Ansichten eines Informatikers

Das unfassbar blöde Geschwätz vom Völkerrecht

Hadmut
2.3.2026 16:01

Es ist schrecklich. Und so viele fallen darauf herein.

Ich habe gestern abend Rundfunk gesehen und heute den Vormittag über Presse und Social Media gelesen.

Man kommt sich vor, als wate man durch Müll, durch eine Kloake.

Gestern hatte ich noch erwähnt, dass X gerade einen Zugriffsrekord nach dem anderen feiert, weil wirklich alle im Moment gerade losposaunen.

Keiner weiß etwas, aber trotzdem wissen es alle besser. Vor allem: Besser als alle anderen.

Auf allen Kanälen donnert es, werden Experten befragt, die feststellen, der Angriff der USA auf den Iran sei völkerrechtswidrig.

Leute, die sich bisher keinen Deut um Völkerrecht gekümmert haben, werden plötzlich innerhalb von 24 Stunden zum Völkerrechtsexperten – noch schneller als Annalena Baerbock.

Warum? Wenn man auf die Schnelle ein Argument braucht, ist jedes Argument recht. Es geht nicht um inhaltliche Argumente, es geht um die „Lufthoheit im Diskurs“. Man braucht etwas, was man in die Kamera sülzen kann, was man twittern kann. So ein „ich muss das erst nachlesen, können Sie mich am Donnerstag oder in drei Wochen nochmal interviewen?“ geht ja nicht.

Dabei müsste jedem sofort aufgehen, dass das alles nur leeres Gesülze ist. Denn würde man behaupten, dass etwas rechtswidrig sei, muss man die Norm angeben und nicht nur die Einschätzung. Man kann auch nicht behaupten, dass etwas strafbar oder verboten sei, solange man nicht sagt, wo genau das steht, gegen welche Norm genau das verstößt. Ich muss schon sagen, ob etwas Mord, Betrug oder Beleidigung sein soll.

Nichts davon hört, liest, sieht man. Ich habe unzählige Kommentare dazu gesehen, wie ach so völkerrechtswidrig etwas sein soll – aber keine einzige Aussage dazu, gegen welches Recht genau das verstoßen soll.

Versteht mich nicht falsch: Ich will nicht sagen, dass der Angriff der USA völkerrechtskonform ist. Ich will sagen, dass ich das so schnell gar nicht beurteilen kann – und die anderen auch alle nicht. Dass keiner von denen, die das beurteilen können wollen, weiß, wovon er redet.

Was ist das überhaupt, „Völkerrecht“? Recht braucht normalerweise einen Gesetzgeber. Das ist in der Regel die Regierung oder ein Gesetzgebungsorgan eines souveränen Staates, eines Volkes. Ein König, ein Bundestag oder so etwas. Was aber sollte das international sein?

Und wo gibt es ein Völkerrechtsgesetzbuch, in dem man das nachlesen kann, welches Recht da gelten solle?

Da stellen wir uns mal ganz dumm, und fragen: „Wat is’n Völkerrecht?“ – und schauen, wie jeder Dumme, zuerst mal in die Wikipedia:

Das Völkerrecht (Lehnübersetzung zu lateinisch ius gentium ‚Recht der Völker‘) ist eine überstaatliche, aus Prinzipien und Regeln bestehende Rechtsordnung. Es regelt die Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten (meist Staaten) auf der Grundlage der Gleichrangigkeit. Die Bezeichnung Internationales Öffentliches Recht wird seit dem 19. Jahrhundert synonym verwendet, was auch auf den starken Einfluss des englischen Fachausdrucks public international law zurückzuführen ist.[1]

Wichtigste positivrechtliche Rechtsquellen des Völkerrechts sind die Charta der Vereinten Nationen und das in ihr niedergelegte allgemeine Gewaltverbot, das als Völkergewohnheitsrecht auch über die Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen (UNO) hinaus verbindlich ist und jedem Staat etwa einen Angriffskrieg verbietet.

Das supranationale Recht gilt als Besonderheit des Völkerrechts, weil es ebenfalls überstaatlich organisiert ist; allerdings weist es durch die Übertragung von Hoheitsgewalt auf zwischenstaatliche Einrichtungen einige Besonderheiten auf, die nicht vollständig mit dem Völkerrecht erklärbar sind.

