End of Bademantel: Anwendungsbeispiel zum „IT-System-Grundrecht“
Vielleicht ist das der Grund, warum das Bundesverfassungsgericht so eilig und unbedingt entscheiden wollte.
Ganz durchlesen:
#RichtigErinnern
Wegen eines klar satirischen Memes:
Hausdurchsuchung in meiner Abwesenheit.
Laptop meines Kindes beschlagnahmt.
Polizei an meinem Arbeitsplatz.Kein Terror, kein Verbrechen, einfach nur weitergeleitete Satire.
Das war kein Rechtsstaat, das war eine… pic.twitter.com/wxrHRQ23IJ— Angie B. (Someone) (@who_cares_2021) August 13, 2025
Möglicherweise haben da Juristen mal durchgesagt, was für ein Schwachsinn da auf Antrag von Leuten wie Habeck, Baerbock, Künast oder Lang ablief, und wie sehr das die Bevölkerung verärgert und sich in Wahlergebnissen niederschlägt.
Zwar beziehen sie sich auf §§ 100a und 100b StPO, weil die eben Gegenstand der Verfassungsbeschwerde waren, aber das, was sie als Begründung und zur Definition des „IT-System-Grundrechts“ abliefern, verbietet solche Aktionen direkt. Denn auch der Notebook-Rechner eines Kindes unterliegt der Umschreibung.
Es könnte also durchaus sein, dass das Bundesverfassungsgericht diese beiden Verfassungsbeschwerden, auch wenn sie miserabel gestellt waren und sich um ein etwas anderes Thema drehten, als die sich ihnen einzig bietende Gelegenheit verwendet haben, um durch eine entsprechend allgemeine Formulierung diese Bademantel-Durchsuchungen wegen Äußerungen in den Social Media zu stoppen. Denn die – samt der Beschlagnahme von Rechnern und Handys, und damit überhaupt einem Grund für Hausdurchsuchungen – sind damit nicht mehr erlaubt und verfassungswidrig:
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 188 Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine Beleidigung (§ 185) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird eine üble Nachrede (§ 186) mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und eine Verleumdung (§ 187) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Die Beleidigung eines Politikers ist damit kein zulässiger Grund für Beschlagnahmen von Rechnern und Handys mehr. (Genauer gesagt: War es noch nie, aber jetzt haben wir Rechtsprechung dazu.)
Zwar bezieht sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur auf die heimliche Online-Durchsuchung §§ 100a und 100b StPO, weil sich die Verfassungsbeschwerde darauf bezog, und sie nicht über die Verfassungsbeschwerde hinaus entscheiden dürfen. Nach der Begründung dazu und der Formulierung eines allgemeinen „IT-System-Grundrechts“ sind solche Beschlagnahmen wegen Straftaten mit Höchststrafen bis zu 3 Jahren gar nicht mehr zulässig, und bei schwereren Straftaten bedürfen sie einer Einzelbegründung der besonderen Schwere – und die dürfte bei einer Meme, die ein Kind postet, meines Erachtens ausgeschlossen sein, falls das Kind überhaupt strafmündig ist.
Damit aber dürfte relativ gut feststehen, dass Robert Habeck, Annalena Baerbock usw. mit ihren Strafanträgen und der Durchseuchung der Staatsanwaltschaften mit Grünen verfassungswidrige Zwecke verfolgt haben.