Ansichten eines Informatikers

Böse Dinge kommen auf uns zu …

Hadmut
8.7.2026 0:26

Die Zensur in der EU wird mörderisch.

DIE WELT: Kritik an KI-Tool „Kivi“ – „Es wird eine Überwachungs- und Repressionsinfrastruktur geschaffen“

Die Landesmedienanstalten durchkämmen Netzinhalte mit KI und arbeiten mit Geheimdiensten zusammen: Daran wird in den Parteien jetzt Kritik laut. Aus einem Teil der CDU sowie aus Reihen der Grünen kommt Zuspruch für die Praxis.

Landesmedienanstalten überwachen KI-gestützt das Internet und tauschen sich mit Inlandsgeheimdiensten aus: Dafür fangen sie sich jetzt massive Kritik ein. Die Kritiker finden sich in einer ungewöhnlichen politischen Zusammensetzung, nämlich in CDU, Linkspartei, AfD und FDP. Der Tenor: Eine solche Kooperation sei rechtswidrig und verstoße gegen die Verfassung.

Ein Bericht in WELT enthüllte dieses Prozedere. Demnach überwachen die 14 Medienanstalten der Bundesländer das Internet flächendeckend mithilfe künstlicher Intelligenz und einer eigens dafür entwickelten Software namens „Kivi“. Diese Praxis läuft seit dem Jahr 2022. Die Medienanstalten gestanden ein, sie hätten seitdem „130.840 potenzielle Rechtsverstöße“ ermittelt.

Tichys Einblick: Chatkontrolle 1.0 per Rechtsbruch: Metsola will Reanimation im Eilverfahren

Im März lehnte das EU-Parlament die Chatkontrolle 1.0 ab, im April lief sie aus. Dennoch versucht Parlamentspräsidentin Metsola sie am heutigen Tag im Eilverfahren wiedereinzuführen – ohne jede rechtliche Grundlage. Das zeigt: In der EU zählen demokratische Voten nichts.

Sie machen sich die EU-Welt, wie sie ihnen gefällt. Das Innere dieser Union scheint ein regelloses Etwas zu sein, der Blob, dessen Gestalt sich ständig ändert und der bereit ist, alles in sich aufzunehmen, auch den absurdesten Rechtsbruch.

Und so kommt es, dass Roberta Metsola den EU-Abgeordneten Martin Sonneborn schlicht wegdrückt, als dieser der Parlamentspräsidentin vorwirft, die „demokratischen Prozesse dieses Parlaments auszuhöhlen“. Plötzlich sind seine 60 Sekunden Redezeit – eher eine Kurzintervention als eine Parlamentsrede – vorüber, und dies ist laut Sonneborns Tweet sonst keineswegs üblich. Die so knapp bemessene Redezeit wird nur selten so hyperkorrekt beendet. In Metsolas scheinbar leidenschaftslosem Gesicht kann man in diesem Moment sehen, welche Genugtuung es ihr bereitet, das Machtinstrument nutzen zu können.

Das ist nur das äußere Bild eines Apparats, der sich für sich selbst eine fast totale Machtvollkommenheit herausnimmt. Souverän sind in diesem „Europa“ – um die pathetische Formel aufzunehmen – nicht mehr die Völker, sondern eben dieser Machtapparat der EU-Führung, derer, die einmal in den erlauchten Kreis der Lenker und Denker aufgestiegen sind. Wieviel sie dann wirklich denken, steht auf einem ganz anderen Blatt.

Norbert Häring: EuGH stellt spendenfinanzierte regierungskritische Medien unter Generalverdacht

5. 07. 2026 | Regierungs, EU- und NATO-kritische Medien und Publizisten, die sich durch freiwillige Spenden des Publikums finanzieren, sehen sich immer öfter durch Kontokündigungen und andere Schikanen bedroht. Solche Angriffe auf die Meinungs- und Informationsfreiheit hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem aktuellen Urteil indirekt sanktioniert und befördert.

In dem Urteil vom 2. Juli ging es — wie berichtet — um die Frage, ob ein privater Blog, der sich nur durch freiwillige Spenden finanziert, „Betreiber“ im Sinne einer EU-Verordnung ist, die „Betreibern“ das Weiterverbreiten der Inhalte von Medien verbietet, die auf einer Russland-Sanktionsliste stehen. Der EuGH kommt — entgegen der veröffentlichten Einschätzung der EU-Kommission — zu dem Ergebnis, dass es für die Betreiber-Eigenschaft nicht darauf ankommt, ob jemand kommerziell oder professionell agiert oder ohne jedes Interesse an Einnahmeerzielung.

