Ansichten eines Informatikers

Promotionsbescheißer und die Falsche Eidesstattliche Versicherung (§ 156 StGB)

Hadmut
5.8.2025 15:35

Leser fragen – Danisch muss weiter ausholen.

Nachdem das ja gerade herumgeht, dass die Dissertation der Richterkandidatin >Frauke Brosius-Gersdorf und die Habilitationsschrift ihres Gatten zu schön (und vor allem zu gleich) sind um wahr zu sein, fragt ein Leser an, ob die dann nicht unter § 156 StGB fallen würden.

So einfach ist das nicht.

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 156 Falsche Versicherung an Eides Statt

Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Das ist nicht so einfach, wie es aussieht.

Viele schreien zwar immer, dass sie um irgendetwas zu bekräftigen eine „Eidesstattliche Versicherung“ abgeben, beispielsweise gegenüber einer Zeitungs- oder Fernsehredaktion, wie etwa in der Affäre Gelbhaar, ist reine Nebelwerferei und Verarsche der Öffentlichkeit, denn eidesstaatliche Versicherungen sind im Allgemeinen völlig wertlos. Wenn ich also hier gegenüber den Lesern eine „eidesstattliche Versicherung“ abgäbe, würde ich mich zwar blamieren und die Leser verlieren, wenn ich löge, aber juristisch passieren würde nichts, denn Lügen an sich ist in Deutschland (noch) nicht strafbar. Und der Meineid auch nicht. Der Eid ist nicht mehr als das „große Indianerehrenwort“.

Erst wenn weitere Umstände dazutreten, können daraus Straftaten wie Betrug oder auch Mord (Heimtücke!) werden.

Dass eine falsche Eidesstattliche Versicherung selbst zur Straftat wird, setzt, wie der Wortlaut schon sagt, voraus, dass die Versicherung gegenüber einer zur Abnahme zuständigen Behörde abgegeben wurde.

Und jetzt wird das fusselig, denn da sind wir genau in der Thematik meiner Verfassungsbeschwerde von 2008, die die Vorgängerin von Brosius-Gersdorf, Susanne Baer, einfach in den Müll geworfen hat. Das muss ich jetzt etwas ausleuchten, aber dass sich das nur auf zuständige Behörden bezieht, und nicht allgemein gilt, hatte ich im Blog ja schon einige Male erwähnt, weil man diese „eidesstattlichen Versicherungen“ an Hinz und Kunz oder einfach so in die Öffentlichkeit ja immer wieder sieht, und die völlig wertlos und bedeutungslos sind.

Um das jetzt ordentlich zu unterfüttern, müsste ich jetzt in die Bibliothek und auf Beck OK und Juris erst einmal die Rechtsprechung durchzusehen, wozu mir gerade die Zeit und ein Arbeitsplatztermin fehlen. Aber schauen wir mal, was der Kurzkommentar von Fischer zum StGB (70. Auflage 2023, neuer habe ich gerade nicht da) dazu sagt:

Rn. 3: Anwendungsbereich. Die Versicherung an Eides Statt ist eine förmliche, vom Eid unterschiedene Beteuerung der Richtigkeit einer Angabe. § 156 gilt nur in den dafür gesetzlich vorgesehenen Fällen; daher zB nicht bei privatschriftlichen „eidesstattlichen Versicherungen“.

[…]

Rn. 4: Zuständige Behörde. Die Versicherung an Eides Statt muss vor einer Behörde (…) abgegeben werden. Die Behörde muss zur Abnahme der Versicherung (allgemein) zuständig sein. Diese Erfordernis wird einengend dahin ausgelegt, dass die Behörde zur Abnahme der Versicherung gerade zum konkreten Verfahrensgegenstand zuständig sein muss (…[Rechtsquellen]…); der Versicherung muss in diesem Verfahren rechtliche Wirkung zukommen.

