Ansichten eines Informatikers

§ 201 Abs. 1 Nr. 2 und § 353d Nr. 3 StGB (Lübcke-Mord)

Hadmut
29.7.2020 12:45

Über das öffentlich-rechtliche Fernsehen.

Geht gerade durch die Presse: Das Jugendformat Strg_F (im Hintergrund die ARD/ZDF-Koproduktion Funk, aber Strg_F ist wohl eine Produktion des NDR/PANORAMA, so ganz klar ist mir das noch nicht, auch wenn ich von den Netzwerk-Recherche-Konferenzen beim NDR schon darüber berichtet habe, das ist alles irgendwie vernetzt.) hat ein Polizeivideo der Vernehmung des „Lübcke-Mörders” veröffentlicht, das ihnen zugespielt worden sei.

Im Video meinen sie, dass das legal wäre, weil

  • Wegen Corona kaum Zuschauer im Prozess erlaubt seien,
  • das Video in der Verhandlung gezeigt worden wäre,
  • und es moralisch nicht verwerflich sei, weil es sich dabei nicht um ein vom Täter selbst gedrehtes Propaganda-Video handele.

Ich halte das für Quatsch. Strafbaren Quatsch.

Mit der Formulierung, dass das im Verfahren gezeigt worden wäre, wollen die sich offenbar um § 353d Nr. 3 StGB herumlavieren, der aber lautet:

§ 353d
Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

[…]
3. die Anklageschrift oder andere amtliche Dokumente eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.

Es reicht nicht, wenn das Video im Verfahren gezeigt wurde. Es muss erörtert worden oder das Vefahren abgeschlossen sein.

Und selbst wenn das der Fall wäre, da steht auch nur, dass es vorher nach dieser Vorschrift strafbar ist, und nicht, dass es danach legal ist. Es ist nämlich eine Tonaufnahme, und für die gilt immer noch § 201 Abs. 1 StGB:

§ 201
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.

Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.

[…]

Das entspricht hier dem Absatz 1 Nr. 2.

Zwar versuchen sie auch hier, sich herumzulabern, von wegen öffentliches Interesse und so, aber diese Ausnahme kommt nur in Absatz 2 vor und bezieht sich nur auf Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, wenn jemand den Wortlaut oder wesentlichen Inhalt wiedergibt, also daraus zitiert. Hier geht es aber um Tonträgeraufnahmen nach Abs. 1.

Ich halte das für eine Straftat.

Und gerade weil sie so rumdrucksen und so rumlavieren und sich so komisch moralisch rechtfertigen wollen, dass es genau zu diesen beiden Strafvorschriften passt, bin ich mir ziemlich sicher, dass die auch wissen, dass es strafbar ist, und die beiden Strafvorschriften kennen.

Doppelte Maßstäbe

Denkt mal daran, was für ein Theater die Presse gerade im Zusammenhang mit den NSU-2.0-Drohmails macht, weil Polizisten irgendwelche Datenbanken abgefragt haben sollen.

Ich hatte vor 10 Jahren schon davon berichtet, dass mir in der Zeit, als ich mal (als Vertretung eines über mehrere Monate erkrankten Kollegen) kurz in der Vorratsdatenspeicherung tätig war und etwa 2000 Fälle beauskunftet habe, und mir dabei auch zweimal aufgefallen war, dass Polizisten unbefugt aus privatem Interesse Anfragen gestellt hatten. (War mir aber auch nur aufgefallen, weil sie sich blöd angestellt, in unzulässiger Weise nur telefonisch angefragt, dabei rumgedruckst und sich schon wie Falschgeld angehört hatten.) Hat keine Sau interessiert.

Wenn jetzt aber Polizisten ein Vernehmungsvideo – was immerhin auch zu den Dienstgeheimnissen gehört – an die Presse durchsticht, dann findet man das auf einmal ganz toll und normal, weil bekanntlich Gesetze nicht mehr gelten, wenn es linken Interessen dient.