Ansichten eines Informatikers

Von der Politisierung der Gerichte

Hadmut
2.5.2026 19:03

Wenn Richter mehr Aktivisten als Juristen sind.

(Anschluss an meinen Artikel zum SPD-Mycel.)

Die FAZ: Richter unter Aktivismusverdacht

Die Besonderheit daran: Der Autor Peter M. Huber ist nicht nur Professor für Öffentliches Recht, sondern war auch Richter am Bundesverfassungsgericht und Innenminister von Thüringen.

Auch die Rechtsprechung der Fachgerichte steht immer wieder im Verdacht des richterlichen Aktivismus, der ordentlichen Gerichte und der Verwaltungsgerichte, und das nicht erst seit sich zwei Verwaltungsgerichtshöfe mit der Frage auseinandersetzen mussten, ob Mitglieder der Landesregierung zur Erreichung umweltpolitischer Ziele in Ersatzzwangshaft genommen werden können.

[…]

Politik war in Deutschland schon immer auch Problembewältigung mithilfe des Rechts und der Gerichte. Die Bereitschaft, politische Konflikte durch Recht einzuhegen und durch unabhängige Gerichte entscheiden zu lassen, war und ist hier stärker ausgeprägt als bei unseren Nachbarn. Das und das Verständnis des (öffentlichen) Rechts als eines politische Handlungsspielräume begrenzenden Regelwerks (Kant) prägen unser Denken und zwingen vor allem Verfassungs- und Verwaltungsgerichte notgedrungen immer wieder in die Rolle einer strukturellen Opposition zur Regierung und der sie tragenden Mehrheit. Als „countermajoritarian difficulty“ wird dies – anders als in den USA – nicht empfunden, weil Demokratie und Rechtsstaat zwei Seiten einer Medaille und Mehrheitsentscheidungen im demokratischen Rechtsstaat des Grundgesetzes nur in den Grenzen des Rechts zulässig sind.

Art. 20 Abs. 3 GG bindet die Gerichte an Gesetz und Recht und weist ihnen damit zugleich die Aufgabe zu, sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch durchzusetzen.

[…]

Mit dem Rechtsprechungsauftrag (Art. 92 GG) ist die Befugnis verbunden, den objektiven Regelungsgehalt von Gesetz und Recht für den konkreten Fall verbindlich festzulegen. Gesetzesbegründungen sind für Gerichte daher nicht bindend. Der Gesetzgeber kann den Inhalt einer Norm zwar ändern, ihn präzisieren und eine missliebige Rechtsprechung gegebenenfalls auch korrigieren; die Befugnis zur authentischen Interpretation von Gesetzen besitzt er jedoch nicht.

Richterliche Rechtsfindung ist „nicht zu beanstanden, solange sie sich innerhalb der Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung beweg[t]. Setzt sich ihre Auslegung jedoch in krassen Widerspruch zu den zur Anwendung gebrachten Normen, so beanspruchen die Gerichte Befugnisse, die von der Verfassung dem Gesetzgeber übertragen sind.“ Der Rechtsprechungsauftrag ist daher untrennbar mit der Einhaltung der Funktionsgrenzen der Rechtsprechung verbunden. Das stellt sicher, dass gerichtliche Entscheidungen an den Willen des Verfassungs- beziehungsweise des Gesetzgebers (Gesetz und Recht) rückgebunden bleiben und eine Grenzüberschreitung in den Bereich der Politik unterbleibt.

[…]

Zu einer willkürlichen Auslegung und Anwendung von Gesetz und Recht ermächtigt allerdings weder Art. 92 GG noch Art. 19 Abs. 1 EUV. Handeln Gerichte willkürlich, so entscheiden sie nicht nach rechtlichen, sondern nach politischen Kriterien und beanspruchen damit Befugnisse des Gesetzgebers.

Objektiv willkürlich ist eine Auslegung, wenn sich ein Gericht in krassen Widerspruch zum Regelungsgehalt der anzuwendenden Normen setzt, wenn seine Entscheidung schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht.

Das ist der Fall, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden, eine eklatant falsche Rechtsgrundlage gewählt und die Norm in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewandt wird. Die Grenzen des Rechtsprechungsauftrags überschreitet eine Auslegung auch, wenn sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite der Grundrechte beruht.

Willkür setzt freilich nicht voraus, dass keine unterschiedlichen Rechtsauffassungen zu der in Rede stehenden Frage vertreten werden. Objektiv willkürlich kann eine Entscheidung auch dann sein, wenn ihre Annahme das Ergebnis einer sorgfältigen und detailliert begründeten Auslegung ist, sie sich jedoch über die anerkannten Parameter hinwegsetzt und daher schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheint. Das gilt namentlich für eine Auslegung gegen den Wortlaut des Gesetzes.

[…]

und dann erläutert er das anhand einer Gerichtsentscheidung eines Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichts:

Mit Urteil vom 25. September 2025 hat das OVG Schleswig die Berufung der Bundesrepublik Deutschland gegen ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts zurückgewiesen, das die Freigabe des Kraftfahrtbundesamts für das Software-Update eines VW-Dieselfahrzeugs der Abgasstufe EU5 wegen zweier seiner Ansicht nach unzulässiger Abschalteinrichtungen i. S. v. Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 (Emissionsverordnung) aufgehoben hatte. Konkret ging es um Steuerungseinrichtungen, die unterhalb einer Umgebungstemperatur von 10°C (sog. Thermofenster) sowie in Abhängigkeit von Höhe und Luftdruck ab ca. 1000 m (sog. Höhenkorrektur) eine Verringerung der Wirksamkeit der NOx-Reduzierung bewirken (AGR).

