Ansichten eines Informatikers

Die Lübecker Wissenssperre

Hadmut
16.9.2023 23:20

Früher kam aus Lübeck Marzipan.

Jetzt kommen Informationssperren. [Nachtrag]

Die MOPO: Video von Gewaltausbruch in Lübecker Innenstadt: Polizei warnt vor Verbreitung

Eine äußerst gewalttätige Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen hat am Freitagnachmittag die Menschen in der Lübecker Innenstadt erschüttert. Die Männer gingen mit Stühlen, Knüppeln und anderen Gegenständen aufeinander los. Fünf Beteiligte wurden zum Teil schwer verletzt.

Auf dem Video, welches der MOPO vorliegt, ist zunächst Geschrei zu hören, dann wilder Tumult zu sehen. Mehrere Männer prügeln wie von Sinnen aufeinander ein. Auf am Boden liegende Verletzte wird brutal eingetreten. Ein älterer Passant der nur zufällig dort ist, wird rücksichtslos umgerannt und stürzt.

Die Polizei bestätigt die Echtheit des Videos und warnt am Samstag dringend vor der Verbreitung des Films in den Sozialen Medien: Das Video solle von eigenen Geräten umgehend gelöscht und auf keinen Fall geteilt werden. Es könnten dadurch Straftatbestände erfüllt werden.

Steht nicht dabei, wie man sich damit strafbar machen sollte. Es gibt auch eine Pressemeldung der Polizei dazu:

Am Freitagnachmittag (15.09.2023) kam es in Lübeck zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung, bei der mindestens ein Mensch verletzt wurde. Die Ermittlungen dazu laufen. Die Polizei warnt vor der Verbreitung eines in den sozialen Medien veröffentlichen Videos des Geschehens.

Gegen 15:30 Uhr des Freitagnachmittags gerieten mehrere Personen in der Sandstraße in Lübeck aneinander. In diesem Zuge gab es eine gewaltsame Auseinandersetzung, nach der ein Mann ins Krankenhaus musste. Hintergründe und Umstände des Tatgeschehens sind nun Gegenstand von Ermittlungen der Kriminalpolizei in Lübeck. Diese laufen auf Hochtouren. Vor diesem Hintergrund können aktuell keine weiteren Auskünfte erteilt werden.

Derzeit kursiert in den sozialen Medien ein Videomitschnitt des Geschehens. Die Polizei mahnt vor der weiteren Verbreitung dieses Videos und fordert dazu auf, das Video von eigenen Geräten umgehend zu löschen und auf keinen Fall weiter zu verbreiten oder zu teilen. Es könnten dadurch Straftatbestände erfüllt werden.

Ich vermute, aber das ist jetzt nur eine Annahme, sie meinen § 201a StGB:

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,

2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,

3. eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt,

4. eine durch eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder

5. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und in den Fällen der Nummern 1 und 2 dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für eine Bildaufnahme von einer verstorbenen Person.

(3) [… Nackte unter 18 Jahren …]

(4) Absatz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 4 oder 5, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.

(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

Dass der Besitz strafbar sei, erschließt sich mir jetzt nicht.

Und warum die Ausnahme des Absatzes 4 nicht gelten soll, auch nicht. Denn die Presse erfült ein „berechtigtes Interesse“, und auch die Meinungsäußerung ist ein „berechtigtes Interesse“, weil das Recht dazu ein Grundrecht ist.

Ich halte das für sehr kritisch, was hier passiert. Zumal in den Meldungen hier überhaupt nichts über die Täter steht, nur ein „Mob“ genannt wird.

Da werden Vorgänge systematisch dem Demokratischen Prozess entzogen, und das durch die Polizei und den Gesetzgeber, beide dem Grundgesetz verpflichtet, obwohl die Demokratie auf Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen beruht.

Und dann erzählt man uns, das seien die „demokratischen“ Parteien, die die Verfassung schützten.

Währenddessen berichtet man in den Tagesthemen gerade groß über den ersten Todestag von Jina Mahsa Amini, die starb, nachdem sie von der Polizei wegen unzureichenden Kopftuchs festgenommen wurde.

Wenn aber hier in Deutschland einer als Ergebnis der Regierungspolitik am Boden zusammengetreten und schwer verletzt wird, dann gibt es eine Art Nachrichtensperre.

Warum macht man nicht einfach ein Gesetz, dass jede Form der Kritik an der Regierung verboten ist und von der Polizei verfolgt wird?

Nachtrag:

Entweder wissen sie nicht mal selbst, warum das strafbar sein soll, oder sie führen absichtlich in die Irre, damit man es nicht nachvollziehen kann.

Im Urhebergesetz steht das nicht, da geht es um das Kunsturhebergesetz, und das ist eher privatrechtlich.