Enteignungen zuerst in Berlin und dann deutschlandweit
Ein Leser fragt an.
Enteignung in Berlin
Du hattest ja schon gegen die Enteignugspläne in Berlin argumentiert. – Die berufen sich aber nicht auf Art. 14, sondern 15, also Vergesellschaftung. Der kam 1949 ins GG. Die Sozis hatten damit quasi einen Trojaner für ihre sozialistischen Utopien mal vorsorglich eingeschleust und die CDU hat das geschluckt. – Auffällig im Unterschied zu 14 keinerlei Normen, Regelungen zu Zweck, Notwendigkeit, Warum, Bedingungen etc. Steht alsso faktisch bedingungsfrei, abgesehen von Verhhältnismäßigkeit im Raum. Anders als 14. Ziel: sicherstellen, dass eine Abkehr von der kapitalistischen Marktwirtschaft hin zu gemeinwirtschaftlichen Modellen (also sozialistisch- kommunistischen) mit einer Parlamentsmehrheit möglich bleibt. Ansonsten: reine Interpretationssache. Kann das bedeuten, dass der Weg zum Sozialismus in aller Konsequenz allein von der Interpretations-und Auslegungsfreude und Fantasie des BVerfG abhängig ist? Würdest du dem vertrauen?
Ja, ja, das ist bekannt, das hatte ich schon angesprochen.
Artikel 14 GG
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Artikel 15 GG
Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
Es wird immer so getan, als sei das Grundgesetz ein göttliches, heiliges Werk, die Grundlage aller Demokratie, das Maß aller Dinge.
Das Grundgesetz ist in vielerlei Hinsicht ein auf die Schnelle zusammengemurkstes Pfuschwerk, das man damals auf die Schnelle und in Eile und Verlegenheit zusammengenagelt hat. Ich hatte neulich ein Urteil aus der Frühzeit des Bundesverfassungsgerichts auf dem Tisch, in dem es darum ging, dass eine Detail in Artikel 5 keinen klaren Sinn und man sich ernsthaft fragte, ob das ein redaktioneller Fehler war.
Tatsächlich widersprechen sich Artikel 14 und 15 inhaltlich und sind offenbar von verschiedenen Leuten geschrieben, denn in Artikel 14 ist noch vom Begriff der Enteignung die Rede, und in Artikel 15 wird eine Enteignung geregelt, aber der Begriff vermieden.
Ich hatte das schon einmal angesprochen: Wenn ein Haus weg muss, weil man da eine Autobahn oder ein Kraftwerk hinbauen will, dann dient die Autobahn oder die Stromversorgung der Allgemeinheit: Jeder kann über die Autobahn fahren, jeder wird mit Strom versorgt. Jeder profitiert von Warenlieferungen über die Autobahn.
Enteignet man aber Wohnungen, um sie genau das zu lassen, was sie sind, nämlich Wohnungen, dient das nicht der Allgemeinheit, weil schon die Leute, die nicht darin wohnen, keinen Vorteil davon haben. Es ist nicht ersichtlich, wer überhaupt einen Vorteil davon hat, denn es wurde ja schon angekündigt, dass die Mieten erhöht werden müssen, um die Entschädigung aufzubringen.
Begriff der Vergesellschaftung
Das Problem ist schon, dass die Vergesellschaftung ein unbestimmter Rechtsbegriff ist. Es ist sehr schwer, überhaupt zu verstehen und auszulegen, was dieser Artikel 15 sagt. Ich habe dazu vor vielen Jahren schon mal etwas gelesen, es auch wieder vergessen, wo und was, kam aber damals zu der Ansicht, dass das überhaupt nur auf Dinge anwendbar ist, die im Eigentum einer Einzelperson oder kleinen Familie sind, aber nicht auf eine an der Börse gehandelte AG, weil diese bereits in diesem Sinne vergesellschaftet ist, dass sie nicht mehr einer Einzelperson gehört. Es steht dem Staat ja frei, sich an der Börse einfach so viele Aktien zu kaufen, wie er will. Eine Enteignung ist daher nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig.
