Länge durchaus eines Blog-Artikels würdig; aber:

Falscher Plural:

Gender: Kunden und Kundinnen
Deutsch: die Kunden

Fehler:
Plural wird im Deutschen durch ein generisches Feminum (Artikel die) und der maskulinen Singularform nahestehenden Pluralform gebildet.

Da liegst Du leider falsch, das ist kein generisches Femininum:
http://www.sprachlog.de/2013/08/02/warum-der-plural-kein-femininum-ist/.


qed
21.7.2014 19:29
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Juristen waren immer die erste Garnitur bei den Bütteln, Handlangern und Henkern der Herrscher.
Da sie sich nach dem Ende des einen immer stets sofort in den After des Nachfolgers begaben, überstanden sie sogar das Ende des Tausendjährigen Reiches, ohne daß auch nur ein Einziger dieser Niederträchtigen dafür zur Verantwortung gezogen wurde.
Das muß sich ändern um der Reinigung von allem Bösen willen. Nach dem Ende der Feministofaschistokratie hat selbstverständlich der Galgen auch an jedem Gericht Aufstellung zu finden und der Strick seine Arbeit zu tun an den Hälsen der Schwarzkittel. Tut man es nicht, ist es ein untrügliches Zeichen, daß man gedenkt, genau so weiterzumachen wie zuvor.


N. N.
21.7.2014 19:41
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Wenn man mal ein paar Einträge bei wer-nicht-fragt-bleibt-dumm.blogspot.de gelesen hat, weiß man, wie verrottet das System sein muss.


Einser-Jurist
21.7.2014 20:20
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Um den Blödsinn der vom linken Gleichheitswahn diktierten, vergifteten und verpesteten rein sozialistischen Propagandaschrift eines juristischen Rattenfängers und Scharlatans zu erkennen, genügte damals und genügt heute ein Blick in das nach wie vor völlig eindeutige Grundgesetz, das insoweit auch mit sämtlichen Menschenrechtskonventionen übereinstimmt.


Einser-Jurist
21.7.2014 20:22
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In Art 3 Abs. 2 GG, an dem sich der Autor und auf seiner Spur auch der Rezensent aufhängen, ist seit 1994 nur von “tatsächlicher Durchsetzung der (wohlgemerkt!) GleichBERECHTIGUNG” die Rede.

Art. 3 Abs. 2 gilt zu allem Überfluß und außerdem nur im Familienrecht (wo er Sinn macht, weil es den Staat nun wirklich nichts angeht wie Eheleute ihre rein privaten Beziehungen regeln.

Von “Gleichstellung“, von “tatsächlicher”, “sozialer”, “gesellschaftlicher”, pipapo Gleichstellung, Gleichschaltung usw.
im Sinne des Gleichheitswahns ist im GG auch nach der überflüssigen Stümperei von 1994 nirgendwo die Rede.
An keiner Stelle.


Hadmut
21.7.2014 21:14
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@Einser-Jurist: Genau deshalb müht sich Maidowski (und an anderer Stelle auch Baer) ja so ab, das irgendwie so hinzufaseln, dass mit GleichBERECHTIGUNG im Grundgesetz ja eigentlich gar nicht die Grundrechte, sondern die „soziale Wirklichkeit” gemeint sei.

Aber es gibt halt zuwenig Juristen, die dazu mal das Maul aufmachen und was sagen.


Einser-Jurist
21.7.2014 20:24
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Unverändert, absolut klar und eindeutig besagt der leider auch vom Rezensenten ignorierte
Art. 3 Abs. 3 GG:

Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.”

Das ist ein abolutes Differenzierungsverbot, das außer für Behinderte keinerlei Ausnahmen duldet.

Die zahllosen gegenteiligen Gesetze der heutigen Sozialisten- und Gendermafia sind ausnahmslos GROB verfassungswidrig und auf Antrag für null und nichtig zu erklären.

Danisch:
“Wäre das ein Urteil, gehörte Maidowski wegen Rechtsbeugung ins Gefängnis.”

Stimmt. Warten wir doch mal ab, was sich der “Herr” als Verfassungsrichter so leistet.

Ggf. müßte man ihm und seinen ebenso dummen, verlogenen, eben sozialistischen Artgenossinnen wegen des Verbrechens der Rechtsbeugung tatsächlich ein paar Jahre des Nachdenkens in Knast oder Irrenhaus spendieren.


Jerome
21.7.2014 20:51
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Schöner Artikel, Herr Danisch. Wirklich gut!

Das mit den Reparationszahlungen ist ja eine sehr aberwitzige bzw. vollkommen irre Idee. Wann fängt man da eigentlich an?

Sehr interessant auch Ihre Anekdote über die geeinten Anwälte und Richter bezüglich des Niveaus in der akademischen Ausbildung von Juristen. Sehr beschämend, wenn die sich über ihre eigene Unfähigkeit, ihr bloßes Dampfplaudertum noch selbst so freuen. Läßt ja viel tiefer blicken, als man gemeinhin hineinzusehen geneigt ist. Sowas guckt ja auch immer in einen zurück…
Allerdings frage ich mich inzwischen, in welchem Studienfach oder gar ganzer Disziplin wird denn noch flächendeckend richtig gelehrt oder wenigstens unterrichtet?

Zur umgekehrten Diskriminierung:
Wenn die Büchse ein mal geöffnet ist, dann kann man sich bald auch das Recht auf die Definition selbst nehmen, also wer hier eigentlich noch als Frau und wer als Nichtfrau, eventuell gar als “Mann” gilt. Und wenn mans bezüglich des Geschlechts mal zugelassen hat, warum dann nicht auch wegen der ganzen anderen “programmatischen Signale” (soll man bei solch einer Umschreibung des Begriffs “Grundrecht” eigentlich weinen oder lachen)? Es wäre doch für manch ein Hirn ganz phantastisch, wenn die Politik, und nicht das vorgeschriebene Gesetz sagen dürfte, ab wann hier jemand “wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, etc. benachteiligt oder bevorzugt” wurde, indem sie ganz einfach sagen dürfte: Du warst als Träger dieses Grundrechts gar nicht gemeint, denn das war xyz-Förderung. Die buntesten Sachen stelle ich mir da vor. Meine Güte!

Wenn man das den Deutschen als “Einzallfallabwägung des prinzipiellen Grundrechtsanspruchs mit Augenmaßüberprüfung durch Rechts-Experten” zusammen mit einem “Der unbescholtene Bürger hat nichts befürchten” garniert vorzeigen würde, dann dürfte man locker auf 60% bei der Bundestagswahl kommen. Wenn sich irgend einer im Bundestag dann darüber echauffierte, ist Herr Lammert sicher auch wieder mit einer Bekundung seiner Nichtbeunruhigung und tapferen Haltung zu bewundern. Und wir alle können weiterhin beruhigt sein. Für uns wird übermütterlich gesorgt.


Hadmut
21.7.2014 21:11
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@Jerome:

> wenn die sich über ihre eigene Unfähigkeit, ihr bloßes Dampfplaudertum noch selbst so freuen.

Die habe sich darüber nicht gefreut, die sahen das völlig selbstkritisch und desillusioniert. Die waren nur amüsiert darüber, dass ich die Rechtswissenschaften so überschätzt habe.


[…] schreibt der führende Journalist zum Thema der Geschlechterapartheid […]


Jerome
21.7.2014 21:15
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@ positive Diskriminierung: Gender steht ganz oben auf der Tagesordnung, weil man dann über die ganzen anderen Sachen nicht reden muss – und kann, weil passt nicht zum Thema.

