Ansichten eines Informatikers

Bürgermeisterkandidat von Wahl ausgeschlossen

Hadmut
20.8.2025 15:02

Zum Zustand der Demokratie und vom Grundrecht des aktiven und passiven Wahlrechts.

Vom Zustand Ludwigshafen/Rh. habe ich schon berichtet. Ich kannte die Stadt, habe sie als Kind mal erlebt. Schön war sie nie. Gut oder wichtig auch nicht. Das war irgendwie einfach nur ein Ort, eine Art Hinterhof von Mannheim, denn für Schön und wichtig ging man rüber nach Mannheim. Damals, als Brücken noch intakt waren.

Ludwigshafen war eigentlich nie viel mehr als die verwaltungstechnische Zusammenfassung aller Wohnsiedlungen der BASF. Völlig nach links abgekippt, in den Zustand der Verwahrlosung abgerutscht.

Und die hatten doch nun einen AfD-Kandidaten von der Bürgermeisterwahl ausgeschlossen.

Der hatte dagegen geklagt und wurde vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße abgewiesen:

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat mit Beschluss vom 18. August 2025 den Eilantrag des AfD-Kandidaten, ihn zur Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Ludwigshafen am 21. September 2025 zuzulassen, abgelehnt.

Der 55-jährige Antragsteller ist Beamter auf Lebenszeit im Schuldienst in Rheinland-Pfalz. Er ist Mitglied der Alternative für Deutschland (AfD) und in dieser Funktion seit 2015 Mitglied des Koblenzer Stadtrates und seit 2016 Mitglied des Landtags von Rheinland-Pfalz.

Die AfD nominierte den Antragsteller als Kandidaten für die Wahl des Oberbürgermeisters in Ludwigshafen am 21. September 2025. Am 5. August entschied der Wahlausschuss Ludwigshafen, den Antragsteller nicht als Oberbürgermeisterkandidaten zuzulassen. Begründet wurde dies mit Zweifeln an seiner Verfassungstreue. Wählbar zum Bürgermeister sei nach der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung nur, wer die Gewähr dafür biete, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Dies sei bei dem Antragsteller nicht der Fall.

Mit einem am 8. August 2025 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Eilrechtsgesuch setzte der Antragsteller sich hiergegen zur Wehr und beantragte, dem Wahlausschuss im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn zur Wahl zuzulassen. Er machte geltend, es liege eine Verletzung des passiven Wahlrechts vor. Der Wahlausschuss sei nicht befugt, das passive Wahlrecht inhaltlich zu prüfen. Im Übrigen bestünden keine Zweifel an seiner Verfassungstreue.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 18. August 2025 abgelehnt: Dieser sei unzulässig. Der Antragsteller sei auf das nachträgliche Wahlprüfungsverfahren zu verweisen, welches eine vorläufige Zulassung als Wahlbewerber in dem hier vorliegenden Falle ausschließe.

In Wahlangelegenheiten gelte der Grundsatz, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren bezögen, allein mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen im nachträglichen Wahlprüfungsverfahren anzufechten seien. Dies beruhe darauf, dass die Verfolgung der subjektiven Rechte Einzelner gegenüber der Notwendigkeit zurücktreten müsse, die Stimmen einer Vielzahl von Bürgern in einer einheitlichen, wirksamen Wahlentscheidung zusammenzufassen.

Der Beständigkeit von Wahlen werde daher in der Regel besser Rechnung getragen, wenn es dem übergangenen Wahlbewerber zugemutet werde, das Ergebnis eines Wahlanfechtungsverfahrens abzuwarten, nachdem die von ihm beanstandete Wahl stattgefunden habe. Anders bestünde auch die Gefahr, dass kurz vor dem Wahltermin eine Fülle gerichtlicher Eilverfahren angestrengt würde, ohne dass in der Kürze der Zeit vor der Wahl die erforderliche Klarheit über eventuelle Wahlfehler gewonnen werden könnte. Dies gelte jedenfalls insoweit, als den Wahlorganen und Aufsichtsbehörden nicht offenkundige Willkürakte vorgeworfen werden könnten. Das Gericht könne so kurz vor der Wahl im Übrigen auch nicht überblicken, wie seine Anordnung von den zuständigen Wahlorganen technisch noch umgesetzt werden könne, so dass durch das Eingreifen der Gerichte die zusätzliche Gefahr der Nichteinhaltung von Wahlvorschriften entstehe.

