Ansichten eines Informatikers

Das Geschwätz des Dr. Marco Buschmann (FDP, Bundesjustizminister)

Hadmut
11.12.2021 16:33

Der legt ja auch toll los. [Update]

Das fängt schon damit an, dass es „Hassstraftaten“ nicht gibt, weil nicht nur der Begriff als Rechtsbegriff unbestimmt ist, und weil Hass nicht strafbar ist.

Hört sich an, als wollte er wie bei Orwell ein Ministerium für Liebe errichten.

Schlimmer ist aber folgendes:

NetzDG § 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen (soziale Netzwerke). Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die vom Diensteanbieter selbst verantwortet werden, gelten nicht als soziale Netzwerke im Sinne dieses Gesetzes. Das Gleiche gilt für Plattformen, die zur Individualkommunikation oder zur Verbreitung spezifischer Inhalte bestimmt sind.

(2) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks ist von den Pflichten nach den §§ 2 bis 3b und 5a befreit, wenn das soziale Netzwerk im Inland weniger als zwei Millionen registrierte Nutzer hat.

(3) Rechtswidrige Inhalte sind Inhalte im Sinne des Absatzes 1, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b, 185 bis 187, 201a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht gerechtfertigt sind.

  1. Unterliegt Telegram überhaupt deutscher Gesetzgebung?
  2. Hat Telegram eine „Gewinnerzielungsabsicht“? Es ist kostenlos.
  3. Hat Telegram im Inland mehr oder weniger als zwei Millionen registrierte Benutzer?

    Weltweit sollen es inzwischen 500 Millionen sein, aber vor allem in den USA. Wieviele sind es in Deutschland?

  4. Kann man mit Telegram überhaupt „beliebige Inhalte“ zugänglich machen, oder ist es auf kurze Textnachrichten beschränkt?

Und der soll das „Mastermind“ der FDP sein?

Update: Ach, daher weht der Wind: Bußgeldverfahren – Telegram soll sich an das NetzDG halten

Bisher war unklar, ob Telegram wie andere soziale Netzwerke, zum Beispiel Facebook oder Twitter, unter das NetzDG fällt. Für Messengerdienste – und zu denen zählte Telegram bisher – gelten die Vorschriften des NetzDG nämlich nicht. Über die neue Gangart der deutschen Behörden hatte zuerst der Spiegel berichtet.

Das Bundesjustizministerium, das dem BfJ übergeordnet ist, begründet die Einordnung damit, dass es auf Telegram die Möglichkeit gibt, „Kanäle einzurichten, mit denen beliebige Inhalte mit einer breiten Öffentlichkeit geteilt werden können.“ Das entspreche den Funktionen eines sozialen Netzwerks. „Wenn es darüber hinaus Hinweise für Gewinnerzielungsabsichten des Anbieters gibt und dieser mehr als zwei Millionen registrierte Nutzerinnen und Nutzer in Deutschland hat, kann der Anwendungsbereich des NetzDG eröffnet sein“, heißt es vom BMJV.

Im Dezember 2020 hatte der Telegram-Gründer und Milliardär Pavel Durov angekündigt, dass man 2021 beginnen wolle, Werbung auf den „one-to-many-Kanälen“ zu schalten. In der FAQ von Telegram steht, dass die Monetarisierung von Inhalten dazu dienen soll, die Infrastruktur und Gehälter der Entwickler zu finanzieren. „Das Erzielen von Gewinnen wird jedoch nie das Endziel von Telegram sein.“