Ansichten eines Informatikers

Die Hohenzollern und das Fotorecht

Hadmut
10.6.2020 13:40

Das dürfte auch interessant werden, was da dabei herauskommt.

Laut dieser Seite streiten die Hohenzollern mit einem Hobbyfotografen wegen Luftaufnahmen ihres Schlosses.

Das ist jetzt schwer zu beurteilen, weil man das Foto nicht sieht (das abgebildete ist ein anderes) und nicht weiß, was darauf abgebildet wird, ob beispielsweise Personen zu sehen sind oder man in Privaträume sehen kann.

Es ist auch nicht klar, was die mit „Luftaufnahmen” meinen, aus dem Flugzeug aus 3000 Meter Höhe oder Drohnenaufnahmen aus direkter Nähe oder was auch immer.

Problematisch daran könnte sein, dass mir gerade kein Recht des Fotografen auf ein solches Foto einfällt, ein Abwehrrecht dagegen aber auch nicht.

Luftaufnahmen fallen erst mal nicht unter die Panoramafreiheit, weil man da nicht einfach hingehen und ohne Hilfsmittel fotografieren kann. Ich müsste jetzt aber nochmal nachlesen, wie die Rechtslage bei Luftaufnahmen ist.

Andererseits hat ein Eigentümer eines Gegenstandes jetzt auch keinen allgemeinen Unterlassungsanspruch. Bei Kunstwerken und urheberrechtlich geschützten Werken, Fotos, Lichtbilder und so weiter, gibt es das, vor allem, weil ein Foto davon wesensgleich ist, ein Foto von einem Foto oder Gemälde ist eine Kopie. Ein Foto von einem Haus ist aber eben kein Haus, weshalb das so nicht geschützt ist.

Anders ist das bei temporären Installationen, weshalb etwa der verhüllte Reichstag (Christo) geschützt war, oder man den Eiffelturm nur tagsüber frei fotografieren darf, weil nachts die urheberrechtlich geschützte Beleuchtung eingeschaltet ist.

Es gibt dann noch das Kunsturhebergesetz, das für bestimmte Anwendungen die Urheberrechte und Persönlichkeitsrechte regelt und einschränkt, aber die gelten eben auch nur für abgebildete Personen, nicht für Gegenstände. Und dann gibt es da eben die Einschränkungen des § 23. Und da heißt es eben bei Nr. 4, dass Bilder kein Einverständnis bedürfen (selbst von Personen), sofern sie nicht auf Bestellung gemacht werden (Presse) und einem höheren Interesse der Kunst dienen. Und die Kunst ist frei. Wenn der Fotograf also darüber argumentiert, dass er künstlerisch tätig war und keinen Auftrag hatte, hat der damit schon ein gewisses Pfund an Gegenwehr.

Seltsam finde ich dann diese Formulierung:

Auf Antrag der Klägerin, der Burg Hohenzollern GbR, hatte das Landgericht Hechingen eine einstweilige Verfügung erlassen, wonach der Beklagte es unter Meidung von Ordnungsmitteln unterlassen soll, das Luftbild zu verbreiten.

Dagegen richtet sich der Beklagte nun mit seiner Berufung vor dem Oberlandesgericht. In der Berufungsverhandlung wird es unter anderem darum gehen, ob der Klägerin ein Unterlassungsanspruch wegen eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Karl Friedrich von Hohenzollern und Georg Friedrich Prinz von Preußen oder aus ihrem Eigentum am Burggrundstück zusteht.

Und das kann ich so (auch mangels Kenntnis des Fotos) nicht nachvollziehen. Um in Persönlichkeitsrechte einzugreifen, müsste schon irgendein näherer innerer Intim- und Lebensbereich erfasst sein. Unterhosen auf der Wäscheleine, Foto durch die Fenster in die Wohnräume oder sowas. So allgemein sehe ich da nicht, wie das Persönlichkeitsrechte verletzten könnte.

Auch das Eigentum an einem Grundstück berechtigt erst mal nicht dazu, jemandem das Fotografieren zu verbieten. Was erlaubt das Eigentum?

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 903 Befugnisse des Eigentümers

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

Ein Foto ist aber keine Einwirkung.

Was natürlich eine ganz wesentliche Frage ist, von wo aus das Foto gemacht wurde. Ob das etwa eine Drohne war, die beim Foto über deren Grundstück schwebte.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 905 Begrenzung des Eigentums

Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.

Ein Foto aus einem Flugzeug in 3000 Meter Höhe und das Überfliegen werden sie nicht verbieten können. Das Überfliegen mit einer Drohne in 20 Metern Höhe schon eher.

Letztlich erfährt man aus der Meldung viel zu wenig, um das näher beurteilen zu können. Man müsste halt mal wissen, was auf dem Foto abgebildet ist, wie und von wo es entstanden ist, und worin die Persönlichkeitsverletzung liegen soll.

Es interessiert mich sehr, wie die da entscheiden werden.

So ein bisschen hört es sich aber schon danach an, als würden die sich noch für Könige halten. Mal sehen.