Ansichten eines Informatikers

Das Landesverfassungsgericht von Thüringen hat entschieden…

Hadmut
15.7.2020 21:50

dass die Frauenquote für die Wahllisten der Parteien verfassungwidrig sind.

Dazu haben sie eine Pressemitteilung,

Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat mit seinem heute verkündeten Ur-teil entschieden, dass das Siebte Gesetz zur Änderung des Thüringer Lan-deswahlgesetzes -Einführung der paritätischen Quotierung -(Paritätsge-setz) vom 30. Juli 2019 (GVBl 2019, S. 322) nichtig ist. Antragsteller im zu Grunde liegenden Normenkontrollverfahren war die Fraktion der Alternative für Deutschland im Thüringer Landtag.

So gesehen ist die AfD von den Thüringer Parteien die, die sich noch am ehesten an Grundrechte hält und für das Grundgesetz einsetzt. Berücksichtigen sollte man auch, dass die FDP beantragt hatte, das Gesetz als verfassungswidrig wieder aufzuheben.

Die anderen Parteien müssen sich Fragen gefallen lassen.

Nach dem Paritätsgesetz wären Landeslisten für die Wahl zum Thüringer Landtag abwechselnd mit Frauen und Männer zu besetzen gewesen. Lan-deslisten wären zurückzuweisen gewesen, soweit sie dieser paritätischen Besetzung nicht entsprochen hätten.Personen, die im Personenstandsregis-ter als ‚divers‘ registriert sind, hätten auf jedem Platz kandidieren können.

Der Verfassungsgerichtshof hat zur Begründung insbesondere ausgeführt:

Die gesetzliche Verpflichtung der politischen Parteien, Landeslisten zur Wahl des Thüringer Landtags paritätisch zu besetzen, beeinträchtigt das Recht auf Freiheit und Gleichheit der Wahl nach Art. 46 Abs. 1 ThürVerf sowie das Recht der politischen Parteien auf Betätigungsfreiheit, Programmfreiheit und die Chancengleichheit der Parteien nach Art. 21 Abs. 1 GG als in das Lan-desverfassungsrecht hineinwirkendes Bundesverfassungsrecht. Diese Rechte erstrecken sich auch auf wahlvorbereitende Akte wie die Aufstellung von Listenkandidaten.

Auf Grund des heute für nichtig erklärten Gesetzes wären die Wählerinnen und Wähler nicht mehr frei gewesen, durch Wahl einer anders besetzten Liste die Zusammensetzung des Landtags zu beeinflussen. Die Mitglieder der Par-teien hätten nicht mehr die Freiheit, Kandidaten für Landeslisten unabhängig von deren Geschlecht zu wählen und sich selbst für jeden Listenplatz zu be-werben. Erhielte eine Partei, deren Liste teilweise zurückgewiesen wurde, auf Grund dessen weniger Mandate als ihr bei Berücksichtigung der für sie insge-samt abgegebenen Stimmen zustünden, wäre zudem der Erfolgswert dieser Stimmen gemindert. Die Parteien wären ferner in der Freiheiteingeschränkt,das eigene Personal zu bestimmen und ihr Programm mit einer spezifisch geschlechterbezogenen Besetzung der Listen zu untermauern. Mittelbar könnten den Parteien Nach-teile dadurch entstehen, dass sie bei der Besetzung der Listen nicht das ihnen am besten geeignet erscheinende Personal einsetzen könnten.

Und das ist nicht überraschend, denn das ist ja das, was die anderen Parteien ausdrücklich wollten: Dass man eben nicht mehr frei darin ist, wen man wählt oder wen man aufstellt. Die Zerstörung des allgemeinen aktiven und passiven Wahlrechts.

Und eine zentrale Aussage daran ist, dass wir eben eine Demokratie mit einem Souverän, dem Volk, sind, dem der Gesetzgeber zu gehorchen hat, und nicht umgekehrt eine kommunistische Räterepublik:

Die Abgeordneten des Thüringer Landtags repräsentieren das Wahlvolk grundsätzlich in dessen Gesamtheit, nicht als Einzelne. Hingegen zielt die Sicherung der Wahl als Integrationsvorgang auf die Integration politischer Kräfte, jedoch nicht auf eine Integration von Frauen und Männern als Geschlechtergruppen.

So ganz kapiert haben es aber auch diese Richter nicht, denn

Die über Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG inhaltlich hinausreichende Verpflichtung zur Gleichstellung von Frauen und Männern nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf vermag zwar grundsätzlich auch Beeinträchtigungen der Freiheit und Gleich-heit der Wahl sowie der Chancengleichheit politischer Parteien zu rechtferti-gen und steht auf derselben Rangstufe wie Art. 46 Abs. 1 ThürVerf und Art. 21 Abs. 1 GG als Teil des Landesverfassungsrechts. Gleichwohlkann Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf die Einführung einer Pflicht zur paritätischen Besetzung der Landeslisten nicht rechtfertigen.

Das ist beachtlich. Denn in der Thüringer Verfassung steht die „Gleichstellung”, sie sagen aber damit, dass es in Art. 3 GG eben nicht steht, sonst würde die Thüringer ja nicht darüber hinausreichen.

