Ansichten eines Informatikers

„Das haben Herr Professor und Frau Juristin wohl übersehen.“

Hadmut
22.12.2022 11:26

Ein Jurist spendet mir Trost und Zuspruch.

Offenbar habe ich nicht nur eine ganze Reihe von Juristen unter meinen Lesern, meine Kritik an der LTO-Klimakleberschadensersatzpflichtverneinungsdarstellung (einer beschrieb mir die LTO als die BILD-Zeitung unter den juristischen Publikationen) scheint auch einige dazu veranlasst zu haben, sich der Frage näher zuzuwenden.

Einer schreibt mir (ich mache aus der E-Mail-Anlage mal einen Link auf die BGH-Datenbank der Urteile):

Hallo Herr Danisch,

wenn es Sie interessiert: anbei ein BGH-Urteil, das am 03.11.2022 veröffentlicht wurde und einer Kernaussage aus dem von Ihnen kritisierten Aufsatz (“Zwar waren die Sachen (Rollbahn und mittelbar die Flugzeuge) lahmgelegt, allerdings nur für zwei Stunden. Dies reicht indes nicht für eine Eigentumsverletzung.”) diametral entgegensteht:

“Werden die Eigentümerbefugnisse durch eine tatsächliche Einwirkung auf die Sache derart beeinträchtigt, dass deren Verwendungsfähigkeit vorübergehend praktisch aufgehoben ist, bedarf es für die Annahme einer Eigentumsverletzung bzw. einer Sachbeschädigung grundsätzlich nicht zusätzlich der Überschreitung einer zeitlich definierten Erheblichkeitsschwelle.”

Das haben Herr Professor und Frau Juristin wohl übersehen.

Sonderlich technisch herausragend ist das Urteil nicht. Der BGH eiert zur Abgrenzung seiner vorherigen Rechtsprechung einigermaßen herum; die Differenzierung erfolgt darüber, dass eine Sache nicht ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung entzogen worden sein darf, sondern nur die Möglichkeit ihrer Nutzung eingeengt wird (Rz. 9 im Urteil). Das ist meiner Ansicht nach etwas freihändig entschieden, würde im vorliegenden Fall also heißen, Anspruch des BER ja, Anspruch Lufthansa landende Flugzeuge nein, startende Flugzeuge ja.

Beste Grüße

Hehehe.

Worum geht es da in diesem neuen Urteil?

Die Klägerin betreibt als kommunales Nahverkehrsunternehmen öffentlichen Straßenbahnlinienverkehr. Sie nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer
auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin behauptet, bei der Beklagten versicherte Kraftfahrzeuge seien an vier Verkehrsunfällen beteiligt gewesen und hätten dabei ihre Straßenbahngleise blockiert. Sie macht dadurch entstandene Kosten für Schienenersatzverkehr, für Dispatchereinsätze, für Halterermittlung sowie Kostenpauschalen geltend.

Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben, das Landgericht die Entscheidung aber auf die Berufung hin geändert und die Klage abgewiesen. Der BGH hat es in der Revision aber aufgehoben und zurückverwiesen.

Und da ging es genau um die hier strittige Frage.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Kosten. Sie könne ihren Anspruch nicht auf § 7, § 18 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG stützen. Der Tatbestand des § 7 StVG knüpfe an einen Eingriff in die Sachsubstanz an und sei insoweit enger als bei § 823 Abs. 1 BGB, welcher auch andere Eingriffe in das Eigentum umfasse.

Durch die Blockade der Gleise seien diese nicht in ihrer Substanz beeinträchtigt worden. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. Die Gleisanlagen ständen zwar im Eigentum der Klägerin. Ihr bestimmungsgemäßer Gebrauch liege in der Nutzung als Fahrtstrecke für die eingesetzten Straßenbahnen und sei durch die blockierenden Unfallfahrzeuge vorübergehend vollständig aufgehoben worden. Diese Beeinträchtigungen seien jedoch nur vorübergehend und stellten keine erhebliche Beeinträchtigung dar. Hinzu komme, dass die Eigentumsverletzungen nicht rechtwidrig wären, da sie nicht gezielt erfolgt wären und sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht hätte. Diese Gefahren habe die Klägerin beim Betrieb ihres Straßenbahnnetzes einzukalkulieren. Andere Verkehrsteilnehmer müssten unfallbedingte Staus und daraus resultierende
Schäden ebenfalls hinnehmen.

[…]

Diese Erwägungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.

I. Mit der Begründung des Berufungsgerichts können Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG nicht verneint werden.

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin eine Sachbeschädigung im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG.

