Ansichten eines Informatikers

Nächste Stufe Kinderpornographie

Hadmut
2.11.2025 22:08

Und weiter geht’s in die Postmoderne.

Kennt Ihr Sex-Puppen?

Laut Berichten gibt es irgendwo in Berlin sogar ein Puppenbordell, in dem es nur noch künstliche Damen gibt.

In Frankreich gibt es angeblich gerade Ärger, weil irgendein automatisches Überwachungssystem detektiert hat, dass Modeversandhändler Shein angeblich Sex-Puppen im Kind-Design im Angebot hatte (siehe hier und hier). Shein habe die sofort aus dem Angebot genommen.

Habe ich erst für Fake gehalten, weil ich Shein eigentlich nur als Modeschleuder für Mädels kenne, aber die scheinen marktplatzmäßig aufgerüstet zu haben und haben inzwischen auch Angebote für Männer und das ganze Repertoire am einschlägigen Sexkram, da würde das durchaus reinpassen.

Von der Frage, wie das Ding bei denen ins Angebot kam und ob das überhaupt plausibel ist oder ein Hack war, mal abgesehen, zeigt der Vorgang zumindest, dass so etwas in China hergestellt und auf den Markt geworfen wird.

Was die andere Frage aufwirft: Ist das überhaupt verboten, strafbar?

§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1. einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:

a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,

2. es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3. einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4. einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.

Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

1. staatlichen Aufgaben,
2. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3. dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn

1. die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
2. die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

Ist eine Puppe ein „Inhalt“?

Ein Bild hat zum Inhalt, was es zeigt. Aber hat eine Puppe zum „Inhalt“, wie sie aussieht? Was wäre ein Relief? Wenn man Kinderpornographie auf einem 2D-Drucker drucken kann, kann man sie dann auch auf einem 3D-Drucker drucken?

Wenn nein: Wo ist die Grenze? Foto, ja, klar. Avatar? 3D-Modell? KI-Modell? 3D-Druckdaten? Gummipuppe? Man kann da eine Kette aus fließenden Übergängen machen, bei dem keiner eine plausible Grenze erlaubt.

Schauen wir also mal in § 11 Abs. 3 StGB:

(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.

Ist eine Puppe eine „andere Verkörperung“? Es geht ja darum, dass die Information „in der Verkörperung enthalten“ ist, nicht darum, dass die Information die Verkörperung selbst ist.

Und: Es erfüllt den § 184b Abs. 1 nicht, weil die Puppe ja voll bekleidet und in normaler Haltung verkauft wird. Was aber ist, wenn man die Puppe kauft, auszieht und sie zuhause aufreizend auf das Sofa setzt? Oder sie zum Sex verwendet? Erfüllt sie dann den § 184b, obwohl dieselbe Puppe wie eben noch? Kann ein und derselbe Gegenstand gleichzeitig nicht und doch Kinderpornographie sein, je nachdem, wie man ihn auf das Sofa setzt?

Da bin ich mal überaus auf die Rechtsprechung gespannt, was die Behörden und die Gerichte daraus machen werden.