Ansichten eines Informatikers

Kein Schadensersatz von Klimaklebern?

Hadmut
20.12.2022 11:24

Wo und wie meines Erachtens gerade juristisch geschummelt wurde. [Update]

Neulich hieß es ja, dass die Lufthansa und der Flughafen Schadensersatz von den Klimaklebern für die Blockade des BER haben wollten.

Und zumindest nach meinem bürgerlich-laienhaften Rechtsempfinden würde ich, ohne die Gesetze genau nachgelesen zu haben, sagen, ja klar, schon allein aus dem BGB-Schadensersatz aus unerlaubter Handlung. Man kann nicht einfach auf ein fremdes Grundstück eindringen und jemanden mutwillig und ohne Not vom Geschäftsbetrieb abhalten. Denn wenn man das könnte, bräche ja der Wahnsinn aus, dann könnte man ja in jeden beliebigen Betrieb, der einem aus irgendwelchen Grünen nicht gefällt, einfach eindringen und die Leute vom Arbeiten abhalten. Da könnte ja ein Bäcker den Konkurrenten erledigen, indem einfach Leute schickt, die in dessen Bäckerei einbrechen und sich ihm beim Backen in den Weg stellen.

Was, nebenbei gesagt, durchaus eine juristische Auslegung ist, denn die Juristen kennen verschiedene Auslegungsmethoden von Normen, und eine davon ist, was passieren würde, wenn die fragliche Auslegung allgemeine Rechtspraxis würde und dann daraus folgte, ob das zu einer Verletzung allgemeiner oder höherwertiger Normen führte. Schon allein daraus könnte man folgern, dass sie schadensersatzpflichtig sein müssten, weil sonst ein Weg eröffnet wäre, mit dem jeder jeden beliebig schädigen könnte ohne haften zu müssen. Und das kann es ja nicht sein.

Nun ging aber durch die Social Media, dass die Legal Times Online behaupte, dass die Klimakleber nicht schadensersatzpflichtig seien. Es handelt sich um einen „Gastbeitrag“ von Prof. Dr. Marc-Philippe Weller und Camilla Seemann, Direktor und Studentin/Mitarbeiterin am Institut für ausländisches und internationales Privat- und Wirtschaftsrecht der Universität Heidelberg. Die sagen da, die Klimakleber seien nicht schadensersatzpflichtig.

Und ich halte den Aufsatz nicht nur für im Ergebenis falsch und rechtsfehlerhaft, sondern für eine gezielte Schwindelnummer, mit der sie einen über den Haufen schwätzen wollen. Wie immer ist in der Juristerei nämlich die Rabulistik viel wichtiger als die Rechtsauslegung.

Und das fällt mir an diesem Artikel dann auch gleich auf, dass es Rabulistik und nicht die klassische Rechtsauslegung nach den klassischen Methoden ist. Das ist inzwischen wie bei den deutschen Gerichten, dass nicht Rechts-, sondern Begründungsfindung betrieben wird.

Sie verpacken das in eine Reihe von Hinweisen, wonach sie nicht schadensersatzpflichting seien, die hier aber nicht relevant sind. Das ist eine typische Rhetorikfigur, den Schwindel in einer Reihung von offensichtlichen Wahrheiten zu verpacken.

Auf die ohnehin nicht relevanten Dinge zur Ablenkung will ich mal nicht eingehen. Der Schwindel liegt meines Erachtens in dem Absatz

Kurze Beeinträchtigung reicht nicht für Eigentumsverletzung

Das Eigentum gehört zu den geschützten Rechtsgütern, deren Verletzung Schadensersatzverpflichtungen auslösen kann (§ 823 I BGB). Zwar gewährt das Eigentum dem Inhaber eine Nutzungsfunktion (§ 903 BGB). Allerdings löst die bloße Beeinträchtigung des Sachgebrauchs (§ 100 BGB) typischerweise “nur” einen Vermögensschaden aus. Eine Eigentumsverletzung liegt erst vor, wenn der Gebrauch über eine gewisse Dauer vollständig unmöglich gemacht wird und dies durch unmittelbare Einwirkung auf die Sache geschieht. Zwar waren die Sachen (Rollbahn und mittelbar die Flugzeuge) lahmgelegt, allerdings nur für zwei Stunden. Dies reicht indes nicht für eine Eigentumsverletzung. Eine Haftung der Aktivist:innen scheidet aus diesem Grund also aus.

Merkt Ihr was?

Sie begründen gar nichts. Sie behaupten das einfach so, stellen das in den Raum, und verwenden die Geisteswissenschaftlergeschwätzmethode, dass das irgendwo steht (zwei Links), und überlassen es damit dem Leser, das selbst herauszufinden, und sich für blöd zu halten, wenn er es nicht findet.

