Ansichten eines Informatikers

Schwindelnummer: Der Entwurf der neuen Vorratsdatenspeicherung

Hadmut
17.5.2015 13:18

Als jemand, der bei der letzten Vorratsdatenspeicherung von deren Anfang bis knapp vor deren Ende darin tätig war, hätte ich ein paar Anmerkungen zum neuen Entwurf, der diese Woche durchgesickert ist. [Nachtrag]

Miserable Sprachqualität

Das ist so richtiger Pfusch. Dreimal um die Ecke formuliert und die Ausnahme vom Sonderfall und so. Lest mal den Entwurf zu § 101a StPO. Warum machen die nicht einfach einen Paragraphen, in dem klar und deutlich drin steht, wann welche richterliche Entscheidung notwendig ist? Nein. Stattdessen pappen sie hintendran:

(1) Bei Erhebungen von Verkehrsdaten nach § 100g StPO gelten § 100a Absatz 3 und § 100b Absatz 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass
1. in der Entscheidungsformel nach § 100b Absatz 2 Satz 2 auch die zu übermittelnden Daten und der Zeitraum, für den sie übermittelt werden sollen, eindeutig anzugeben sind,
2. der nach § 100b Absatz 3 Satz 1 zur Auskunft Verpflichtete auch mitzuteilen hat, welche der von ihm übermittelten Daten nach § 113b des Telekommunikationsgesetzes gespeichert wurden.

In den Fällen des § 100g Absatz 2 findet § 100b Absatz 1 Satz 2 und 3 keine Anwendung. Bei Funkzellenabfragen nach § 100g Absatz 3 genügt abweichend von § 100b Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 eine räumlich und zeitlich eng begrenzte und hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation.

Wollen die einen verarschen? Oder bewusst verwirren? Oder sind die einfach zu blöd, normal und geradeaus zu schreiben? Oder alles zusammen?

Oder guckt man in § 113b Abs. 2 TKG-Entwurf. Da tauchen in einem Absatz zweimal Nummerierungen 1., 2. auf. Wie soll man das korrekt zitieren? Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Nr. 1? Gruselig.

Technik-Unwissen

Sowohl der damaligen und neuen Vorratsspeicherung, als auch ihren Gegnern (und sogar Befürwortern), selbst den Verfassungsrichtern, ist der Vorwurf zu machen, das Internet nicht verstanden zu haben, soweit die VDS die Internet-Nutzung betrifft.

Denn es wird immer als selbstverständlich und natur-(technik-?)gegeben angesehen, dass Internet-Nutzer wechselnde IP-Adressen haben, IP-Adressen also somit als Verkehrs- und nicht als Bestandsdaten (wie eine Telefonnummer) gelten. Das ist aber aus zwei Gründen schon lange nicht mehr selbstverständlich. Der erste Grund ist, dass wir in den allermeisten Bereichen längst kein Einwahl-Internet mehr haben, sondern permanente Anbindungen auch von der Wohnung aus (DSL, Breitbandkabel, …). Bei permanenter Verbindung gibt es aber keinen Adresspool-ökonomischen Vorteil dynamischer Zuweisung mehr. Man kann die dynamische Wechselei auch einfach bleiben lassen, und manche Provider lassen sie auch einfach bleiben, da hat man dann tage-, wochen-, monatelang dieselbe IP-Adresse, ohne jedoch ein Produkt wie „Business-DSL” explizit bestellt zu haben. Der zweite Grund ist, dass IPv6 (so ganz langsam) Verbreitung findet, und auch damit permanente IP-Adressen für die breite (private) Nutzermasse möglich sind. In beiden Fällen würden IP-Adressen zu Bestandsdaten.

Viele regen sich zwar über die Vorratsdatenspeicherung auf, weil es rhetorisch so einfach ist, da das Böse hinzustellen. Dass die richtige Denkweise (auch die verfassungsrechtliche, was auch kaum ein Jurist verstanden hat) hier aber nicht wäre, wie weit darf der Staat überwachen, sondern umgekehrt, wann und wie weit hat der Bürger Anspruch auf »überwachungshemmende« Kommunikation (also beispielsweise wechselnde IP-Adressen), darauf kommt fast keiner. Weil die Debatte fast ausschließlich emotional und nicht qualitativ-rational geführt wird.

Ein anderes (kurioserweise darauf basierendes, entgegengesetzes) Problem ist, dass manche Provider aber gar nicht genug IPv4-Adressen haben, um sie allen ihren Nutzer gleichzeitig zuzuweisen, ein dynamisches Wechseln der IP-Adressen wegen der permanenten Internet-Verbindung aber auch nicht mehr möglich ist. Die müssen dann „Carrier-Grade-NAT” machen. Das heißt, dem Kunden gar keine offizielle IP-Adresse mehr zu geben und stattdessen jede UDP- und TCP-Verbindung per NAT hinter einigen wenigen Provider-Adressen zu verbergen. Eine Vorratsdatenspeicherung würde hier voraussetzen, jede einzelne UDP- und TCP-Verbindung, also auch jeden Webseitenzugriff, aufzuzeichnen, und damit eine Verkehrsüberwachung zu betreiben (und selbst die wäre nicht eindeutig, wenn nämlich zwei Kunden des Providers nahezu gleichzeitig auf denselben Server zugreifen, weil die verwendeten Port-Nummern des Clients auf Server-Seite nicht aufgezeichnet werden, eine Zuordnung dann also nicht mehr eindeutig wäre).

Stirnrunzeln bereitet mir auch die Sache mit der Telefonie, denn die Telefonie steht gerade im Umbruch, der Umstieg auf VoIP galoppiert. Zwar wird VoIP faktisch fast immer so betrieben wie schon immer, nämlich Kunde verbindet sich mit Provider. Technisch ist das jedoch nicht erforderlich, man kann auch providerlos peer-to-peer telefonieren. Oder über andere Provider. Und damit ist man nicht nur bei oben genannten IP-Problemen, sondern auch in dem Problem, dass man die Überwachung von Verkehrsdaten und Verkehrsinhalten gar nicht mehr trennen kann, wie die Juristen immer so gerne (und theoretisierend) behaupten. Es gibt genug Methoden, um über andere Provider oder Peer-to-Peer-Techniken zu telefonieren, und damit lägen die Verbindungsdaten dieser Telefonate im Bereich der Verkehrsinhalte, und nicht der äußeren Verkehrsdaten, würden also von der VDS nicht mehr erfasst. Schauen wir dazu noch in den Entwurf des § 113b TKG:

(2) Die Erbringer öffentlich zugänglicher Telefondienste speichern:[…]

5. im Fall von Internet-Telefondiensten auch die Internetprotokoll-Adressen des anrufenden und des angerufenen Anschlusses und zugewiesene Benutzerkennungen.

was sich auf VoIP-Anbieter bezieht. Man versucht also, auch externe Anbieter zu erfassen, wenn also der Internet-Anbieter und der VoIP-Anbieter verschieden sind, um so den Zusammenhang zwischen Telefonat und IP-Adresse herzustellen.

Aber: Juristen leben in so einer etwas antiquierten Welt, wo also Telefon das eine, und Internet das andere ist. Weil halt gefühlt zwei Geräte auf dem Tisch stehen, der Computer und das Telefon. Technisch gesehen ist Telefonie aber eben kein getrenntes Netz mehr, sondern Telefonie nur noch eine von beliebigen Diensten über Internet. Ob man da Sprache, Video, Radio, Twitter oder was überträgt, ist technisch gesehen eigentlich wurscht. Es sind Inhalte. Mit dem Wegfall des separaten Telefonnetzes und der Verlagerung auf VoIP ist aber eine wesentliche Änderung eingetreten: Ein Telefonat besteht eigentlich nicht mehr aus Verkehrs- und Inhaltsdaten, sondern ist selbst nur noch Inhaltsdatum einer Internet-Verbindung, ist also – im Schichtenmodell gesprochen – nach oben gerutscht. Man könnte – um es juristisch auszudrücken – auch sagen, dass Telefonie eigentlich kein Telekommunikationsdienst mehr ist (der Begriff ist sowieso nicht so wasserdicht scharf definiert), sondern dass das Internet der Telekommunikationsdienst ist sich VoIP nur dessen bedient, also zum Inhalt geworden ist, somit Internet-Telefonie dem TKG nicht mehr unterliegt, genauso wenig wie der Zugriff auf Webseiten.

Telefonate zu erfassen ist damit nicht mehr eine Erfassung von Verkehrsdaten, sondern ein Inhaltsüberwachung, so als würde man mitprotokollieren, was jemand twittert oder auf welche Webseiten er zugreift.

Dadurch, dass man diesen schleichenden Übergang vom eigenständigen Telefonie-Netz mit eigener Bestands- und Verkehrsdatenstruktur über die »kleine« Änderung VoIP mitmacht und die bisherige Sichtweise beibehält, kommen wir so ganz leise und unauffällig in eine Inhaltsprotokollierung (der oberen Schichten). Böse, böse, böse.

Und bemerkenswerterweise widerspricht sich der Entwurf da selbst. In § 113b Abs. 5 TKG-Entwurf heißt es nämlich

Der Inhalt der Kommunikation, Daten über aufgerufene Internetseiten und Daten von Diensten der elektronischen Post dürfen auf Grund dieser Vorschrift nicht gespeichert werden.

Ziemlich laienhaft. Was ist denn eine „Internetseite”? Das Internet hat keine Seiten.