@Dirk: Privilegierung als Behinderter hängt wesentlich von den (auch verstandesmäßigen) Mitteln der Eltern ab, insbesondere bei angeborenen Behinderungen. Viele gebürtliche Behinderungen eines Kindes verändern das Leben der Eltern vollkommen, auch karrieremäßig. Ab dem Zeitpunkt scheidet sich, welcher Behinderte einige Privilegien bekommen wird und welcher nicht. Das beginnt schon damit, daß man als Eltern sowas erst mal erkennen können muss, nicht alles ist von Anfang an offensichtlich (Autismus, Gehapparatstörungen, kognitive Störungen). Noname-5-Minuten-Kassenarzt oder Kinderprivatklinik? Gerade in den ersten Lebensjahren sehr entscheidend.

Warum spielt man überhaupt echte Behinderte und Scheinbehinderte (Frauen) gegeneinander aus? Könnte man diesen speziellen Frauen nicht auch sagen: was maßt ihr euch eigentlich an, euer mickriges Alltagsleiden mit dem von lebenslangen Rollstuhlfahrern und Autisten etc. zu vergleichen? Oder wollt ihr mal ein Jahr lang wie ein Autist durch die Welt laufen müssen? Wollt ihr mal einen Rolli für ein Jahr?


Teardown
21.7.2014 21:22
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Ich bin ja immer wieder mächtig erheitert, wenn man bei Gesetzen argumentiert “man könne dies ja zeitlich befristen, und aufheben wenn der Grund für die Gesetzesänderung hinfällig geworden ist”. Einige Beispiele solcher Gesetze aus der Geschichte:

Schaumweinsteuer (Eingeführt 1902 zur Finanzierung der kaiserlichen Flotte, Steuerertrag 2011: 470 Mio. Euro)

Ermächtigungsgesetz (Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich, befristet bis zum 1.April 1937)

Grundgesetz (vorläufige bundesdeutsche Verfassung bis alle Deutschen in Freiheit darüber abstimmen können, abgesagt)

Solidaritätszuschlag (Ergäzungsabgabe zur Est, Finanzierung des Golfkriegs 1991 und der Wiedervereinigung, Einnahmen heute 13 Mrd. jährlich)

Frauenquote in der SPD (Eingeführt 1988 mit 25 Jähriger Befristung, 1998 ausgeweitet auf 40 Prozent, seit 2003 unverändert in Kraft)

Gibt bestimmt noch mehr Beispiele, die habe ich im Kopf)

Wenn mir jemand etwas von “Gesetzen auf Zeit” erzählt muss ich immer herzlich lachen. Was einmal beschlossen nie verworfen!


Jerome
21.7.2014 22:04
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@Hadmut: Das ist ja noch ein wenig bitterer. Da waren die belustigt, daß ernsthaft noch jemand rumläuft und Ansprüche an die Arbeit und wissenschaftliche Integrität dieser Menschen stellt. Wie selbstentwürdigend.


Hadmut
21.7.2014 22:09
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> Wie selbstentwürdigend.

Nein. Die waren einfach ehrlich.


Gast$FF
21.7.2014 22:41
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> Zu diesen Gesichtspunkten zählt auch das durch Art. 3 Abs. 2 GG legitimierte und durch die völkerrechtlichen Bindungen der Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich bekräftigte Ziel, die Gleichstellung von Frauen und Männern in die soziale Wirklichkeit umzusetzen.

Darüber stolpere ich in letzter Zeit ständig. Die UNO ist ganz offensichtlich einer der bedeutsamsten Vektoren für Genderismus. Für Corporate World gibt’s da zum Beispiel seit 2010 die “Women Empowerment Principles”: http://weprinciples.org/Site/PrincipleOverview/
Die scheinen bei UN-nahen CEOs mächtig gut anzukommen. Ob und wie da auch die Investoren auf die Gender-Umsetzung in den Konzernen achten, habe ich noch nicht herausgefunden. Würde mich aber nicht wundern, wenn es da ein Belohnungssystem gibt (à la “Sustainability Index”, oder so).


MichaelB
21.7.2014 23:32
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@Hadmut
Danke für diese hervorragende Analyse.

> Die waren nur amüsiert darüber, dass ich die Rechtswissenschaften so überschätzt habe.

Du hast sie nicht überschätzt.

Rechtswissenschaft hat sicherlich etwas mit Logik zu tun: http://ruessmann.jura.uni-sb.de/rw20/wiwieinf/wviii.htm

Wer die Auslegung korrekt betreiben will, sollte sich an den Canones von Savigny halten: http://de.wikipedia.org/wiki/Auslegung_(Recht)#Die_Canones_nach_Savigny

Die Wissenschaft wäre schon da.

Wir haben leider nur Hütchenspieler die sie anwenden. Da wird genau so Schindluder mit der Logik und mit der Mathematik getrieben, wie die Feminist.I.nnen bei der Berechnung des Gender-Pay-Gaps.

Die Juristen haben den Körper der reellen Zahlen im Körper der juristischen Zahlen gewandelt, besser bekannt unter dem Namen “corpus delicti”: Das juristische Einheitselement “J” wird in Formeln des Typs 1+J eingesetzt.

Da “Einzelfallgerechtigkeit” angewandt wird (also Willkür, statt die Denklogik und die canones von Savigny), kann “J” den Wert 1 nehmen wenn das Ergebnis in einer juristischen Fachzeitschrift veröffentlicht werden soll, ansonsten nimmt es beliebige Werte (von 0 verschieden, zwecks Streitwerterhöhung) an.

Daher kann bei Juristen 1+J mal 2, mal 3, mal 5 oder -10 ergeben. Wie bei Hütchenspieler “beweisen” sie Dir, dass ihre augenblickliche Wahl des juristischen Einheitswertes mit Recht und Gesetz im Einklang wäre.

Ich frage mich wie lange die Männer sich noch für dumm verkaufen lassen werden, von diesen Blutsaugern? In Sachen §1626 a BGB, a. F., mussten sich die Volljuristen hierzulande von den Ausländern vom EMRGH in Strasbourg das GG ins Deutsche rückübersetzen lassen.


Stefan W.
22.7.2014 0:19
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Bemerkenswerter Artikel.


Positive Diskriminierung
22.7.2014 0:22
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@Martin

Todesstrafe für Intensivtäter wegen Friedensmaximierung? Schon mal nachgedacht, weshalb einige Menschen eine schräge Laufbahn einschlagen? Mit Ausnahmen handeln diese so, wie die Umwelt diese geformt hat – wissenschaftlich bewiesen. Da sollte man ansetzen anstatt “nur” die Symptome zu beseitigen…

Die größten sogenannten Friedensmissionen der letzten Jahre:
– Ex-Yugoslawien (wegen dem eingeführten Euro bald in griechischen Verhältnissen)
– Afghanistan (95% der Bevölkerung wissen angeblich nicht einmal, weshalb fremde Soldaten im Land sind)
– Irak (nun ist das Staatsgold -Öl- in den Händen von westlichen Firmen, das Land ist am auseinanderfallen)
– Lybien (zurück in 3.-Welt-Verhältnisse)
Deutschland ist in 17 Ländern stationiert und verteidigt dort -wie in der original TV-Werbung- die Bananen. In allen Ländern hat die USA zusätlich ihre Atomkraft-Abbauprodukte preiswert beseitigen können und die unschönen Folgen werden für die Bewohner noch in Jahrhunderten spüren. In allen Ländern hat sich die Lebensqualität verschlechtert. Frieden kann man nicht messen ( vielleicht in der alltäglichen Mordrate – auch dann ist es in jedem Land unfriedlicher).

