Ricarda Lang und der § 12 Abs. 3 Abgeordnetengesetz
Leser fragen – Danisch weiß es auch nicht.
Ein Leser fragt zum Artikel von heute an:
Hallo Herr Danisch,
da auch ein Herr Lukas Winkler, Büro Ricarda Lang MdB, in der Sache mitmischt, würde cih auch eine Verletzung von Abgeordnetengesetz – AbgG, § 12, Abs 3, sehen. Dort steht u.A.:
“Ein Mitglied des Bundestages erhält Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern zur Unterstützung bei der Erledigung seiner parlamentarischen Arbeit gegen Nachweis ersetzt.”
Erst vor kurzem haben die Grün*Innen genau in dieser Sache ein Faß aufgemacht als es um die AfD ging:
Weiß ich nicht.
Das ist aber ein interessanter Punkt (von 2019: „künftig“ = schon Vergangenheit):
Der Bundestag will künftig verhindern, dass Abgeordnete ihre Mitarbeiter für nicht-parlamentarische Tätigkeiten wie Parteiarbeit oder Wahlkämpfe einsetzen. Dazu habe der Ältestenrat die Ausführungsbestimmungen zum Abgeordnetengesetz ergänzt, teilte Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble (CDU) allen Abgeordneten mit. Von der finanziellen Erstattung ausgeschlossen sind demnach “Tätigkeiten von Mitarbeitern, die nicht der Unterstützung bei der Erledigung der parlamentarischen Arbeit dienen”. Zuerst hatte die Süddeutsche Zeitung darüber berichtet.
[…]
Der Ältestenrat beschloss auch eine Liste von Arbeiten, die keinen hinreichenden Bezug zum Abgeordnetenmandat haben und deshalb von Mitarbeitern nicht während der Arbeitszeit ausgeübt werden dürfen. Für Wahlkämpfe werden zum Beispiel das Betreuen von Ständen, Telefonwahlkampf, Tür-zu-Tür-Wahlkampf, das Verteilen von Materialien und das Aufhängen von Plakaten sowie die organisatorische Vorbereitung von Wahlprogrammen genannt. Für Parteiarbeit werden die organisatorische Vorbereitung und das Durchführen von Parteitagen oder Veranstaltungen, das Übernehmen einer telefonischen Hotline, Pressearbeit und das Ausüben von Funktionen einer Parteigeschäftsstelle aufgelistet.
Das Bundesverfassungsgericht hatte 2017 in einem Urteil kritisiert, die gegenwärtigen Regeln stellten nicht sicher, dass bei der Tätigkeit der Abgeordneten-Mitarbeiter ein hinreichender Mandatsbezug gewährleistet sei. Es sah eine “besondere Missbrauchsanfälligkeit” hinsichtlich des Einsatzes im Wahlkampf. Zur Wahrung der Chancengleichheit der Parteien müsse der Bundestag dem verstärkt entgegenwirken. Das gehe zum Beispiel durch ergänzende Regelungen des Abgeordnetengesetzes. Karlsruhe hatte auch eine “nachvollziehbare Kontrolle” verlangt.
Jau.
Also wenn ich jetzt die Strafakte und die Akten aus dem Zivilstreit so betrachte, dann sieht das schon so aus, als ob die Mitarbeiter von Ricarda Lang während der Arbeitszeit die Privatangelegenheiten von Ricarda Lang bearbeiten, wie Strafanträge stellen, Anwaltskorrespondenz und so weiter.
Oder eben deren Post entgegennehmen, weil sie den Bundestag als Anschrift angibt. Was so nebenbei ein hübsches Verbot abgibt, den Bundestag als Privatanschrift zu verwenden.
Das ist ein interessanter Punkt.
Müsste man mal prüfen. Könnte ja vielleicht so in Richtung Untreue gehen.
Interessanter Aspekt. Fruchtige Geschmacksrichtung.
Da könnte Musik drin sein.
Fast hätte ich es vergessen: Was steht da eigentlich drin in diesem Abgeordnetengesetz?
§ 12 Amtsausstattung
(3) Ein Mitglied des Bundestages erhält Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern zur Unterstützung bei der Erledigung seiner parlamentarischen Arbeit gegen Nachweis ersetzt. Der Ersatzanspruch ist nicht auf ein anderes Mitglied des Bundestages übertragbar. Der Ersatz von Aufwendungen für Arbeitsverträge mit Mitarbeitern, die mit dem Mitglied des Bundestages verwandt, verheiratet oder verschwägert sind oder waren, ist grundsätzlich unzulässig. Entsprechendes gilt für den Ersatz von Aufwendungen für Arbeitsverträge mit Lebenspartnern oder früheren Lebenspartnern eines Mitglieds des Bundestages. Einzelheiten über den Umfang und die Voraussetzungen für den Ersatz von Aufwendungen, über nicht abdingbare Mindestvorschriften für den Arbeitsvertrag und sonstige Fragen regeln das Haushaltsgesetz und die vom Ältestenrat zu erlassenden Ausführungsbestimmungen. Die Abrechnung der Gehälter und anderen Aufwendungen für Mitarbeiter erfolgt durch die Verwaltung des Bundestages. Eine Haftung des Bundestages gegenüber Dritten ist ausgeschlossen. Die Mitarbeiter sind nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes. Es bestehen keine arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen den Mitarbeitern und der Verwaltung des Bundestages.
Ja … da werde ich wohl wieder einen Haufen Arbeit haben. Mal alle Akten durchgehen und alles rauskopieren, was die Mitarbeiter von Ricarda Lang betrifft.
Schleifchen drum und ab an … verdammt. Jetzt weiß ich nicht weiter. Schickt man das dann an den Bundestag? Oder die Staatsanwaltschaft? Oder die AfD? Oder alle?
Der Gedankenbooster
Wisst Ihr, was mir dazu so einfällt?
Der Vorsitzende hatte mir doch in der Verhandlung am Kammergericht gesagt, dass sie in solchen Sachen große Erfahrung mit den Büroleitern von Abgeordneten haben. Und dass sie das mit den Anschriften eigentlich immer so machen. Ich muss ihn mal fragen, wenn ich ihn wieder sehe. Könnte aber auch eine Frage für den Bundesgerichtshof sein.
Oh.
Das würzt. Ungemein.
Da ist nicht nur Musik drin. Da ist ein Kammerorchester drin. Deshalb heißt es wohl Kammergericht.
Sagen wir es so: Ich verspüre so ein Jucken. So einen gewissen Klärungsbedarf.