Dabei hätte man klären müssen das über über das andere nur „hinausreicht” oder kollidiert.

Dann kommt aber ein wichtiger formaler Aspekt:

Der Entstehungsgeschichte, na-mentlich den Beratungen im Verfassungs-und Geschäftsordnungsausschuss einschließlich der Abstimmung über dort gestellte Anträge lässt sich entneh-men, dass der Verfassungsgeber Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf nicht als Recht-fertigung einer solchen Pflicht verstanden wissen wollte. Der Thüringer Ver-fassungsgerichtshof darf (im Hinblick auf den Gewaltenteilungsgrundsatz) der Bestimmung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf keinen Bedeutungsgehalt bei-legen, der nur im Wege einer förmlichen Verfassungsänderung nach Art. 83 ThürVerf in die Verfassung des Freistaats Thüringen eingeführt werden könnte.

Man kann die förmlicher Verfassungsänderung nicht dadurch ersetzen, dass man die Verfassung einfach ignoriert oder willkürlich anders auslegt.

Da gibt es auch die ganze Entscheidung. 62 Seiten, da hat man was zu lesen.

Es gab auch abweichende Meinungen.

Eine zentrale Frage ist, warum man eigentlich dann, wenn man von „verfassungsfeindlichen Parteien” eigentlich nie von Die Linke, SPD und Bündnis 90/Die Grünen redet, die doch offenkundig und für jeden ersichtlich verfassungswidrige Gesetze durchsetzen und freie Wahlen sabotieren wollen.

Was, wenn nicht das, ist dann „verfassungsfeindlich”?

Wir dürfen davon ausgehen, dass man künftig noch mehr politischen Druck ausüben wird, um linksradikale durchideologisierte druchgeknallte verfassungsverachtende Feministinnen in die Bundes- und Landesverfassungsgerichte zu drücken, die alles tun werden, um eine sozialistische Räterepublik zu errichten.

Beachtlich die Reaktionen:

Die Präsidentin des Juristinnenbundes hält es für die Aufgabe eines Verfassungsgerichts, ein verfassungswidriges Gesetz gegen die AfD zu verteidigen.

Bundestagsabgeordneter der Linken, Obmann Rechtsausschuss, Sprecher für Verfassungspolitik.

Und der meint, dass es durch die Geschlechter der Richter vorbestimmt ist, wie sie entscheiden.

Als ob alle Frauen immer für diese Paritätsgesetze stimmen würden. Als gäbe es kein Hirn, als wäre jeder immer nur Lobbyist der eigenen Geschlechtergruppe.

Der SPIEGEL schreibt dazu:

Zur Begründung führte das Gericht aus, das Gesetz beeinträchtige das Recht auf Freiheit und Gleichheit der Wahl. Die Wählerinnen und Wähler könnten durch ein Paritätsgesetz nicht mehr frei entscheiden, ob sie etwa mehr Frauen oder mehr Männer ins Parlament schicken wollten. […]

Nach der mehrstündigen Verhandlung im Mai hatte Silke Laskowski bereits mit diesem Urteil gerechnet. Während der Verhandlung, erzählt die Anwältin der Landesregierung, hätte sich niemand von ihrer Argumentation für das Gesetz beeindrucken lassen.

Es ist nicht das erste Mal, dass die Professorin für Öffentliches Recht an der Universität Kassel für ein Paritätsgesetz kämpft. Laskowski hat an den Gesetzen in Brandenburg und Thüringen mitgewirkt, vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof vertrat sie 2018 eine Klage für ein Paritätsgesetz. Auch damals verlor sie.

Was braucht es, um eine Professorin für Öffentliches Recht zu überzeugen, dass sie verfassungswidrig handelt?

Darf sie das überhaupt? Professoren sind Beamte und haben als solche einen Amtseid auf die Verfassung abgelegt. Müsste sie nicht aus dem Dienstverhältnis entfernt werden?

Laskowski sieht es umgekehrt. Sie ist der Überzeugung, dass Parität durch das Grundgesetz sogar geboten ist. Schließlich heißt es dort in Artikel 3, Absatz 2, dass der Staat aktiv auf die Gleichberechtigung von Männern und Frauen hinwirken soll.

Damit ist Laskowski nicht allein. Auch die beiden ehemaligen Richterinnen des Bundesverfassungsgerichts Christine Hohmann-Dennhardt und Renate Jaeger sehen ein Paritätsgesetz durch die Verfassung gestattet. Beide sind von der Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichts enttäuscht.

Warum überlässt man das nicht dem Wähler selbst?

Wenn Rot-Rot-Grün meint, man müsse Frauen anbieten, steht es ihnen doch frei, in den Wahlkreisen Frauen als Kandidaten aufzustellen, und zu schauen ob sie gewählt werden.

Nach der Niederlage in Thüringen will Laskowski mit dem Paritätsgesetz vor das Bundesverfassungsgericht ziehen.

Sie ziehen immer alle vor das Bundesverfassungsgericht. Noch nie hat irgendjemand etwas aus eigener Kraft eingesehen.

Die Quintessenz ist, dass wir Linke, SPD, Grüne als verfassungsfeindliche Parteien sehen sollten.