[…]

Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 715/2007 läuft in der praktischen Konsequenz des Urteils des OVG Schleswig leer, er bliebe bloßes law in the books, obwohl der Verordnungsgeber 2007 die Zulassungsfähigkeit gerade der Dieselfahrzeuge mithilfe der Motorschutzausnahme gewährleisten wollte. Das spielte für das OVG und seinen auf den effet utile des Verbots in Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 715/2007 verengten Blick jedoch keine Rolle. Die potentielle Betroffenheit einzelner Mitgliedstaaten beziehungsweise Teilgebiete genügte ihm, weil es ihm ausschließlich darum ging, dem Verordnungsziel des Gesundheitsschutzes vor NOx-Emissionen zur praktischen Wirksamkeit zu verhelfen. Ausweislich von Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 715/2007 ist das Ziel des Verordnungsgebers allerdings nicht ein dermaßen isolierter Gesundheitsschutz vor NOx-Emissionen, sondern ein Gesundheitsschutz unter Berücksichtigung der technisch notwendigen Einschränkungen, die sich aus dem Betrieb von Dieselfahrzeugen ergeben. Auch das dient dem Gesundheitsschutz.

[…]

Grundrechte der Hersteller werden in dem Urteil nicht erwähnt, obwohl die Aufhebung der Genehmigungsentscheidung erhebliche Auswirkungen auf deren Unternehmensfreiheit und ihre Eigentumsrechte haben kann, auch wenn sie „nur“ beigeladen waren.

[…]

Die Justiz ist, wenn sie es denn ja war, längst nicht mehr en quelque façon nulle (Montesquieu). Unter den Gewalten des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG ist sie jedoch die schwächste. Ihre „Macht“ fußt auf dem Vertrauen der Rechtsunterworfenen. Solange dieses besteht, hat das Konzept der „illiberalen Demokratie“ (Orbán) keine Chance, und eine Denunziation von Richtern als „enemies of the people“, wie im Falle des Londoner High Court während der Auseinandersetzungen um den Brexit, verfängt nicht. Das gilt selbst für die US-amerikanische Debatte um die countermajoritarian difficulty von Gerichtsentscheidungen.
Das Vertrauen in die Justiz muss allerdings immer wieder aufs Neue erworben werden und ist schnell verspielt, wenn der Eindruck entstehen sollte, dass Gerichte eigene Präferenzentscheidungen treffen und sich – etwa im Klima- und Umweltschutz – auf das Feld der Politik wagen. Beim hier in Rede stehenden Urteil des OVG Schleswig ist das nicht auszuschließen.

Das ist sehr zurückhaltend formuliert, sagt aber in der Sache im Prinzip dassselbe, was ich seit 25 Jahren beschreibe.

Wir sind keine Demokratie (mehr), weil die konkrete Rechtsanwendung Sache der Gerichte ist, Richter bei uns aber – im Gegensatz etwa zu den USA – nicht gewählt werden, also demokratisch nicht legitimiert sind.

Marxisten – SPD, Grüne, Linke – haben über die Geisteswissenschaften und die Frauenquoten längst das Gerichtssystem ebenso übernommen wie Rundfunk und Presse, und damit den real ablaufenden Staat der demokratischen Einflussnahme entzogen. Damit sind im Prinzip schon drei der „vier“ Staatsgewalten unterwandert, übernommen, entdemokratisiert: Die Exekutive, die Judikative, und – weil sie sich so gerne als die „vierte Gewalt“ darstellen – Presse und Rundfunk.

Und die verbleibende Staatsgewalt, die Gesetzgebung, die Parlamente, werden durch Diffamierung und „Brandmauer“ lahmgelegt. Also: „Drei“ (wenn man die Presse mitzählt) Staatsgewalten links unterwandert und übernommen, die verbleibende Staatsgewalt Legislative gelähmt.

Man sollte sehr viel mehr Augenmerk darauf legen, welcher Aktivismus auf den Richterbänken stattfindet. Willürentscheidungen habe ich schon massenweise beobachtet und selbst erlebt. Vertrauenswürdige Gerichte gibt es nicht mehr. Man hat vor Gericht immer mehr damit zu kämpfen, dass es nicht mehr reicht, zum Recht vorzutragen, sondern dass man versuchen muss, jede Willkürentscheidung vorherzusehen und zu verhindern.

Richter sind nicht kündbar. Und für ihre Willkürentscheidungen praktisch auch kaum angreifbar.

Von den per Konstruktion drei (bzw. mit Presse „vier“) Staatsgewalten hat der Wähler effektiv kaum eine halbe.

Vor der eigenen Haustür kehren

Ich finde es ja schön und gut, dass ein Ex-Verfassungsrichter mal so etwas schreibt. Auch wenn dabei der Eindruck entsteht, dass das ebenfalls wieder politischen Motiven folgt.

Besser hätte ich es aber gefunden, wenn der mit seiner Kritik und Schelte erst einmal beim Bundesverfassungsgericht selbst angefangen hätte. Man sollte immer erst einmal vor der eigenen Haustür kehren. Früher sagte man, „Wer im Glashaus sitzt, soll nicht mit Steinen werfen.“, was ich aber schon lange nicht mehr gehört habe.

Ich glaube auch nicht, dass er etwas bewirken wird.

Wie ich gern sage: Sie haben es nicht verstanden. Aber inzwischen merken sie was.