Da wird also ziemlich laienhaft, aus „ich sitze am Schreibtisch und gucke auf Computer und Telefon”-Sicht völlig willkürlich anhand irgendwelcher Dienste mal so und mal so entschieden, ob nun gespeichert werden darf oder nicht. Anwendung Web: Darf man nicht speichern. Anwendung E-Mail: Darf man nicht speichern. Anwendung Twitter: Weiß man nicht, würde man vielleicht als Post oder Seite auslegen. Anwendung Sprache: Jetzt plötzlich speichern.

Da wird aus Laiensicht eine Differenzierung von Diensten vorgenommen, die aus technischer Sicht völlig willkürlich ist und auf keiner rationalen Grundlage beruht. Was ist denn nun das wesentliche Kriterium, nach dem gespeichert wird oder nicht? Geschriebenes gut, Gesprochenes böse? Was ist denn dann mit einem Sprachkonferenzsystem, das Text und Sprache überträgt?

Da wollen mal wieder Leute etwas regulieren, was sie nicht ansatzweise verstanden haben.

Grenzenloser Zugriff

Im § 100g StPO-Entwurf heißt es

(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer
1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat oder
2. eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat,
so dürfen Verkehrsdaten …

Heißt auf deutsch: Immer.

Denn die Phrase „von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung” gab es schon früher. Und die stand in fast jedem Beschluss, den ich damals auf den Tisch bekam, so drin, weil Richter und Staatsanwälte immer denken, die Sache habe auch in diesem Einzelfall „erhebliche Bedeutung” – denn sonst würden sie sich ja gar nicht erst die Mühe machen, sich damit zu befassen. Für die Justiz hat jeder Fall, mit dem sie sich befasst, „erhebliche Bedeutung im Einzelfall”, denn der Fall hat es ja geschafft, die Justiz zu bewegen. Hätte es keine Bedeutung, würde man sich ja gar nicht erst damit befassen. Oder anders gesagt: Es ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, und derer sollte man sich in Gesetzen enthalten, denn Gesetze haben klar zu sein und nicht völlig der Willkür und Auslegung von Gerichten unterliegen.

Zwar gibt es einen netten Katalog schwerer Straftaten in § 100a Absatz 2 StPO, aber im Entwurf steht da ein „insbesondere” davor. Für den Juristen heißt das eindeutig, dass er auch in anderen Fällen auf die VDS zugreifen kann, denn der Gesetzgeber habe ja mit dieser Formulierung ausdrücklich klar gestellt, dass es eben nicht nur in den Fällen des § 100a Abs. 2 StPO gilt, sonst hätte man ja „nur” und nicht „insbesondere” geschrieben.

Liest sich zwar für den Laien sehr restriktiv, heißt im Klartext aber: In jedem Fall.

Was heißt außerdem die Formulierung

so dürfen Verkehrsdaten (§ 96 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes) erhoben werden,

Bezieht sich „dürfen erhoben werden” darauf, dass die Strafermittlungsbehörden die IP-Adresse aufschreiben dürfen oder der Provider die Anfrage beantworten darf? Bei solchen Passiv-Formulierungen, bei denen nicht dabei steht, wer etwas darf, geht bei mir immer die Alarmanlagen an. Wer darf was? Die Daten dürfen was. Was „dürfen” die Daten denn? Sich erheben lassen. Wir ermächtigen also nicht mehr Stellen, Behörden, Polizei. Wir ermächtigen jetzt Daten, sich speichern zu lassen.

Und auch in Absatz 2 geht es so weiter:

dürfen die nach § 113b des Telekommunikationsgesetzes gespeicherten Verkehrsdaten erhoben werden

Wer darf jetzt was? Die Daten dürfen was. Sich erheben lassen. Von jedem, der gerade vorbeiläuft oder so.

Oder in § 101b StPO-Entwurf:

Über Maßnahmen nach § 100g ist entsprechend § 100b Absatz 5 jährlich eine Übersicht zu erstellen, in der anzugeben sind …

Wer muss da jetzt die Übersicht erstellen? Steht nicht da. „Sie ist zu erstellen”.

Das ist sowieso Unfug. Denn die StPO ist – wie der Name schon sagt – eine Verfahrenssordnung, die nur Anwendung findet, wenn es ein Strafverfahren gibt. Und sie richtet sich damit an die im Verfahren Beteiligten, nicht an die restliche Welt. Solange es kein Strafverfahren gibt, hat die auch nichts zu sagen. Wie könnte sie also vorschreiben, dass irgendwer eine Übersicht zu erstellen hat?

Und wie soll das überhaupt ablaufen? Es gibt niemanden, der diese Daten beisammen hat. Die Provider haben ihre Daten, geben sie aber nicht als Statistik heraus und sind auch von der StPO gar nicht erfasst. Die Landesbehörden? Denen kann die StPO keine Vorschriften machen, weil die als Exekutive Landesbehörden sind und deren Aufgabe, ob sie irgendwelche Statistiken erstellen, Landesrecht wäre. Die Bundesbehörden? Können das auch nicht. Weil die Daten, wenn überhaupt, Landessache wären.

Feministische Sauerei

Krieg gegen Meinungsfreiheit

Noch kritischer ist diese Nummer 2,

2. eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat,

Und diese Formulierung gilt uneingeschränkt auch für jede noch so geringe Antragsstraftat. Sogar winzige Beleidigungen und dergleichen. Und weil das Antragsdelikte sind, werden die bei Vorliegen eines Antrags nicht mal inhaltlich geprüft, sondern erst einmal der Sachverhalt ermittelt, also zuerst die VDS durchgeführt. Also kann man sich von allem, was irgendwer irgendwo in irgendein Forum schreibt, twittert usw. einfach „beleidigt” fühlen, Antrag stellen, schon wird auf die VDS zugegriffen.

Das ist vor allem deshalb heikel, weil Justizminister Maas ja Radikalfeminist ist.

In der EU gibt es ja den Vorstoß, jegliche Kritik an Feminismus als Hate Speech unter Strafe zu stellen. Und die Häufung von feministischen Veranstaltungen aus dem SPD-Umfeld zum Thema „Hate Speech”, die zwar völlig willkürlich und substanzlos waren, aber politisch den Eindruck erwecken sollen, das Internet wäre voll von bösem Hate Speech, das liebe brave Frauen verfolgt, ihnen alle Lebensfreude nimmt, Nachtschlaf und Gesundheit raubt und sie von einer Beteiligung am Internet abhält.

Warum töbert die SPD so derartig über fiktiven Hate Speech? Warum sitzen da die immer gleichen Typen auf dem Podium, auch diese feministische ehemalige Staatsanwältin, die zwar zugibt, von Technik keine Ahnung zu haben, aber plärrt, dass man dies alles unbedingt strafrechtlich verfolgen müsse? Und dass das Hauptproblem sei, die IP-Adressen nicht auflösen zu können?

Warum etwa wird eine völlig talentlose Anne Wizorek mit einem hundsmiserabel schlechten und lächerlichen Aufschrei-Buch von SPD und Grünen ständig aufs Podium gesetzt und PR-gepusht?

Warum ist überhaupt eine SPD, die eigentlich doch gegen die VDS war, nun auf VDS-Linie umgeschwenkt?

Weil es um den Krieg gegen Kritiker geht. Es wird der ideologische Ansatz verfolgt, und oft auch explizit ausgedrückt, jede Abweichung vom vorgegebenen Mainstream als Meinungsverbrechen anzusehen, jedes Äußern abweichender Ansichten als Hate Speech. (Auf der SPD-Tagung „Wessen Internet?” wurde sogar die Ansicht geäußert, dass bereits das Ignorieren feministischer Beiträge, also das Unterlassen der Zustimmung, eine Form von Gewaltanwendung sei.)

Diese Formulierung ist für mich in Verbindung mit den SPD-Veranstaltungen der letzten Zeit ein eindeutiger Hinweis, dass man strafrechtliche „Säuberungsaktionen” gegen alle Feminismuskritiker beabsichtigt. Und durch das Aufbauschen und die politische Propaganda wird dann auch jedem eingeredet, dass das ein schwerwiegendes Problem wäre.

Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist die Maßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos wäre.

Das entspricht praktisch wortwörtlich den Formulierungen der Ex-Staatsanwältin und Brachialfeministin Freudenberg auf den SPD-Veranstaltungen („Wessen Internet?” und „Zwischen Freiheit und Hate Speech”)

Das getarnte U-Boot im Windschatten

Eine Seltsamkeit fiel mir beim Lesen auf. Beim Lesen des § 100g-Entwurfs habe ich mich zuerst gewundert, weil Absatz 1 und 2 sich so ähnlich anlesen. Ich dachte erst, sie hätten versehentlich eine ältere Version noch dringelassen, aber dann fiel mir der wesentliche Punkt auf, den sie auch später in der Begründung aufgreifen.

Dazu muss ich erst mal kurz das TKG beleuchten. In § 96 Abs. 1 TKG wird erläutert, was Verkehrsdaten sind und zu welchem Zweck der Provider sie zu eigenen Interessen erheben, speichern und verarbeiten darf. Der ganze Komplex ab § 100 TKG betrifft jedoch die Speicherungs- und Auskunftspflichten gegenüber dem Staat, insbesondere die Vorratsdatenspeicherung in § 113 TKG ff. Und um die geht es ja hier eigentlich. Eigentlich. Die SPD mault ja gerne, dass sie dies eigentlich gar nicht wollte, und das nur macht, weil die EU das so vorschreibe.

Tatsächlich sind diese Vorratsdatenspeicherungsdaten auch nur bei schweren Straftaten zugänglich, das hat das Bundesverfassungsgericht auch so festgelegt. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu (Seite 22):

Auch die Verwendung der Daten müsse verhältnismäßig ausgestaltet sein. Für die Strafverfolgung dürfe ein Abruf nur für den Fall eines durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdachts einer schweren Straftat erfolgen, die auch im Einzelfall schwer wiege. Die zum Abruf berechtigenden Straftaten müsse der Gesetzgeber abschließend in Form eines Katalogs festlegen.

