Ansichten eines Informatikers

„Feuert den AfD-Nazi oder wir kommen zu Tag X!“

Hadmut
2.6.2023 19:47

Zum Stand der Demokratie und Gesellschaft.

Ja, kenne ich. War bei mir auch so, nur zweigeteilt. Wohnung und Arbeitsplatz.

Das sind die, die immer für sich in Anspruch nehmen, Demokratie und Grundrechte zu verteidigen.

Erinnert an die „Kauft nicht bei Juden“-Schilder.

Wäre mal interessant, wer das eigentlich war. Ob das deutsche Linke oder Migranten waren, die Migrationskritiker aus dem Weg räumen. Und wie die Verbindungen zu Parteien und Bundesregierung aussehen. Die Bundesregierung finanziert ja den „Kampf gegen Rechts“. Das wäre dann ein verbotener Eingriff in Berufsfreiheit und Privatautonomie, der, wie bei unseren Parteien so üblich, in das „Privatrecht“ ausgelagert wird.

Die Methoden sind „faschistisch“ in Reinkultur, denn genau das ist ja die Definition von Faschisten.

Dazu:

StGB § 240 Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

[…]

§ 241a Politische Verdächtigung
(1) Wer einen anderen durch eine Anzeige oder eine Verdächtigung der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Mitteilung über einen anderen macht oder übermittelt und ihn dadurch der in Absatz 1 bezeichneten Gefahr einer politischen Verfolgung aussetzt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wird in der Anzeige, Verdächtigung oder Mitteilung gegen den anderen eine unwahre Behauptung aufgestellt oder ist die Tat in der Absicht begangen, eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen herbeizuführen, oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren erkannt werden.