„Geringfügige sexuelle Betätigung“ im Homeoffice
Fragen über Fragen.
Das Fachblatt für Arbeitsrecht und Kopulationswissenschaft, die BILD: Arbeitsrechtsexperte erklärt: „Geringfügige sexuelle Betätigung“ im Homeoffice okay
Das ist die überraschendste Aussage: Arbeitsrechtler Kempgens sagt, eine „geringfügige sexuelle Betätigung“ könne arbeitsrechtlich zulässig sein. Jedenfalls dann, wenn dadurch die Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt werde. Entscheidend sei, dass die Arbeit nicht liegen bleibt.
Aber was meint er mit „geringfügiger sexueller Betätigung“? Der Experte spricht nicht von ausgedehnten Abenteuern, sondern von kurzem Vergnügen, vergleichbar mit einer Zigaretten- oder Kaffeepause. Im Büro undenkbar, im Homeoffice aber fehlen Zeugen, Kollegen, Kunden – die private Sphäre wirkt als Schutzraum. „Deshalb darf man hier etwas mehr“, so Kempgens. In der Mittagspause ist Sex ohnehin Privatsache, da hat der Arbeitgeber nichts zu melden. Allerdings: „Geringfügig“ bleibt das Vergnügen nur, wenn man dafür nicht eigens den Arbeitsort verlässt (und etwa ins Schlafzimmer wechselt). Der Arbeitsrechtler: „Faustregel: Quickie ja, ausgiebiger Sex im Ehebett nein!“ Rechtlich entscheidend: Arbeitsergebnis und übliche Arbeitsabläufe dürfen „nicht spürbar gestört“ werden. Und was ist mit Pornos gucken? Die sind während der Arbeitszeit klar tabu!
Die Leser sehen mich ratlos.
Ich konnte wirklich gar nichts dazu finden, ob die Zulässigkeit von Quickies im Homeoffice auch während der Videokonferenzen gilt.