Wieviel wird denn in behindertengerechte Infrastruktur investiert? Die Vorzeigeprojekte sind im Gegensatz zu anderen Ländern wirklich ein Witz. Die gesetzlich verankerte Unkündbarkeit ist für einige ein Plus und für andere Behinderte ein klares Minus. Meine behinderten Bekanntschaften haben (NICHT selbst verschuldet) Multiple Sklerose, starkes Rheuma und andere Krankheiten, welche jeden treffen können. Auch, wenn Behinderte ihr Leid selbst verschuldet haben (z.B. Motorradunfall), steht -wie weiter oben schon geschrieben- im Grundgesetz sowie in den Menschenrechten das Gegenteil von Deiner Meinung. Um Menschen mit einer stärkeren Behinderung als Folge eines Arbeitsunfalls kümmert sich die Allgemeinheit lächerlich. Viele behindert Geborene wachsen in einer Parallelgesellschaft unter ihres gleichen auf. Um Mitbürger mit altersbedingten Behinderungen (z.B. Demenz) wird sich auch rührend gekümmert, damit der Profit stimmt. In der Alltagswelt haben Behinderte nicht viel zu lachen, werden nicht integriert sondern als wehrlose Menschen dritter Klasse abgespeist.

Danke für Deine Texte. Diese spiegeln die vorherschende inhumane (quasi minderwertige) Denke sehr gut wieder.


kardamom
22.7.2014 0:58
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Informationsstand am Dienstag, um 00.55 h:

Saugeil, wer nach

Verfassungsrichter Ulrich Maidowski

googelt, hat in den ersten VIER Ergebnissen Hadmuts Analyse oder Blogs, die über diese Analyse berichten!

Find ich klasse!


MichaelB
22.7.2014 8:16
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@kardamon
> Find ich klasse!
Würde ich noch mehr Klasse finden, wenn alle Männer, die vor dem Bundesverfassungsgericht landen, Herr Maidowski und Frau Baer vorsorglich wegen Befangenheit ablehnen, da diese den Geist des Grundgesetzes – “Männer und Frauen sind gleichberechtigt.” – nicht nur nicht verstanden haben, sondern permanent verletzen wollen durch die Diskriminierung des Mannes.


MichaelB
22.7.2014 8:38
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@hadmut
Du sagst, dass du nicht viel über den Vorgang um die Änderung zu GG Art. II, 2, 2. Satz gefunden hast. Gleichzeitig referenzierst Du die BT-Drucksache 12/6633.
Darin wird die BT-Drucksache 12/6000 referenziert, in der die Begründung steht. Hast Du die schon mal analysiert? Ebenso die BR-Drucksache 800/93 (http://starweb.hessen.de/elbib/bundesrat_bericht_verfassungsreform800_93.pdf)

Wenn ich mich nicht täusche, da haben einige “Demokraten” ganz gewaltig gepennt.


Dirk
22.7.2014 8:43
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@irgendeiner

Danke, ich werde es mir hinter die Ohren schreiben. Ein peinlicher Fehler…

Beste Grüße

Euer Dirk


Striesen
22.7.2014 9:13
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@dirk
“Ein peinlicher Fehler” – abwarten, Euer Ehren.

Die Herr- und Frauschaften Stefanowitsch und Pusch sind in erster Linie Genderisten. Hardcore der übelsten Sorte. Dieser Ideologie ordnen sie das, was sie Wissenschaft nennen, unter. Die beiden als Referenzen heranzuziehen, wenn es auch nur entfernt um Genderzeugs geht, ist ein Schuss ins Knie.

Sollte eine wissenschaftliche Quelle den Fehler belegen, dann ist es vielleicht peinlich, vorher nicht.


Fix und Foxi
22.7.2014 9:57
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Ich habs noch nicht durch. Täusche ich mich, oder unterscheidet Maidowski durchgehend zwischen Gleichberechtigung und Gleichstellung? Gleichberechtigung immer dann, wenn es ums Gesetz geht, Gleichstellung beim Wünsch-Dir-Was.
Na ja, Lug und Betrug, wohin man blinkt. Aber niemanden interessierts, selbst die betroffenen nicht.


Horst
22.7.2014 11:43
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Die Sache mit der “annähernd gleichen Qualilfikation” wird im ÖD schon lange angewandt um Frauen höher zu pushen. Mir ist ein Fall bekannt, bei dem eine Stadtinspektorin als Beamtin eingestellt wurde, obwohl sie schlechter qualifiziert war als der männliche Bewerber. Sie hatte die Prüfung mit 3,4 bestanden, er mit 2,9. Genommen wurde trotzdem sie, weil beide ein “befriedigend” bekamen. Sie wurde Beamtin auf Lebenszeit, er arbeitslos.


Brabbel
22.7.2014 12:07
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@kardamom

bei google.de jetzt der erste Treffer
bei ixquick.com und bing leider gar nicht (ixquick scheint bing zu benutzen)


Dirk
22.7.2014 12:30
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@Striesen

Danke für die Aufmunterung 🙂 . Dennoch erscheint mir die Argumentation des Herrn Stefanowitsch zumindest nachvollziehbar, da er in Richtung geschlechtsneutralität argumentiert. Zumindest sagt mir das, dass ich nicht so argumentieren sollte ohne mich auf eine unumstößliche Referenz beziehen zu können (das war mein peinlicher Fehler). Die Gebrüder Grimm oder der Onkel Duden wären da nicht schlecht…

Beste Grüße

Euer Dirk


Dirk
22.7.2014 12:47
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@CountZero

Gender verwendet gerne positive Begriffe, um sie in ihrem Sinne neu zu definieren. Etwas was sie mit den Nazis gemeinsam haben, die haben das genauso gemacht (und damit viele ursprünglich positive Begriffe wie Ehre verbrannt).

“Recht” und “Gerechtigkeit” sind 2 Dinge, die nicht immer zusammenpassen, meistens gar nicht. “Recht” hat richtig zu sein (gleiche Wortwurzel), sollte also dem entsprechen, was die Mehrheit der Bevölkerung als richtig ansieht. “Gerechtigkeit”, eigendlich die Frage, ob etwas “gerecht” ist, hängt vor allem von den individuellen Ansichten, Interessen usw. ab. “Gerechtigkeit” als Wert oder Zustand kann es genau genommen gar nicht geben. Aber weil der Begriff so schön schwamming (eigentlich sogar gasförmig) ist, lässt der sich gut zum Verkaufen einer Ideologie nutzen.

Beste Grüße

Euer Dirk


yasar
22.7.2014 12:48
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Google zeigt mit bbei der Suche nach

“Maidowski” und “Bundesverfassungsgericht” auf den ersten beiden Seiten hadmuts Blog gar nicht an und wenn ich nur nach “Maidowski” suche an 11. Stelle.


patzer
22.7.2014 13:51
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heinz456
22.7.2014 14:30
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@yasar, Brabbel, kardamom: Google-Suchergebnisse sind personalisiert und hängen von euren sonstigen Suchanfragen und Websitebesuchen ab. Entsprechend müssen diese nicht für jeden gleich aussehen.


kardamom
22.7.2014 15:16
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@ Dirk:

Dieser Herr Stefanowitsch ist mit Vorsicht zu geniessen.

Zu seinen Linguistik-Kompetenzen hat sich Sprachwissenschaftler Daniel Scholten (Historische Linguistik) in mehreren Beiträgen fundiert geäussert:

http://www.belleslettres.eu/blog/stefanowitsch-schnee-eskimo.php

am Ende dieses Beitrags sind drei weitere Links zu Stefanowitschens Fertigkeiten.


chrisi
22.7.2014 15:46
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@Hadmut: Der wurde installiert, um potentielle Wahlprüfungsbeschwerden, die sich zum Thema erstrecken abbügeln zu können.


Einser-Jurist
22.7.2014 16:23
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Neben dem Grundgesetz verbieten (nach wie vor) auch alle Menschenrechtskonventionen eine “Diskriminierung” (gemeint: Unterscheidung, Differenzierung) wegen des Geschlechts.