Wie kommt man zu der Behauptung, dass eine Beeinträchtigung von zwei Stunden noch keine Eigentumsverletzung sei? Als ob es da eine feste Frist gäbe. Sowas hängt ja immer vom Zusammenhang ab. Es ist offenkundig ein Unterschied, ob ein Golfplatz oder Swimming Pool für zwei Stunden nicht zugänglich ist, oder ob man einem Notarzt den Zugang zu seinem Defibrilator für zwei Stunden blockiert, während er gerade versucht, jemandem vor dem Herzkasper zu retten. Das müsste man also erst einmal begründen, wie man darauf kommt. Und das tut er nicht direkt, sondern nur mit Verweis auf zwei Quellen, aus denen man sich das selbst hervorpulen soll.

Und auch da verwenden sie einen ganz typischen Rhetoriktrick der Juristen, nämlich die übliche Masche zu sagen, dass es zwar im Allgemeinen so wäre (wie sie es nicht haben wollen), hier aber der Spezialfall eine besonderen Ausnahme vorliege und es hier also gerade nicht so wäre sie es sonst ist. Das machen Juristen gerne, um vom eigentlich offensichtlichen abzuweichen und Unfug zu entscheiden, dabei aber besonders klug auszusehen.

Kurz zur Auffrischung, obwohl die Leser das selbstverständlich auswendig wissen:

§ 823 BGB Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Da steht nichts von zwei Stunden. Das steht einfach nur, dass wer ein Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, zum Schadensersatz verpflichtet ist.

BGH VI ZR 155/14

Dazu verweist er zuerst auf BGH VI ZR 155/14, wo es unter anderem heißt

Soll der berechtigte Besitz an einer Sache dazu dienen, eine bestimmte Nutzung der Sache zu ermöglichen, so stellt es eine Rechtsgutsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar, wenn der Besitzer an eben dieser Nutzung durch einen rechtswidrigen Eingriff in relevanter Weise gehindert wird. Voraussetzung ist freilich stets, dass die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache ihren Grund in einer unmittelbaren Einwirkung auf die Sache selbst hat.

Man beachte: Es geht um den Besitz, nicht das Eigentum.

Mal ganz abgesehen davon, dass BGH-Urteile nicht rechtsgestaltend und in vielen Fällen auch einfach falsch sind, denn der BGH murkst manchmal auch ganz enorm. Da sitzen nämlich auch Juristen, und sie sind eben Juristen. Ich habe schon einen Fall erlebt, in dem der BGH zu dämlich war, den Stand des BGB zum fraglichen Zeitpunkt richtig zu ermitteln, so gerne einem Urteil des Reichsgerichts beitreten wollte und nicht gemerkt hat, dass das BGB zum relevanten Zeitpunkt bereits geändert war, und das durchaus gut begründete Urteil des Reichsgerichts einfach nicht mehr anwendbar war, weil man das Recht geändert hatte. Mein Respekt gegenüber einem obersten Bundesgericht, das schon zu doof ist, die Gesetzeslage zum fraglichen Zeitpunkt zu eruieren, ist begrenzt. Deshalb folge ich auch nicht der typischen Juristendenkweise „Ober sticht Unter, der BGH hat gesagt…“, sondern schaue mir die Begründungen an. Und komme manchmal zu dem Ergebnis, dass der BGH wieder mal Mist gebaut hat. Wird ja auch manchmal vom Bundesverfassungsgericht wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben, und wer schon keine verfassungskonformen Entscheidungen treffen kann, dem fehlt meines Erachtens schon die Grundbefähigung zum Richteramt.

Aber schauen wir mal weiter rein.

Die Parteien streiten um Ansprüche auf Ersatz von Einnahmeausfällen, die der Klägerin als Betreiberin einer Autobahnrastanlage infolge einer unfallbedingten Sperrung der Autobahn entstanden sein sollen.

Bei der Beklagten handelt es sich um den Haftpflichtversicherer eines Sattelzuges, der auf der Bundesautobahn (BAB) 5 mit dem nicht vollständig abgesenkten und infolgedessen bis in eine Höhe von 4,83 m ragenden Auslegearm eines von ihm transportierten Baggers gegen eine über die Autobahn führende Brücke stieß. Durch die Kollision wurde die Brücke so stark beschädigt, dass Einsturzgefahr bestand. Das betroffene Teilstück der BAB 5 wurde deshalb für mehrere Tage gesperrt. Im Rundfunk wurde empfohlen, den ge-
sperrten Bereich großräumig zu umfahren.

Man hat den Schadensersatzanspruch verneint, weil der Sattelzug die Autobahn und nicht die Raststätte beschädigt hat. Schauen wir aber mal in die Details:

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, dass die Klägerin im Hinblick auf die Rastanlage keine Ansprüche aus §§ 7, 18 StVG hat. Es fehlt an einer “Beschädigung” der – was im Rahmen der §§ 7, 18 StVG ausreicht (vgl. Senatsurteil vom 18. November 1980 – VI ZR 215/78, VersR 1981, 161, 162; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 7 StVG Rn. 26) – in ihrem berechtigten unmittelbaren Besitz stehenden Anlage oder deren Einrichtungen.