[…]

Rn. 8: Verwaltungsverfahren. Für das Verwaltungsverfahren regelt § 27 VwVfG die Zuständigkeit zur Entgegennahme eidesstattlicher Versicherungen abschließend. Es bedarf hierfür stets einer gesetzlichen Grundlage; § 27 VwVfG und § 23 SGB X setzen diese voraus. Besondere Zuständigkeitsnormen enthalten zahlreiche Verwaltungsgesetze.

[…]

Rn. 11: Umfang der Erklärungs- und Wahrheitspflicht. Der Umfang der Erklärungs- und Wahrheitspflicht ergibt sich aus der jeweiligen Verpflichtungsnorm; hiernach bestimmt sich, was der Betroffene „vollständig“ anzugeben hat und warum § 156 durch Verschweigen wesentlicher Umstände erfüllt ist.

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 27 Versicherung an Eides statt

(1) Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung an Eides statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Verfahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgesehen und die Behörde durch Rechtsvorschrift für zuständig erklärt worden ist. Eine Versicherung an Eides statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Von eidesunfähigen Personen im Sinne des § 393 der Zivilprozessordnung darf eine eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden.

(2) Wird die Versicherung an Eides statt von einer Behörde zur Niederschrift aufgenommen, so sind zur Aufnahme nur der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, welche die Befähigung zum Richteramt haben. Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes kann der Behördenleiter oder sein allgemeiner Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermächtigen.

(3) Die Versicherung besteht darin, dass der Versichernde die Richtigkeit seiner Erklärung über den betreffenden Gegenstand bestätigt und erklärt: “Ich versichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.” Bevollmächtigte und Beistände sind berechtigt, an der Aufnahme der Versicherung an Eides statt teilzunehmen.

(4) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist der Versichernde über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung zu belehren. Die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken.

(5) Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesenden Personen sowie den Ort und den Tag der Niederschrift zu enthalten. Die Niederschrift ist demjenigen, der die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Versichernden zu unterschreiben. Die Niederschrift ist sodann von demjenigen, der die Versicherung an Eides statt aufgenommen hat, sowie von dem Schriftführer zu unterschreiben.

Und jetzt wird das haarig. Ich will erklären, warum, das ist nämlich keine so einfache Frage.

Wäre ich der Ankläger

dann würde ich sagen, der Fall liegt einfach. Denn prüfungsrechtlich ist die Universität eindeutig und mit breiter, einheitlicher Rechtsprechung unterlegt, die Prüfungsbehörde, also eine Behörde.

Nun liegt Fischer hier falsch, denn er schreibt, dass eine gesetzliche Zuständigkeit erforderlich ist, während § 27 VwVfG Gesetz oder Rechtsverordnung vorsieht. Und die Prüfungsordnung einer Universität ist eine untergesetzliche Norm der Exekutive. Manche würden diese als „Rechtsverordnung“ einstufen, während aber andere sagen, dass die von der Regierung oder einem Ministerium kommen muss, weil vorgesetzt, und nicht von der gebundenen Exekutive (Universität) selbst kommen kann.

Wäre ich der Verteidiger

dann würde ich sagen, dass eine falsche Eidesstattliche Versicherung im Promotionsverfahren nicht strafbar sein kann, weil es – wie ich das 2008 in der Verfassungsbeschwerde beschrieben habe – in allen deutschen Bundesländern (Stand damals 2000, ich habe nicht verfolgt, ob sich das geändert hat, aber die hier fragliche Dissertation ist ja auch schon älter) an der gesetzlichen Grundlage für die Promotion fehlt. Das Bundesverfassungsgericht hatte 1991 entschieden, dass alle berufsbezogenen Hochschulprüfungen, ihre Anforderungen und Bewertungsmaßstäbe einer gesetzlichen Grundlage bedürfen.

Die war bei Diplomstudiengängen schon sehr dünn, bei Promotionen und Habilitationen aber schlicht gar nicht vorhanden. Meist stand dann nur eine Floskel wie „Die Universitäten haben das Promotionsrecht“ drin.

