Ansichten eines Informatikers

Kleinanzeige: „Wohnraum für ukrainische Flüchtlinge in Dillenburg, 450 €“

Hadmut
6.6.2023 18:09

Leser fragen – Danisch weiß es auch nicht.

Ein Leser fragt an:

Ich bin gerade über das folgende Wohnungsangebot gestolpert: https://www.kleinanzeigen.de/s-anzeige/wohnraum-fuer-ukrainische-fluechtlinge-in-dillenburg-/2458752485-203-4785 Sie verfügen ja über eine gewisse juristische Expertise: Ist das so legal? Als “biodeutscher” fühle ich mich da ganz klar benachteiligt.

Weiß ich nicht.

Ich weiß ja nicht einmal mehr, was der Begriff „legal“ heute vor Juristen und Gerichten noch bedeutet, unser ganzes Rechtssystem ist ja zerfallen und alles dreht sich nur noch um Woke und Political Correctness.

Würde man einen „Wohnraum für Deutsche“ anbieten, wäre man sowas von dran, würde geteert, gefedert, in Öl gesiedet, gevierteilt, und die Stücke dann in den Social Media verteilt.

Lass Dich dabei erwischen, dass Du einen Wohnung für Andreas, aber nicht für Ali anbietest, und Du handelst Dir Strafe, Kerker und Verdammnis ein.

Grundsätzlich gilt auch für Wohnraum das AGG, das Allgemeine Gleichstellungsgesetz. Man unterscheidet da aber zwischen normal und Massengeschäft. Wenn ein Vermieter mehr als 50 Wohnungen vermietet, gilt das als Massengeschäft. Haufe erklärt das kurz und verständlich:

Vermietung von nicht mehr als 50 Wohnungen

Liegen diese Ausnahmetatbestände nicht vor, vermietet der Vermieter aber insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen, kommt das AGG nur eingeschränkt zur Anwendung, d. h., der Vermieter muss nur die Diskriminierungstatbestände “Rasse” und “ethnische Herkunft” beachten.

Nicht eindeutig definiert ist im Gesetz, ob sich der Umfang von 50 Wohnungen nach dem vorhandenen oder nach dem vermieteten Bestand oder nach dem Angebot an vermietbaren Wohnungen bestimmt. Selbstgenutzte Einheiten bleiben jedenfalls außer Betracht. Nachdem das Gesetz nur auf die Wohnungen des Vermieters abstellt, gilt das AGG auch dann nur eingeschränkt, wenn der Vermieter die Vermietung an einen Makler oder eine Hausverwaltung übertragen hat, die mehr als 50 Wohnungen vermietet.

Praxis-Tipp
Nachfrage beim Auftraggeber

Das beauftragte Unternehmen sollte jedoch nachfragen, ob der Auftraggeber insgesamt mehr als 50 Wohnungen zur Vermietung anbietet, und sich dies möglichst schriftlich bestätigen lassen.

Relevant sind bei Vermietern mit weniger als 50 Wohnungen also nur Verstöße gegen die Diskriminierungstatbestände “Rasse” und “ethnische Herkunft”.

Hinweis
Definition von Rasse und Ethnie

Da es keine verschiedenen menschlichen Rassen gibt, hat der Gesetzgeber wohl Diskriminierungen aufgrund äußerlicher Merkmale, z. B. der Hautfarbe, gemeint. Der Begriff “Ethnie” bedeutet, dass Personen derselben Sprachgruppe, Kultur oder Religion angehören.

Dementsprechend unterliegen dem Diskriminierungsverbot Benachteiligungen wegen dieser Merkmale.

Vermietet der Vermieter mehr als 50 Wohnungen, muss er den gesamten Katalog der Diskriminierungstatbestände des § 1 AGG beachten, d. h., neben Rasse und ethnischer Herkunft auch die Merkmale Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität.

Dazu sagt § 1:

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Nun würde man auf den ersten Blick ja sagen, dass Ukrainer einer anderen Ethnie angehören als etwa Deutsche oder Türken.

Nun steht da aber nicht, dass die Wohnung nur für Ukrainer angeboten wird, sondern für ukrainische Flüchtlinge. Man könnte sich also stets darauf hinausreden, dass es einem völlig egal sei, welchen Geschlechts, welcher Herkunft, welcher Hautfarbe oder Nationalität, welcher Ethnie jemand wäre, solange er nur aus der Ukraine habe flüchten müssen. Auch Deutsche, Eskimos, Türken, Massai, Pygmäen und Amazonas-Indianer seien willkommen, sofern sie die Not erfahren hätten, aus der Ukraine vertrieben worden zu sein. Die persönliche Vergangenheit und Lebensgeschichte zählt nämlich nicht zu den im AGG geschützten Eigenschaften.

Grundsätzlich kann man sich die Frage aber ohnehin in die Haare schmieren, wenn man noch welche hat.

Deutsches Recht, deutsche Gesetze gelten nämlich praktisch nur noch gegen Deutsche, und das in jeder Hinsicht und Auslegung, ansonsten aber gar nicht mehr.

Der Punkt ist schlicht und einfach, dass der Leser (deutschen Namens) die Wohnung schlicht nicht bekommt, und er darüber weder nachzudenken noch Fragen dazu zu stellen hat.

Gewöhnt Euch dran.

Ihr könntet allerdings versuchen, den nächsten Krieg abzupassen, und dann schnell dorthin auszuwandern und als Flüchtling gleich wieder zurückzukommen und Euch zur diskriminierten Translesbe zu erklären. Dann könnt’s klappen.