Einstweiliger Rechtsschutz im Vorfeld einer Kommunalwahl könne daher nur in Ausnahmefällen zulässig sein. Solche Ausnahmefälle lägen nur dann vor, wenn bereits bei summarischer Prüfung vor der Wahl festgestellt werden könne, dass das Wahlverfahren an einem offensichtlichen Fehler leide, der in einem späteren Wahlprüfungsverfahren nach dem Kommunalwahlgesetz zur Ungültigkeit der Wahl führen werde. Voraussetzung für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in dem hier vorliegenden Verfahren sei somit, dass die Entscheidung des Wahlausschusses offensichtlich rechtswidrig sei, weil es sich bereits im gerichtlichen Eilverfahren erweise, dass der Antragsteller zur Oberbürgermeisterwahl zuzulassen sei. Von einer solchen Offenkundigkeit könne aber dann nicht ausgegangen werden, wenn zur Beurteilung ein erheblicher Prüfungs- und Begründungsaufwand des Gerichts erforderlich sei.

Er soll also nachträglich, also dann, wenn die Wahl schon gelaufen ist und die Wähler sich festgelegt haben, der Konkurrent schon im Amt ist, die Wahl anfechten.

Es gibt allerdings auch Entscheidungen (auch im Konkurrentenschutz um eine Stelle im öffentlichen Dienst nach Art. 33 II), wonach Ernennungen, wenn sie erst einmal stattgefunden haben, nicht mehr angefochten werden können und dann nur noch Schadensersatzforderungen bleiben. Wenn er also, was er sicher nicht kann, irgendwie nachweisen könnte, dass er zum Bürgermeister gewählt worden wäre, könnte er sich das entgangene Gehalt einklagen.

Faktisch heißt dass, dass sowohl das Grundrechte des passiven Wahlrechts (und auch das aktive der Wähler) nicht existieren, weil nicht gerichtlich durchsetzbar.

Und es heißt, dass es den nach Art. 19 Abs. 4 garantierten Rechtsweg – der nur dann als solcher gilt, wenn er auch wirksam ist – nicht gibt, weil er sich gegen die Verwehrung der Wahlteilnahme ja nicht wehren kann. Das Gericht sagt ja nicht, es sei unbegründet, sondern unzulässig.

Das heißt nicht unbedingt, dass ich die Entscheidung des Gerichts für fehlerhaft halte. Man müsste sich die Gesetze näher ansehen. Aber es heißt, dass die Gesetze eben falsch sind, weil das Resultalt nicht vertretbar ist, nicht zu einem verfassungskonformen Zustand führt.

Was ist, wenn der dann hinterher gewinnt? So in zwei, drei, vier Jahren vielleicht?

Heißt es dann, ja, eigentlich hätten Sie an der Wahl teilnehmen dürfen?

Wird die Wahl dann wiederholt, liebe Wähler, auch die inzwischen Verstorbenen, bitte wählen Sie noch einmal mit Ihrer Meinung von 2025? Und alle inzwischen Volljährigen halten sich bitte heraus?

Wie soll das gehen?

Selbst wenn man in 3 Monaten die Wahl annulieren und deren Wiederholung anordnen würde: Die Leute sind auf ihre Wahl festgelegt und tendieren dazu, nicht alles nochmal ändern zu wollen. Das kann überhaupt nicht mehr zu retten sein.

Solche Vorgänge sind der Beweis, dass wir längst keine Demokratie mehr sind, sondern nur noch Parteienbeute.