So weit, so gut. Vorratsdatenspeicherung nur bei schweren Katalogstraftaten. So steht es dann auch in Absatz 2 des § 100g StPO-Entwurf mit Bezug auf die nach § 113b gespeicherten Verkehrsdaten, vulgo: Vorratsdatenspeicherung.

Schaut man aber in eben Absatz 1 dieses § 100g StPO-Entwurfs, dann ist da nicht nur der Straftatenrahmen komplett weit gefasst (erhebliche Bedeutung, oder – allgemein und grenzenlos – „eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat”, also selbst einfachste Beleidigungen oder sowas), sondern es ist auch keine Rede von § 113 ff. Die Rede ist nur von Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1 TKG, die der Provider für sich selbst erhebt, und das ganze dann in der Begründung noch weichgespült, indem man sagt, das habe das BVerfG ja nicht beanstandet und das sei ja auch nicht heimlich. Gerade so, als wolle man damit rechtfertigen, dass man auch bei geringsten „Straftaten” verhältnismäßig sein und zugreifen könne.

Man hat das im Windschatten der Vorratsdatenspeicherung systematisch und unauffällig so gebaut, um eben nicht nur in Fällen schwerer Straftaten, sondern schon bei geringsten Bagatellen zugreifen zu können, sofern sie per Internet begangen wurden. Die Masche ist, eben nicht auf die Vorratsdatenspeicherung, sondern auf die gleichen Daten beim Provider zuzugreifen, die der aus eigener Verwendung speichert. Das Ergebnis ist das gleiche. Nur die Speicherdauer ist meist etwas kürzer.

Da geht es eindeutig darum, Beleidigungen, Stalking und sowas zu verfolgen, oder – was ja demnächst strafbar werden soll – eine andere Meinung zu haben und sich gegen Feminismus zu äußern. Genau das, was auf EU-Ebene geplant wird. Es geht darum, Feminismus-Kritiker zu verfolgen.

Und das ist keine Einbildung meinerseits. Denn bei der SPD gab es ja in den letzten Tagen und Wochen eine Häufung feministischer Veranstaltungen zu „Hate Speech” und wie man jede andere Meinungen unterdrücken und als Verbrechen verfolgen kann, selbst eine (Ex-)Staatsanwältin forderte das vehement. Passt exakt.

Und was noch mehr passt: Ich habe auf diesen Veranstaltungen mehrfach die Frage gehört, warum man das nicht so handhabt wie das Urheberrecht. Urheberrechtsverletzungen könne man schließlich verfolgen, frauenfeindliche oder homophobe Äußerungen (womit explizit jede abweichende Meinung gemeint ist) jedoch nicht. Es wurde explizit und mehrfach gefordert, dies mindestens so zu verfolgen wie Urheberrechtsverletzungen.

Und genau das passiert. Denn der § 101 Abs. 9 UrhG gestattet genau das, nämlich den Zugriff auf die nach § 96 Abs. 1 TKG vom Provider für sich selbst (und nicht nach der VDS) gespeicherten Daten. Ist wie Vorratsdatenspeicherung, heißt nur nicht so. (Und ist nach meiner Einschätzung die getarnte Geheimdienstabfrageschnittstelle für den BND und vor allem für andere Dienste, ich hatte mal eine dicke Abfrage, bei der ich drauf gewettet hätte, dass GCHQ oder NSA dahinterstecken.) Genau das, was auf den feministischen Veranstaltungen der SPD gefordert wurde, nämlich Strafverfolgung für Leute mit anderer Meinung mit Zugriff wie beim Urheberrecht, genau das baut man hier.

Und daran zeigt sich dann auch, wie bescheuert die Position vieler Gegner ist, die sich allein am Begriff „Vorratsdatenspeicherung” hochziehen, aber nicht merken, was alles läuft, wenn das Ding nur anders heißt. (Erinnert mich an Kernkraftwerke. Transportieren sie einen „Castor”, gibt es enorme Demonstrationen, Leute die sich anketten, Blockaden, und und und. Transportieren sie den gleichen Behälter eines anderen Herstellers, der nur anders heißt und nur eine Nummernbezeichnung hat, ist völlige Ruhe und keiner kommt.)

Sicherheit auf dem Stand der Technik

§ 113d TKG-Entwurf schreibt vor

Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die auf Grund
der Speicherungsverpflichtung nach § 113b Absatz 1 gespeicherten Daten durch
technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik gegen
unbefugte Kenntnisnahme und Verwendung geschützt werden. […]

Dumm nur, dass man nicht weiß, was „nach dem Stand der Technik” eigentlich bedeutet. Auch ein unbestimmter Rechtsbegriff. Heißt das, dass die Beauskunftung an die Polizeibehörden jetzt nur per Quantenkryptographie erfolgen darf, die gerade der letzte Schrei ist? Der Begriff steht zwar schon länger im Gesetz (§ 109 TKG), aber da wusste auch schon niemand, was der so genau bedeuetet. Mach halt irgendwas.

Naja, immerhin sagen sie

1. den Einsatz eines besonders sicheren Verschlüsselungsverfahrens,

Was ist denn „besonders sicher”? Ist das sowas wie „besonders schwanger”? Oder „besonders tot”? Gibt das BSI eine Liste der „sicheren” und der „besonders sicheren” Verfahren heraus? AES wäre nach heutiger Einschätzung zwar „sicher”, aber eben inzwischen „normal” und nicht „super” oder gar „mit Ethanol” (früher hätte man „bleifrei” gesagt).

Was heißt denn das nu?

Es heißt faktisch gar nichts. Es heißt, dass man halt irgendeinen Klimbim betreiben soll und die Kritiker sich beruhigt fühlen sollen. Sonst nichts.

Es heißt insbesondere dann nichts, solange nicht dabei steht, an wen man das Zeug eigentlich zu übermitteln hat und Daten sich von selbst erheben lassen. Schwer verschlüsselt, aber an jeden der fragt. (Erinnert mich an die Kinderpornosperre. Da sollten die Daten auch morgens noch mit der SINA-Box verschlüsselt werden, weil SSL nicht sicher genug sei, aber dann sofort in öffentlich abfragbare DNS-Server gepumpt werden.)

Das wäre eine Aussage gewesen, wenn man da reingeschrieben hätte, dass es eine Liste von Stellen gibt, die fragen dürfen. Etwa die Landeskriminalämter und das Bundeskriminalamt, und fertig. Dann könnte man sowas machen. Aber solange da Hinz und Kunz anfragen können, ohne sich irgendwie zu legitimieren oder einen sicheren Schlüsseltausch zu treiben, kann man sich den ganzen Scheiß auch schenken.

die Speicherung mit einem hohen Schutz vor dem Zugriff aus dem Internet auf vom Internet entkoppelten Rechnern,

Was ist ein „hoher Schutz”? Na, mindestens 3,50 Meter. Na, das haben wir damals locker geschafft, denn die Datenbank stand ja im 2. OG. Das war wirklich hoch. Ich hab mal versucht, außen hochzuklettern. Bin nicht hoch gekommen. Nee, aber im Ernst: Schaut man in die Begründung (Seite 22), dann steht da, dass das Bundesverfassungsgericht gefordert habe, dass ein hoher Schutz gewährleistet sein muss, der sich am Stand der Technik orientiert. Als schreibt man das – Juristen eben – einfach wortwörtlich so ab und gibt den schwarzen Peter weiter. Soll sich jemand anderes damit herumschlagen, was das heißen könnte. Keiner denkt was, alle reichen nur Worthülsen durch. Dabei zitieren sie in der Begründung:

Der Gesetzgeber habe sicherzustellen, dass die Entscheidung über Art und Maß der zu treffenden Schutzvorkehrungen nicht letztlich unkontrolliert in den Händen der Anbieter liege. Verfassungsrechtlich geboten sei eine für die Öffentlichkeit transparente Kontrolle unter Einbeziehung des unabhängigen Datenschutzbeauftragten sowie ein ausgeglichenes Sanktionensystem, das auch Verstößen gegen die Datensicherheit ein angemessenes Gewicht beimesse.

Heißt: Maas und seine Truppe sind mit den Anforderungen überfordert, die sie eigentlich selbst erfüllen müssten, und reichen sie stattdessen einfach an den nächsten Buhmann weiter.

Ach ja, und Protokollierung wollen sie. § 113e TKG-Entwurf schreibt vor, dass die auf die Daten zugreifenden Personen zu protokollieren sind. Komischerweise wird nicht protokolliert, auf wessen Anfrage und Beschluss der Zugriff erfolgt.

Und wozu macht man dieses Protokoll? Steht nicht da. Hat keinen Zweck. Guckt auch keiner rein. Es ist nach einem Jahr zu löschen. Sonst wird damit nichts angefangen. Reine Verarsche? Erst in der Begründung auf 47 steht, dass diese Protokolle der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften dient und der Kontrolle, ob der Zugriff rechtmäßig erfolgte.

Halte ich für wertlos. Denn wenn da drin steht, dass im letzten Jahr 17.000 Abfragen stattfanden, und eine heißt eben, dass der Müller und der Meier nach der IP 1.2.3.4 gefragt haben – was heißt das dann? Da können die sich nicht mehr dran erinnern, und die Rechtmäßigkeit nachprüfen kann man auch nicht, solange man nicht weiß, zu welchem Fall das gehörte. Selbst wenn da dran stünde, zu welchem Fall das gehörte, könnten es BNetzA, BSI und BfDI nicht nachprüfen, denn die sind Bundesbehörden, die Polizeien jedoch Ländersache. Die können nicht einfach polizeiliche Ermittlungsverfahren nachprüfen. (Ich hatte dazu nämlich mal eine Diskussion mit der BNetzA. Die durften wegen des Föderalismus nicht mal ihre Liste der Fax-Nummern der VDS-Stellen der Provider an die Polizeien weitergeben.)