Die Vergesellschaftung ist ein in der Weimarer Verfassung und dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland erwähnter Rechtsbegriff, welcher die Überführung bestimmter Wirtschaftsgüter oder ganzer Unternehmen in eine Form von Gemeineigentum oder Gemeinwirtschaft bezeichnet.
Weder in der Weimarer Republik noch unter Geltung des Grundgesetzes wurde von dieser verfassungsrechtlichen Möglichkeit bisher Gebrauch gemacht. Politisch und in der Rechtswissenschaft wird debattiert, ob und wie der Wechsel der Rechtsform von Unternehmen zu einem weniger privatnützigen, sozialorientierten Wirtschaften führen kann. Vorgeschlagen wird beispielsweise die Überführung von Eigentum durch Enteignung mit anschließender Entschädigung. Ebenfalls wird die Einführung einer neuen Rechtsform als Angebot für interessierte Unternehmer diskutiert.
Die Weimarer Verfassung enthielt mit Artikel 156 eine Bestimmung zur Vergesellschaftung,[1] die jedoch nie angewandt wurde. Die Bestimmung wurde als Zugeständnis an die Sozialdemokratie sowie die Rätebewegung eingeführt, die für die Weimarer Republik eine Sozialisierung des Bergbaus und weiterer Schlüsselindustrien anstrebte, diese Forderung letztlich jedoch nie durchsetzen konnte.
Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde in Deutschland heftig um die künftige Wirtschaftsordnung gerungen. Bis zur Einführung des Grundgesetzes herrschten in allen Parteien sozialistische Vorstellungen vor.
Die Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember 1946 enthält den Sozialisierungsartikel 41. Der SPD-Landtagsabgeordnete Ludwig Bergsträsser sagte bei einer Sitzung der Verfassungsberatenden Versammlung: „Und ich sage Ihnen: Unsere Verfassung wird eine sozialistische sein, oder sie wird nicht sein“. Unter allen Parteien, inklusive der LDP (Vorgängerpartei der FDP Hessen), herrschte Einigkeit, dass zumindest im Falle von monopolistischen Entwicklungen eine Überführung von Unternehmen in Gemeineigentum notwendig sei. Bei einigen Abgeordneten ist hinter ihre Zustimmung dennoch eine taktische Haltung anzunehmen. Auch die US-amerikanische Besatzung erhob zunächst keine Einwände gegen diese Bestrebungen, solange ein demokratisches Verfahren garantiert sei. Die Ideen waren dabei geprägt von der Weimarer Wirtschaftsdemokratie.[2] Die Landesverfassung sah vor, dass zur Überführung bestimmter Grundstoff- und Verkehrsindustrien in Gemeineigentum ein Landesgesetz zu verabschieden sei, welches die Einzelheiten der Überführung regeln sollte. Dem Wortlaut des Gesetzes nach wurde Gemeineigentum nicht mit Staatseigentum gleichgesetzt, schließlich befanden sich die Verkehrsbetriebe bereits im Eigentum des Landes. Die Verfassung sollte ebenfalls nicht auf eine Zentralverwaltungswirtschaft hinwirken. Im Mittelpunkt des dann entwickelten Gesetzentwurfs stand die Schaffung von zwei neuen Rechtsformen – der Sozialgemeinschaft und der Landesgemeinschaft.[3]
1947 beschloss die CDU der britischen Besatzungszone unter dem Motto „CDU überwindet Kapitalismus und Marxismus“ das Wirtschafts- und Sozialprogramm Ahlener Programm. Kernpunkte waren die Forderungen nach einer teilweise Vergesellschaftung der Großindustrie und starker Mitbestimmungsrechte. Gleichzeitig sprach das Programm sich gegen einen Staatssozialismus aus. Bleibende wirtschafts- und rechtshistorische Wirkung hat das Ahlener Programm auf die später im Grundgesetz aufgenommene Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Grundgesetz) und die ebenfalls im Grundgesetz verankerte Neuordnung des Verhältnisses von Arbeitgebern und Arbeitnehmern durch Tarifautonomie, Betriebsverfassung und Unternehmensmitbestimmung (Art. 9 Grundgesetz).
