§ 3c EStG
Hand aufs Herz! Wann habt Ihr das letzte Mal § 3c EStG gelesen?
§ 3c Einkommensteuergesetz (EStG)
(1) Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden; Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) 1Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nummer 40 zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen oder mit Vergütungen nach § 3 Nummer 40a in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zu 60 Prozent abgezogen werden; Entsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigen sind. 2Satz 1 ist auch für Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten anzuwenden, die für ein Darlehen hingegeben wurden, wenn das Darlehen oder die Sicherheit von einem Steuerpflichtigen gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt ist oder war. 3Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden, als nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte; dabei sind nur die eigenen Sicherungsmittel der Körperschaft zu berücksichtigen. 4Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Forderungen aus Rechtshandlungen, die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbar sind. 5Gewinne aus dem Ansatz des nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 maßgeblichen Werts bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte außer Ansatz, soweit auf die vorangegangene Teilwertabschreibung Satz 2 angewendet worden ist. 6Satz 1 ist außerdem ungeachtet eines wirtschaftlichen Zusammenhangs mit den dem § 3 Nummer 40 zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen oder mit Vergütungen nach § 3 Nummer 40a auch auf Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten eines Gesellschafters einer Körperschaft anzuwenden, soweit diese mit einer im Gesellschaftsverhältnis veranlassten unentgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern an diese Körperschaft oder bei einer teilentgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern mit dem unentgeltlichen Teil in Zusammenhang stehen und der Steuerpflichtige zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund-oder Stammkapital dieser Körperschaft beteiligt ist oder war. 7Für die Anwendung des Satzes 1 ist die Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen im Sinne des § 3 Nummer 40 oder von Vergütungen im Sinne des § 3 Nummer 40a ausreichend. 8Satz 1 gilt auch für Wertminderungen des Anteils an einer Organgesellschaft, die nicht auf Gewinnausschüttungen zurückzuführen sind. 9§ 8b Absatz 10 des Körperschaftsteuergesetzes gilt sinngemäß.
(3) Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten, die mit den Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen im Sinne des § 3 Nummer 70 in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, nur zur Hälfte abgezogen werden.
(4) 1Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben, die mit einem steuerfreien Sanierungsertrag im Sinne des § 3a in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum der Sanierungsertrag entsteht, nicht abgezogen werden. 2Satz 1 gilt nicht, soweit Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben zur Erhöhung von Verlustvorträgen geführt haben, die nach Maßgabe der in § 3a Absatz 3 getroffenen Regelungen entfallen. 3Zu den Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Besserungsschein und vergleichbare Aufwendungen. 4Satz 1 gilt für Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben, die nach dem Sanierungsjahr entstehen, nur insoweit, als noch ein verbleibender Sanierungsertrag im Sinne von § 3a Absatz 3 Satz 4 vorhanden ist. 5Wurden Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben im Sinne des Satzes 1 bereits bei einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung gewinnmindernd berücksichtigt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern. 6Das gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bereits bestandskräftig geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für das Sanierungsjahr abgelaufen ist.
Ich habe Fragen.
- Wer denkt sich so etwas aus?
- Warum gibt die ELSTER-Online-Hilfe für das Feld für die Eingaben von Daten nach § 3c EStG nur an, dass man hier die Daten nach § 3c EStG eingeben kann? Reicht das allen Benutzern? (Anmerkung: Nein, ich habe da nichts eingegeben. Ich habe mir nur mal ein paar der Felder, die ich nie ausfülle, ausgesucht um mal zu schaue, wofür die eigentlich gut sind.
- Wer unter unseren Abgeordneten im Bundestag, unter all den Studienabbrechern und Zivilberufslosen versteht und beschließt so etwas?
Jette Nietzard? Emilia Fester? Timon Dzienus? Katrin Göring-Eckardt?
Oder vielleicht die Abgeordneten, die laut Franziska Brantner nicht einmal lesen können müssen?
Oder vielleicht doch Helge Lindh? Ralf Stegner? Saskia Esken? Kevin Kühnert?
Wieviele Bundestagsabgeordnete verstehen die Gesetze, die sie beschließen? Und wie ist dann jemals eine Mehrheit für so etwas zustandegekommen? Genau so wie bei Verfassungsrichterwahlen?
- Warum kommen andere Länder ohne so etwas aus?
- Werden Einwanderer vor der Einbürgerung darin geschult und geprüft?
Ich habe mir mal den Spaß erlaubt, den Text auf deepl einmal von Deutsch nach Arabisch und wieder zurück übersetzen zu lassen. Das Ergebnis ist verblüffend gut:
(1) Ausgaben, die in direktem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, dürfen nicht als Betriebsausgaben oder Werbekosten abgezogen werden; Absatz 2 bleibt davon unberührt.