Die Charta der Vereinten Nationen. Und dazu steht:

Die Charta als völkerrechtlicher Vertrag bindet alle Mitglieder aufgrund der entsprechenden Bestimmungen des Völkerrechts. Sie hat Vorrang vor allen anderen internationalen Abkommen eines Staates, sobald er Mitglied der Vereinten Nationen ist.

Ach, gar? Die Charta der Vereinten Nationen ist die Rechtsquelle des Völkerrechts? Und sie hat Bindungskraft wegen des Völkerrechts?

Ist das nicht zyklischer Unsinn?

Und sind die USA nicht gerade dabei, aus den UN auszutreten? Naja, wohl noch nicht vollzogen, denn Melania Trump leitet ja jetzt eine Sitzung des UN-Sicherheitsrates. Auch nicht weniger qualifiziert als Baerbock, aber spricht besser Englisch.

Der wesentliche Unterschied zwischen dem Völkerrecht und dem innerstaatlichen Recht besteht im Fehlen eines kompakten Kodex, eines zentralen Gesetzgebungsorgans, einer umfassenden, hierarchisch strukturierten Gerichtsbarkeit und einer allzeit verfügbaren Exekutivgewalt zur gleichförmigen Durchsetzung völkerrechtlicher Grundsätze.[2][3][4] Das klassische Völkerrecht wird den Staaten nicht oktroyiert, sondern stellt eine Koordinationsordnung zwischen ihnen dar. Vor ihm wurden nur die „christlichen“, später die „zivilisierten“ – also die europäischen Staaten – als Völkerrechtssubjekte anerkannt, was den Kolonialismus als legal erscheinen ließ. In der heutigen Völkerrechtsordnung, die sich insbesondere in der UN-Charta widerspiegelt, sind dagegen sämtliche Staaten gleichberechtigte Subjekte. Deshalb gilt grundsätzlich das Prinzip „Ein Staat, eine Stimme.“[5]

Zu unterscheiden ist zwischen dem Friedens- und Kriegsvölkerrecht, wobei das Friedensvölkerrecht auch die Normen umfasst, die den rechtmäßigen Einsatz militärischer Gewalt regeln (ius ad bellum), während als Kriegsvölkerrecht das im Krieg geltende Recht bezeichnet wird (ius in bello). Grundsätzlich kein Teil des Völkerrechts ist das internationale Privatrecht. Dieser Begriff erfasst vielmehr – ungeachtet eines oftmals völkerrechtlichen Hintergrunds – diejenigen staatlichen Normen, die das anzuwendende Recht bestimmen, wenn ein Sachverhalt mehrere staatliche Rechtsordnungen berührt.

Je nach Anzahl der Vertragsstaaten wird zwischen „allgemeinem“, „gemeinem“ und „partikularem“ Völkerrecht unterschieden.

Das Völkerrecht ist also kein von oben aufgesetztes Recht, an das man sich zu halten hat, so wie ich beispielsweise dem Strafrecht oder der Straßenverkehrsordnung unterliege, sondern nur eine Art vertraglicher Regelung zwischen den Staaten.

Wenn also die USA den Iran angreifen, dann könnte das zwar schon und durchaus irgendwelches Völkerrecht berühren, aber es ist eher so wie Privatrecht, wie das BGB. Wenn A und B einen Vertrag schließen, und einer hält sich nicht daran, dann kann nicht C als Unbeteiligter kommen und moppern, dann ist das eine Sache zwischen A und B.

Es wäre also denkbar, dass der Iran sich vor den Vereinten Nationen über den Angriff beschwert.

Nicht haltbar ist, wenn hier jeder X-beliebige Schwätzer in jede Y-beliebige Kamera blubbert, dass das völkerrechtswidrig sei, weil es eben kein übergeordnetes Recht wie das Strafrecht, sondern eine Art zwischenstaatliches Privatrecht ist. Ich kann jemanden anzeigen, wenn er in ein fremdes Haus einbricht, aber ich kann ihn nicht anzeigen, wenn er einen Vertrag mit einem Dritten bricht.