Eine Sache ist dann “beschädigt” im Sinne des § 7 StVG, wenn entweder ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder wenn ihre Brauchbarkeit zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigt worden ist, ohne dass zugleich ein Eingriff in die Sachsubstanz vorliegt (Senatsurteil vom 6. November 2007 – VI ZR 220/06, VersR 2008, 230 Rn. 8).

Es geht also vornehmlich um den Schadensersatz aus § 7 Straßenverkehrsgesetz, bei dem es darum geht, ob eine „Sache beschädigt“ wird. Der ist nicht nur ganz anders formuliert als § 823 BGB, sondern gilt auf einem Flughafen auch nicht. Der Hauptteil der Entscheidung ist hier also nicht anwendbar.

Allerdings geht der BGH auch weiter auf § 823 Abs. 2 BGB ein.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt ein solcher Anspruch voraus, dass es sich bei der Vorschrift, die verletzt wurde, um eine Rechtsnorm handelt, die zumindest auch dazu bestimmt ist, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen (z.B. Senatsurteile vom 14. Juni 2005 – VI ZR 185/04, VersR 2005, 1449, 1450; vom 2. Februar 1988 – VI ZR 133/87, BGHZ 103, 197, 199; vom 3. Februar 1987 – VI ZR 32/86, BGHZ 100, 13, 14 f.; vgl. auch Freymann in
Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 15 Rn. 2; Greger in Gre-ger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 11 Rn. 4; jeweils
mwN). Im konkreten Schaden muss sich dabei die Gefahr verwirklicht haben, vor der die betreffende Norm schützen sollte. Der eingetretene Schaden muss also in den sachlichen Schutzbereich der verletzten Norm fallen (z.B. Senatsurteil vom 14. Juni 2006 – VI ZR 185/04, aaO; Freymann, aaO Rn. 3; Greger, aaO Rn. 5; Palandt/Sprau, 74. Aufl., § 823 Rn. 59; MünchKommBGB/Wagner, 6. Aufl., § 823 Rn. 418). Weiter muss der konkret Geschädigte auch zum Kreis derjenigen Personen gehören, deren Schutz die verletzte Norm bezweckt. Der
Geschädigte muss also vom persönlichen Schutzbereich der verletzten Norm erfasst sein (Senatsurteil vom 25. September 1990 – VI ZR 19/90, VersR 1990, 1366, 1367; Freymann, aaO; Greger, aaO; Palandt/Sprau, aaO).

b) Hieran scheitert im Streitfall ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB. Die Versicherten der Beklagten haben kein Gesetz verletzt, das dem Schutz der Klägerin als Betreiberin einer Autobahnrastanlage vor Gewinneinbußen zu dienen bestimmt ist.

aa) Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht im Ganzen ein Gesetz zum Schutz des Vermögens ist. Sie ist Teil des Straßenverkehrsrechts, durch das die Teilnahme am Straßenverkehr geregelt und insbesondere dessen Sicherheit und Leichtigkeit gewährleistet werden soll. Dieses dient als sachlich begrenztes Ordnungsrecht der Abwehr von typischen Gefahren, die vom Straßenverkehr ausgehen und die dem Straßenverkehr von außen oder durch Verkehrsteilnehmer erwachsen (Senatsurteile vom 14. Juni 2005 – VI ZR 185/04, VersR 2005, 1449, 1450; vom 18. November 2003 – VI ZR 385/02, VersR 2004, 255, 256; jeweils mwN). Ein-
zelne Vorschriften der StVO können allerdings zugleich dem Schutz von Individualinteressen dienen, namentlich der Gesundheit, der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums (Senatsurteile vom 28. März 2006 – VI ZR 50/05, VersR 2006, 944 Rn. 18; vom 14. Juni 2005 – VI ZR 185/04, aaO; vom 18. November 2003 – VI ZR 385/02, aaO).

Beachtlicherweise äußert sich der BGH dann auch noch kurz zu § 823 Abs. 1 BGB, obwohl der nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit gilt. Zwar riecht es nach Fahrlässigkeit, wenn ein Sattelschlepper mit Bagger drauf gegen eine zu niedrige Brücke donnert, aber ob das wirklich fahrlässig war, sagen sie nicht. Vorsatz kann man wohl ausschließen, das stünde sonst drin. Insofern ist zu vermuten, dass es da um Fahrlässigkeit ging.