Geht aber so weiter. § 113f:

Bei der Umsetzung der Verpflichtungen gemäß §§ 113b bis 113e ist ein besonders hoher Standard der Datensicherheit und Datenqualität zu gewährleisten. Die Einhaltung dieses Standards wird vermutet, wenn alle Anforderungen des Katalogs der technischen Vorkehrungen und sonstigen Maßnahmen erfüllt werden, den die Bundesnetzagentur unter Beteiligung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erstellt.

Ein Standard … der Standard… ein Katalog, den das BSI mit dem BfDI erstellt… was soll denn das sein? Wenn sie das Grundschutzhandbuch meinen, warum sagen sie es dann nicht? Und juristisch wäre so etwas eine Ermächtigung der Verwaltung, das per Vewaltungsordnung zu regeln. Das wäre möglich, aber man müsste es anders formulieren. Und was nutzt es, wenn man nicht dazu verpflichtet ist?

Sie schreiben, die Einhaltung wird vermutet, wenn die Anforderungen erfüllt werden. „Vermutet” heißt, dass man keine Fragen mehr stellt und es als nachgewiesen gilt. Wer aber prüft dann, ob die erfüllt sind? Nach § 115 TKG wohl die BNetzA, aber nach welchen Kriterien, wenn der Katalog selbst doch nicht verbindlich ist? BSI-Grundschutz-Zertifizierungen gibt es, davon steht da aber nichts. Ist außerdem scheißteuer und dauert. Da wollten sie sich wohl um die Kosten

Und was ist, wenn man diese „Standards” nicht erfüllt? Na, dann ist der Provider böse und darf bei der Vorratsdatenspeicherung nicht mitspielen. Ich stelle mir das so vor, wenn der Provider auf seiner Webseite schreibt „Liebe Kunden, leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir die hohen Standards nicht erfüllen und deshalb leider nicht an der Vorratsdatenspeicherung teilnehmen können.” Hähä.

Und was ist „Datenqualität” ? Eigentlich ein leerer, noch zudem fast ungebräuchlicher Marketing-Blabla-Begriff. Sagt, dass man irgendwelchen Anforderungen genügt. Dumm nur, wenn da keine Anforderungen genannt sind. Oh, ja, natürlich, unserer Daten sind von allerhöchster Qualität. Der Prozessor ist von Hand poliert, der Hauptspeicher wird vorgewärmt und jeden Abend massiert. Selbstverständlich verwenden wir nur präzisionsgefertigte Bits aus rostfreiem Edelstahl aus deutscher Produktion, und zur Übertragung synthethische Hochleistungsöle, damit die nur so durch die Leitung flutschen. So erreichen wir unsere hohen Übertragungsraten. Außerdem sortieren wir alles aus, was nicht 0 oder 1 ist.

Lediglich indirekt, nämlich in den Bußgeldvorschriften in § 149 TKG, wird dann sowas erwähnt, nämlich

entgegen § 113b Absatz 1, auch in Verbindung mit § 113b Absatz 7, Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise, nicht für die vorgeschriebene Dauer oder nicht rechtzeitig speichert, […]

Erstens ist das aber schräg, wenn man in den Bußgeldvorschriften für etwas bestraft wird, was im Regelungsteil nicht festgelegt und gefordert ist. Zweitens heißt das, dass es erst dann was auf die Mütze gibt, wenn erweislich und schuldhaft etwas schief ging (was in der Realität keiner nachweisen kann), nicht schon dann, wenn irgendwelche Regeln nicht eingehalten wurden.

Na, wollen wir mal hoffen, dass da im Katalog der technischen Vorkehrungen was steht, den sie der BNetzA, dem BSI und dem BfDI an die Backe genagelt haben:

Die Bundesnetzagentur überprüft fortlaufend die im Katalog nach Absatz 1 Satz 1 enthaltenen Anforderungen; hierbei berücksichtigt sie den Stand der Technik und der Fachdiskussion. Stellt die Bundesnetzagentur Änderungsbedarf fest, ist der Katalog unter Beteiligung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unverzüglich anzupassen.

Toll. Dann wird der Katalog angepasst. Und dann? Nix und dann. Das war’s. Zwar kann die BNetzA nach § 115 TKG die Einhaltung von Richtlinien usw. durchsetzen. Aber der Katalog ist ja nicht verpflichtend. Es wird nur vermutet, dass man die Pflichten erfüllt, wenn man ihn einhält. Hält man ihn nicht ein, gibt es halt keine Vermutung.

Feministisches U-Boot Nr. 2: Datenhehlerei

Ach, guck. So ganz unauffällig und im Fahrtwind werden auch noch die Strafvorschriften geändert, obwohl das mit der VDS gar nichts zu tun hat:

Wer Daten (§ 202a Absatz 2), die nicht allgemein zugänglich sind und die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

So’n Zufall aber auch.

Wo doch gerade die SPD-Feministen sich so fürchterlich darüber aufregen (siehe „Wessen Internet?”), dass manchmal private Nackt- und Sexfotos von Frauen im Internet auftauchen und das alles so frauenfeindlich sei, und sich die feministischen Juristinnen darüber aufregen, dass das nicht effektiv strafverfolgt würde.

In der Begründung zum Gesetz liest es sich so ganz neutral, da geht es um geklaute Kreditkartennummern. Allerdings angereichert um die Erkenntnis, dass sowas international abläuft, also deutschem Strafrecht eigentlich nicht zugänglich ist. Schon sagenhaft, wie sich das manchmal so trifft.

Nun könnte man ja auch meinen, naja, da geht’s wirklich um Kreditkartendaten und sowas. Vergleicht man aber die Formulierung mit dem § 259 StGB, also der normalen Hehlerei, dann merkt man, dass bei der normalen Hehlerei nur der Bereicherungsaspekt genannt wird, hier jedoch ein „…oder einen anderen zu schädigen…” eingefügt wurde. Und das ist mit der Begründung des Gesetzes nicht mehr abgedeckt. Den Fall, dass jemand Kreditkartendaten aus purer Schädigungslust veröffentlicht, gibt es bisher (meines Wissens) auch nicht. Dass trifft aber genau die Veröffentlichung von Sexbilder der Ex, irgendwelcher Promis oder der Mitschülerin.

Und, oh Wunder, es passt exakt auf die Forderungen, die in den letzten Wochen auf SPD-Feminismus-Hate-Speech-Veranstaltungen so vehement erhoben wurden.

Und dazu passt dann auch, dass die Straftat in der Regel nur auf Antrag verfolgt werden soll, es sei denn, die Staatsanwaltschaft sehe besonders öffentliches Interesse, was ganz klar heißt, dass es hier – neben großen Kreditkartendatenhehlereien und ähnlichem – auch um die Daten von Privatpersonen gehen soll.

Nur wird das in der Begründung mit keinem Wort erwähnt.

Fazit

Schlampig.

Laienhaft. Internet nicht verstanden.

Fachlich überfordert. Anforderungen des BVerfG werden einfach als leere Worthülsen durchgereicht.

Juristisch überfordert. Nicht in der Lage, einen ordentlichen Gesetzestext zu formulieren.

Dafür zwei feministische U-Boote: Im Windschatten der Vorratsdatenspeicherung, die von den meisten Abgeordneten sowieso nicht verstanden und blind abgenickt wird (die CDU will sie ja schließlich haben), wird feministische Gesetzgebung gegen Andersdenkende installiert. Und zwar exakt so, wie sie vorher auf den feministischen Veranstaltungen der SPD gefordert wurde. Und beide gehören da nicht rein, weil sie mit Vorratsdatenspeicherung inhaltlich nichts zu tun haben. Laufen aber getarnt mit.

Und damit auch verlogen. Das Publizitätsgebot verletzend.

Und verfassungswidrig. Weil der Zugriff auch bei kleinsten Bagatellstraftaten voll erlaubt wird, obwohl das BVerfG (das auch nicht verstand, was es da eigentlich tat) den Zugriff auf die „Vorratsdatenspeicherung” (statt auf die Daten an sich) nur für schwere Katalogstraftaten für zulässig hielt. Insofern auch eine Ausnutzung der Unfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts. Und dabei bildet sich der damalige Präsident Papier noch heute ein, was für eine tolle Entscheidung sie da getroffen hätten.

Nachtrag: Fällt mir gerade so ein:

Damals war es so, dass sämtliche Informationen zur Abfrage gelöscht werden mussten, wenn die Angelegenheit erledigt (auch abgerechnet) war. Da durften keine personenbezogenen Daten mehr übrig bleiben, alles musste sorgfältig vernichtet werden.

Jetzt plötzlich soll ein Protokoll darüber ein ganzes Jahr aufbewahrt werden.

Die Daten müssen nach ein paar Wochen gelöscht werden, aber das Protokoll darüber soll ein Jahr aufbewahrt werden.

45 Kommentare (RSS-Feed)

Emil
17.5.2015 13:48
Kommentarlink

Heise hatte auch schon einen kritischen Artikel dazu:

Vorratsdatenspeicherung: Abruf auch bei Internetstraftaten
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Vorratsdatenspeicherung-Abruf-auch-bei-Internetstraftaten-2651524.html

Natürlich stehen Urheberrechtsverstöße und Kinderpornographie wieder auf dem Programm. Die gesetzlichen Einschränkungen kann man aufgrund der schwammigen Formulierung in der Pfeife rauchen.