Es gab damals sogar die politische Ansicht, dass man die Promotion völlig den Universitäten überlassen sollte und der Staat sich da gar nicht mehr einzumischen habe. Eine typische Umgehung der Grundrechtsbindung durch Flucht in das „Privatrecht“ (formal zwar Verwaltungsrecht, aber die Universitäten führten sich auf, als handelten sie privatrechtlich und nach Gutdünken, der Doktor wird gehandhabt wie ein Karnevalsorden und dient nicht der Qualitätssicherung, sondern als verfassungswidriges Kooptationsrecht), und es deshalb an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage für die Promotion fehlt.

Anders gesagt: Es gibt in Deutschland gar keine Promotion, weil der Gesetzgeber sie nicht normiert hat.

Und wenn es keine Promotion gibt, dann kann es auch keine Behörde geben, die in deren Zusammenhang für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung zuständig ist. Also kann man sich auch nicht strafbar machen.

Oder nochmal anders gesagt: Nicht der ist der Schwindler, der in seiner Dissertation – wie auch immer – betrügt, sondern die Universität, die Doktorgrade vergibt oder, wie sie es ausdrücken, „Doktorwürden verleiht“, obwohl sie dazu gar nicht befugt ist.

Prüfungsordnung hin oder her: Auch Rechts- und Verwaltungsverordnungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, die zum Erlass untergesetzlicher Normen ermächtigt. Deshalb sagte das Bundesverfassungsgericht 1991, dass der Staat bei Prüfungen die wesentlichen Dinge wie Anforderungen und Bewertungsmaßstäbe selbst – gesetzlich – regeln muss, und nur deren Ausgestaltung, die Einzelheiten der Exekutive im Wege der Verordnung (=Studienplan und Prüfungsordnung) überlassen kann.

Das muss also im Gesetz drinstehen, dass die Universitäten (oder die Ministerien) Studienpläne und Prüfungsordnungen erlassen. Und das tut es oft auch, aber eben nur zu den normalen Studiengängen. Für die Promotion stand es in den Landeshochschulgesetzen, die ich mir damals angesehen habe, nicht drin.

Und deshalb hatte ich gegenüber dem Bundesverfassungsgericht argumentiert, dass der willkürliche Unfug, den die Uni Karlsruhe da abzog, die ja schon selbst nicht sagen konnten, was die Anforderungen oder was überhaupt eine Dissertation sein soll, dass das der Professor jeweils völlig willkürlich und ohne Begründung entscheidet, verfassungswidrig ist und es nicht geben darf.

Und das passte der Genderprofessorin und Verfassungsrichterin Susanne Baer nicht, weil die ihre Gender-Titelmühle nämlich nach genau diesem Prinzip betrieb.

Genauere Prüfung erforderlich

Man kann das also erst beurteilen, wenn man sich das damals anzuwendende Landeshochschulgesetz und die Promotionsprüfungsordnung ganz genau angesehen hat. Und selbst dann ist es noch schwer.

  • Was steht im Gesetz?
  • Was steht in der Prüfungsordnung?
  • War die Universität überhaupt zum Erlass der Prüfungsordnung gesetzlich befugt?
  • War die Prüfungsordnung ordnungsgemäß erlassen und veröffentlicht?

Verjährung

Ich weiß jetzt nicht, wann die promoviert hat. Aber § 156 StGB verjährt nach 5 Jahren. Das kann man wohl nicht mal mehr noch ermitteln.

In Betracht kämen dann aber (versuchter) Anstellungsbetrug, den man auch mit einem erschwindelten Doktor begehen kann. Als Professorin dürfte das auch verjährt sein, aber als Verfassungsrichterin ist das ja aktuell und frisch (allerdings hat sie sich nicht beworben, sondern wurde „vorgeschlagen“).

Juristische Spitzfindigkeiten und Kapitale Schwindeleien

Haarspalter würden noch damit kommen, ob die Erklärung, eine Dissertation selbst geschrieben zu haben, überhaupt einer eidesstattlichen Versicherung zugänglich ist.

