Das Bundesverfassungsgericht zur Strafbarkeit von „Gegendemonstrationen“
Sollte man sich notieren, kann mal in Diskussionen wichtig werden.
B. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG ist vorliegend zwar eröffnet. Der Eingriff in die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich aber gerechtfertigt.
I. 1. Die Versammlungsfreiheit zählt zu den unentbehrlichen und grundlegenden Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens und ist für die freiheitliche demokratische Staatsordnung konstituierend. Der einer Demokratie immanente kontinuierliche Meinungskampf mit seinen wiederkehrenden, auf der Grundlage des Mehrheitsprinzips zu treffenden Entscheidungen erfordert fortwährend einen freien, offenen und pluralistischen Diskurs, in dem auch andersdenkende Minderheiten zu Wort kommen und Gehör finden. Diese fundamentale Bedeutung der Freiheit zur Versammlung in physischer Präsenz wird durch die fortschreitende Digitalisierung und wachsende Bedeutung sozialer Medien nicht in Frage gestellt. Auch in einer zunehmend digitalisierten Welt stellt eine Versammlung in physischer Präsenz im öffentlichen Raum ein unverzichtbares Instrument der kollektiven Meinungskundgabe dar, durch das ein gemeinsames kommunikatives Anliegen unmittelbar erlebbar wird und unabhängig von den Steuerungsmechanismen entsprechender Online-Plattformen direkt an einen konkreten Adressatenkreis oder allgemein an die Öffentlichkeit gerichtet werden kann.
2. Auch bei einer Zusammenkunft, die auf die Störung einer anderen Versammlung gerichtet ist, ist der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG jedenfalls dann eröffnet, wenn sie ein eigenständiges Element der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung aufweist, ohne dass es auf dessen Gewichtung gegenüber dem Störungselement ankäme. Sofern eine derartige Zusammenkunft hingegen ausschließlich auf die Störung einer anderen Versammlung gerichtet ist, wird sie mangels Versammlungseigenschaft nicht vom Schutzbereich umfasst. Etwas anderes gilt auch nicht für Zusammenkünfte, die – über eine bloße Störung hinaus – auf die Verhinderung oder Sprengung einer anderen Versammlung gerichtet sind.
3. Die hier maßgebliche Gegendemonstration weist jedenfalls ein eigenständiges kommunikatives Element in Form von konkreten inhaltlichen Äußerungen, insbesondere in Form von Sprechchören und Plakaten mit verschiedenen Aussagen, auf und ist daher als Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG einzuordnen. Damit unterfällt auch die konkrete Teilnahme des Beschwerdeführers an der Gegendemonstration dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit.
II. Der durch die strafrechtliche Verurteilung gegebene Eingriff in die Versammlungsfreiheit ist allerdings verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
1. Der Straftatbestand des § 21 VersG in der hier einschlägigen Tatbestandsvariante der „groben Störung“ ist formell verfassungsmäßig, insbesondere ist kein Verstoß gegen das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG gegeben.
[…]
2. Der Straftatbestand des § 21 VersG in der hier allein gegenständlichen Tatbestandsvariante der Verursachung „grober Störungen“ begegnet auch unter materiellen Gesichtspunkten keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der insoweit mit § 21 VersG verbundene Eingriff in Art. 8 Abs. 1 GG ist insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar.
a) Der Straftatbestand des § 21 VersG kommt zunächst hinsichtlich der darin enthaltenen Verbotsnorm zu einem angemessenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen. Bei einer Gesamtabwägung mit dem Interesse der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Ausgangsversammlung, ihre Versammlung überhaupt durchführen zu können, muss das Interesse der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Gegenversammlung, ihre Versammlung gerade in einer grob störenden Art und Weise abhalten zu können, zurücktreten. Es ist für den Prozess der freien Meinungsbildung in einem demokratischen Gemeinwesen von zentraler Bedeutung, dass das Recht, seine Meinung gemeinschaftlich mit anderen öffentlich kundzutun, nicht zum Mittel wird, um Menschen mit anderen Überzeugungen an der Wahrnehmung desselben Rechts zu hindern.
Das trifft vor allem die linke Denkweise, dass es Teil ihrer Demonstrationsfreiheit sei, andere von ihrer Demonstrationsfreiheit abzuhalten.
Mir ist das vor Jahren mal besonders übel aufgefallen, als ich noch auf diese linken und feministischen Veranstaltungen ging und dann bei einer Veranstaltung der Grünen im Bundestag war.
Da ging es dann darum, wie man eine Demonstration der „Besorgten Eltern“ verhindern könne. Man hatte die genau anlysiert und ausgeforscht und war zu dem Ergebnis gekommen, dass die aus Termingründen nur an einem einzigen, bestimmten Tag in Berlin demonstrieren könnten und organisierte dann aus dem Bundestag, wer welche Gruppen an genau diesem Tag Schein-Demonstrationen anmelden, um alle demonstrationsgeeigneten Plätze zu belegen.
Weia, dachte ich mir da, was für eine Dreckspartei, wenn das Grundrecht der Demonstrationsfreiheit da aus dem Bundestag heraus, einem Verfassungsorgan, von einer Fraktion derartig sabotiert wird. An dem Tag wurde mir dann so richtig klar, mit was für Mitteln die arbeiten und wie die den Staat übernehmen und Gegenstimmen ausschalten.
§ 21 VersG
Wer in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Es würde mich mal interessieren, ob auch das Belegen aller Demonstrationsplätze durch Schein-Demonstrationen der Grünen „grobe Störungen“ sind. Und es würde mich weiter – gerade mit Blick auf diesen Monsterbus Adenauer SRP+ des „Zentrum für Politische Schönheit“ und seinen Hochleistungslautsprechern – interessieren, ab wann Lärm als „gewalttätig“ oder „grobe Störung“ zählt. Dann, wenn man die Demo und damit deren Mitteilungen nicht mehr versteht? Oder erst dann, wenn man nicht mehr teilnehmen oder sie besuchen kann, weil der Lärm schmerzhaft oder gesundheitsschädlich ist.
Wenn das Stören einer Demonstration durch „Gegendemonstrationen“ und Gewalt aber eine Straftat ist, dann wäre es jetzt auch höchste Zeit, die „Antifa“ als kriminelle Vereinigung zur geminsamen Begehung von Straftaten oder gleich als verfassungsfeindliche Organisation einzustufen. Denn wer ein Grundrecht derartig angreift und sabotiert, der ist verfassungsfeindlich.
Und dann sollte man auch mal gegen Leute bei Grünen und Linken wegen Anstiftung vorgehen.
Jetzt würde ich noch gerne wissen, wer diese Verfassungsbeschwerde erhoben hat und glaubt, es wäre sein Grundrecht, anderen die Grundrechte zu nehmen.