3. Weiter lassen sich die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB herleiten. Es fehlt bereits an einem haftungsrelevanten Eingriff in ein von § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Rechtsgut der Klägerin. Beim von der Klägerin behaupteten entgangenen Gewinn handelt es sich mithin um einen nach dieser Vorschrift nicht ersatzfähigen reinen Vermögensschaden.

a) Dies gilt zunächst insoweit, als der berechtigte Besitz der Klägerin an der Rastanlage als verletztes Rechtsgut in Rede steht.

aa) Allerdings ist auch der berechtigte Besitz an einer Sache von § 823 Abs. 1 BGB geschützt (z.B. Senatsurteile vom 11. Januar 2005 – VI ZR 34/04, VersR 2005, 515, 517; vom 4. November 1997 – VI ZR 348/96, BGHZ 137, 89, 98; Palandt/Sprau, 74. Aufl., § 823 Rn. 13). Soll er dazu dienen, eine bestimmte Nutzung der Sache zu ermöglichen, so stellt es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats eine Rechtsgutsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar, wenn der Besitzer an eben dieser Nutzung durch einen rechtswidri-
gen Eingriff in relevanter Weise gehindert wird (Senatsurteil vom 4. November 1997 – VI ZR 348/96, aaO; vgl. ferner Senatsurteil vom 21. Juni 1977 – VI ZR
58/76, VersR 1977, 965, 966). Damit ist – anders als die Revision annimmt – freilich nicht gemeint, dass der berechtigte Besitzer einer Sache in Bezug auf Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit der Sache deliktsrechtlich weitergehend geschützt ist als der Eigentümer. Denn mit der Entscheidung vom 4. November 1997 (VI ZR 348/96, aaO) hat der Senat lediglich die für die Eigentumsverletzung beim Entzug des bestimmungsgemäßen Gebrauchs einer Sache geltenden Grundsätze auf den Besitz übertragen; eine Ausdehnung des Besitzschut-
zes über den Eigentumsschutz hinaus war hingegen nicht gewollt (Senatsurteil vom 11. Januar 2005 – VI ZR 34/04, aaO). Folglich kann im vorliegenden Fall
auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die der Senat für die Annahme einer Eigentumsverletzung durch die Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs einer Sache aufgestellt hat.

bb) Insoweit entspricht es ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass eine Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB nicht zwingend einen Eingriff in die Sachsubstanz voraussetzt, sondern auch durch eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Sache erfolgen kann [lange Urteilsliste hier weggelassen]. Voraussetzung ist freilich stets, dass die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache ihren Grund in einer unmittelbaren Einwirkung auf die Sache selbst hat, wobei diese Einwirkung tatsächlicher oder – wie im Falle eines Nutzungsverbots – rechtlicher Natur sein kann [Urteilsliste weggelassen]. Fehlt es an einer solchen unmittelbaren Einwirkung auf die Sache selbst, wird eine auf Nutzungseinschränkungen gestützte Eigentumsverletzung abgelehnt (vgl. BGH, Urteile vom 15. November 1982 – II ZR 206/81, aaO; vom 31. Oktober 1974 – III ZR 85/73, aaO; vom 21. Dezember 1970 – II ZR 133/68, aaO, 160 [hinsichtlich der Schuten]). Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass die wirtschaftliche Nutzung einer Anlage nur deshalb vorübergehend eingeengt wird, weil sie von Kunden infolge einer Störung des Zufahrtsweges nicht
angefahren werden kann, ohne dass zugleich in die Sachsubstanz der Anlage eingegriffen oder deren technische Brauchbarkeit beschränkt oder beseitigt wurde (BGH, Urteil vom 15. November 1982 – II ZR 206/81, aaO, 154 f.). An diesen Grundsätzen ist festzuhalten.

Was heißt das?

Es heißt, dass der Aufsatz des Professors fehlerhaft ist, weil das BGH-Urteil in weiten Teilen auf die Situation Flughafen gar nicht anwendbar ist, und da wo es anwendbar ist, das Gegenteil besagt.

Denn zunächst mal hat der BGH über § 7 StVG entschieden, der auf dem Flughafen nicht nur nicht gilt, sondern auch ganz anderes formuliert ist als der 823 BGB, nämlich von der Beschädigung einer Sache ausgeht.

Zu § 823 BGB sagt der BGH, dass eine Autobahnraststätte nicht mehr von einer Beschädigung einer Autobahnbrücke einige Kilometer entfernt erfasst ist, weil es an der Rechtsverbindung fehlt. Die Raststätte an sich ist nicht in der Substanz oder Verfügungsgewalt beeinträchtigt, der Besitzer kann uneingeschränkt über sie verfügen. Es gibt aber kein geschütztes Recht, das ihm auch den Kundenverkehr und den Geschäftserfolg garantieren soll, das hätte verletzt werden können. Der Raststättenbesitzer ist nicht zugleich auch Besitzer der Autobahn. Und, das darf ich hier anmerken, im Gegensatz zu einem Flugzeug ist eine Raststätte eine Immobilie, die Raststätte muss ja nicht über die Autobahn gefahren werden, um sie nutzen zu können.

Bei den Klimaklebern liegt die Sache aber komplett anders.

Denn der Flughafen BER ist ja nicht ein entfernter Anlieger, der von der Startbahn nur profitiert, ohne Besitzer zu sein und ohne ein geschütztes Recht auf Profit zu haben. Der BER ist Besitzer der Startbahn (weiß ich nicht genau, womöglich auch Eigentümer). Er wird also nicht indirekt nur als rechtloser Profiteur der Situation, sondern unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt, weil hier ja auch unmittelbar auf die Sache, nämlich die Startbahn und ihre Zufahrtwege eingewirkt wurde.