Manchem Aktivisten, aber auch vielen Juristen dürften die neuen Anläufe zur Vorratsdatenspeicherung in Deutschland überraschend bekannt vorkommen – überrachend vor allem, weil nun wieder Bestimmungen auftauchen, die das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gerügt hatte.

Dem versucht das Justizressort nun einen Riegel vorzuschieben. Der Zugang zu den Informationen soll bei Netzstraftaten wie etwa Urheberrechtsverstößen nur zulässig sein, “wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos wäre”.

Jenseits von Cybercrime legt das Ministerium einen Straftatenkatalog fest, um überbordenden Datenabfragen entgegenzuwirken. Auch dieser ist aber recht weit gefasst. So geht es darin um Mord und Totschlag genauso wie um die Verbreitung, den Erwerb oder den Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften oder Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz. In derlei Fällen dürften die Daten genutzt werden, “soweit die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre” und die Erhebung “in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache” stünde.

Bleibt nur zu hoffen, dass das BVerfG den ganzen Mist wie beim letzten Mal kassiert.


Hadmut
17.5.2015 13:52
Kommentarlink

> Bleibt nur zu hoffen, dass das BVerfG den ganzen Mist wie beim letzten Mal kassiert.

Dieses unseres Bundesverfassungsgericht? Hahahahaaaa.

Da sitzen jetzt Leute wie Susanne Baer, und die ist für Internet-Sperren und Pornoverbote. Deren Vorbild MacKinnon hat das in den USA versucht.


Marc
17.5.2015 14:42
Kommentarlink

Ist Datenhehlerei nicht einfach die Lex Snowden? Damit wäre die komplette Öffentlichkeitswirkung seiner Enthüllungen weg, da Zeitungen nicht mehr über deren Inhalt berichten können.


Hadmut
17.5.2015 14:46
Kommentarlink

> Ist Datenhehlerei nicht einfach die Lex Snowden?

Die SPD drängt doch gerade auf Offenlegung. Ich glaube nicht, dass die das direkt strafbar machen würden.

Ich glaube auch nicht, dass die Formulierung greifen würde, denn Zeitungen haben ja als Presse noch eine andere verfassungsrechtliche Aufgabe, als zu schädigen oder sich zu bereichern.


[…] Hadmut Danisch hat sich den rausgetropften entwurf für die einführung einer anlasslosen und jeden menschen in der BRD umfassenden überwachung der kommunikazjon — die so genannte “vorratsdatenspeicherung” — einmal recht gründlich durchgelesen und einen gleichermaßen beachtlichen wie vernichtenden kommentar dazu verfasst. […]


Anmibe
17.5.2015 15:30
Kommentarlink

Das ist ncht gegen Feminismuskritiker allein gerichtet, sondern auch gegen Kirtiker, Journalisten und Whistleblower.

Du berichtest hier über einen Referententwurf, der nicht für die Öffentlichkeit bestimmt war und verlinkst — machst ihn also Dritten zugänglich — ihn auch noch. Mit der Referentenvorlage als Gesetz könnte man gegen D und gegen Netzpolitik sowieso juristisch vorgehen.

Aufklärung jedweder Art wird damit deutlich schwieriger, wenn nicht teilweise sogar juristisch verunmöglicht.


Anmibe
17.5.2015 15:33
Kommentarlink

D sollte ein Dich heißen

@Hadmut

Der erste Grund ist, dass wir in den allermeisten Bereichen längst ein Einwahl-Internet mehr haben

ein ? kein


Hadmut
17.5.2015 15:35
Kommentarlink

> ein ? kein

Oh, ja, Danke!


Anmibe
17.5.2015 15:41
Kommentarlink

Dass die SPD auf Offenlegung drängt sehe ich so nicht. Steinmeier ist dagegen, reiner Selbstschutz. Gabriel ist (noch) dafür, weil er hofft den Vize im Vizekanzler loswerden zu können, usw. Da sind viele individuelle Einzelinteressen im Spiel, eine klare Linie ist nicht wirklich erkennbar. Außerdem, wäre der Kanzler von der SPD, wäre man natürlich dagegen und die CDU dafür. Reine Sachüberlegungen spielen nur eine untergeordnete Rolle.


Hadmut
17.5.2015 15:42
Kommentarlink

@Anmibe: Selbst wenn es so ist: Auch dann hat es nichts im Windschatten der VDS verloren.


Anmibe
17.5.2015 16:26
Kommentarlink

@Hadmut
Zustimmung, wollte ich auch nicht zum Ausdruck gebracht haben.


Pete
17.5.2015 18:11
Kommentarlink

Das “feministische U-Boot” ist nach meiner Auffassung irgendwie noch nicht ganz passend beschrieben. Das Ding ist noch viel schlimmer, es oeffnet blanker Willkuer Tuer und Tor. Bei diesem schlampig zusammengemurksten Text, sollte er Gesetz werden (wovon man ausgehen kann, der soll ja im Eilverfahren noch vor der Sommerpause durchs Parlament gepruegelt werden. Lesen und Verstehen durch die Abgeordneten ist nicht vorgesehen, abnicken reicht) entsteht ein Wuensch-Dir-Was Katalog, der nach Belieben ausgelegt und angewendet werden kann. Rechtssicherheit ist nicht vorgesehen und auch nicht gewollt.


Hadmut
17.5.2015 18:49
Kommentarlink

> irgendwie noch nicht ganz passend beschrieben. Das Ding ist noch viel schlimmer,

Ich bin für Verbesserungen offen, immer her damit.

> es oeffnet blanker Willkuer Tuer und Tor.

So sieht’s aus.


Hanz Moser
17.5.2015 19:41
Kommentarlink

@ Hadmut

Sehr schöner Artikel. Fachlich gut und mit einer gehörigen Prise Pfeffer. Genau deswegen bin ich hier 🙂

Ich sehe es aber hinsichtlich der feministischen U-Boote ähnlich wie andere Kommentatoren. Der Blickwinkel ist zu eng. Das ist nicht auf die Kritiker von Feminismus gemünzt, das ist eine Art Ermächtigungsgesetz für’s Internet.


Hadmut
17.5.2015 20:28
Kommentarlink

> Ich sehe es aber hinsichtlich der feministischen U-Boote ähnlich wie andere Kommentatoren.

Genau deswegen gibt es ja die Kommentarfunktion. 🙂

Allerdings wart Ihr halt auch nicht auf diesen SPD-Veranstaltungen, bei denen das so direkt gefordert wurde.


Karl Marx
17.5.2015 21:29
Kommentarlink

Zur Datenhehlerei:

1. Ist das nicht wegen der schweizer Steuer-“CDs” aufgenommen worden?

2. “oder einen anderen zu schädigen”: Das Fragment kommt in zahlreichen anderen Gesetzen vor, z.B. in § 120 Abs. 3 BetrVG, allerdings in folgender Form ohne “um” und nur als Qualifikation:

Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Der “Grundtatbestand” der Datenhehlerei ist im vorliegenden Entwurf weiterhin straffrei. Fehlt da hinter dem “oder” nicht ein zweites “um”?

3. Inhaltlich ist das interessant für die Strafverfolgungsorgane. Man stelle sich vor, ein Polizeibeamter (“Wer”) gelangt bei einer Durchsuchung in den Besitz von Daten, die ein anderer (der Täter, der gerade durchsucht wird) durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, und leitet diese an den Staatsanwalt weiter (“einem anderen überlässt”), mit dem Ziel, dass dieser den Betroffenen anklagt und dessen Verurteilung herbeiführt (“oder um einen anderen zu schädigen”).

M.E. fehlt da nicht nur ein “um” sondern mindestens auch noch ein “rechtswidrig” vor “zu schädigen”.


Bodo
17.5.2015 22:33
Kommentarlink

Ganz starker Beitrag, danke!


Stephan Fleischhauer
18.5.2015 0:57
Kommentarlink

Das “um” kann man weglassen, steht ja schon weiter vorne,


Herbert
18.5.2015 1:59
Kommentarlink

zur Datenhehlerei: Den Paragraphen kann man doch so auch wunderbar gegen Whistleblower einsetzen. Die wollen sich ja nicht “bereichern”, aber man könnte ihnen eventuell ans Bein flicken, dass sie [der Firma, dem Land, dem Geheimdienst] schaden wollen würden.


[…] Schwindelnummer: Der Entwurf der neuen Vorratsdatenspeicherung […]


Alfred
18.5.2015 9:34
Kommentarlink

Das GG als gültig vorausgesetzt, ergibt sich folgender hier beschriebene Sachstand http://causa-lenniger.grundrechtepartei.de/662

Die StPO verstößt gegen das Zitiergebot gemäß Art.19 Abs.1 S.2 GG und ist damit nichtig.

StPO (Strafprozessordnung)
In den Vorschriften der §§ 51, 70, 77, 81a, 81c, 81g, 81h, 94, 95, 98, 98b, 100, 100a bis 100f, 102, 104, 105, 108, 111a, 111b, 112, 115, 116a, 131, 132, 132a, 431 und 444 StPO werden die Freiheitsgrundrechte des Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit), Art. 2 Abs. 2 GG (Freiheit und Unverletzlichkeit der Person), Art 6 Abs. 1 GG (Ehe und Familie), Art. 10 GG (Post- und Fernmeldegeheimnis), Art. 12 Abs. 1 GG (freie Wahl und Ausübung des Berufs), Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Art. 14 Abs. 1 GG (Recht auf Eigentum) eingeschränkt. Gleichwohl zitiert die StPO diese durch die genannten Vorschriften der StPO eingeschränkten Grundrechte nicht.