a) Der Schadensbegriff des § 7 Abs. 1 StVG (“eine Sache beschädigt”) entspricht dem des § 823 Abs. 1 BGB (“Eigentum verletzt”; vgl. Senat, Urteile vom 6. November 2007 – VI ZR 220/06, NJW-RR 2008, 406 Rn. 8 mwN; vom 9. Dezember 2014 – VI ZR 155/14, NJW 2015, 1174 Rn. 8, 18; Wagner, JZ 2015, 682, 683; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 7 StVG Rn. 26). Die Verletzung des Eigentums an einer Sache bzw. die Beschädigung einer Sache kann nicht nur durch eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz, sondern auch durch eine sonstige die Eigentümerbefugnisse treffende tatsächliche Einwirkung auf die Sache selbst erfolgen, die deren Benutzung objektiv verhindert (vgl. Senat, Urteile vom 9. Dezember 2014 – VI ZR 155/14, NJW 2015, 1174 Rn. 18; vom 21. Juni 2016 – VI ZR 403/14, NJW-RR 2017, 219 Rn. 17, 19; jew. mwN). Voraussetzung ist stets, dass die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache ihren Grund in einer unmittelbaren Einwirkung auf die Sache selbst hat (vgl. Senat, Urteil vom 9. Dezember 2014 – VI ZR 155/14, NJW 2015, 1174 Rn. 18 mwN). Werden die Eigentümerbefugnisse durch eine tatsächliche Einwirkung auf die Sache derart beeinträchtigt, dass deren Verwendungsfähigkeit vorübergehend praktisch aufgehoben ist, bedarf es für die Annahme einer Eigentumsverletzung bzw. einer Sachbeschädigung grundsätzlich nicht zusätzlich der Überschreitung einer zeitlich definierten Erheblichkeitsschwelle. Die erforderliche Intensität der Nutzungsbeeinträchtigung folgt hier grundsätzlich bereits aus dem Entzug des bestimmungsgemäßen Gebrauchs (vgl. Senat, Urteil vom 21. Juni 2016 – VI ZR 403/14, NJW-RR 2017, 219 Rn. 17, 19 mwN).

Davon ist etwa dann auszugehen, wenn ein Fahrzeug vorübergehend seine Bewegungsmöglichkeit verliert, dadurch seiner Funktion – z.B. als Transportmittel – beraubt und dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entzogen wird […].

Hehe.

Da lag ich als Nichtjurist und sich schwer blamierender Laie wohl deutlich näher dran als Herr Professor und Frau Juristin (ungeprüfte Hilfskraft). Eigentlich habe ich es getroffen und die nicht. Das Landgericht sah es wohl so wie Herr Professor und Frau Juristin und der BGH meinte, das halte einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Das freut den Informatiker. Es zeigt aber auch, dass das Gelände juristisch schwammig und der Boden instabil ist. Das man da mal wieder irgendwas heruminterpretiert, was der Gesetzestext rein sprachlich so nicht enthält.

Der Jurist, der mir schreibt, sagt dazu auch, dass das auf die Flugzeuge am Boden (die starten sollen), nicht aber die in der Luft (die landen wollen) anzuwenden sei.

Das hatte ich ja schon geschrieben, dass die rechtlich unterschiedlich zu bewerten sind und man da die am Boden und die in der Luft auseinanderhalten und getrennt betrachten muss.

Ich denke aber, dass für die in der Luft zunächst mal andere Schadensersatzansprüche in Betracht kommen, aus Nötigung und gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr, also über den Umweg des Strafrechts, der Schaden aber zunächst mal nicht in der verhinderten Nutzung, sondern in den zusätzlichen Kosten für Sprit, zusätzliche Landung und zusätzlicher Start (wenn ich das richtig mitbekommen habe, haben die die Passagiere nicht am anderen Flughafen ausgeladen, sondern dort einfach gewartet, bis BER wieder frei war und sind dann dahin geflogen, vermutlich dürften sie auch nachgetankt haben), und womöglich auch die nach EU-Recht an Passagiere zu zahlenden Entschädigungsbeträge (kann aber sein, dass die hier wegen höherer Gewalt nicht angefallen sind bzw. solche Verspätungen nicht darunter fallen). Und die in der Luft sind ja gerade Verkehrsteilnehmer, die unmittelbar betroffen und vom Verkehrsrecht geschützt sind.

Ich bin aber der weitergehenden Meinung, dass auch hier § 823 BGB greifen könnte. Denn zwar hat hat man die Flugzeuge nicht in ihrer Beweglichkeit völlig eingeschränkt, sie konnten ja auf anderen Flughäfen landen. Damit aber hat man sie trotzdem ihrer Funktion, nämlich als wirtschaftlich verwertbares Transportmittel beraubt, denn die Lufthansa kann ja nicht mal schnell im Internet rundrufen, dass sie gerade Flieger, die eigentlich nach Berlin sollten, zufällig gerade in Dresden hat, ob jemand Lust hat, einzusteigen. Auch für die Luftfahrt gibt es Vorschriften, die unter anderem einen vorangegangenen Ticketverkauf und Verträge mit dem Flughafen bzw. dem Bodendienstleister über Gepäckabfertigung und so weiter vorsehen. Die Lufthansa hatte zwar dann frei bewegliche Flieger in Dresden, Hannover und an einem dritten Flughafen (weiß nicht mehr, war es Hamburg? Eigentlich egal.), war aber trotzdem an deren wirtschaftlicher Nutzung gehindert. Denn es ist ja nicht wie bei Privatflugzeugen, dass die Piloten zum eigenen Zweck und Vergnügen fliegen, was sie auch mal von einem anderen Flugplatz aus tun können, sondern der Eigentums-/Besitzzweck liegt ja vorranging in der wirtschaftlichen Nutzung, also dem Transport von Passagieren oder Fracht gegen Geld. Und daran ist man wohl auch völlig gehindert, wenn das Flugzeug zwar frei beweglich ist, aber unvorhergesehen auf einem anderen Flughafen steht, wo man keine spontane Nutzung betreiben kann. Und anders als vielleicht mit einer kleinen privaten Cessna sagen sich A320-Piloten ja nicht, ach, es ist so schönes Wetter, wir fliegen jetzt mal eine Runde, schauen wir uns zur Abwechslung halt mal Dresden und die sächsische Schweiz von oben an, das ist auch mal schön.

Nun schrieben mir auch viele Juristen, dass es in der Juristerei ein „richtig“ oder „falsch“ gar nicht gäbe, sondern nur die Frage, ob eine geäußerte Auffassung vertretbar sei, und es oft mehrere „vertretbare“ Ansichten gebe.