Und genau das sagt der BGH ja am Ende zu § 823 Abs. 1 BGB, dass auch eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung in der Sache ausreicht, solange die Einwirkung unmittelbar ist.

Damit liegt, gegenteilig zur Behauptung des Professors, ohne weiteres eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Flughafen vor, weil anders als im Fall der Raststätte, die selbst nicht beschädigt oder beeinwirkt wurde, und von der es eine geschützte Rechtsverbindung zur beschädigten Brücke gibt, unmittelbare Einwirkung auf den Besitz und die Verhinderung der bestimmungsmäßigen Nutzung vor. Ganz eindeutig.

Etwas schwieriger ist ein Anspruch der Lufthansa, weil die Flugzeuge zwar nicht beschädigt oder beklebt wurden. Anders als die Raststätte sind sie aber keine Immobilien, sondern müssen zum bestimmungsmäßigen Gebrauch über die Zufahrtswege zur Startbahn fahren, wurden also unmittelbar in ihrer Nutzungsmöglichkeit behindert. Zudem sind sie – im Gegensatz zur Raststätte – auch durch ein Schutzrecht geschützt, weil es den gefährlichen Eingriff in den Luftverkehr als Schadensersatz gibt, und der auch greift, wenn man Flugzeuge an der Landung hindert. (Wer jetzt damit kommt, dass es auch den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gibt: Ja, aber der schützt Autos und Fahrer, nicht Raststätten.)

Nach meiner Auffassung ist der Schadensersatzanspruch des Flughafens deshalb völlig eindeutig, und der der Lufthansa meines Erachtens auch gegeben.

Und das Zitieren dieses Urteils durch den Professor ist meines Erachtens einfach falsch oder eine Täuschungshandlung.

Aber schauen wir weiter.

BGH VI ZR 34/04

Und dann verweist er für die Unbeachtlichkeit von zwei Stunden auf dieses Urteil des BGH, verlinkt auf Openjur, ich bevorzuge es aber direkt beim BGH.

Darin nimmt ein Eisenbahnverkehrsunternehmen jemanden erfolglos wegen eines Vekehrsunfalls in Anspruch. Wieder ein Bagger auf einem Tieflader (fast könnte man meinen, derselbe Fall, aber es liegen 10 Jahre dazwischen), diesmal hat er Fahrleitungsdrähte über einer Gleisanlage herunter. Deshalb musste das Unternehmen Dieselloks statt der üblichen Elektroloks einsetzen, was mit Mehrkosten verbunden war.

Ein auf dem Fahrzeug zu hoch verladener Bagger riß die beiden Fahrleitungsdrähte über der Gleisanlage herunter. Wegen dieses Oberleitungsschadens konnten drei Gleise der DB Netz AG von 15.07 Uhr bis 21.50 Uhr nicht benutzt werden. Zwei weitere Gleise wurden erst am nächsten Tag um 2.10 Uhr wieder freigegeben. Das Überholgleis blieb gesperrt. Die Klägerin mußte deshalb geplanten Güterzugverkehr, den sie sonst mit eigenen Elektrolokomotiven ausgeführt hätte, mit dieselbetriebenen Zugmaschinen eines anderen Eisen-
bahnverkehrsunternehmers bewerkstelligen. Hierfür wurden ihr 2.250 DM (1.150,41 €) in Rechnung gestellt.

Dazu schreibt der BGH

Er ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts insbesondere nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 EBO. Diese Norm ist zwar Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Schutzgüter der Vorschrift sind aber nur die Gesundheit und das Eigentum des Eisenbahnunternehmers und der anderen vom Eisenbahnverkehr unmittelbar berührten Personen, nicht deren allgemeine Vermögensbelange.

Wir haben also im Prinzip dieselbe Konstellation wie im obigen Fall mit der Raststätte, nur jetzt eben bei der Bahn und nicht beim Autoverkehr. Und wieder geht es darum, dass die Schutzvorschrift des Bahnrechts nur unmittelbar Gesundheit und Eigentum des Eisenbahnunternehmers und der unmittelbar berührten Personen schützt, aber nicht mittelbar die Vermögenslage der Bahnnutzer, wobei die Bahnanlage hier als öffentlicher Verkehrsweg und die Bahngesellschaft als deren Nutzer angesehen wird.