Die Verletzung des Zitiergebots bewirkt die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes (vgl. BVerfGE 5, 13 ).“

Es muß nur entsprechend vorgetragen werden.


Hadmut
18.5.2015 12:42
Kommentarlink

@Alfred:

> Die StPO verstößt gegen das Zitiergebot gemäß Art.19 Abs.1 S.2 GG und ist damit nichtig.

Ja, das ging mir beim Schreiben auch durch den Kopf, hatte ich schon reingeschrieben.

Dann aber fiel mir auf, dass sie in diesem Referentenentwurf hinten drin das Zitat drinhaben und sagen, dass sie es einschränken.

Ich habe deshalb den Punkt wieder rausgenommen, weil mir nicht klar war, ob das bei so einem Änderungsgesetz heißt, dass das ändernde oder das geänderte Gesetz das Grundrecht zitieren muss. Ich wollte das noch als offenen Punkt reinschreiben, hab’s dann aber irgendwie vergessen, wieder unten dranzuschreiben. Ich neige zu der Auffassung, dass das geänderte Gesetz zitieren muss, muss dafür aber erst Literatur lesen.


Wolf-Dieter
18.5.2015 9:39
Kommentarlink

Hadmut, im Kern kritisierst du ausufernde Nutzung der Daten. Ich kritisiere – eine Stufe vorher – bereits die Erhebung meiner Daten. Deiner ist mit meinem Standpunkt nicht vereinbar.


Hadmut
18.5.2015 12:39
Kommentarlink

> Ich kritisiere – eine Stufe vorher – bereits die Erhebung meiner Daten.

Das ist aber keine Kritik, das ist nur ein „ich mag nicht”.

Erst mit einer Begründung würde es zur Kritik.


jerome céral
18.5.2015 12:44
Kommentarlink

“Dass die richtige Denkweise (auch die verfassungsrechtliche, was auch kaum ein Jurist verstanden hat) hier aber nicht wäre, wie weit darf der Staat überwachen, sondern umgekehrt, wann und wie weit hat der Bürger Anspruch auf »überwachungshemmende« Kommunikation (also beispielsweise wechselnde IP-Adressen), darauf kommt fast keiner. ”

Könnten Sie das mal näher erklären?

Ich verstehe Ihre Aussage so, daß der Staat erstmal grundsätzlich alles darf und ich als Bürger dann lediglich sagen darf: hier und dort möchte ich aber etwas weniger von “dir” ertragen müßen bzw. hier darf ich weniger ertragen wollen.

Ich hatte es bisher eher so verstanden, daß der Staat nur bestimmte Dinge darf (“anfangs” erstmal gar nichts) und wenn er (wie bei der “VDS”) mehr will, als gegenwärtig erlaubt scheint, dann muß er mir als Verfassungsträger gegenüber das begründen. In diesem Fall müßte er begründen, warum er mein Fernmeldegeheimnis einschränken darf sowie die Unschuldsvermutung ad acta legen. Nicht ich muß begründen, warum ich die Einschränkung nur in Teilen hinnehme bzw. mir ein Recht zu teilweiser Unterminierung des (VDS-)Ziels nehme. Nicht ich muß begründen, warum ich dieses oder jenes Recht nicht ganz oder teilweise abtreten will, sondern der Staat muß mir verfassungskonform darlegen, warum er mir jenes Recht ganz oder teilweise nehmen darf, warum meine Rechte hier weniger wiegen soll als die der Gesellschaft oder die des Staates.

Ansonsten danke für die ausführliche Information. Es scheint ja doch dasselbe zu sein wie bei der KiPo-Sperre. Es wird einfach nur schnell irgendwas mit heißer Nadel gestrickt, um – gegenwärtig – nur möglichst noch vor der Sommerpause fertig zu werden. Auch vielleicht deswegen, weil man inzwischen Zweifel haben darf, wie lange die Koalition noch besteht (Merkels Thron wankt ja nun doch etwas). Und ohne die GroKo kriegt die CDSU kaum jemals irgend eine VDS durchgebracht, wobei es inzwischen ganz egal zu sein scheint, ob die denn auch eine sinnvoll funktionierende wird. Es scheint da auch in der CDSU nur noch um den populistischen Effekt zu gehen, daß man sich hinstellen und sagen kann: wir haben die VDS eingeführt. So einen auf harten Gesetzeshüter-Cowboy mit Stahlcolt vorm Sonnenuntergang machen und dann nach-mir-die-Sintflut. Hauptsache die PR war geil.

Die “Hintertüren” halte ich auch nicht bloß für feministische Uboote, sondern da gehts um mehr. Gleichwohl den Feministen hier bestimmt die Sabber läuft.
Zb. haben sicherlich viele äußerst ehrbare Menschen der ÖR oder des Privatjournalismus langsam genug von der andauernden Kritik dummer Menschen, welche die hochedle Qualität der Angebote nicht verstehen können. Oder solche Schnitten wie der Hrsg der Zeit, der sich letztens gegen Die Anstalt verwahren lassen wollte, die doch glatt öffentlich behauptete – auf Grundlage einer auch im Web erschienenen Arbeit – der Gute Mann sei ein strammer Lobbyist, was dann natürlich im Web Verbreitung fand. Oder, auch nicht irrelevant, die etwas furchtsamen Reichen, denen das andauernde Neidgeätze nebst dem zugehörigen raueren Ton der Verarmten langsam aber sicher ungeheuer wird. Zb hat der Wallraff ja letztens auch übers Internetz seine Filme über Altenheim und Arbeitsamt verbreiten laßen und darin aber heftig Schaden für das hohe Ansehen dieser Institutionen in Deutschland verursacht und das, obwohl er nur Serieneinzelfälle gezeigt hat, nicht aber irgend ein systemisches Versagen, welches es nämlich gar niemals nicht geben kann.

“Ermächtigungsgesetz” trifft es da glaube ich schon eher, insofern jede Proliferation kritischer Informationen über das Web damit im Grunde “chillen” kann. Wenn jeder abgelutschte Hanswurst in höheren Ämtern jedwede auch im Web veröffentlichte Kritik quasi als Blasphemie weglöschen und nachher bestrafen lassen kann ohne irgendwelche komplizierten Umwege über Gerichte, dann ist das aus deren Perspektive ein dicker Zugewinn in der Neuen Politischen Kultur. Für den Normalo heißt es dann aber, daß das Web zur Aktuellen Kamera wird, allerdings mit Werbeblöcken.

Wie für die meisten relevanten Dinge wird sich aber auch hierfür wieder kein Schwein interessieren. Auch das Heer von Informatikern in diesem Land wird, wie bei den meisten anderen Dingen, ganz einfach den Mund halten, ebenso wie die meisten sachkundigen Anwälte oder sonstige Personen. Maulen werden am Ende wieder nur irgendwelche linken oder linksgrünen Anarcho-Kinder und genauso kann man Widerstand gegen (jedes oder dilletantische) VDS-Gesetze auch ganz schnell in eine Hippie-Ecke schieben. Gegen die VDS in solcher Form oder im Ganzen sind nämlich nur unreife Leute aus der SED mit schmutziglinken Geheimnissen. Das muß man doch einsehen! Wäre es anders, würden ja auch andere als die mal ordentliche Kritik üben. Wahlweise machen das aber nur diese linken Stinkekinder und einige verirrte Rechte! Alle anderen Jubeln! Steht auf der Tagesschau-Seite!


Claus Thaler
18.5.2015 14:47
Kommentarlink

Artikel von RA Kompa bei Heise:

Vorratsdatenspeicherung gegen Filesharing?
Geleakter Entwurf zur Vorratsdatenspeicherung entsetzt Bürgerrechtler

http://www.heise.de/tp/news/Vorratsdatenspeicherung-gegen-Filesharing-2651925.html


Wolf-Dieter
18.5.2015 15:22
Kommentarlink

@Hadmut

Erst mit einer Begründung würde es zur Kritik.

Begründung? Gerne. Meine alltäglichen Bewegungsdaten, ob ich z. B. irgendwo hin fahre, sind meine Privatsache. Im Volkszählungsurteil von 1983 hat das BVerfG den Datenschutz zum Grundrecht erhoben.

Im Vorratsdaten-Urteil von 2010 lautete eine Begründung: Der sich permanent überwacht wissende Mensch bewegt sich nicht mehr unbefangen.

Insbesondere ist die Redewengung nichts zu verbergen belanglos. Selbstverständlich habe ich was zu verbergen. Mein Kontostand. Die Farbe meiner Unterhosen. Meine sexuellen Präferenzen. Ok?


peter
18.5.2015 17:33
Kommentarlink

Ich glaube, dass diese Gesetzestexte wie schlechter Programm-Code entstehen: da wird was getextet und nach dem ersten Wurf, fällt auf, dass ein Fall vergessen würde. Und weil man nicht mehr überblickt, wo man das alles ändern müsste, klatscht man eine “Exception” hinten dran. Und dann kommt noch ein Dritter, der sowieso keinen bock hat, den ganzen Code noch mal zu grillen (oder hat ihn gar nicht erst verstanden) und klatscht seine Exception hinter die andere usw.
Und zum Schluss blickt keiner mehr durch und man kann nur noch bei Einzelfällen vorhersagen, wie sich das Programm verhalten wird.
Mein alter Prof. (Siemens-Dinosaurier) nannte das Spaghetti-Code.
Also Spaghetti-Gesetze 🙂


Stefan W.
18.5.2015 18:29
Kommentarlink

Jim
18.5.2015 23:57
Kommentarlink

@Wolf-Dieter
@Hadmut

Die Begründung kann ich ihnen frei Haus liefern!