AEMR: 1948 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Resolution 217 A (III) der Generalversammlung vom 10. Dezember 1948
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist zwar kein juristisch verbindliches Dokument, doch hat sie politisch und moralisch ein sehr grosses Gewicht und gewissen ihrer Garantien kommt heute gewohnheitsrechtlicher Charakter zu. Die AEMR war ausserdem ein wichtiger inhaltlicher Bezugspunkt für die Ausarbeitung der verbindlichen UNO-Menschenrechtskonventionen seit den fünfziger Jahren.

Artikel 2 AEMR 1948 Differenzierungsverbote
Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.
http://www.ohchr.org/EN/UDHR/Pages/Language.aspx?LangID=ger

EU-MRK (EMRK) 1950 Abgeschlossen in Rom am 4. November 1950
Art. 14 Differenzierungsverbote
Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19500267/index.html#a14

UN-MRK 1966: Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Abgeschlossen in New York am 16. Dezember 1966
Art. 26 Differenzierungsverbote
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. In dieser Hinsicht hat das Gesetz jede Diskriminierung zu verbieten und allen Menschen gegen jede Diskriminierung, wie insbesondere wegen der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status, gleichen und wirksamen Schutz zu gewährleisten.
http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19660262/index.html

Art 3 Abs. 3 Grundgesetz (GG) Ausfertigungsdatum: 23.05.1949
Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_3.html

Die Rechtslage ist auch international eindeutig.
Daß das Rotnazissen und Tittensozialistinnen (© Friedhelm Farthmann, SPD!) nicht in den Kram paßt, ändert nichts.


Einser-Jurist
22.7.2014 16:42
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Grund- und Menschenrechte binden übrigens nur den STAAT.
Privat kann das jeder Bürger halten wie er will.


Hans Paetsch
22.7.2014 17:12
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Die Gebrüder Grimm haben Interesse signalisiert, Ulrich Maidowskis Dissertation in ihre Märchensammlung aufzunehmen.


WikiMANNia
22.7.2014 18:12
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@Einser-Jurist
Nur hat der Staat inzwischen in Grundgesetz Artikel 3 Absatz 2 Satz 2:
“Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.”
einen Satz reingeschmuggelt, der da überhaupt nicht hingehört.
Man muss die Dissertation des Herrn Maidowski nicht gelesen haben, um zu wissen, dass da was faul ist, oberfaul.
Eigentlich ist das Grundgesetz ein Text, in dem ausschließlich Abwehrrechte des Bürgers gegen eine schrankenlose Herrschermacht stehen. Mit
“Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.”
hat der Staat aber in die Abwehrrechte des Bürgers gegen die Staatsallmacht ein Recht des Staates, den Bürger Vorschriften zu machen und ihn zu gängeln reingeschmuggelt.

Und was passiert? Nichts! Niemand regt sich auf, was – wenn man das mal zuende denkt – es letztlich egal ist, was im Grundgesetz steht.


yasar
22.7.2014 18:16
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@heinz456

Das weiß ich und wollte daher die Ergebnisse der andere relativieren. Hätte vilelciht auch dazuschreiben sollen, daß das im wesentlichen von den personalisierten Daten anhängt. (Ich prüfe übrigens “wichtige” Suchergebnisse mit mehreren verschiedenen Systemen und IP-Adressen), eben um zu verifizieren, wie aussagekräftig geade ein Suchranking ist.


irgendeiner
22.7.2014 18:36
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@Striesen:
Es geht hier nicht um “Referenzen”, also “argument by authority”, sondern darum, daß Stefanowitsch und Pusch die Behauptung mit Fakten belegen. Die weiteren Schlußfolgerungen dieser Linguisten, insbesondere die angebliche Diskriminierung der Frauen durch das generische Maskulinum und den absurden Vorschlag, statt dessen durchgängig ein Feminimum zu verwenden – von der Piratenpartei damals noch abgelehnt – muß man sicher nicht teilen, aber was den Plural angeht, liegen sie richtig.

Siehe: http://de.wikimannia.org/Generisches_Femininum#Kuriosa


maSu
22.7.2014 19:40
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Ich sollte auch promovieren… ich reiche einfach einen Aufsatz aus der 4. Klasse ein, mal gucken was die Uni in Tübingen dazu sagt…vermutlich “summa cum laude” :/


Einser-Jurist
22.7.2014 19:44
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@WikiMANNia 22.7.2014 18:12

Art. 3 Abs. 2 GG gilt nur im Familienrecht.
Dessen später reingestümperte Satz 2 ändert also nichts, ist auch inhaltlich absolut belanglos.

Von mir weiter oben bereits ausgeführt:
https://www.danisch.de/blog/2014/07/21/ueber-den-neuen-verfassungsrichter-ulrich-maidowski/#comment-50320


Wagner Pa
22.7.2014 20:46
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Die Denkschule auf die sich Leute wie Stefanowitsch berufen ist der Sozialkonstruktivismus bzw. radikaler Konstruktivismus. Hier gibts verschiedene Richtungen und Denkschulen, eine besagt, dass insbesondere soziale Wirklichkeiten sprachlich konstruiert sind. Sprache schafft also Wirklichkeit, etabliert Strukturen. Sie sehen die Sprache als Ausdruck kultureller Traditionen, jahrelang geprägt durch eine vermeintlich männlich dominierte Gesellschaftsordnung.
Der Rückschluss dann also: Ändern wir die sich so manifestierten Sprache, sprachlichen Regeln (Grammatik) und Ausdrucksformen, prägt sich das in unser kulturelles Gedächtnis. Sie meinen, über Sprache als Werkzeug der Konstruktion von Wirklichkeit gerechtere Sozialstrukturen zu schaffen.
Ich bin sicher Ihr hattet das alles in anderen Kommentaren oder Beiträgen, worauf ich hinaus will ist: Diese Leute versuchen gesellschaftliche Entwicklungen über direkte Manipulation der Sprache zu steuern. Gesellschaftliche Entwicklungen, Kultur Werte und Normen sollen also nicht mehr gesellschaftlich ausgehandelt werden, über Argument und Gegenargument, über Konsens und Erfahrungen, sondern über über einen direkten Eingriff in die Art und Weise, wie wir sprachmächtig unsere Gesellschaft konstituieren: Regeln, Gesetzte usw. eingeschlossen. Das ist sicher überspitzt: Zumal, und deshalb versagt die Idee ja auch, der Kontext, die komplette Semantik, insbesondere die Topik, also die Grundstruktur gesellschaftlich plausibler Argumente, soweit ich sehe außen vor gelassen werfen. Trotzdem sollte man den Versuch und die Folgen nicht unterschätzen. So Typen wissen genau, was sie da anrichten wollen.


Kreuzweis
22.7.2014 21:16
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Irgendwie vielleich nicht ganz OT?

Ich weiß nicht, ob dieses Buch hier allgemein bekannt ist, doch es sollte eigentlich zur Allgemeinbildung des werdenden und gestandenen Antfeministen gehören.
Esther Vilars Buch war seinerzeit der Emanzenhammer, den die Männerschaft leider nicht genügend ernst nahm – viel lieber wurden viel zu viele zu lila Pudeln …
Nun auch als PDF zu haben:
http://www.antifeminismus.ch/app/download/8582283897/Esther+Vilar+-+Der+dressierte+Mann.pdf
(Als Hörbuch soll’s das auch schon geben.)
Und eine Internetseite gleichen namens fand sich auch … http://www.derdressiertemann.de/


Peloquin
22.7.2014 21:17
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@WikiMANNia:
“Nur hat der Staat inzwischen in Grundgesetz Artikel 3 Absatz 2 Satz 2:
“Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.”
einen Satz reingeschmuggelt, der da überhaupt nicht hingehört.”

aber genau DAS ist doch der springende Punkt hier, Frauen sind zu 100% GLEICHBERECHTIGT zu Männern, das vollkommene Recht zur Klage ist ebenfalls jederzeit gegeben.

es steht in keinem einzigen Satz das Wort (diskriminierende) GLEICHSTELLUNG!!

