§ 184l StGB: Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild1
3.11.2025 17:34
Erstaunlich. Ein Leser schreibt mir zum Artikel von gestern, dass es für Kindersexpuppen einen eigenen StGB-Paragraphen gibt: § 184l StGB. Den kannte ich noch nicht. Muss mal wieder das StGB von vorne bis hinten neu durchlesen.
Dann ist die juristische Bewertung natürlich recht einfach, wenn es so direkt verboten ist.