Aus demselben Grund ist das Urteil hier nicht anwendbar wie das zuvor besprochene: In beiden Fällen, Bahnunternehmen wie Raststätte, wollten sie Schadensersatz für Nutzungsausfälle nach Beschädigung von Anlagen (Stromleitung, Brücke), die ihnen nicht gehören. In beiden Fällen fragte der BGH „Was hast Du mit der Stromleitung/Brücke zu tun?“, weil sie nicht Besitzer oder Eigentümer waren, und in beiden Fällen kam der BGH zu dem Schluss, dass auch sonst kein von § 823 BGB erfasstes Recht vorliege, dass sie jeweils schützt. Zwar schütze beides, Straßenverkehrs- wie Bahnrecht Unversehrtheit und Eigentum direkter Nutzer, aber nicht mittelbar die wirtschaftliche Nutzung. Bei der Raststätte kam noch obendrein das Problem dazu, dass eine Raststätte kein Fahrzeug ist und deshalb die Autobahn gar nicht unmittelbar nutzen kann.

Das Gesetz schützt die Teilnehmer des Bahn- und Straßenverkehrs, aber nicht dessen Nutznießer.

a) Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Rechtsnorm, die zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlaß des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat. Es genügt, daß die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausufern. Deshalb reicht es nicht aus, daß der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muß vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen […].

b) Bei diesem Verständnis dient § 64 EBO nicht dem Schutz der Vermögensinteressen des Eisenbahnunternehmers.

Sie führen aus, dass dabei das Betriebsvermögen, aber nicht allgemeine Vermögensbelange geschützt sind. Vereinfacht gesagt, hätte man eine Lok beschädigt, würde man haften, aber für deren bloßen Nutzungsausfall haftet man nicht.

Die Klage erweist sich auch nicht unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt als begründet. Wird die Nutzungsmöglichkeit eines Fahrzeugs dadurch beeinträchtigt, daß eine bestimmte Strecke durch eine nicht gezielt gegen das Fahrzeug gerichtete Handlung für dieses vorübergehend unbefahrbar wird, haftet der Schädiger nicht aus § 823 Abs. 1 BGB für einen hieraus resultierenden Vermögensschaden des Fahrzeugeigentümers. Der Streitfall gibt keine Veranlassung, von dem Grundsatz abzurücken, daß Ersatz für mittelba-
ren Vermögensschaden, den ein Dritter bei Verletzung eines fremden Rechtsgutes durch bloße Reflexwirkung erleidet, im Regelfall nicht geschuldet wird (vgl. Senat BGHZ 66, 388, 391).

a) Zutreffend haben die Vorinstanzen einen Anspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung des Eigentums an ihren Elektroloks verneint. Eine Eigentumsverletzung kann zwar nicht nur durch eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz, sondern auch durch eine sonstige die Eigentümerbefugnisse treffende tatsächliche Einwirkung auf die Sache erfolgen, etwa wenn ein Fahrzeug jede Bewegungsmöglichkeit verliert und seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch entzogen wird (vgl. Senatsurteile vom 5. Juni 1990 – VI ZR 359/89 – VersR 1991, 105, 106; vom 18. November 2003 – VI ZR 385/02 – aaO, 257 sowie BGHZ 55, 153, 159; vgl. ferner BGH, Urteil vom 7. Juni 1979 – II ZR 132/77 – LM Nr. 27 zu § 823 [Ac]). Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn das Fahrzeug unter Beibehaltung seiner Bewegungsmöglichkeit im übrigen nur wenige Stunden an einer konkret geplanten Fahrt gehindert und dadurch lediglich seine wirtschaftliche Nutzung vorübergehend eingeengt wird (Senatsurteile vom 21. Juni 1977 – VI ZR 58/76 – VersR 1977, 965, 967; vom 18. November 2003 – VI ZR 385/02 – aaO; vgl. auch BGHZ 86, 152, 154 f.). Die bloße Sperrung eines bestimmten Weges stellt grundsätzlich keine Verletzung des Eigentums an dem betroffenen Transportmittel dar (Zeuner, in FS für Werner Flume, 1978, 775, 785). Die geltend gemachte Beeinträchtigung der Klägerin besteht allein darin, daß sie ihre Elektroloks über einen Zeitraum von maximal elf Stunden nicht wie geplant einsetzen konnte. Die Elektroloks waren durch die Nichtbenutzbarkeit der Gleise in ihrer Eigenschaft als Transportmittel nicht betroffen und wurden damit ihrem natürlichen Gebrauch nicht entzogen.

Die Möglichkeit, gerade die durch die Beschädigung der Oberleitung für Elektroloks blockierten Schienen zu befahren, wird vom Zuweisungsgehalt des Eigentums an den Loks nicht umfaßt. Denn die dem Eigentümer gemäß § 903 BGB zustehende Befugnis, mit seinem Eigentum nach Belieben zu verfahren, schließt nicht auch das Recht ein, zu diesem Zweck gerade Sachen Dritter zu benutzen (Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts, 13. Aufl., § 76 II 3 c).

[…]

In dieser Beeinträchtigung ist deshalb kein Eingriff in das Eigentum an den Loks zu sehen, sondern eine Behinderung der Klägerin in der Ausübung des ihr als Eisenbahnverkehrsunternehmer am Schienenweg eines öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmers im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (§ 14 Abs. 1 und 3 AEG) zustehenden Rechts auf diskriminierungsfreie Benutzung.