Und wenn doch, dann müsste man die Quellen des Völkerrechts zuerst einmal lesen – was 99% derer, die dazu in die Kameras blöken, schon zu langwierig und zu schwierig ist – das ist nämlich länger als ein Tweet. Und wenn man erst liest, dann könnte einem ein anderer zuvor kommen.

Und so wahnsinnig viel steht da zu Angriffe gar nicht mal drin, in dieser Charta.

Artikel 2

Die Organisation und ihre Mitglieder handeln im Verfolg der in Artikel 1 dargelegten Ziele nach folgenden Grundsätzen:

1. Die Organisation beruht auf dem Grundsatz der souveränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder.

2. Alle Mitglieder erfüllen, um ihnen allen die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Rechte und Vorteile zu sichern, nach Treu und Glauben die Verpflichtungen, die sie mit dieser Charta übernehmen.

3. Alle Mitglieder legen ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel so bei, daß der Weltfriede, die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden.

4. Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.

5. Alle Mitglieder leisten den Vereinten Nationen jeglichen Beistand bei jeder Maßnahme, welche die Organisation im Einklang mit dieser Charta ergreift; sie leisten einem Staat, gegen den die Organisation Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen ergreift, keinen Beistand.

6. Die Organisation trägt dafür Sorge, daß Staaten, die nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind, insoweit nach diesen Grundsätzen handeln, als dies zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich ist.

7. Aus dieser Charta kann eine Befugnis der Vereinten Nationen zum Eingreifen in Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören, oder eine Verpflichtung der Mitglieder, solche Angelegenheiten einer Regelung auf Grund dieser Charta zu unterwerfen, nicht abgeleitet werden; die Anwendung von Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII wird durch diesen Grundsatz nicht berührt.

Kapitel VII

Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen

Artikel 39

Der Sicherheitsrat stellt fest, ob eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung vorliegt; er gibt Empfehlungen ab oder beschließt, welche Maßnahmen auf Grund der Artikel 41 und 42 zu treffen sind, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren oder wiederherzustellen.

Artikel 40

Um einer Verschärfung der Lage vorzubeugen, kann der Sicherheitsrat, bevor er nach Artikel 39 Empfehlungen abgibt oder Maßnahmen beschließt, die beteiligten Parteien auffordern, den von ihm für notwendig oder erwünscht erachteten vorläufigen Maßnahmen Folge zu leisten. Diese vorläufigen Maßnahmen lassen die Rechte, die Ansprüche und die Stellung der beteiligten Parteien unberührt. Wird den vorläufigen Maßnahmen nicht Folge geleistet, so trägt der Sicherheitsrat diesem Versagen gebührend Rechnung.

Artikel 41

Der Sicherheitsrat kann beschließen, welche Maßnahmen – unter Ausschluß von Waffengewalt – zu ergreifen sind, um seinen Beschlüssen Wirksamkeit zu verleihen; er kann die Mitglieder der Vereinten Nationen auffordern, diese Maßnahmen durchzuführen. Sie können die vollständige oder teilweise Unterbrechung der Wirtschaftsbeziehungen, des Eisenbahn-, See- und Luftverkehrs, der Post-, Telegraphen- und Funkverbindungen sowie sonstiger Verkehrsmöglichkeiten und den Abbruch der diplomatischen Beziehungen einschließen.

Artikel 42

Ist der Sicherheitsrat der Auffassung, daß die in Artikel 41 vorgesehenen Maßnahmen unzulänglich sein würden oder sich als unzulänglich erwiesen haben, so kann er mit Luft-, See- oder Landstreitkräften die zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen durchführen. Sie können Demonstrationen, Blockaden und sonstige Einsätze der Luft-, See- oder Landstreitkräfte von Mitgliedern der Vereinten Nationen einschließen.

Artikel 43

(1) Alle Mitglieder der Vereinten Nationen verpflichten sich, zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit dadurch beizutragen, daß sie nach Maßgabe eines oder mehrerer Sonderabkommen dem Sicherheitsrat auf sein Ersuchen Streitkräfte zur Verfügung stellen, Beistand leisten und Erleichterungen einschließlich des Durchmarschrechts gewähren, soweit dies zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich ist.