(2) 1Abzüge von Wertminderungen des Betriebsvermögens, Betriebsausgaben, Verkaufskosten oder Werbeausgaben, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Erhöhungen des Betriebsvermögens oder Einkünften gemäß Absatz 3 Nummer 40 oder mit Vergütungen gemäß Absatz 3 Nummer 40a stehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens nur in Höhe von 60 Prozent abgezogen werden, unabhängig davon, in welchem Steuerzeitraum die Erhöhungen der Vermögenswerte oder Erträge des Unternehmens eingetreten sind; dasselbe gilt, wenn bei der Ermittlung des Einkommens der Wert der Vermögenswerte des Unternehmens oder der Anteil an den Vermögenswerten oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der Wert, der an ihre Stelle tritt, als mindermächtig berücksichtigt werden müssen. 2 Satz 1 gilt auch für Verringerungen des Unternehmensvermögens oder Aufwendungen des Unternehmens im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme eines Darlehens oder der Verwendung von Sicherheiten, die für ein Darlehen gestellt wurden, wenn das Darlehen oder die Sicherheit von einem Steuerpflichtigen gewährt wurde, der direkt oder indirekt mehr als ein Viertel des Kapitals des Unternehmens besitzt, dem das Darlehen gewährt wurde. 3Der zweite Satz gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, dass ein fremder Dritter das Darlehen gewährt hätte oder es unter ähnlichen Umständen nicht zurückgefordert hätte; in diesem Fall werden nur die eigenen Sicherheiten des Unternehmens berücksichtigt. 4Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Forderungen, die aus wirtschaftlich mit der Gewährung eines Darlehens vergleichbaren Rechtsgeschäften entstehen. 5Gewinne aus der Bewertung des Referenzwerts gemäß § 6 Nr. 2 Satz 3 werden bei der Ermittlung des Einkommens nicht berücksichtigt, wenn Satz 2 auf den vorangegangenen Teilverbrauch angewendet wurde. 6 Satz 1 gilt unabhängig vom wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Erhöhung des Unternehmensvermögens, der Einnahmen oder der Vergütungen gemäß § 3 Nr. 40a auch für eine Verringerung des Unternehmensvermögens, der Betriebsausgaben oder der Vertriebskosten eines Gesellschafters einer Gesellschaft, soweit dies mit einer unentgeltlichen Abtretung von wirtschaftlichen Vermögenswerten dieses Unternehmens im Rahmen der Personengesellschaft oder mit einer teilweisen entgeltlichen Abtretung von wirtschaftlichen Vermögenswerten zusammenhängt, die mit dem unentgeltlichen Teil verbunden sind, und der Steuerpflichtige direkt oder indirekt mit mehr als einem Viertel des Stammkapitals oder des Aktienkapitals dieses Unternehmens beteiligt ist oder war. 7Für die Anwendung von Satz 1 reicht die Absicht aus, eine Erhöhung der Betriebsmittel oder Einnahmen im Sinne von Artikel 3 Nr. 40 oder eine Entschädigung im Sinne von Artikel 3 Nr. 40a zu erzielen. 8 Satz 1 gilt auch für Wertminderungen der Beteiligung an einem verbundenen Unternehmen, die nicht auf Gewinnausschüttungen zurückzuführen sind. 9 § 8b Abs. 10 des Körperschaftsteuergesetzes im Sinne des vorstehenden Satzes findet Anwendung.
(3) Von den Wertminderungen der Betriebsvermögensgegenstände oder den Betriebsausgaben oder den Veräußerungskosten, die wirtschaftlich mit einer Erhöhung der Betriebsvermögensgegenstände oder der Einnahmen im Sinne des § 3 Nr. 70 zusammenhängen, kann nur die Hälfte abgezogen werden, unabhängig davon, in welchem Steuerzeitraum die Erhöhung der Betriebsvermögensgegenstände oder der Einnahmen erfolgt ist.
(4) Wertminderungen von Betriebsvermögen oder Betriebsausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Restrukturierungserträgen im Sinne von § 3a stehen, dürfen nicht abgezogen werden, unabhängig davon, in welchem Steuerzeitraum die Restrukturierungserträge anfallen. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn die Verringerungen des Betriebsvermögens oder die Betriebsausgaben zu einer Erhöhung der Verlustvorträge führen, die nach den Bestimmungen des § 3a Absatz 3 aufgehoben werden. 3Zu den Verringerungen des Betriebsvermögens oder der Betriebsausgaben im Sinne von Satz 1 zählen auch Aufwendungen für Verbesserungsbescheinigungen und ähnliche Aufwendungen. 4 Satz 1 gilt für Verringerungen der Betriebsvermögenswerte oder Betriebsausgaben, die nach dem Sanierungsjahr entstehen, nur dann, wenn ein Sanierungsergebnis im Sinne von Absatz 3a Absatz 3 Satz 4 verbleibt. 5. Sind die Verringerungen des Betriebsvermögens oder die Betriebsausgaben im Sinne von Satz 1 bei der Festsetzung der Steuer oder in einer gesonderten Erklärung gemäß § 180 Abs. 1 des Steuergesetzes bereits als gewinnmindernde Faktoren berücksichtigt worden, so ist die entsprechende Steuerveranlagung oder der entsprechende Steuerbescheid insoweit zu ändern. 6 Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid oder der Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist; die Feststellungsfrist endet in diesem Zusammenhang nicht vor Ablauf der Feststellungsfrist für das Berichtigungsjahr.Übersetzt mit DeepL.com (kostenlose Version)
Ich bin sehr beeindruckt. (Schummeln die auch nicht?)
Anscheinend lassen sich deutsche Steuergesetze ganz hervorragend auf arabisch darstellen. Das sollte es uns wert sein, jedem Einwanderer ein kostenloses Exemplar deutscher Steuergesetze auf arabisch zu überreichen.