Frisch ermordversucht, fast aufgezeichnet und ungenügend verzollt
Frankfurt.
Ich sage nur: Frankfurt.
Naja, gut, ich sage: Frankfurt am Main.
Das ist jetzt eher ungewöhnlich, dass der Zoll meldet, einen Mordversuch verhindert zu haben. Gemeinsame Pressemitteilung des Zollfahndungsamts Frankfurt am Main und des Hessischen Landeskriminalamts vom 07.07.2026
Mit Unterstützung von Spezialeinheiten verhinderten Zollfahndungs- und Polizeikräfte am vergangenen Freitag, 03.07.2026, mutmaßliche Auftragsmorde in der Frankfurter Innenstadt. Die Einsatzkräfte nahmen fünf Personen in Frankfurt vor einer möglichen Tatausführung fest und stellten bei Durchsuchungen zwei scharfe Schusswaffen, 50 Schuss Munition, weitere tatrelevante Gegenstände sowie rund 300 Gramm Haschisch sicher. Unter den festgenommenen Männern im Alter von 18 bis 19 Jahren befindet sich ebenso der mutmaßliche Schütze der geplanten Auftragsmorde.
Ja, Frankfurt eben.
Durch kriminaltaktische Maßnahmen in einem laufenden Ermittlungsverfahren erfuhren die Fahnderinnen und Fahnder von Zoll und Polizei am 03.07.2026, dass die Gruppierung noch am selben Tag plante, mindestens eine Person durch einen beauftragten Schützen erschießen lassen zu wollen.
Auftragskiller, wie im schlechten Krimi.
Der Brüller kommt aber noch:
Die Tat sollte von dem Auftragsschützen zudem mittels einer Videobrille aufgezeichnet werden.
Livestreaming, Tiktok-Challenge oder Andenken für den Auftraggeber? Oder doch eher so ein Kill-Porno?
Es gab Untersuchungshaft.
Ulkig ist dabei auch § 30 StGB. Denn an sich sind die Planung, die Vorbereitung eines Mordes oder Banküberfalls noch nicht strafbar, sondern erst, wenn man mit der Tat anfängt, es also zum Versuch kommt. Die Sache ist aber anders, wenn sich mehrere Leute zur Tat verabreden oder einer einen anderen beauftragt. Dann nämlich ist das schon strafbar:
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 30 Versuch der Beteiligung(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.
Sie dürften dann also, falls das nachweisbar ist, wegen versuchten Mordes, aber mit milderer Strafe verurteilt werden.