Die SPD und Artikel 33 Grundgesetz
Der Frontalangriff auf die Grundrechte.
Artikel 33 Grundgesetz gehört zwar nicht zu den Grundrechten im formalen engeren Sinne, weil er nicht im Grundrechtekatalog (Kapitel I. „Die Grundrechte“ Art. 1 bis 19) steht, zählt aber zu den „grundrechtsgleichen Rechten“, weil dessen Verletzung nach Artikel 94 Abs. 1 Nr. 4a von „jedermann“ mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden kann. Er wird deshalb verfassungsjuristisch wie ein Grundrecht behandelt.
Art. 3 Absatz 3 GG
Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Art. 33 GG
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Es gibt reichlich Verwaltungsgerichts- und Verfassungsrechtsprechung zu Artikel 33 Abs. 2 GG, nämlich der sogenanten „Kriterientrias“ aus Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, und wie diese zu bewerten sind. Nicht mehr, nicht weniger. Erst bei Gleichstand von Bewerbern dürfen – vorher dokumentierte und in der Ausschreibung genannte und auf das Dienstprofil bezogene – Hilfskriterien herangezogen werden.
Rheinland-Pfalz will künftig keine AfD-Mitglieder mehr im öffentlichen Dienst einstellen. Grundlage ist ein Beschluss von SPD-Innenminister Michael Ebling. https://t.co/wqV4ZTnaVj pic.twitter.com/G3g0zeKQ4N
— NIUS (@niusde_) July 10, 2025
Was die SPD da treibt, ist frontal verfassungswidrig.
Dahinter steckt der SPD-Innenminister, der sich zwar des zweiten Staatsexamens als Jurist rühmt, aber anscheinend in seinem ganzen Leben noch nie juristisch tätig war und vermutlich auch von Artikel 33 GG noch nie etwas gehört hat.
Es ist verfassungswidrig, aber man wird es nicht mehr angreifen können, weil die SPD ja gerade zwei linksradikale Feministinnen als Verfassungsrichterinnen installiert, von denen zumindest eine ja schon gesagt hat, dass sie die AfD verbieten will, während man juristische Befähigung bei ihr angeblich gar nicht findet.
Man kann hier live zusehen,
- wie eine SPD Verfassung und Grundgesetz zerstört,
- wie man dazu das Bundesverfassungsgericht noch unfähiger und korrupter als bisher schon macht,
- man dann behauptet, sie seien die „demokratischen“ Parteien und die AfD „verfassungsfeindlich“.
Der Staat endet hier.
Es funktioniert gar nichts mehr.
Man kann nur noch gehen. Solange man noch gehen darf.