(2) Diese Abkommen haben die Zahl und Art der Streitkräfte, ihren Bereitschaftsgrad, ihren allgemeinen Standort sowie die Art der Erleichterungen und des Beistands vorzusehen.

(3) Die Abkommen werden auf Veranlassung des Sicherheitsrats so bald wie möglich im Verhandlungswege ausgearbeitet. Sie werden zwischen dem Sicherheitsrat einerseits und Einzelmitgliedern oder Mitgliedergruppen andererseits geschlossen und von den Unterzeichnerstaaten nach Maßgabe ihres Verfassungsrechts ratifiziert.

Artikel 44

Hat der Sicherheitsrat die Anwendung von Gewalt beschlossen, so lädt er ein in ihm nicht vertretenes Mitglied, bevor er es zur Stellung von Streitkräften auf Grund der nach Artikel 43 übernommenen Verpflichtungen auffordert, auf dessen Wunsch ein, an seinen Beschlüssen über den Einsatz von Kontingenten der Streitkräfte dieses Mitglieds teilzunehmen.

Artikel 45

Um die Vereinten Nationen zur Durchführung dringender militärischer Maßnahmen zu befähigen, halten Mitglieder der Organisation Kontingente ihrer Luftstreitkräfte zum sofortigen Einsatz bei gemeinsamen internationalen Zwangsmaßnahmen bereit. Stärke und Bereitschaftsgrad dieser Kontingente sowie die Pläne für ihre gemeinsamen Maßnahmen legt der Sicherheitsrat mit Unterstützung des Generalstabsausschusses im Rahmen der in Artikel 43 erwähnten Sonderabkommen fest.

Artikel 46

Die Pläne für die Anwendung von Waffengewalt werden vom Sicherheitsrat mit Unterstützung des Generalstabsausschusses aufgestellt.

Artikel 47

(1) Es wird ein Generalstabsausschuß eingesetzt, um den Sicherheitsrat in allen Fragen zu beraten und zu unterstützen, die dessen militärische Bedürfnisse zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, den Einsatz und die Führung der dem Sicherheitsrat zur Verfügung gestellten Streitkräfte, die Rüstungsregelung und eine etwaige Abrüstung betreffen.

(2) Der Generalstabsausschuß besteht aus den Generalstabschefs der ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats oder ihren Vertretern. Ein nicht ständig im Ausschuß vertretenes Mitglied der Vereinten Nationen wird vom Ausschuß eingeladen, sich ihm zu assoziieren, wenn die Mitarbeit dieses Mitglieds für die wirksame Durchführung der Aufgaben des Ausschusses erforderlich ist.

(3) Der Generalstabsausschuß ist unter der Autorität des Sicherheitsrats für die strategische Leitung aller dem Sicherheitsrat zur Verfügung gestellten Streitkräfte verantwortlich. Die Fragen bezüglich der Führung dieser Streitkräfte werden später geregelt.

(4) Der Generalstabsausschuß kann mit Ermächtigung des Sicherheitsrats nach Konsultation mit geeigneten regionalen Einrichtungen regionale Unterausschüsse einsetzen.

Artikel 48

(1) Die Maßnahmen, die für die Durchführung der Beschlüsse des Sicherheitsrats zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich sind, werden je nach dem Ermessen des Sicherheitsrats von allen oder von einigen Mitgliedern der Vereinten Nationen getroffen.

(2) Diese Beschlüsse werden von den Mitgliedern der Vereinten Nationen unmittelbar sowie durch Maßnahmen in den geeigneten internationalen Einrichtungen durchgeführt, deren Mitglieder sie sind.

Artikel 49

Bei der Durchführung der vom Sicherheitsrat beschlossenen Maßnahmen leisten die Mitglieder der Vereinten Nationen einander gemeinsam handelnd Beistand.

Artikel 50

Ergreift der Sicherheitsrat gegen einen Staat Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen, so kann jeder andere Staat, ob Mitglied der Vereinten Nationen oder nicht, den die Durchführung dieser Maßnahmen vor besondere wirtschaftliche Probleme stellt, den Sicherheitsrat zwecks Lösung dieser Probleme konsultieren.