Einordnung – warum ich Schadensersatzanspruch für gegeben halte

Nicht übertragbar

Beide Fälle, nämlich Eisenbahn und Raststätte, sind auf den Fall BER aus drei, vier Gründen nicht übertragbar:

  • In beiden Fällen hatten die Unfallverursacher überhaupt keine Absicht, die jeweiligen Unternehmen irgendwie zu schädigen oder zu treffen. Sie waren nur mittelbar betroffen und nicht unmittelbares Ziel einer betroffenen Aktion. Und gerade auf die Unterscheidung mittelbar/unmittelbar kommt es bei § 823 BGB an.
  • In beiden Fällen waren die Unternehmen nicht selbst in ihrer Substanz betroffen. Weder die Elektrolok, noch die Raststätte wurden irgendwie beschädigt oder unmittelbar beeinträchtigt, sondern nur die Anlagen Dritter, nämlich die Autobahnbrücke und die Oberleitung, die ihnen nicht gehörten, und deren wirtschaftliche Nutzung nicht geschützt war, es also kein hinreichendes Recht gab, in das eingegriffen wurde.
  • Die Raststätte und insbesondere die Lok waren nicht ihrer generellen Nutzung entzogen, sondern nur der geplanten Nutzung, konnten aber anderweitig eingesetzt werden und waren damit nicht völlig dem Eigentumsrecht entzogen.
  • Für niemanden bestand Handlungszwang zur Gefahrenabwehr, es bestand keine Nötigung, und auch keine Straftat nach einem Gesetz, das deren Schutz diente.

Mal etwas vereinfacht und flapsig formuliert: In beiden Fällen fragte der BGH – zu Recht – die Kläger: Wenn Du nicht Eigentümer/Besitzer der beschädigten Autobahn/Bahnanlage bist, was hast Du denn dann damit zu tun, dass Du aus deren Beschädigung einen Schadensersatzanspruch für Dich herleiten willst? Und das Ergebnis war eben: Nichts. Schema: Es ist zwar schön und angenehm für Dich, dass Du das zu Deinem Vorteil für Dich nutzen kannst, freu Dich drüber, aber einen rechtlich hinreichend geschützten Anspruch darauf, dessen Verletzung für § 823 BGB reicht, hast Du eben nicht.

Der BER ist aber nun einmal Besitzer seiner Startbahn und nicht nur ein Anlieger, der sie für sich nutzt, weil sie so günstig für ihn liegt.

Ausführungen des BGH

In beiden Fällen macht der BGH aber zur Abgrenzung Ausführungen (siehe oben) zu § 823 BGB, die ganz klar belegen, dass die Klimakleber hier haften.

Flughafen

In beiden Fällen, Elektrolok und Raststätte, waren die beiden weder Ziel einer Aktion, noch in ihrer eigenen Substanz betroffen, sondern nur wirtschaftlich mittelbar Geschädigte als Folge des Ausfalls der Infrastruktur, die ihnen nicht gehört und die sie nur nutzten.

Der BER ist aber Besitzer (vermutlich auch Eigentümer oder zumindest Vertreter, der sich die Ansprüche übertragen lassen kann) der Startbahn und der Wege zwischen Terminal und Startbahn, und damit direkt und unmittelbar betroffen. Der muss nicht nach einem Recht suchen, das ihn schützt und unter § 823 BGB fällt, weil er ja unmittelbar Besitzer und Nutzer ist und nicht rechtlos die Infrastruktur eines Dritten mitbenutzt. Also ist der BER rechtlich ganz anders gestellt als Bahnbetrieb und Raststätte, weil auf seine eigene Substanz unmittelbar eingewirkt wurde und er auch das gewollte Ziel der Aktion war. Der Schaden war ja so gewollt und ist damit nicht mittelbar über Dritte entstanden.

Lufthansa abfliegende Flugzeuge

Ich unterscheide mal zwischen ankommenden und abfliegenden Flugzeugen.

Anders als im Fall der Elektrolok waren die Flugzeuge hier nicht nur der geplanten Nutzung entzogen, sondern jeglicher bestimmungsmäßiger Nutzung, denn die Lufthansa konnte ja weder entscheiden, dass man dann halt woanders hinfliegt, noch dass man von einem anderen Flughafen aus startet. Und damit trifft das zu, was der BGH im zweiten genannten Urteil (Lok) sagte, dass nämlich dann eine Haftung nach § 823 BGB vorliegt, wenn ein Fahrzeug seinem bestimmungsmäßigen Gebrauch völlig entzogen ist, denn der einzige bestimmungsmäßige Gebrauch eines Flugzeuges ist es, zu fliegen, und das ging gar nicht mehr.

Und das ist auch nicht mittelbar, denn das war ja das Ziel der Aktion, Flugzeuge unmittelbar und in der Substanz daran zu hindern, zu starten.