Sobald die Daten erhoben werden werden sie genutzt.
Villeicht (noch)nicht von der (Bundes)Polizei aber von sämtlichen Diensten die es gibt. Hier und heute und schon immer. Es war nie anderst! (Trennungsgebot!)

Derzeit ist das bei Verbindungsdaten 1 Woche. Solang braucht man um sicher zugehen das sie übertragen werden – zu den Servern der Diensten. Das ist auch der einzige Grund. Abrechnungsgründe sind die orginelle Außenkommunikation.

Der Vorteil ist aber, dass sich Dienste nicht für Normalos interessieren. Außer man entwickelt sich eben nicht zum Normalo und in Richtung eines “TRONs” …dann hängt man schon mal am (virtuellen) Baum am Ende. Muss man halt wissen, gell Herr Danisch. 😉 Sämtliche jemals in diesem Staat erhobenen Daten(banken) werden aber ausgelesen, analysiert und auf alle Ewigkeit gespeichert. Und wieder und wieder analysiert und mit aktuelleren Daten abgeglichen usw. Signature Strikes wie aktuell im Drohnenkrieg nur ohne Drohnen. In Zukunft dann optimiert mit diversen KIs damit effizienter und effektiver. Das ist keine Dystropie sondern die Blaupause!

Wenn aber die Polizei sich jetzt geheimdienstliche Befugnisse anmaßt, bekommen wir aber ein Problem, auch ohne ein cooler Hacker zu sein.

Da wir hier direkt den Polizeistaat (somit den Tod des Rechtssaats) haben und das Bundesverfassungsgericht komprimitiert ist und diese nicht verhindert, greift direkt GG $20 Abs.4.

Und dann haben wir faktisch Bürgerkrieg… jedenfalls offener Kriegszustand Staat gegen Bürger.

Ganz großes Kino! Super gemacht! Tolle Leistung! Einen Krieg zu bauen! Beeindruckend!

Ob die Bundeswehr im Notfall noch putschen kann? Fraglich.


Alvar Freude
19.5.2015 16:19
Kommentarlink

Hallo Haumut,

Ein paar Ergänzungen: Dass sich niemand technisch mit dem Thema beschäftigt, ist in dieser Pauschaliert nicht richtig.
Beispielsweise habe ich im Auftrag der SPD-Bundestagsfraktion ein technisches Gutachten zur VDS (alte Regelung) erstellt, siehe:
http://blog.alvar-freude.de/2014/01/24/Technische-Fragen-VDS.pdf
http://blog.alvar-freude.de/2014/01/gutachten-vorratsdatenspeicherung.html

Der Begriff „hoher Schutzbedarf“ entspricht der BSI-Nomenklatur aus dem BSI-Grundschutzhandbuch, und es gibt dort auch technische Richtlinien für Verschlüsselung und so weite, beispielsweise BSI TR-02102-2.

Zu Deinen juristischen und sonstigen Vermutungen sage ich jetzt mal nichts, sonst artet das in eine wenig zielführende Diskussion aus … 😉

Ciao
Alvar


Hadmut
19.5.2015 20:08
Kommentarlink

@Alvar Freude:

> Beispielsweise habe ich im Auftrag der SPD-Bundestagsfraktion ein technisches Gutachten zur VDS (alte Regelung) erstellt,

Sorry, wenn ich es mal so sage, aber: Zumindest auf den ersten Blick ist das gar kein Gutachten. Es steht nämlich nicht drin, was eigentlich die Frage und der Auftrag war. Und es ist auch nicht ersichtlich, wie Du zu den Aussgen kommst. Einfach nur irgendwas zu erzählen ist kein Gutachten.

Auch inhaltlich ist das nur ein bisschen Blabla und sehr oberflächlich. Sehr unpräzise, keine Begriffe erläutert. Das ist Level vielleicht bestenfalls eines Zeitungsartikels, aber ein Gutachten ist das nicht.

Es ist zudem ziemlich lächerlich, ein Gutachten „Technische Fragen..” zu nennen und sich dann auf das BVerfG zu stützen, denn sowas könnte man nur in einem Rechtsgutachten. Grundsätzlich aber hat jemand, der ein Gutachten „Fragen” nennt, nicht verstanden, was ein Gutachten ist, denn ein Gutachten besteht aus den Antworten auf gestellte Fragen, und nicht aus Fragen.

Außerdem fällt mir da mehrfach auf, dass Du parteiisch bist und in politische Richtungen argumentierst. Das darf ein Gutachter aber nicht, er hat sich seiner persönlichen Meinung zu enthalten.

Und, die Bemerkung muss ich leider auch loswerden, das Ding erscheint mir inhaltlich und sprachlich gerade mal irgendwo zwischen Laien- und Populär-Niveau. Nach Informatiker oder Fachmann hört sich das nicht an.

Auch wenn Du mir das jetzt übel nimmst, aber: In ernsthaftem Kontext hätte sowas keinen Bestand. Das ist nur Freundschaftsprosa auf Gegenseitigkeit, die SPD rühmt sich, ein „Gutachten” eingeholt zu haben, und Du posaunst, ein Gutachten für die SPD erstellt zu haben.

> Der Begriff „hoher Schutzbedarf“ entspricht der BSI-Nomenklatur aus dem BSI-Grundschutzhandbuch,

Das ist mir bekannt. Ich mache jedes Jahr eine Grundschutzzertifizierung mit und habe auch schon in größerem Umfang Grundschutzmodellierungen vorgenommen.

Auch hier aber muss ich Dir leider sagen, dass Du gleich aus mehreren Gründen ziemlich falsch liegst.

Der erste Grund ist, dass die Inhalte des Grundschutzhandbuchs (im Allgemeinen) nicht verbindlich sind. Insbesondere sind deren Begriffe nicht über das Grundschutzhandbuch hinaus gültig. Weder wird das Grundschutzhandbuch im Gesetz benannt, noch werden die Vorgaben des BSI („Katalog”) überhaupt als verbindlich vorgegeben. Es ist aber unzulässig (und verfassungswidrig), wenn der Gesetzgeber da einen Text schreibt, der nichts aussagt, und man dann irgendwas einer Behörde dazu auslegt, dass es passt. Wenn schon, dann muss das Gesetz das BSI (oder die BNetzA) förmlich ermächtigen, die Sicherheitsanforderungen per Verwaltungsverordnung festzulegen. Haben sie aber nicht getan.

Der zweite Grund ist, dass es absurd ist. Das BSI ist dem Innenministerium unterstellt und tanzt nach der Pfeife des Innenministers. Einerseits schreit man, dass die VDS in Grundrechte eingreift und verfassungswidrig sei, andererseits plädierst Du hier dafür, dass nicht mal der Gesetzgeber sagt, was Sache ist, sondern – faktisch – der Innenminister willkürlich festlegt, wie getanzt wird. Sorry, aber das ist unvertretbar.

Der dritte Grund ist, dass das BSI-Grundschutzhandbuch Sicherheitsmaßnahmen nicht zwingend vorschreibt, sondern einen nur zwingt, sich mit der Frage zu befassen und was dazu zu schreiben, warum man es macht oder auch nicht. Das Grundschutzhandbuch ist hier schlichtweg das falsche Werkzeug.

Der vierte Grund ist, dass der Begriff „Schutzbedarf” im Gesetzentwurf nicht vorkommt, sondern nur „Hoher Schutz”. Hoher Schutz und hoher Schutzbedarf sind aber zwei völlig unterschiedliche Dinge. Denn ein hoher Bedarf sagt nur, dass es wichtig ist, nicht dass der Schutz hoch sein muss. Hoher Schutzbedarf heißt „Hoher Bedarf an Schutz”, nicht „Bedarf an hohem Schutz”. Es ist schon deshalb völlig egal, was das BSI unter „hohem Schutzbedarf” versteht, weil der Begriff ja im Gesetzentwurf nicht verwendet wird.

Der fünfte Grund ist, dass ein Schutzbedarf nicht willkürlich festgelegt wird, sondern eine Schutzbedarfsfeststellung voraussetzt. Guckst Du etwa

https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/ITGrundschutz/ITGrundschutzSchulung/WebkursITGrundschutz/Schutzbedarfsfeststellung/schutzbedarfsfeststellung_node.html

Also ist es gerade widersinnig und mit dem Begriff unvereinbar, wenn man per Gesetz vorgibt, wie der Bedarf aussehen soll, denn dann ist es ja gerade kein Bedarf und beruht nicht auf einer Bedardsfeststellung, sondern ist eine Pflicht (die aber nicht nachvollziehbar dargestellt ist). Würde man nämlich eine Schutzbedarfsfestellung betreiben, käme der Provider zu dem Schluss, dass er nicht verschlüsseln muss, weil ihm ja kein Schaden entsteht, wenn die Daten raussickern.

Tut mir leid, wenn ich Dir das mal so sage(n muss), aber Du schmeißt da die Begriffe willkürlich durcheinander, verwechselst sie und setzt dich über deren Bedeutung hinweg.

Was IT-Sicherheit, Grundschutz und Vorratsdatenspeicherung angeht, da musst Du echt noch ein paar Butterbrote essen. Und das mit den Gutachten solltest Du Dir da auch eher verkneifen. Oder sie zumindest nicht noch auf die Webseite packen. Das ist nicht rühmlich.

Nimm’s mir nicht übel, aber das ist Schrott.

(Allerdings wird mir einiges klar, wenn die SPD auf solche Gutachten baut.)