Artikel 51

Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen auf dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die er zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für erforderlich hält.

Ist der Angriff der USA „gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtet“?

Nein.

Denn anders als der Angriff Russlands auf die Ukraine oder der Drohung Chinas gegenüber Taiwan dient der Angriff hier weder dem Zweck, das Territorium des Irans zu verletzen, noch dessen politische Unabhängigkeit zu beeinträchtigen. Die USA wollen weder die Ländergrenzen verändern, noch das Land einem anderen unterwerfen. Trump sagt eindeutig, dass er den Iran nicht als Land beeinträchtigen will, und dass sich die Bevölkerung des Iran in freien Wahlen selbst eine Regierung wählen sollen.

Ein Angriff der USA auf Grönland wäre ein solcher Verstoß gewesen.

Hier aber haben wir eine ganz andere Situation.

Der Iran, genauer gesagt, dessen islamische Regierung, wurde nie demokratisch gewählt, sondern ist ein Gewaltregime. Und dazu mal Artikel 1:

Artikel 1

Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele:

1. den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken und internationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem Friedensbruch führen könnten, durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu bereinigen oder beizulegen;

2. freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu treffen;

3. eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um internationale Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art zu lösen und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen;

4. ein Mittelpunkt zu sein, in dem die Bemühungen der Nationen zur Verwirklichung dieser gemeinsamen Ziele aufeinander abgestimmt werden.

Die UN-Charta schützt Völker, nicht Regierungen.

Wurde das iranische Volk angegriffen? Oder nur dessen Regierung?

Die Mullahs bringen staatsintern massenhaft Leute um, erschießen jeden, der ihnen nicht passt, oder hängen ihn am Kranwagen auf, betreiben Massenhinrichtungen und unterdrücken Leute.

Nach außen hin bedrohen sie nicht nur Israel und fordern oder kündigen unablässig an, Israel zu vernichten, sondern sind generell der Drahtzieher und Urheber dieser ganzen Gewalt und Kriegstätigkeit im Nahen Osten.

Damit ist es eindeutig zunächst einmal der Iran selbst, der sich an Völkerrecht nicht hält.

Sehr interessant dazu die Tagesschau von 1979:

Und auch diese Einordnung, der ich weitgehend zustimme:

Der Punkt ist eben der, dass das Völkerrecht kein übergeordnetes, absolutes Recht ist, wie hier das Straf- oder Straßenverkehrsrecht, sondern das Verhältnis zwischen Staaten regelt. Und wenn sich da einer nicht dran hält, sich auch nicht mehr darauf berufen kann.

Beispiel:

Ich kann nicht, weil mir jeden Morgen derselbe an der Kreuzung die Vorfahrt nimmt, sagen, heute bin ich mal dran, jetzt nehme ich dem mal die Vorfahrt. Und mich darauf berufen, wenn es dann kracht.

Im Vertragsrecht ist das zwar auch so, dass eine einseitige Vertragsverletzung der anderen Seite nicht das Recht gibt, den Vertrag auch zu brechen, sondern nur den Schadensersatzanspruch in Richtung Vertragserfüllung gibt. Wenn aber jemand permanent den Vertrag verletzt, verliert er irgendwann die Position, sich darauf zu berufen und dessen Einhaltung zu fordern.

Und so ist das hier.

Der Iran kann nicht permanent und dauerhaft Völkerrecht verletzen, und dann beanspruchen, selbst noch nach Völkerrecht behandelt zu werden – falls denn überhaupt eine Völkerrechtsverletzung vorliegt.

Der Angriff der USA auf den Iran ist zumindest völkerrechtsnäher als das bisherige Schweigen und Tolerieren aller anderen Länder.

Könnt Ihr Euch noch an Rudi Carrell erinnern?

Der hatte 1987 in seiner Sendereihe „Rudis Tagesshow“ einen Witz gemacht. Er tat so, als wäre er ein Nachrichtensprecher und meldete eine zusammengeschnittene Szene, die so aussah, als hätten Fans Ayatollah Chomeini mit Damenunterwäsche beworfen und als hätte der dann mit beiden Händen in einem Wühltisch voller Damenunterwäsche herumgewühlt.