Denn es ist ja nicht so, dass man wahrheitsgemäß anzugeben hat, wer die Dissertation geschrieben hat. Die Prüfungsleistung besteht ja nicht in der Angabe, wer die Arbeit verfasst hat, sondern der Prüfling muss sie selbst erbringen, und nicht angeben, wer sie erbracht hat.

Zum Vergleich: Der Zeuge vor Gericht muss nicht nur erscheinen, sondern er muss auch wahrheitsgemäß aussagen. Tut er das nicht, verletzt er das Gesetz. Der hat also eine Pflicht, die Wahrheit zu sagen. Und der Eid und die Eidesstaatliche Versicherung dienen der Bekräftigung der Wahrheit.

Der Prüfling ist aber nicht zur Wahrheit darüber verpflichtet, wer die Arbeit geschrieben hat, sondern er ist dazu verpflichtet, die Arbeit selbst zu schreiben, und nicht wahre Angaben darüber zu machen. Und die Angabe, wer die Arbeit geschrieben hat, ist ja – zumindest rechtlich, an manchen deutschen Fakultäten faktisch schon – nicht Teil des Bewertungsprozesses, sondern äußerer Ablauf.

Allerdings könnte man dem nun wieder entgegenhalten, dass es auch in einer normalen schriftlichen oder mündlichen Prüfung Pflicht des Prüflings ist, sich auf Verlangen auszuweisen und seine Identität nachzuweisen, dass also die vor Ort erbrachte Prüfungsleistung tatsächlich von dem stammt, der vorgibt, Prüfling zu sein.

Genau genommen ist das zu überprüfen aber nicht Aufgabe des Prüflings, sondern Aufgabe der Prüfungsbehörde.

Anders gesagt: Es ist nicht Aufgabe des Prüflings, zu bekräftigen, dass er der Fritze Meier sei, sondern Aufgabe des Prüfers, das nachzuprüfen, dass er sich durch Ausweiskontrolle davon überzeugt hat, dass der Prüfling Fritze Meier sei. Und deshalb nicht der Prüfling, sondern nur der Prüfer in der Position ist, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben.

Man könnte also fordern, dass der Promotionsbetreuer eine eidesstattliche Versicherung darüber abgibt, dass er den Doktoranden über den Zeitraum der Bearbeitung zwischen Anmeldung und Abgabe der Dissertation überwacht und sich davon überzeugt hat, dass der das selbst gemacht und bearbeitet hat. In Fächern wie Chemie, Physik, Informatik besteht die Promotionsleistung ja normalerweise nicht im Inhalt der Dissertation, sondern in der Forschungsarbeit, die in der Dissertation lediglich aufgeschrieben wird. Und der Betreuer kann sich ja davon überzeugen, dass der Doktorand regelmäßig im Labor war und die Experimente selbst durchgeführt hat.

In Rechtswissenschaften gibt es aber in der Regel gar keine Laborarbeit o.ä., sondern die Leistung soll in der Dissertation selbst stecken.

Was schon die Frage aufwirft, ob die Rechtswissenschaften überhaupt promotionsfähig sein können, weil sie kein wissenschaftliches Arbeiten haben, dessen Beherrschung der Doktorand nachweisen muss.

Der prüfungsrechtliche Knackpunkt ist aber, ob hier das Versagen der Prüfungsbehörde, nämlich zu überwachen, ob der Doktorand (wie in den Naturwissenschaften) seine Leistung (im Labor) selbst erbringt, und seine Aufzeichnungen (=Dissertation) zur Tätigkeit passen, was bei den Juristen gar nicht geht, versuchen, auf eine Eidesstattliche Versicherung abzuwälzen, obwohl das nicht geht, weil in einer Prüfung der Prüfling eine Prüfungsleistung tatsächlich selbst zu erbringen und nicht die Wahrheit darüber zu sagen hat, wer sie erbracht hat.