Ebenfalls bilden Frauen keine MINDERHEIT sondern eine MEHRHEIT der Geschlechter in Deutschland.

Diesen Zusatz als eine Begründung für Geschlechter Quoten (einer geschlechtlichen Minderheit, nämlich Männer) zu verwenden wäre tatsächlich fahrlässig grobe Rechtsbeugung entgegen unserem Grundgesetz!


Jens
22.7.2014 21:19
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Also der “Pingback” von “Frank Schirrmacher” ist ja offensichtlich ein Fake …


Sexualtherapeut
22.7.2014 22:19
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@ Einser-Jurist
Ein Staat besteht vor allem aus seinen Bürgern. 😉


Loriot
22.7.2014 22:22
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@Jens
Ach was! Ein großer Geist tritt nicht einfach so von der Bühne ab.


Herbert
22.7.2014 23:24
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@Peloquin: Aber leider steht nicht ausdrücklich (genug?) drin, dass die angeblich “bestehenden Nachteile” sich auch nur auf Gleichberechtigung beziehen …


chrisi
22.7.2014 23:25
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User
22.7.2014 23:44
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hmm ich würd sagen, das ist mir eine Spende wert!!!
Wenn schon kein Purlitzer-Preis zur Hand ist 🙂


WikiMANNia
23.7.2014 9:53
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@Peloquin
Der springende Punkt ist nicht, dass Frauen klagen könnten (= Abwehrrecht des Bürgers oder der BürgerIn), sondern dass sich jetzt der Staat ermächtigt von sich aus “Gleichstellungspolitik” zu betreiben, von oben herab. Das ist ja etwas völlig anderes. Der Staat kann da Gleichstellungsprogramme fahren, die keine Frau will und auch kein Bürger je eingeklagt hat oder einklagen würde.


WikiMANNia
23.7.2014 9:56
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@Einser-Jurist
Nur im Familienrecht?!??
Meine bescheidenen Beobachtung nach bildet das die Legitimationsgrundlage für die gesamte Gleichstellungspolitik, nicht nur Familienrecht, sondern besonders Frauenquoten und allgemein Frauenförderung, Gratis-Professuren nur für Frauen und so weiter und so fort.


WikiMANNia
23.7.2014 9:59
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@Einser-Jurist
Das PRIVATE IST POLITISCH. Von daher kann der Bürger privat gar nichts mehr entscheiden, weil das Private abgeschafft ist. Staatsbetreuung ab dem 1. Lebensjahr wird verpflichtend kommen, es wird 1. durch Schaffung der entsprechenden Infrastruktur vorbereitet, als 2. auch durch rhetorische Vorbereitungen und Sturmreif schießen mittels Homo-Ehe, Homo-Adoption und anderen flankierenden Angriffen.


WikiMANNia
23.7.2014 10:02
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@Einser-Jurist
> Dessen später reingestümperte Satz 2 ändert also nichts, ist auch inhaltlich absolut belanglos.
Wenn das alles so “belanglos” wäre, bräuchte es ja nicht die Dissertation des Maidowski und die Grundgesetzänderung.

Die Tatsachen, dass die Dissertation des Maidowsky “abgegriffen”, also durch viele Hände gegangen ist und Maidowski nun in das Bundesverfassungsgericht gehievt wurde, sprechen eine andere Sprache.


WikiMANNia
23.7.2014 10:10
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@irgendeiner
Plural ist kein generisches Femininum?
Beleg?

>Luise Pusch

Aha!

http://de.wikimannia.org/Generisches_Femininum


Frank
23.7.2014 14:01
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Art. 3 Abs. 2 gilt zu allem Überfluß und außerdem nur im Familienrecht (wo er Sinn macht, weil es den Staat nun wirklich nichts angeht wie Eheleute ihre rein privaten Beziehungen regeln.

Im Familienrecht gilt er gerade nicht. Grundrechte regeln das Verhältnis Bürger zum Staat.

Für das Familienrecht ist Artikel 6 einschlägig. Dabei ist vom Familienbegriff auszugehen, wie er 1949 verstanden wurde: Mann als Familienoberhaupt, Frau und Kinder.

Gerade weil der Staat sich in Familienbelange nicht einmischen darf, ist hier die natürliche Ordnung beibehalten.


Einser-Jurist
23.7.2014 16:05
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@Frank
Können Sie nicht lesen? Ich wiederhole:

Art. 3 Abs. 2 gilt zu allem Überfluß und außerdem nur im Familienrecht (wo er Sinn macht, weil es DEN Staat nun wirklich nichts angeht wie Eheleute ihre rein privaten Beziehungen regeln).

Art. 6 GG hat mit dem hiesigen Thema nichts zu tun.

@WikiMANNia
Daß ausgerechnet Sie zustimmend nachplappern, was vom Gleichheitswahn befallene Sozialisten und Chaoten über Art. 3 GG zusammenlügen, spricht nicht gerade für selbständiges Denken.
Schade. Dachte WikiMANNia sei eine ernst zu nehmende Website.

Gibt (bisher) keine einziges Gerichtsurteil, das meinen Feststellungen zur (vollkommen eindeutigen) Rechtslage widerspricht.


Einser-Jurist
23.7.2014 16:23
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Wer wie einige hier, nicht einmal mehr Staat und Bürger, öffentlich und privat unterscheiden kann, ist ein leibhaftiges Beispiel dafür, wie weit die sozialistische Volksverblödung bereits fortgeschrittn ist.
Oh ja. Bis an die Sterne weit… 🙂


Luc
23.7.2014 21:55
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Art. 3 Abs. 2 gilt zu allem Überfluß und außerdem nur im Familienrecht

OMG. Einser-Jurist, soso. Ein Artikel aus dem Grundrechtsteil des GG soll nur in einem speziellen Rechtsbereich “gelten”. Was für ein unglaublicher Quatsch. Wenn du auch nur ein Semester Jura studiert hast fresse ich ne Putzfrau.

Wirklich atemberaubend, jeder xbeliebige Grundrechtskommentar überführt das nach zwei Minuten lesen als Schwachsinn, und du stellst dich hier noch hin und druckst es fett.

Das BVerfG hat sich in allen möglichen Entscheidungen auf Art. 3 II GG bezogen, die mit Familienrecht nicht das Geringste zu tun hatten. Das Urteil zum Nachtarbeitsverbot wäre dir z.b. bekannt, wenn du auch nur irgendein Examen, geschweige denn ein Prädikatsexamen (Protipp: hat mit “einser” übrigens nichts zu tun, der Notenmaßstab ist ein eigener) hättest. Hols einfach nach, steht in der NJW (das ist eine Fachzeitschrift) 1992 irgendwo in der Mitte. Da kannst du noch was lernen. Wirklich, ich fasse es nicht.


chrisi
24.7.2014 1:10
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Hier hat sein Amtsvorgänger etwas anderes postuliert
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20081107_2bvr187007.html

Dort heißt es:

Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbietet jede Benachteiligung unter anderem wegen des Geschlechts. Der allgemeine Gleichbehandlungsanspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG, der hinter den spezielleren Gewährleistungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG zurücktritt (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 59, 128 , stRspr), wird durch dieses Verbot dahingehend konkretisiert, dass das Geschlecht grundsätzlich nicht zu den sachlichen Gründen zählt, die eine Differenzierung rechtfertigen können. Das Geschlecht ist nach Art. 3 Abs. 3 GG grundsätzlich kein zulässiger rechtlicher Anknüpfungspunkt für rechtlich unterschiedliche Behandlung. An das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen sind mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nur vereinbar, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind, oder eine Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht sie ausnahmsweise legitimiert (vgl. BVerfGE 85, 191 ; 92, 91 ; 114, 357 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2003 – 2 BvR 2118/01 -, juris). Geschlechtsbezogene Zuschreibungen, die allenfalls als statistische eine Berechtigung haben mögen (Geschlechterstereotype), und tradierte Rollenerwartungen können danach zur Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen nicht dienen (vgl. BVerfGE 85, 191 ).

