Ansichten eines Informatikers

Vom vermeintlichen Falschparken

Hadmut
10.3.2024 13:03

Nur eine Anmerkung.

Gerade gefunden:

Das kommt jetzt gerade durch den „Anzeigenhauptmeister“ so in Mode, dass jeder Autohasser, Besserwisser, Zeitgeistgrüne meint, gegen Autos vorgehen zu können, indem er alle anzeigt. Man kann dem Verfasser auf Twitter nicht mal direkt im Thread antworten, weil nur die antworten können, die er schon erwähnt hat.

Meines Erachtens ist das nämlich kein Falschparken. Ich habe es jetzt nicht parat und müsste es auch auf Aktualität überprüfen, aber ich habe mir vor gefühlten 20 Jahren mal gegen einen Strafzettel in einer ähnlichen Situation erfolgreich gewehrt.

Der Knackpunkt ist nämlich, dass „Falschparken“ rechtlich eine Ordnungswidrigkeit gegen die Straßenverkehrsordnung ist, und man aber nur im Geltungsbereich der Straßenverkehrsordnung gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen kann. Die gilt aber nicht überall, sondern nur auf Straßen und Gehwegen, jedoch nicht darüber hinaus. Ich weiß es nicht mehr genau, und man müsste auf aktuelle Rechtsprechung prüfen, aber soweit ich mich erinnere, gilt die nur bis zur der Straße abgewandten Seite des befestigten Gehweges.

Dieses Fahrzeug parkt, wenn ich mich recht erinnere, also außerhalb der Straßenverkehrsordnung, und genau genommen parkt es nicht einmal im Rechtssinne, weil Parken ein Rechtsbegriff aus der Straßenverkehrsordnung ist, und man deshalb außerhalb der Straßenverkehrsordnung nicht parken, nur abstellen kann. Problematisch ist aber, wie man hin und wieder weg kommt, weil man über den Fußweg eigentlich nicht fahren dar. Schieben oder tragen darf man allerdings schon, weil die StVO keine Gewichtsgrenze für Fußgänger angibt.

Man kann so zwar sicherlich privatrechtlich die Rechte des Grundstückseigentümers verletzen und sich Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche einhandeln, aber Falschparken kann man da meines Erachtens nicht – einfach weil die Straßenverkehrsordnung da nicht gilt. Es ist keine Straße und kein Gehweg.

Wäre man spitzfindig, könnte man im Prinzip sämtliche Ordnungswidrigkeiten und Straftaten angreifen, weil in der Deutschen Straßenverkehrsordnung (im Gegensatz etwa zur österreichischen) nicht steht, wo und wie weit sie gilt. Das ist deshalb so eine üble Auslegungssache, wozu die Gerichte aber verfassungsrechtlich nicht befugt sind.