In Hessen wie in auch in der gesamten Bundesrepublik löste sich in den Folgejahren der „antikapitalistische Nachkriegskonsens“ auf. Auch auf Betreiben der US-amerikanischen Militärregierung scheiterte ein Gesetz zur Umsetzung der Hessischen Verfassung im Hessischen Landtag am 27. Oktober 1950 mit 41 zu 41 Stimmen.[4]
Einzug hielt die Möglichkeit der Vergesellschaftung letztlich in Artikel 15 des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949:
„Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.“
– Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland[5]
Eine derartige Vergesellschaftung fällt in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung:
„Auf den Gebieten des Artikels … 15 … hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.“
– Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland[6]
Und das wäre ein Ansatzpunkt, dass die in Berlin beabsichtigte „Vergesellschaftung“ von Wohnungen eben gar keine Vergesellschaftung ist, weil es die dafür notwendigen Rechtsformen noch gar nicht gibt, sondern es zum Staatseigentum wird, und es damit eben nicht unter Artikel 15, sondern unter Artikel 14 fällt, gegen diesen aber verstößt, weil es kein Gemeinwohl ergibt.
De facto ist was, was die Linken in Berlin vorhaben, keine Vergesellschaftung, sondern eine Aneignung durch den Staat, und die ist verboten. Das Eigentum wird gewährleistet. Zumal sich auch die Frage stellt, wie man Wohnungen überhaupt vergesellschaften will. Bodenschätze, Ackerbau kann man gesellschaftlich betreiben, aber man kann nicht gesellschaftlich in einer Wohnung wohnen. Eine gesellschaftliche Nutzung von Wohnungen ist nicht möglich, denn wir können ja nicht alle drin wohnen und auch nicht alle drüber abstimmen, was in der Küche stattfinden soll.
Ich halte das mit der Vergesellschaftung für Geschwätz.
Man kann eine Kiesgrube der Allgemeinheit übergeben, damit jeder Kies aus der Grube bekommen kann. Man kann gesellschaftlich ein Rathaus oder eine Konzerthalle nutzen. Aber man kann nicht gesellschaftlich eine Wohnung nutzen. Die nutzt nur der, der drin wohnt.
Deshalb halte ich das für verfassungsrechtlichen Unfug, was die da in Berlin vor haben.
Schauen wir aber nochmal, was sie selbst dazu sagen. Rosa Luxemburg-Stiftung, Was ist eigentlich Vergesellschaftung?
Vergesellschaftung oder auch Sozialisierung bedeutet, Grund und Boden oder wichtige Produktionsmittel dem privaten Eigentum zu entziehen und öffentlich zu organisieren. Sie wird besonders dort diskutiert, wo gesellschaftliche Grundbedürfnisse nicht über den Markt erfüllt werden können – etwa bei der Wohnungs-, Energie- oder Gesundheitsversorgung.
In Deutschland ist Vergesellschaftung in Artikel 15 des Grundgesetzes vorgesehen. Er erlaubt, Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel gegen Entschädigung in Gemeineigentum zu überführen. Ziel ist es, diese Bereiche nicht nach Profitinteressen, sondern im Interesse der Gesellschaft zu gestalten. Genutzt wurde diese Möglichkeit bisher noch nie – obwohl das immer wieder gefordert wird.
Die Idee, zentrale Industrien zu vergesellschaften, reicht weit in die Geschichte der Arbeiter*innenbewegung zurück. Doch weder die Novemberrevolution 1918/1919 noch spätere Initiativen – etwa die Industriegewerkschaft IG Metall mit ihrer Forderung nach Vergesellschaftung der Stahlindustrie in den 1980er Jahren – konnten sie durchsetzen.
„Deutsche Wohnen und Co. enteignen“Die bekannteste Initiative ist heute die Kampagne „Deutsche Wohnen und Co. enteignen“. Sie fordert, Wohnungen von Unternehmen mit mehr als 3.000 Wohnungen zu vergesellschaften und demokratisch zu kontrollieren. Beim Berliner Volksentscheid 2021 stimmten mehr als eine Million Menschen dafür. Seitdem wird wieder über Alternativen zu Markt und Privateigentum diskutiert. Weil der Berliner Senat den Entscheid bislang nicht umgesetzt, hat die Kampagne inzwischen einen eigenen Gesetzentwurf für einen zweiten, dann unmittelbar verbindlichen Volksentscheid vorgelegt.