19

Das aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG folgende Differenzierungsverbot gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine nach Art. 3 Abs. 3 GG verbotene Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern in erster Linie andere Ziele verfolgt (vgl. BVerfGE 114, 357 , m.w.N., stRspr). Eine – mittelbare – Benachteiligung wegen des Geschlechts kann auch vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung im Ergebnis überwiegend Angehörige eines Geschlechts betrifft und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist (vgl. BVerfGE 104, 373 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 18. Juni 2008 – 2 BvL 6/07 – juris, stRspr).


1. Das BVerfGG ist seit dem 13.03.1951 wegen des Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültig, denn wenn ein Gesetz Grundrechtseinschränkungen normiert, hat es ohne Ausnahme dem Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zu genügen. Alle anderslautenden Meinungen sind Meinungen, die im Rechtssystem des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland nichts zu suchen haben.

2. Seit September 1951 wird die Hälfte der Richter an das BVerfG, die vom Deutschen Bundestag gemäß Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG zu wählen ist und ausdrücklich nicht von einem Richterwahlausschuss,wie jedoch bis heute verfassungswidrig praktiziert wird, mithin verfassungswidrig gewählt, so dass kein Senat und keine Kammer des BVerfG jemals verfassungsmäßig besetzt worden ist. Das gilt bis heute.

Die entsprechenden meinungsfreien Expertisen finden sich hier:

http://rechtsstaatsreport.de/zitiergebot/

http://rechtsstaatsreport.de/wahl-bundesverfassungsrichter/

Wer hier noch Zweifel hegt, hat sich umfänglich mit den Inhalten der Wortprotokolle des Parlamentarischen Rates als dem Konstrukteur des Bonner Grundgesetzes zwischen Aug. 1948 und Mai 1949 zu befassen. Das Zitiergebot soll die unverletzlichen Grundrechte schützen und wurde gegen die Einzelmeinung des Nazijuristen Dr. Hermann v. Mangoldt damals durchgesetzt und hat mit dem Wort “muss” im Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG einen absoluten Status erhalten, dem sich weder Gesetzgeber, noch vollziehende Gewalt oder gar die Rechtsprechung entziehen kann oder gar darf, alle “müssen” dem unverbrüchlichen Rechtsbefehl Folge leisten. Das ist das Prinzip des auf dem Bonner GG basierenden Normenstaates.

Wer glaubt, der Parl. Rat habe damals, als er das Bonner GG konstruiert habe, nicht gewusst, was ein Wahlausschuss ist, der schaue in den Art. 95 GG, dort hat der Parl. Rat den Richterwahlausschuss für alle Bundesrichter normiert. Hätte der Parl. Rat also gewollt, dass anstatt des Bundestages ein Richterwahlausschuss die BVerfG-Richter wählt, dann hätte er dieses im Art. 94 Abs. 1 GG normiert.

Die Folgen sind nun dementsprechend, nur da die Bevölkerung bundesweit in Unkenntnis über die Wirkweise des Bonner Grundgesetzes gehalten wird, hat diesen verfassungswidrigen Zustandes des BVerfG bis heute niemanden wirklich interessiert und wird auch weiterhin keinen interessieren.

Dabei heißt es in der Grundrechtefibel für 8-jährige “Voll in Ordnung – unsere Grundrechte”:

“Das Grundgesetz ist das starke und sichere Fundament unserer Demokratie. Grundlage unserer Verfassung sind die unveräußerlichen Grund- und Menschenrechte.

Wir in Deutschland haben mit den “Grundrechten” tatsächlich einen Schatz, um den uns viele andere Länder der Erde beneiden. Sie geben uns den Rahmen für ein friedliches Zusammenleben. Sie funktionieren natürlich nur, wenn sich möglichst alle an die Rechte und Pflichten halten. Dazu muss man sie kennen und anerkennen.”

Wer mehr über den verfassungswidrigen Zustand des vermeintlichen Rechtsstaates Bundesrepublik Deutschland wissen möchte, schaut in den meinungsfreien Rechtsstaatsreport der Grundrechtepartei:

https://rechtsstaatsreport.de/


Einser-Jurist
24.7.2014 15:27
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@Luc, auch Sie schreiben dummes Zeug und sollten erst mal lesen lernen.

Im erwähnten Urteil BVerfGE 85, 191 (192) vom 28. Januar 1992: heißt es klar und deutlich:

Entscheidungsformel:

2. § 19 Abs. 1 erste Alternative der Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I Seite 447), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I Seite 685) ist mit Artikel 3 Absatz 1 und 3 des Grundgesetzes unvereinbar.

Begründung:

I. Das Nachtarbeitsverbot für Arbeiterinnen (§ 19 Abs. 1 erste Alternative AZO) verstößt gegen Art. 3 Abs. 3 GG.

Daß (in anderem Zusammenhang, etwa wegen der Zulässigkeit und in erläuternden Überlegungen) auch eine Reihe sonstiger Artikel des GG vorkommen, ändert nichts. Daß Art. 3 Abs 1 (nicht 2) nur eine überflüssige, weil normlogische Selbstverständlichkeit ist, hat sich beim BVerfG ebenfalls noch nicht herumgesprochen.


Einser-Jurist
24.7.2014 15:29
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@Luc,
auch Sie schreiben dummes Zeug und sollten erst mal lesen lernen.

Im erwähnten Urteil BVerfGE 85, 191 (192) vom 28. Januar 1992: heißt es klar und deutlich:

Entscheidungsformel:

2. § 19 Abs. 1 erste Alternative der Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I Seite 447), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I Seite 685) ist mit Artikel 3 Absatz 1 und 3 des Grundgesetzes unvereinbar.

Begründung:

I. Das Nachtarbeitsverbot für Arbeiterinnen (§ 19 Abs. 1 erste Alternative AZO) verstößt gegen Art. 3 Abs. 3 GG.

Daß (in anderem Zusammenhang, etwa wegen der Zulässigkeit und in erläuternden Überlegungen) auch eine Reihe sonstiger Artikel des GG vorkommen, ändert nichts. Daß Art. 3 Abs 1 (nicht 2) nur eine überflüssige, weil normlogische Selbstverständlichkeit ist, hat sich beim BVerfG ebenfalls noch nicht rumgesprochen.


Einser-Jurist
24.7.2014 15:32
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@chrisi

Richtig.
Das BVerfG hat (auch) am 7. November 2008 (einstimmig) beschlossen:

”Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbietet jede Benachteiligung unter anderem wegen des Geschlechts….”

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20081107_2bvr187007.html

Rechtlich maßgeblich ist und bleibt in Übereinstimmung mit allen Meschenrechtskonventionen eben allein der
GG-Artikel 3 Abs. 3 (DREI – D-R-E-I !!!) :-).

Das hier mit Recht kritisierte Machwerk des sozialistischen Rechtsverdrehers Maidowski ist als offensichtlich abwegig nirgendwo auch nur erwähnt.

Zu befürchten ist allerdings, daß dieser linke Dummschwätzer als neuer Richter am BVerfG sich künftig der Rechtsbeugung schuldig zu machen versucht.