Riesen-Eklat, der Iran drehte fast durch, massive Morddrohungen gegen Carrell, Sendung fast abgebrochen. Botschaften geschlossen, Flugverkehr unterbrochen, und mehr:

Schon 15 Minuten nach der Sendung beschwerte sich der Botschafter der Islamischen Republik Iran in Bonn, Mohammed Djavad Salari, beim verantwortlichen Sender WDR. Er empörte sich darüber, dass Carrell „das geistliche Oberhaupt aller Muslime“ zutiefst beleidigt und die religiösen Gefühle „nicht nur des iranischen Volkes, sondern von Muslimen in aller Welt“ verletzt habe (vgl. Spiegel 9/1987). Die deutsch-iranischen Beziehungen wurden geradezu in eine tiefe Krise gestürzt. Dabei unterhielt die Bundesrepublik Deutschland zu dieser Zeit von allen westlichen Staaten die besten Beziehungen zum Regime der Mullahs, das außerdem der größte Abnehmer deutscher Waren im Mittleren Osten war. 1986 kaufte
der Iran für 3,2 Mrd. Mark bei bundesdeutschen Firmen ein (ebd.).

Der Eklat gewann schnell an Fahrt: Am Morgen nach Carrells Sendung schlossen die Iraner ihre Generalkonsulate in Hamburg und Frankfurt, Iran-Air-Büros verkauften keine Flugtickets mehr und Geschäftsreisende mussten ihre Iran-Trips verschieben. Am folgenden Tag wurde dem stellvertretenden Botschafter Ruprecht Henatsch und dem Kulturattaché Günter Overfeld in Teheran mitgeteilt, sie hätten binnen 48 Stunden Iran zu verlassen. Auch das
Goethe-Institut wurde geschlossen. Vor der deutschen Botschaft in Teheran riefen demonstrierende Studenten „Tod dem deutschen faschistischen Regime“ und der oberste Richter Ayatollah Abdulkarim Ardabili witterte in dem Fernsehsketch ein „von Zionisten ausgehecktes Komplott“ (vgl. Kasza 2007).

Mehr noch: Teheran forderte eine offizielle Entschuldigung der Bundesregierung. Man billige den Sketch zwar nicht und halte ihn sogar für geschmacklos, aber die Bundesregierung könne sich nicht für etwas entschuldigen, was sie nicht zu verantworten habe, hieß es darauf aus Bonn, mit einem Verweis auf die in Deutschland geltende Pressefreiheit. Rudi Carrell bekam Morddrohungen, wurde unter Polizeischutz gestellt und musste das Ende seiner Karriere befürchten. „Wenn mein Gag mit dem Ajatollah Chomeini im Iran Verärgerung verursacht hat“, schrieb der „Tagesshow“-Entertainer an Botschafter Salari, „bedauere ich das sehr und möchte mich beim iranischen Volk entschuldigen“ (ebd.).

Gleichzeitig versuchten Diplomaten aber die Situation zu entspannen, denn im Libanon saßen die Deutschen Alfred Schmidt und Rudolf Cordes in Geiselhaft – entführt von der Hisbollah, deren geistiges Oberhaupt der mit Unterwäsche beworfene Ayatollah Khomeini war. Carrells Witzchen hätte ungewollt schlimme Folgen haben können. Aber die Iraner beschwichtigten die Deutschen: Der Konflikt habe keinerlei Auswirkungen auf die iranischen
Vermittlungsbemühungen im Fall der deutschen Geiseln. Diese kamen später frei und auch die Karriere von Rudi Carrell war noch lange nicht beendet.

Der Iran hat sich nicht nur noch nie um Völkerrecht gekümmert, er kann das nach seiner Konstruktion auch gar nicht. Denn als islamischer Gottesstaat darf dort nur Gottes Recht, die Scharia gelten. Völkerrecht ist menschgemacht.

Zwar war der Iran eines der ursprünglichen Gründungsmitglieder der Vereinten Nationen (UN) im Jahr 1945 – aber eben 1945. Das war noch ein völlig anderer Iran.

