Ansichten eines Informatikers

Wählerbestechung in Berlin

Hadmut
6.2.2023 16:23

Gerade gesehen.

Strafgesetzbuch (StGB) § 108b Wählerbestechung

(1) Wer einem anderen dafür, daß er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer dafür, daß er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile fordert, sich versprechen läßt oder annimmt.

Gerade in Berlin gesehen:

Heißt: Wenn Ihr mich wählt, bekommt Ihr dafür alle ein 29-Euro-Ticket.

Ich müsste jetzt erst einmal Strafrechtskommentare wälzen, ob es da nicht die juristische Haarspalterei gibt, dass das Ticket ja auch die bekommen, die sie nicht gewählt haben, und es damit an der direkten Bindung fehle, ich habe mich mit dem Paragraphen noch nie beschäftigt. Wäre aber mal interessant nachzulesen. Sollte ich mal wieder in der Bibliothek sein … obwohl, man kann ja googeln. Viel Rechtsprechung scheint es da nicht zu geben, aber der BGH hat 1985 mal entschieden:

Amtlicher Leitsatz

a) Für die Wählerbestechung ist maßgebend, daß zwischen dem Bestechenden und dem zu beeinflussenden Wähler eine personale Beziehung besteht oder hergestellt wird, die zu einer wenn auch nur gefühlsmäßigen Verpflichtung des Wählers, in der vom Bestechenden gewünschten Weise abzustimmen, führt oder führen kann.

b) Vorteil im Sinne des Tatbestandes können auch Zuwendungen an Personenvereinigungen sein, die deren Mitglieder mittelbar zu Gute kommen.

[…]

Auch wenn ein merkbarer Einfluß auf die in § 108 d StGB genannten Wahlen und Abstimmungen im allgemeinen nur durch die Einwirkung auf den Willen einer – überwiegend unbestimmten – Vielzahl Stimmberechtigter ausgeübt werden kann, setzt eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Konkretisierung des Tatbestands der Wählerbestechung die Anknüpfung an eine Täter-Begünstigten-Beziehung voraus. Nur so läßt sich bereits im Bereich der Tatbestandsmäßigkeit die notwendige Abgrenzung von – straflosen – Wahlversprechungen durchführen. Die Korrektur eines diese erlaubten Formen politischer Werbung einschließenden Straftatbestandes allein durch den Gesichtspunkt der Sozialadäquanz (vgl. Eser a.a.O; Willms a.a.O. Rdn. 2; Lackner StGB 16. Aufl. § 108 b Anm. 2; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 108 b Rdn. 4) würde dem Bestimmtheitsgebot nicht gerecht. Das Merkmal der Sozialadäquanz dient dazu, den strafrechtlich relevanten Begriff “Vorteil” einzugrenzen.
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Das Kernstück der allgemeinen Bestechungstatbestände ist nach heute allgemeiner Ansicht die “Unrechtsvereinbarung” (Jescheck in LK 10. Aufl. vor § 331 Rdn. 17), die zwischen den Beteiligten zustande kommt oder jedenfalls von einem Beteiligten angestrebt wird. Die Merkmale “einem anderen” und “dafür” im Tatbestand des § 108 b Abs. 1 StGB sind deshalb so zu verstehen, daß zwischen Täter und Begünstigtem eine bestimmte personale Beziehung hergestellt werden oder bestehen muß, die im Hinblick auf den gewährten Vorteil zu einer wenn auch nur gefühlsmäßigen Verpflichtung des Empfängers, in der vom Bestechenden gewünschten Weise abzustimmen, führt oder führen kann. Versprechen oder pauschale Zuwendungen an eine unbestimmte Personenmehrheit ohne diesen Bezug schaffen derartige Bindungen nicht und fallen damit nicht unter den Tatbestand.
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Den Feststellungen des angefochtenen Urteils läßt sich die hiernach erforderliche Kontaktaufnahme mit den Adressaten der Zuwendung nur hinsichtlich der beiden Vorstandsmitglieder Sch. und K. entnehmen. Nur sie – nicht auch alle sonstigen wahlberechtigten Mitglieder des Vereins – können deshalb “Bestochene” im Sinne des § 108 b Abs. 1 StGB sein.

Dann gilt das womöglich als „Wahlversprechen“, weil es den Vorteil erst nach der Wahl und nicht schon vorher gibt, es also nicht zur „Verpflichtung“ des Wählers kommt.

Das haben sie raffiniert gemacht, weil man so nämlich niemals Wahlbestechung bei Bundes- und Landtagswahlen begehen kann, weil man ja gar keine persönliche Beziehung zu genügend vielen Leuten haben kann, um einen merklichen Einfluss auf das Ergebnis zu haben. Ich finde es trotzdem eine Unverschämtheit mit so einem „Wenn Ihr mich wählt, könnt Ihr billig fahren“ zu kommen, als wäre sie so eine Milliardärin, die das aus ihrem Privatsäckel zahlt, ohne zu sagen, dass es der Steuerzahler zahlen muss. Und das Geld dann zum Beispiel bei der Schulsanierung fehlt. Dass jeder, der dann für 29 Euro fährt, letztlich an irgendeinem vergammelten Schulklo schuld ist.

Und dann die Frechheit: „Weil sie es kann“.

Was kann denn die Plagiatrix Giffey? Die Leistungen anderer als die ihren ausgeben. Und so ist es auch hier. Denn nicht sie „kann“ das, sondern der Steuerzahler zahlt es. Vermutlich sogar der in Bayern über den Länderfinanzausgleich, genauer gesagt, die politischen Buchungstricks, durch die er ersetzt wurde, damit der weiterläuft, aber nicht mehr in den Bilanzen steht. Also Länderfinanzausgleich + „kreative Buchführung“.

Und nun gibt sie das Geld der Steuerzahler aus und tut so, als wäre es ihre Leistung. Was erwartet man von einer Plagiatrix als regierender Bürgermeisterin?