Rechts- und Verfassungsbruch ist ja längst Volkssport der Sozialisten in Parlament und Regierung. Jetzt wäre endlich das auch sonst bereits reichlich aufgeweichte BVerfG dran.


Jens
24.7.2014 18:14
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@Burkhard Lenniger:

Wer hier noch Zweifel hegt, hat sich umfänglich mit den Inhalten der Wortprotokolle des Parlamentarischen Rates als dem Konstrukteur des Bonner Grundgesetzes zwischen Aug. 1948 und Mai 1949 zu befassen.

Wo finde ich die?


@ jens

Die Protokolle des Parlamentarischen Rates stehen in gut sortierten Uni-Bibliotheken sowie im Archiv des Deutschen Bundestages und dem Bundesarchiv in Koblenz. Nicht zu gebrauchen sind die redaktionell überarbeiteten Protokolle, denn man weiß nicht, was der jeweilige Bearbeiter warum aus dem Kontext gerissen haben mag.

Es sind Wortprotokolle und stellen z.B. auch klar, dass der parl. Rat auf seiner letzten Plenumssitzung ausdrücklich eine Verfassungsbeschwerde im Bonner Grundgesetz verneint hat, weil ansonsten Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen würde.

http://rechtsstaatsreport.de/verfassungsbeschwerde/

Der Nazi-Jurist Dr. Willi Geiger hat dann als persönlicher Referent des ersten Bundesjustizministers Dehler den Entwurf des BVerfGG geschrieben und dort die Verfassungsbeschwerde ohne grundgesetzliche Ermächtigungsgrundlage hineingeschrieben. An der Verfassungswidrigkeit der Verfassungsbeschwerde ändert sich auch heute nichts, denn sie kollidiert mit Art. 19 Abs. 4 GG, weil die unverletzlichen Grundrechte unmittelbar geltendes Recht gegenüber den drei Gewalten bilden mit der Folge, dass es erst gar nicht zur Grundrechteverletzung im Einzelfall kommen darf. Der muss dann unverzüglich im Wege der Folgenbeseitigung durch Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung abgeholfen werden und zwar durch den unmittelbaren Verletzer / Täter.

http://rechtsstaatsreport.de/folgenbeseitigungsanspruch/

Auch hier finden sich die meinungsfreien Details im Rechtsstaatsreport der Grundrechtepartei zum Leidwesen derer, die hier geglaubt haben, nach 60 Jahren kommt ihnen keiner mehr auf die verfassungswidrigen Schliche.

Fakt ist mit Blick auf das o.a. posting meiner Person, dass alle Entscheidungen des sog. BVerfG nichtig sind, denn in Ermangelung eines verfassungskonformen BVerfGG seit dem 13.03.1951 und der verfassungswidrigen Richterbestimmung durch einen nicht grundgesetzlich legitimierten Richterwahlausschuss des Bundestages ist ein verfassungskonformer Geschäftsbetrieb des BVerfG in Karlsruhe nie aufgenommen worden.


Weil hier kodifiziertes Recht des NS-Terrorregimes aus der Zeit zwischen dem 05.03.1933 und dem 08.05.1945 o.a. angesprochen wurde, sollten sich alle diejenigen, die es mit dem Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes ernst nehmen, die Tillessen/Erzberger-Entscheidung des Alliierten Tribunal Général in Rastatt vom 06.01.1947 empfohlen, die damals aufgrund der illegalen Machtergreifung des Massenmörders Adolf Hitler die Hitler-Regierung als illegal an die Macht gekommen titulierte und ihr jegliche Gesetzgebungskompetenz nach dem 05.03.1933 abgesprochen hat. Mithin ist das gesamte kodifizierte Recht des Dritten Reiches faktisch mit dem Tod des Massenmörders am 30.04.1945 ersatzlos untergegangen und konstitutiv mit dem Erlass des Kontrollratsgesetz Nr. 1 am 20.09.1945.

Hier stehen die Fakten der bis heute alle drei Gewalten unverbrüchlich immer noch bindenden Alliierten Gerichtsentscheidung, wurde sie damals ausdrücklich für allgemeingültig erklärt und damals gleich sowohl die vollziehende Gewalt als auch die Gerichte daran gebunden. Mit Inkrafttreten des Bonner GG am 23.05.1949 wurde sodann auch der Gesetzgeber daran gebunden.

https://grundrechtepartei.de/wiki/Tillessen-Prozess

Und hier die meinungsfreie Expertise der Grundrechtepartei zur Wirkweise der Tribunal Général – Entscheidung vom 06.01.1947:

http://rechtsstaatsreport.de/tribunal-general/

Wer es begreift wird schnell merken, dass hier etwa seit langer Zeit nicht stimmt, nicht stimmen kann, denn das Grundgesetz harrt noch heute seiner tatsächlichen Erfüllung.


Luc
24.7.2014 20:12
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@Einser-Jurist:

Na das ist mal eine stringente Argumentation. Die Tatsache, dass sich das BVerfG auch auf andere Normen des GG beziehen kann und nicht nur auf Artikel 3 II GG (wie du in deinem Mini-Zitat wirklich anschaulich demonstrierst und niemand auch nur irgendwo in Frage gestellt hatte), heißt dann also, dass Artikel 3 II GG nur im Familienrecht gilt.

Du bist mein Held!

Nochmal zum Mitschreiben: allein der Gedanke, eine Norm aus dem Grundrechtsteil des GG gelte nur in irgendeinem Spezialrechtsgebiet ist so fundamentaler Schwachsinn, das heilt so schnell nichts mehr. Wie du selbst nicht müde wirst plakativ und mit Häme an andere verknüpft zu betonen (selbst da wo du den Denkfehler machst und nicht der andere, siehe Frank), bindet das Grundgesetz alle staatliche Gewalt. Alle Gesetze sind staatliche Gewalt. Jetzt nimmst du einen einfachen Syllogismus, das bekommst du sicher hin, dann kommt hinten raus: alle Gesetze müssen sich am Grundgesetz messen. Und damit auch an Artikel 3 II GG. Alle Gesetze, nicht nur die Bestimmungen des Familienrechts.

In der Wirklichkeit ist es darum in Teilen schlecht bestellt, damit hast du ja recht, aber, bitte bitte mit ganz viel Sahne oben drauf, hör auch hier so eine Scheiße zu erzählen.


6-er Jurist
24.7.2014 21:48
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Komisch, B. Lenninger bringt die Lösung – klarer Bezug auf das Bonner GG und nur Jens zeigt Interesse. Das ist der Zeitgeist! Wäre doch klasse, wenn man einmal seine Rechte lernen würde. Der Herr Richter ist nämlich danach keiner, sondern eigentlich wohl eher ein Verfassungs-Abwehr-Spezialist, denn wäre er Verfassungsrechtler, dann würde er doch wissen, daß Art. 94 Abs. 1 GG mit § 6 BVerfGG kollidiert und Sieger das GG sein muß. Der würde auch wissen, daß Art. 19.1.2 GG vs. BVerfGG steht und das BVerfGG explodiert ist. Wir haben es dort mit Tätern zu tun, mit Verfassungskriminellen, mit Schauspielern mit hohen Gagen, die uns weiß machen, sie würden für uns Recht finden. Sie finden Normen- und Maßnahmen, eher willkürlich, denn nach den Rechtsbefehlen des Bonner Grundgesetzes.