Und die Lufthansa ist entweder sogar Eigentümer, oder als Leasingnehmer zumindest Besitzer ihrer Flugzeuge.

Eine Frage ist aber, wie das Rechtsverhältnis zwischen Lufthansa und BER aussieht. Ob der Flughafen eine öffentliche Infrastruktur ist, die die Lufthansa einfach so nutzen kann wie eine Autobahn, oder ob die Nutzung auf einem individuellen Nutzungsvertrag beruht. Dann nämlich könnte es auch sein, dass der BER gegenüber der Lufthansa aus Vertragsverletzung haftet, seinerseits aber den Schaden ebenfalls gegenüber den Klebern geltend machen kann.

Lufthansa ankommende Flugzeuge

Das würde ich rechtlich anders beurteilen.

Hier nämlich liegt unmittelbare Nötigung und gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr vor, also ein Schutzrecht, was Passagiere, Besatzung, Eigentum, und nicht nur das in der Luft, sondern auch die, denen ein abstürzendes Flugzeug auf den Kopf fällt, explizit schützt.

Hier wurde also ganz unmittelbar in Schutzrechte eingegriffen und die Lufthansa (bzw. ihre Piloten) genötigt, zum Schutz der Passagiere, der Besatzung und des Flugzeuges auf Ausweichflughäfen zu fliegen. Anders als die nicht vom Unfall betroffene Elektrolok und die Raststätte sind die Flugzeuge in der Luft als Verkehrsteilnehmer unmittelbar vom von der Rechtnorm geschützt und von der Handlung unmittelbar und gewollt betroffen. Ich weiß gar nicht, was es da überhaupt zu diskutieren geben könnte, offensichtlicher geht es doch kaum, dass hier ein Schadensersatzanspruch vorliegt. Wenn einer im Flugzeug drinnen randaliert und der Flieger deshalb zwischenlanden muss, haftet der doch auch.

Außerdem wurden hier Gefahrensituationen hergestellt, die zum aktiven Handeln zwangen und die man nicht einfach aussitzen und abwarten konnte.

Gerade hier sieht man aber auch die unfassbare Dämlichkeit des Aufsatzes. Eine Störung von zwei Stunden soll unbeachtlich sein. Man kann dem Besitzer eines Swimmingpools oder eines Golfplatzes sicherlich sagen, dass er dann halt zwei Stunden später schwimmen oder golfen gehen solle. Soll man aber einem Flugzeug, das noch für 20 Minuten Sprit hat, sagen, sie sollen sich nicht so aufregen und dann halt zwei Stunden später landen?

Das ist so dämlich, dass es geradezu zur Professur und Verbeamtung an einer deutschen Universität qualizifiert.

Bwertung

Das ist der letzte Bullshit, was die Legal Times Online und dieser Professor Weller uns da auftischen.

Wild zusammengemurkst, suggestiv verfälschter Quatsch, aber auch typischer Juristenschwindel.

Reine Rabulistik, nicht mal gut gemacht. Begründungs- statt Rechtsfindung.

Stümperhaft. Das Papier nicht wert.

Aber beide, der Professor wie auch die Studentin/Mitarbeiterin haben mit diesem Quatsch jeweils wieder einen Eintrag in ihrer Veröffentlichungsliste und sind nicht nur auf der akademischen Karriereleiter, sondern auch im rot-grünen Gefälligkeitsmonopoly wieder eine Stufe nach oben gestiegen.

Und solche Leute bilden dann Jurastudenten aus. (Das habe ich aber schon oft erlebt, dass gerade Juraprofessoren schon in einfachen Grundlagen sogar ihres eigenen Fachs versagen. Ich frage mich immer wieder, was für Leute in Deutschland oder auch international Professoren für Recht werden können und dürfen.)

Anscheinend herrscht da gerade ein massiver politischer Druck, die Klimakleber zu schützen.

Update:

Ein Rechtsanwalt schreibt mir

Lieber Herr Danisch,

gerne und meist mit Freude und Zustimmung lese ich Ihren Blog, aber bitte bitte sehen Sie einfach ein, dass Sie von der Rechtswissenschaft erkennbar KEINE Ahnung haben. Sie merken leider gar nicht, wie Sie sich auf diesen Themenfeldern blamieren.

Mit freundlichen Grüßen

Er sagt aber mit keinem Wort, was ich falsch gemacht hätte oder wo ich falsch liegen würde.

Es ist ein Effekt, den ich schon häufig – mir und anderen gegenüber – beobachtet habe, dass Juristen etwas schon deshalb als richtig ansehen, weil es von einem Juristen kommt, und schon deshalb als falsch, weil es von einem Nichtjuristen kommt. In beiden Fälle in der Regel ohne jegliche Begründung.

Und so bleibt mir der Trost, dass ich mich als jemand, der nur seine Meinung sagt (was man auch ohne Ahnung darf) auch nicht mehr blamiere, als umgekehrt die Richter, die über IT urteilen, ohne Ahnung davon zu haben, das damit aber anderen aufzwingen.