Zur Frage der Rechtmäßigkeit bei der Durchsuchung der ZEIT
Weil hier gerade ganz viel Mist geblubbert wird, besonders von „Journalisten“, ein paar Anmerkungen.
Alle regen sich gerade auf, weil man bei der ZEIT eine Durchsuchung „angedroht“ hat, und schreien, man habe direkt die Verfassung gebrochen.
Dazu müsste man zuerst einmal wissen, was überhaupt passiert ist:
Am Montagmorgen, 12. Oktober 2026, haben Staatsanwaltschaft und Landeskriminalamt Hamburg die Geschäftsräume der ZEIT in Hamburg aufgesucht und mit einer Durchsuchung der Redaktionsräume gedroht. Die Durchsuchungsanordnung umfasste die Herausgabe von Tonaufzeichnungen der Gespräche, die im Zusammenhang mit dem Podcast „House of Block“ angefertigt wurden, und die vom Gericht als mögliche „Beweismittel“ betrachtet werden. Auch suchen die Ermittler angebliche Vertragsunterlagen der Interviewten mit der ZEIT. Einen solchen Vertrag gibt es nicht.
Der Erlass stammt von der Großen Strafkammer des Landgerichts Hamburg, die über den Block-Prozess verhandelt. DIE ZEIT musste auf den Durchsuchungsbeschluss hin die Interview-Aufzeichnungen herausgeben. Zugleich hat der Zeitverlag der Beschlagnahmung gegenüber der Staatsanwaltschaft Hamburg widersprochen und die Unterlagen nur versiegelt übergeben, um einer Verwertung vor Abschluss der rechtlichen Prüfung vorzubeugen. Dabei wurde auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum besonderen Schutz von Presseunternehmen verwiesen.
DIE ZEIT wehrt sich entschieden gegen diesen Angriff auf die Pressefreiheit und hat Beschwerde eingelegt. Die angedrohte Durchsuchung und die Beschlagnahmung der Interviewaufnahmen sind aus Sicht der ZEIT unverhältnismäßig. Das Gericht argumentiert, die angedrohte Durchsuchung und Beschlagnahmung des Interview-Materials solle unter anderem zur „Überprüfung“ der Glaubwürdigkeit von Zeugen dienen. DIE ZEIT selbst wird im Verfahren nicht beschuldigt.
Die ZEIT-Chefredakteure Giovanni di Lorenzo und Jochen Wegner: „Zur Pressefreiheit gehört insbesondere der Quellenschutz, der für unabhängig berichtende Medien entscheidend ist. Wir werden uns deshalb mit allen rechtlichen Mitteln zur Wehr setzen.“
Das interessiert mich deshalb, weil es rechtlich eng verwandt ist mit der Durchsuchung meines Bankkontos. Denn da geht es genau um die Frage, dass man eine Zwangsmaßnahme wie eine Durchsuchung, Beschlagnahme, Beugehaft dann durch freiwillige Herausgabe abwenden kann (und wenn man gegenüber dem Dritten wie beim Bankgeheimnis zum Schweigen verpflichtet ist auch erst darf), wenn die Zwangsmaßname unmittelbar angedroht wird. Deshalb hatte ich mir das alles auch in eigener Sache gerade rechtlich angesehen.
Wie sieht das nun mit der Pressefreiheit aus?
Dazu schauen wir zunächst in § 53 StPO:
§ 53 StPO Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt
1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
2. Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3. Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; für Syndikusrechtsanwälte (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung) und Syndikuspatentanwälte (§ 41a Absatz 2 der Patentanwaltsordnung) gilt dies vorbehaltlich des § 53a nicht hinsichtlich dessen, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3a. Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3b. Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
4. Mitglieder des Deutschen Bundestages, der Bundesversammlung, des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landtages über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst;
5. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben.
Die in Satz 1 Nr. 5 genannten Personen dürfen das Zeugnis verweigern über die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen. Dies gilt nur, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialien für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste handelt.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Genannten über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand entsprechender Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der Untersuchung
1. eine Straftat des Friedensverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80a, 85, 87, 88, 95, auch in Verbindung mit § 97b, §§ 97a, 98 bis 100a des Strafgesetzbuches),
2. eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches oder
3. eine Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches, deren Vortat mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist,
ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Der Zeuge kann jedoch auch in diesen Fällen die Aussage verweigern, soweit sie zur Offenbarung der Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten oder der ihm im Hinblick auf seine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gemachten Mitteilungen oder deren Inhalts führen würde.
Das hilft uns hier erst einmal nicht weiter, weil es nicht um Zeugenvernehmung sondern Beschlagnahme ging. Wir merken uns aber die Formulierung aus Absatz 1 Nr. 5 und dass Journalisten eben unter diese Nr. 5 fallen. Und was vom Zeugnisverweigerungsrecht erfasst wird. Das brauchen wir gleich zum Verständnis.
Schauen wir nun in § 97:
§ 97 Beschlagnahmeverbot
(1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht1. schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den Personen, die nach § 52 oder § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b das Zeugnis verweigern dürfen;
2. Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten über die ihnen vom Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen oder über andere Umstände gemacht haben, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt;
3. andere Gegenstände einschließlich der ärztlichen Untersuchungsbefunde, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten erstreckt.