Luc
25.7.2014 10:17
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@Jurist-6:

Das ist eine hochspannende Debatte, keine Frage. In Teilen ist sie aber auch unfruchtbar: es steht ja nicht zu erwarten, dass das BVerfG über die Jahrzehnte materiell anders geurteilt hätte, wären die konstitutionellen Widersprüche irgendwann beseitig worden. Es mag einen sprachlos machen, dass die BRD konstitutionell auf derart tönernen Füßen steht, aber auf der anderen Seite ist das eher die Regel (was natürlich viele nicht wissen, aber das war auch schon immer so und wird immer so sein). Auch die feinziselierten Rechtsstaaten und elaborierten Gesetzeswerke unserer Zeit täuschen nur darüber hinweg, dass viel zu häufig am Ende doch schlicht das Recht des Stärkeren bzw. des Mächtigen gilt. Siehe auch das gesamte Völkerrecht, das sich die westliche Welt unter US-Vorherrschaft je nach Konflikt zurecht biegt, wie es den Interessen gerade dienlich ist, die Einseitigkeit der Rechtsdurchsetzung bilateraler Freihandelsverträge, usw.


Joe
26.7.2014 15:59
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Es mag einen sprachlos machen, dass die BRD konstitutionell auf derart tönernen Füßen steht, aber auf der anderen Seite ist das eher die Regel

Was ist der Unterschied zwischen einer wackelig konstituierten Bundesrepublik Deutschland und einer “Freien Republik Deutsches Reich e. V.”, die irgendein Spinner auf dem “Staatsterritorium” seiner Wohnung mit eigener “Verfassung” proklamiert hat – in der Hoffnung dann keine GEZ zahlen zu müssen?

Das eine Phantasieprodukt wird von anderen Gaunern international “anerkannt” und kann seine Forderungen mit militärischer Gewalt durchsetzen und das andere nicht. Oder um einen prominenten Massenmörder zu zitieren:

Die politische Macht kommt aus den Gewehrläufen.

Das ganze Drumherum einschließlich Völkerrecht (was ja nur kodifiziertes “Hammwa schon immer so gemacht, da könnt ja jeder kommen” ist) dient zur Ablenkung von den unbequemen Fakten – nämlich wie hauchdünn die Decke jeglicher Zivilisation ist.

Und so werden insbesondere paragraphengläubige Staatsdiener mit Heileweltsyndrom von o. g. Verfassungstrollen mit manchmal hohem Unterhaltunsfaktor so stark verunsichert, daß sie schon speziell geschaffene Lehrgänge besuchen müssen, um nicht in eine Identitätskrise abzurutschen.

Wenn der ausführende Vollzugsbeamte dem selbsternannten El Presidente sagt, daß er sich nicht zu legitimeren brauche, er habe schließlich die Uniform an und die Knarre in der Hand und das genüge, dann trifft er mit dieser Feststellung voll ins Schwarze. Auch wenn der BVerfG-Gläubige nun gern kilometerweise juristische Texte wälzt, um dieser normative Kraft des Faktischen irgendwie einen glaubwürdigen theoretischen Überbau zu verpassen.

Wer den Untergang der DDR live beobachtet hat, weiß, wie schnell sich Verhältnisse über Nacht drehen können.


chrisi
27.7.2014 11:05
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@Hadmut: Gibt es denn sonst noch Veröffentlichungen von Herr Maidowski bezüglich seine Rechtsauffassung zu “Frauenquoten und Frauenförderung” oder ist dessen Dissertation die einzige Quelle?


Hadmut
27.7.2014 11:14
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@chrisi: Weiß ich nicht, habe mich noch nicht weiter mit dem beschäftigt.


Einser-Jurist
27.7.2014 15:15
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Grundsätzliches (nur für Leute, die noch denken können 🙂 ):

Rechte ohne damit korresponierende Pflichten eines ANDEREN, sind überhaupt nicht denkbar.

Schon logisch unmöglich,
eine Dummheit ohnegleichen ist somit die irrwitzige, geisteskranke Annahme, daß Männer und Weiber Frauen,
somit ALLE Menschen ÜBERALL
die gleichen Rechte und Pflichten sollten haben können.

Wenn Rechte und Pflichten überall die gleichen WÄREN,
Täter = Opfer, Gläuber = Schuldner, Käufer = Verkäufer, Mieter = Vermieter usw.usf.
wenn also alle überall die gleichen Rechte und Pflichten hätten,
gibt es überhaupt keine normative Ordnung mehr.

Gleiche Rechte, gleiche Pflichten, Gleichberechtigung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 GG
KANN es nur zwischen intern schon qua Vereinbarung normalerweise gleichberechtigten Mitgliedern von Personengemeinschaften (Gesellschaften, Vereinen, Aktionären, Ehen etc.) geben.
Verwandtes Beispiel ist das gleiche Wahlrecht in einem Staat.

Das ist ein weiterer zwingender, REIN LOGISCHER Grund,
weswegen die “Gleichberechtigung” des Art. 3 Abs. 2 GG nach ganz h.M. nur im Familienrecht, speziell im Eherecht, gilt.

Daß linksbekloppte Affen vor allem auch im Internet ständig den gegenteiligen Eindruck schüren, läßt Rückschüsse allenfalls auf ihren vom Gleichheitswahn vergifteten Geisteszustand zu.


Einser-Jurist
27.7.2014 15:18
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Grundsätzliches (nur für Leute, die noch denken können 🙂 ):

Rechte ohne damit korresponierende Pflichten eines ANDEREN, sind überhaupt nicht denkbar.

Schon logisch unmöglich,
eine Dummheit ohnegleichen ist somit die irrwitzige, geisteskranke Annahme, daß Männer und Weiber Frauen,
somit ALLE Menschen ÜBERALL
die gleichen Rechte und Pflichten sollten haben können.

Wenn Rechte und Pflichten überall die gleichen wären,
Täter = Opfer, Gläuber = Schuldner, Käufer = Verkäufer, Mieter = Vermieter usw.usf.
wenn also alle überall die gleichen Rechte und Pflichten hätten,
gibt es überhaupt keine normative Ordnung mehr.

Gleiche Rechte, gleiche Pflichten, Gleichberechtigung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 GG
KANN es nur zwischen intern schon qua Vereinbarung normalerweise gleichberechtigten
Mitgliedern von Personengemeinschaften (Gesellschaften, Vereinen, Aktionären, Ehen etc.) geben.
Verwandtes Beispiel ist das gleiche Wahlrecht in einem Staat.

Das ist ein weiterer zwingender, REIN LOGISCHER Grund,
weswegen die “Gleichberechtigung” des Art. 3 Abs. 2 GG nach ganz h.M. nur im Familienrecht, speziell im Eherecht, gilt.

Daß linksbekloppte Affen vor allem auch im Internet ständig den gegenteiligen Eindruck schüren, läßt Rückschüsse allenfalls auf ihren vom Gleichheitswahn vergifteten Geisteszustand zu.


E. Sapa
28.7.2014 13:44
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Täter = Opfer, Gläuber = Schuldner, Käufer = Verkäufer, Mieter = Vermieter usw.usf.

Sind soziale Rollen, die Menschen einnehmen können.

Mann/Frau ist keine Rolle sondern ein Geschlecht. Es ist etwas was man nicht ändern kann. Was anderes ist, dass ein Geschlecht besonders mit einer Rolle harmoniert (Vater/Mutter). Selbst hier gibt es Differenzierungen (Ersatzvater, leibliche Mutter usw. – das kann sogar Geschlechterunabhängig sein)

Gleichberechtigung bezieht sich nicht auf Rollen, sondern auf Menschen – das ist schon ein Unterschied. Und natürlich sollen alle Menschen die gleichen Rechte und Pflichten haben.


chrisi
1.8.2014 9:05
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dirty_mind
24.10.2014 12:50
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“Die Verfassungsänderung von 1994”

Wer hat da jetzt auch 1984 anstatt 1994 gelesen?

Toller Beitrag und lesenswerte Kommentare!!!