§ 90a StGB: Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
Kurzes juristisches Aufstoßen.
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 90a Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3)
1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder
2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.
Schulleiter Christian Eberle von der Böhämmer-Grundschule in Bad Bergzabern nennt die Deutschlandfarben eine „Verunstaltung“ – die Schüler müssen Schwarz-Rot-Gold übermalen. https://t.co/9ZOHXfC8iN pic.twitter.com/NKBMvgzpZw
— loop23 (@realityloop23) March 28, 2026
Dem Leser zur Übung überlassen.