(2) Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die Gegenstände im Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten sind, es sei denn, es handelt sich um eine elektronische Gesundheitskarte im Sinne des § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten nicht, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist, oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat herrühren.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die Personen, die nach § 53a Absatz 1 Satz 1 an der beruflichen Tätigkeit der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3b genannten Personen mitwirken, das Zeugnis verweigern dürfen.
(4) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Gegenständen unzulässig. Dieser Beschlagnahmeschutz erstreckt sich auch auf Gegenstände, die von den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen den an ihrer Berufstätigkeit nach § 53a Absatz 1 Satz 1 mitwirkenden Personen anvertraut sind. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Personen, die nach § 53a Absatz 1 Satz 1 an der beruflichen Tätigkeit der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Personen mitwirken, das Zeugnis verweigern dürften.
(5) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches), die sich im Gewahrsam dieser Personen oder der Redaktion, des Verlages, der Druckerei oder der Rundfunkanstalt befinden, unzulässig. Absatz 2 Satz 2 und § 160a Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend, die Beteiligungsregelung in Absatz 2 Satz 2 jedoch nur dann, wenn die bestimmten Tatsachen einen dringenden Verdacht der Beteiligung begründen; die Beschlagnahme ist jedoch auch in diesen Fällen nur zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der Grundrechte aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht und die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Und dann wird die Sache heikel. Man müsste jetzt also klären, inwieweit die beschlagnahmten Dinge dem Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger aus § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO unterliegen, um beurteilen zu können, ob die Beschlagnahme unzulässig war.
Der Vollständigkeit halber sei aber noch in § 160a StPO geblickt, wo es allgemein um Ermittlungsmaßnahmen geht:
§ 160a Maßnahmen bei zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern
(1) Eine Ermittlungsmaßnahme, die sich gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 genannte Person, einen Rechtsanwalt oder einen Kammerrechtsbeistand richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und der Löschung der Aufzeichnungen ist aktenkundig zu machen. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Ermittlungsmaßnahme, die sich nicht gegen eine in Satz 1 in Bezug genommene Person richtet, von dieser Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte.
(2) Soweit durch eine Ermittlungsmaßnahme eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder Nr. 5 genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit besonders zu berücksichtigen; betrifft das Verfahren keine Straftat von erheblicher Bedeutung, ist in der Regel nicht von einem Überwiegen des Strafverfolgungsinteresses auszugehen. Soweit geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken. Für die Verwertung von Erkenntnissen zu Beweiszwecken gilt Satz 1 entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die in § 53a Genannten das Zeugnis verweigern dürften.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist. Ist die Tat nur auf Antrag oder nur mit Ermächtigung verfolgbar, ist Satz 1 in den Fällen des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 anzuwenden, sobald und soweit der Strafantrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt ist.
(5) Die §§ 97, 100d Absatz 5 und § 100g Absatz 4 bleiben unberührt.
Was lernen wir daraus?
Zunächst mal, dass die Berufsgeheimnisse nicht gleich sind und Journalisten nicht so stark geschützt sind wie Ärzte, Rechtsanwälte und Pfarrer.
Wir lernen, dass deren Berufsgeheimnis enger ist, stärker auf die Verwendung bezogen, und allgemeine Ermittlungsmaßnahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unterliegen.
Und wir lernen, dass das, anders als bei Ärzten, Rechtsanwälten und Pfarrern, nicht so einfach ist, sondern man das im Einzelfall genau prüfen und untersuchen muss.
Aber: Das riecht schon danach, als ob man hier gegen das Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO verstoßen hat. Denn zumindest auf den ersten Blick könnte es sich hier um Verkörperungen von Inhalten handeln, die dem Zeugnisverweigerungsrecht aus § 53 Abs. 1 StPO unterliegen.
Insofern scheint die Sache klar rechtswidrig.
Jetzt kommt aber dieser § 53 Abs. 2 Satz 2 und 3 StPO ins Spiel, ich ziere den nochmal:
Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Genannten über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand entsprechender Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der Untersuchung
1. eine Straftat des Friedensverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80a, 85, 87, 88, 95, auch in Verbindung mit § 97b, §§ 97a, 98 bis 100a des Strafgesetzbuches),
2. eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches oder
3. eine Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches, deren Vortat mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist,
ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Der Zeuge kann jedoch auch in diesen Fällen die Aussage verweigern, soweit sie zur Offenbarung der Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten oder der ihm im Hinblick auf seine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gemachten Mitteilungen oder deren Inhalts führen würde.
Und da es hier um diesen Fall Block nicht nur um ein Verbrechen geht (Entführung von Kindern), sondern der Podcast der ZEIT auch noch „Zeit Verbrechen: House of Block“ heißt, dürfte es also wohl so sein, dass genau deshalb das Zeugnisverweigerungsrecht nicht so weit reicht, diese Aufzeichnung zu erfassen, und damit auch nicht das Beschlagnahmeverbot.
Es könnte also durchaus sein, dass das ganze Geschrei der Journalisten haltlos ist und die Beschlagnahme zulässig war, einfach weil es im Verfahren um ein Verbrechen geht.
Und es könnte sein, dass sich Journalisten ohne Rechtskenntnis, nur aufgrund von Konsensgegacker, ähnlich wie Professoren mit der Forschungsfreiheit, besondere Rechte einbilden, die sie zumindest so weitreichend nicht haben.
Oder, wie man so schön sagt: Der Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.