Und wenn man alle Machenschaften des Irans zusammennimmt, wie Hisbollah, Huthi-Rebellen, Hamas, deren Beteiligung am Ukraine-Krieg, dann gehört der Iran zweifellos zu den Staaten, die am stärksten, kriminellsten und skrupellosesten (soweit man Wörter, die auf -los enden, überhaupt steigern kann, eigentlich nicht, aber hier mache ich zugunsten der Aufzählung eine Ausnahme) dagegen verstoßen, und der sich deshalb auch nicht mehr selbst darauf berufen kann. Man kann nicht zum Staatsziel erklären, Israel vernichten zu wollen, und sich dann selbst auf Völkerrecht berufen. Und warum die Uran in einer Weise anreichern, wie man sie nur für Atombomben verwenden kann, wäre auch zu diskutieren.

Und da das Völkerrecht kein absolutes Recht ist, sondern das Verhältnis zwischen Staaten regelt, glaube ich nicht,

  • dass sich der Iran gegenüber den USA noch auf Völkerrecht berufen kann,
  • oder der Angriff überhaupt Völkerrecht verletzt, weil er weder gegen das Territorium, noch das Volk oder dessen Unabhängigkeit gerichtet ist, sondern nur gegen die – demokratisch nicht legitimierte und selbst völkerrechtswidrige – Mullah-Regierung.

Ich halte deshalb das Gebaren der USA zwar für durchaus fragwürdig – aber für immer noch weit völkerrechtsnäher als das, was beispielsweise wir hier machen.

Im Gegenteil könnte man sogar die Frage stellen, ob nicht die Migration und Islamisierung ein völkerrechtswidriger Angriff auf Deutschland ist, weil er Territorium, Volk und Unabhängigkeit angreift.

Das Problem ist aber, dass hier in den Medien gar nichts mehr rational verläuft, weil sich Linke in eine Falle begeben haben.

Linke habe sich darauf festgelegt, dass Israel und die USA böse sind. Wie schon erklärt, haben die Denkweisen, die in der Graphentheorie als „bipartit“ bezeichnet werden, und die darauf beruhen, dass das Gehirn der meisten Leute nur einen Bösen erfassen kann, folglich der Gegner Iran also gut sein muss.

Dazu kommt, dass die Verbindung von Linken zum islamistischen Terror in Iran und Gaza eine lange Tradition hat (RAF, Landshut, Olympische Spiele München, SED, Stasi) und die Linke ihrerseits irre vor Islamwahn ist. Was auch den Israel-Hass erklärt.

Es spricht sogar vieles dafür, dass der gesamte linke Komplex – möglichweise auf dem Umweg über die USA – längst Marionette der Islamisten ist, und deshalb hier so die Migration befördert. DIE LINKE wird ja gerade galoppierend zur Islamistenpartei.

Und deshalb halte ich das nicht nur für unsubstantiiert, sondern für ziemlichen Quatsch, was da gerade sehr viele Leute blubbern, wonach der Angriff „völkerrechtswidrig“ sei.

Und es ist ein Versagen von Medien, von Journalismus. Denn wenn jemand sagt, dass etwas „rechtswidrig“ sei, dann müsste man fragen, wogegen genau das verstoße, welche Norm, und warum die anwendbar ist.

Es bleibt aber bei dem Stammtischgefasel, der üblichen linken Masche, mit leeren, aber konnotierten Worthülsen zu werfen: „Völkerrechtswidrig“.

Das Ergebnis ist ein Tsunami aus blödem Geschwätz.

Eine Sendung, die erst einmal – wie ein wirklich guter Jurist das machen würde – klärt, was da im Gesetz, in der Norm, in der Regel drin steht, woher sie kommt, warum sie anwendbar ist, ob sie hier zutrifft und so weiter, habe ich bisher nicht gesehen.

Es gibt so einen alten Juristenspruch: „Der Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.“

Und es fällt auf, dass man genau das hier gerade nicht will. Das man das vermeidet. Also geht es nicht um Recht, sondern um Geschwätz und Manipulation.