Trotz dieser festgestellten Irrelvanz schreibt das Gericht in Randnummer 54 des Urteils (übersetzt):

„Es ist ferner zu beachten (…), dass die Finanzierung von Websites, wie im Ausgangsverfahren, durch freiwillige Beiträge Dritter grundsätzlich die Rückverfolgbarkeit der Herkunft der Mittel und damit die Feststellung einer etwaigen Einflussnahme auf die verbreiteten Inhalte erschwert. Eine solche Finanzierungsmethode könnte somit direkt oder indirekt die Einmischung ausländischer Interessen – einschließlich der Interessen von Drittstaaten – in die Verbreitung von Medieninhalten erleichtern und erhöht daher das Risiko, dass eine solche Website zur Verbreitung der Propagandakampagne genutzt wird, die die Russische Föderation betreibt und die mit der Verordnung Nr. 833/2014 untersagt werden soll.“

Der EuGH macht sich an dieser und weiteren Stellen ungeprüft und ohne Abwägung mit konkurrierenden Rechten und Zielen, die Argumentation von EU-Kommission und EU-Rat zu eigen, dass Russland durch Weiterverbreitung von Kritik an EU, NATO und Regierungen eine Delegitimierungs- und Polarisierungskampagne fahre, die die EU und die EU-Länder destabilisieren soll — eine Kampagne gegen die mit die Meinungs- und Informationsfreiheit einschränkenden Maßnahmen vorgegangen werden dürfe und müsse.

Nochmal Norbert Häring: EuGH setzt Privatpersonen, die Inhalte von RT Deutsch weiterverbreiten, drakonischen Strafen aus

konischen Strafen aus

5. 07. 2026 | Mit einem Urteil vom 2. Juli hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) zur Partei in einem Propagandakrieg gemacht. Ohne die Konsequenzen für das Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit zu prüfen, hat er geurteilt, dass Privatpersonen, die einmalig, ohne kommerzielles Interesse und ohne ausländische Einflussnahme korrekte Inhalte von EU-sanktionierten Medien weiterverbreiten, Straftäter sind.

Das Landgericht Saarbrücken hatte den EuGH gefragt, ob der Betreiber eines Blogs, der sich nur über freiwillige Spenden finanziert, ein „Betreiber“ im Sinne von Artikel 2f Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates ist. Dieser besagt:

„Es ist den Betreibern verboten, Inhalte durch die in Anhang XV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu senden oder deren Sendung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen, auch durch die Übertragung oder Verbreitung über Kabel, Satellit, IP-TV, Internetdienstleister, Internet-Video-Sharing-Plattformen oder -Anwendungen, unabhängig davon, ob sie neu oder vorinstalliert sind.“

Der russische Sender RT Deutsch ist in dem erwähnten Anhang XV aufgelistet. Drei Bürgern wurde die Bildung einer kriminellen Vereinigung zur Weiterverbreitung von Videos von RT Deutsch in vier Fällen über den Blog www.traugottickeroth.com vorgeworfen. Die Netzseite wurde von der Polizei beschlagnahmt. Für das vorgeworfene Vergehen sieht das deutschen Außenwirtschaftsgesetz in §18 eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren vor, im Fall professionellen Agierens eine Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr.

In seinem Urteil vom 2. Juli 2026 kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass es für die „Betreiber“-Eigenschaft nicht darauf ankommt, ob eine zugrundeliegende Tätigkeit kommerzieller Natur ist. Auch rein privates, nichtkommerzielles Verbreiten sei strafbar. Dazu erklärt das Gericht ein erläuterndes Dokument der EU-Kommission für irrelevant, in dem die „Betreiber“-Eigenschaft einerseits auf professionell-kommerzielle Tätigkeiten begrenzt wird und andererseits in einer Liste verdeutlicht wird, welche Arten von Plattformen als Verpflichtete gemeint sind.

Wahnsinn.

Man macht sich strafbar, wenn man etwas von einer Webseite zitiert oder erwähnt, und das steht wohl in Anhang XV.

Problem 1: Diese Anhänge werden ständig, alle paar Tage geändert. Man müsste sie also täglich lesen.

Problem 2: Wo findet man diese Liste überhaupt?

Ach, da. Artikel 2f:

Artikel 2f

(1) Es ist den Betreibern verboten, Inhalte durch die in Anhang XV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu senden oder deren Sendung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen, auch durch die Übertragung oder Verbreitung über Kabel, Satellit, IP-TV, Internetdienstleister, Internet-Video-Sharing-Plattformen oder -Anwendungen, unabhängig davon, ob sie neu oder vorinstalliert sind.

▼M41
(1a)

Das Verbot nach Absatz 1 gilt auch für Online-Inhalte einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die als vergleichbare Organisation einer in Absatz 1 genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handelt, wenn mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt sind:

a) im Wesentlichen identische Inhalte oder Feeds,
b) Weiterführen vom Branding, Design oder der Benutzerschnittstelle,
c) Überschneidungen bei Eigentumsverhältnissen, Kontrolle oder Verwaltung,
d) Weiterleitung oder Migration von Nutzern aus einer in Absatz 1 genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung,
e) Weiterführung der technischen Infrastruktur, einschließlich der Nutzung derselben Codebasis, derselben Domänen oder Anwendungen.

und Anhang XV.

Also muss man im Prinzip jeden Morgen in diese Liste schauen, um sich nicht strafbar zu machen.

Und die fangen gerade erst an …