In der Immobilienwirtschaft, bei Wirtschaftsverbänden sowie in konservativen und arbeitgebernahen Medien und Parteien stößt diese Debatte auf heftige Ablehnung. Kritiker*innen warnen vor einem Eingriff in die unternehmerische Freiheit, beschwören eine „DDR 2.0“ und argumentieren, die Entschädigung sei zu teuer. Häufig heißt es auch: „Enteignung schafft keine einzige Wohnung“.
Doch Neubau allein löst die Wohnungskrise nicht. Denn private Investoren bauen oder vermieten kaum bezahlbare Wohnungen. Stattdessen nutzen Konzerne wie Vonovia oder Heimstaden die angespannte Lage noch aus, indem sie überteuert vermieten oder an der Instandhaltung sparen. Günstige Wohnungen finden sich heute vor allem bei kommunalen oder genossenschaftlichen Wohnungsgesellschaften. Für den Berliner Volksentscheid haben zudem mehrere Gutachten bestätigt, dass eine Vergesellschaftung rechtlich zulässig und finanziell machbar ist.
Gemeineigentum statt ProfitlogikVergesellschaftung eröffnet die Möglichkeit, zentrale Wirtschaftsbereiche demokratisch zu gestalten und dauerhaft am Gemeinwohl auszurichten. Sie soll den Einfluss profitorientierter Akteure begrenzen und politische Handlungsspielräume zurückgewinnen. In Zeiten von Wohnungsnot, Klimakrise und wachsender Ungleichheit wird Vergesellschaftung zu einem politischen Mittel, um Zukunftsfragen jenseits der Logik von Markt und Privatisierung und im Interesse der Allgemeinheit zu beantworten.
Ich halte das für Propaganda.
Teile dieser Wohnungen sind ja gar nicht in „Privateigentum“, weil Aktiengesellschaften, und viele der Aktien gehören Rentenkassen.
Und der Rest ist Geblubber.
Es sieht aber tatsächlich so aus, als hätten wir da ein sozialistisches, kommunistisches Kuckucksei in der Verfassung.
Prognose
Nein, ich glaube nicht, dass das, was die in Berlin vorhaben, verfassungskonform ist.
Und nein, ich vertraue dem Bundesverfassungsgericht keinen Millimeter mehr. Das ist ein korrupter Parteienrat.
Der Punkt ist aber ein anderer.
Meines Erachtens nämlich ist das völlig egal, ob das verfassungskonform ist, weil sich nach meiner Beobachtung und Erfahrung sowieso niemand mehr an Gesetze hält. Es macht ohnehin jeder, was er will, und Gesetze sind nur noch Rhetorik gegen den Bürger.
Ich sehe immer öfter, dass „Juristen“, „Richter“ nicht einmal belastbares Basiswissen im Recht haben, und nur noch als Walter der Partei auftreten, die ihnen den Posten verschafft hat.
Es ist völlig egal, ob das verfassungskonform ist oder nicht.
Sie werden es mit hoher Warscheinlichkeit tun. Vielleicht nicht dieses Mal, aber irgendwann.
Die Gerichte werden ihnen zustimmen, wenn sie es schaffen, ihre parteinahen Leute auf die Richterposten zu bekommen.
Und es wird schief gehen.
Aber ich glaube, dass das egal ist, weil dieses Land sowieso pleite und in jeder Hinsicht am Ende ist.
Es kann allerdings sein, dass sich das alles nur als Wahlkampfgetöse herausstellt und sie das nicht durchgerechent hatten, und sie sich die Entschädigung nicht leisten können. Denn es gab ja Äußerungen, dass man die Entschädigung irgendwie auf 30 Jahre verteilen will, und da könnte es schon sein, dass die Gericht sagen, ja, aber die Entschädigung ist sofort zu leisten, und man es dann erst einmal bleiben lässt.
Aber, wie gesagt, ich glaube, dass das egal ist. Das Land ist kaputt und am Ende.
Selbst wenn da alle zustimmen, werden der Vorgang und die Gerichtsprozesse länger dauern, als es diesen Staat noch gibt und das Grundgesetz noch gilt.