Wer es noch nicht verstanden hat:

Bei Olympischen Spielen müssen die 100-Meter-Läufer ja auch selbst und vor den Kampfrichtern rennen und nicht nur eine Beschreibung darüber abgeben, wie toll sie rennen können, und eine eidesstattliche Versicherung abgeben, dass sie die 100 Meter schon mal in der Zeit x gelaufen sind. Die Zeit muss der Veranstalter schon selbst messen.

Die Frage ist nicht (nur), ob Frauke Brosius-Gersdorf betrogen hat. Sondern ob das Affentheater, was Jura-Fakultäten da veranstalten, überhaupt eine Prüfung, eine Promotion im Rechtssinne ist, also überhaupt eine Leistungsfeststellung, zu der sie gesetzlich beauftragt wurden.

Ich hatte ja mal erzählt, dass ich die Zweifel an der Rechtsmäßigkeit damals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vorgetragen hatte und mir der vorsitzende Richter (selbst Professor) sagte, dass ich da juristisch völlig recht hätte, und das auch nur wenige so durchverstanden haben, aber sie mir da kein Recht geben würden, weil das dazu führe, dass auf lange Zeit niemand mehr würde promovieren können, und das könne ja niemand wollen. Der wusste also genau, dass das ganze Ding zusammenfällt, sobald mal einer reinleuchtet.

Die eigentliche Frage ist also auch nicht, ob Frauke Brosius-Gersdorf betrogen hat.

Die eigentliche Frage ist, ob die deutschen (Jura-)Fakultäten mit ihrem Schwindelsystem die Öffentlichekeit betrügen und das alles alles Lug und Trug ist, und Leute wie Frauke Brosius-Gersdorf einfach nur Trittbrettfahrer und Nutznießer des Großbetruges sind.

In meinem Fall damals gab es auch eine Promotionsordnung, an die sich aber niemand gehalten hat, die viele nicht einmal kannten. Die war nur da, weil man sie pro forma haben muss. Tatsächlich lief das alles nach einem in E-Mails zirkulierenden und ehemals von einem Dekan in Umlauf gesetzten „Promotionsfahrplan“, der massiv von der Promotionsordnung abwich. Und ich habe unzählige Fälle erlebt, in denen Doktoranden nach der Prüfung und Benotung noch bis zu zwei Jahre brauchten, um ihre Dissertation in Ordnung zu bringen und dann etwas ganz anderes veröffentlicht als eingereicht und bewertet wurde. Und ich habe Fälle erlebt, in denen Leute zur Prüfung gar keine Dissertation hatten und die erst nachträglich geschrieben haben, oder da solcher Müll drinstand, dass man sie nur unlesbar auf Microfiche oder auch gar nicht veröffentlicht hat, und das erst, als ich nachfragte, warum da einer mit Doktor rumrennt, dessen Dissertation nicht veröffentlicht wurde.

Man sollte sich deshalb jetzt nicht zu sehr von diesem bizarren Einzelfall und der eidesstattlichen Versicherung blenden lassen. Sondern die Frage muss sich eher darum drehen, was die da überhaupt für eine Schmierenkomödie als Promotion veranstalten, wenn eine Frauke Brosius-Gersdorf dort damit durchkommt.

Das perfekte Fallbeispiel

Eigentlich wäre so ein Fall mit dem Vorwurf (wenn er denn nicht verjährt wäre) der falschen eidesstattlichen Versicherung das perfekte Fallbeispiel, um den diesbezüglichen Teil meiner Verfassungsbeschwerde von 2008 mal durchzukauen:

Ist die Universität eine zur Abnahme von Eidesstattlichen Versicherungen zuständige Behörde?

Heißt: Ist sie überhaupt zur Promotion gesetzlich befugt?

Die Frage wird aber keiner stellen.

Das hat mir der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg schon gesagt, dass die Frage zwar richtig ist, man sie aber nicht stellen darf, weil man das unausweichliche Ergebnis nicht mag.

Und weil die alle massig Dreck am Stecken haben, wirft man Verfassungsbeschwerden in den Müll, die diese Frage enthalten. Weil zu viele Verfassungsrichter selbst auf diese Weise Jura-Professoren geworden sind.