Alvar Freude
19.5.2015 16:20
Kommentarlink

Sorry, Hadmut natürlich – da hat die Autokorrektur zugeschlagen 🙁


Alvar Freude
20.5.2015 1:20
Kommentarlink

Deine Argumentation ist so voraussehbar wie falsch.

Falls Du es nicht wissen solltest, aber: Es gibt keine gesetzliche Grundlage, wie ein „technisches Kurzgutachten“ formal auszusehen hat.

Es gibt Gründe, warum das so formuliert ist und nicht anders, aber Du darfst das gerne anders sehen, das ist Deine persönliche Freiheit. Aber lass uns doch Nägel mit Köpfen machen: Du behauptest, es sei „Schrott“. Dann finde und nenne fachliche, inhaltliche Fehler, die sachlich falsch sind, dann reden wir weiter.

Du behauptest viel, beweist nichts – ich behaupte, dass ich hauptberuflich für größere Systeme mit höherem Schutzbedarf in einem besonders kritischen Umfeld zuständig bin, aber auf weiteren Schwanzvergleich habe ich keine Lust.

Du behauptest, ich würde falsch legen und erzählst langatmig Sachen, zu denen ich mich in keiner Weise geäußert habe. Du spielst Dich zum Rechtsexperten und Verfassungsrechtler auf, und hast davon überhaupt keine Ahnung. Naja, Deine eigene Verfassungsbeschwerde ist ja auch mit „offensichtlich unbegründeter Quatsch“ gescheitert. Jaja, die große Verschwörung von bösen Feministinnen. Hach. Nichts für ungut, aber: Du hast weder politisch noch juristisch den Überblick, den Du vorgibst zu haben.


Hadmut
20.5.2015 9:07
Kommentarlink

@Alvar Freude:

> Deine Argumentation ist so voraussehbar wie falsch.

Wenn sie voraussehbar war, warum provozierst Du sie dann ohne Not?

> Falls Du es nicht wissen solltest, aber: Es gibt keine gesetzliche Grundlage, wie ein „technisches Kurzgutachten“ formal auszusehen hat.

Freilich weiß ich das. Würdest Du meine Webseiten und/oder Adele und die Fledermaus kennen, wüsstest Du, dass ich mich schon sehr ausgiebig mit Sachverständigenrecht befasst habe. Und auch schon ein Gutachten für den Bundestag und eine Stellungnahme für das BVerfG geschrieben habe.

Das hilft Dir aber nicht. Denn nur, weil etwas keine gesetzliche Grundlage hat, ist noch lange nicht jede Willkür legitim. Ich kann auch keine Maus als Elefanten verkaufen, weil es kein Gesetz darüber gibt, was ein Elefant ist.

Wenn man sich, wie Du, öffentlich brüstet, ein Gutachten für eine Partei, Bundestagsfraktion, Regierungsbeteiligte, Enquete geschrieben zu haben, dann ist man zunächst mal selbst in der Pflicht zu belegen, dass man das tatsächlich getan hat, und kann nicht daherkommen mit „Es ist nicht gesetzlich geregelt, also kann ich alles als Gutachten ausgeben, Ätsch!”. Privatgutachten unterliegen zunächst dem Privatrecht, und damit ist auch justiziabel, ob man den Gutachtervertrag erfüllt hat oder nicht. Nur weil die SPD kritiklos alles annimmt, was ihr politisch gerade passt, macht es das noch lange nicht zu einem Gutachten. Davon abgesehen stand das hier wohl im Zusammenhang mit der Enquete-Kommission oder bundestagsrelevanten Tätigkeiten, und läge damit durchaus nicht mehr im Privatrecht, sondern im öffentlich-rechtlichen Bereich.

Und es ist auch ein Fehler Deinerseits, zu glauben, dass Gesetze die einzige Rechtsquelle wären. Zu Gutachten gibt es ein umfangreiches Richterrecht.

Ich empfehle dazu Bayerlein, Praxishandbuch Sachverständigenrecht. Dicker Schmöker, in dem das alles ausführlich und mit Quellenangaben dargelegt ist. Für die, denen das zu schwer ist, gab es auch mal eine nette Broschüre der Industrie- und Handelskammern für 10 Euro, vielleicht gibt es die noch.

Davon ganz abgesehen steht Dein „Gutachten” zweifellos im politischen Raum und muss sich damit zwingend auch kritisieren lassen. Ich brauche gar keine gesetzliche Grundlage, um es für schlecht zu halten, weil hier schon die Meinungsfreiheit ausreicht.

> Es gibt Gründe, warum das so formuliert ist und nicht anders,

Und wenn’s ein Gutachten wäre, dann stünde es auch drin, warum das so sein soll. Schon ein so ominöses „Es gibt Gründe…” ist ein KO-Kriterium, denn sowas muss aus dem Gutachten selbst beim Lesen hervorgehen.

> Du behauptest, es sei „Schrott“. Dann finde und nenne fachliche, inhaltliche Fehler, die sachlich falsch sind, dann reden wir weiter.

Ich habe nicht gesagt, dass es Fehler hat, sondern dass es sprachlich schlecht ist, nichts erklärt und substanzlos ist. Inhaltlich nichts substanzielles zu schreiben und dann zu sagen „Finde die Fehler” ist keine Vorgehensweise.

Außerdem hast Du das Ding zu mir getragen. Ich verwahre mich dagegen, dass Du mir vorschreibst, womit ich meine Freizeit – kostenlos – zu verbringen habe. Ich muss nicht Stunden und Tage mit der Prüfung und Ausformulierung verbringen, um eine Meinung äußern zu dürfen, denn das ist explizit nicht Vorbedingung zur Meinungsfreiheit, die Du mir doch selbst zugestehst. Du widersprichst Dir also selbst, wenn Du einerseits sagst, dass ich Meinungsfreiheit hätte, die Äußerung der Meinung aber an Vorbedingungen knüpfst, die mit Arbeitsaufwand verbunden sind.

Ich habe derzeit einen großen Stapel an (teils fristgebundenen) Dingen, die ich zu tun habe, und auf absehbare Zeit keine Gelegenheit, mich mit etwas so belanglosem herumzuschlagen. Wenn Du willst, dass ich das inhaltlich prüfe und ausgiebig kommentiere, schick mir einen Auftrag mit Angebot, und ich werde entscheiden, ob ich ihn annehme oder nicht. Ich bin aber – wie schon so oft im Blog erwähnt – kein Tanzbär, bei dem sich jeder unentgeltlich und sofort Arbeitsleistung nach Wunsch abholen kann. Ich bin auch nicht verpflichtet, jedem, den ich kritisiere, kostenlos mein Wissen und meine Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen.

> Du behauptest viel, beweist nichts

Was habe ich denn behauptet und nicht bewiesen?

> ich behaupte, dass ich hauptberuflich für größere Systeme mit höherem Schutzbedarf in einem besonders kritischen Umfeld zuständig bin

Zuständig zu sein heißt noch lange nicht, es zu können oder darin gut zu sein. Besonders nicht im politischen Umfeld.

> Du behauptest, ich würde falsch legen und erzählst langatmig Sachen, zu denen ich mich in keiner Weise geäußert habe.

Du hast dich doch geäußert. Du hast auf „Schutzbedarf” und „Grundschutz” verwiesen.

> Du spielst Dich zum Rechtsexperten und Verfassungsrechtler auf,

Nöh. Ich bin nur ein gewöhnlicher Bürger, der sich mit seinen Rechten beschäftigt um sie in Anspruch nehmen zu können. Ich gehöre nicht zu denen, die ihre Privatautonomie bei der SPD zur Verwaltung abgeben.

Und ich nehme die Meinungsfreiheit in Anspruch. So, wie sich jeder seine Meinung über mein Blog bilden kann.

> und hast davon überhaupt keine Ahnung.

…abgesehen davon, dass ich mich seit fast 20 Jahren mit solchen Themen beschäftige, mit vielen davon auch beruflich.

Aber auch dieser Vorwurf zeigt, wessen Geistes Kind Du bist: Oben schreibst Du zwar, dass ich das sehen dürfte, wie ich will, aber dann kommen mehrfach Vorhalte, die mir das Recht auf eine Meinung absprechen.

> Naja, Deine eigene Verfassungsbeschwerde ist ja auch mit „offensichtlich unbegründeter Quatsch“ gescheitert.

Nein, das ist sie nicht. Und das darfst Du auch nicht behaupten, denn das ist eine unwahre Tatsachenbehauptung, auf deren Unterlassung ich Dich in Anspruch nehmen kann. Es gibt keinerlei Äußerung des Gerichts, dass an meiner Beschwerde irgendetwas offensichtlich unbegründet oder Quatsch gewesen wäre. Im Gegenteil haben mir Juristen, die sie gelesen haben, bestätigt, dass sie sehr wohl begründet war. Und wäre sie offensichtlich unbegründeter Quatsch gewesen, dann wäre sie gleich abgewiesen worden und hätte nicht 4 Jahre beim BVerfG gelegen. Und sie hätte auch kein Aktenzeichen bekommen. Und das Gericht hätte dann auch nicht in einem anderen, sehr ähnlichen, aber duetlich harmloseren Fall der Beschwerde stattgegeben, zumal ich mich durchgängig schon auf bestehende Rechtsprechung des BVerfG gestützt und mir das nicht aus der Luft gegriffen habe. Man kann ja schlecht behaupten, dass das, was das BVerfG schon fundamental beschlossen hat und was zum Gegenstand der Literatur und hunderter Entscheidungen geworden ist, plötzlich „unbegründeter Quatsch” sein soll.

Ich finde es aber bemerkenswert, dass Du diesen Themenschwenk unternimmst, weil das mit dem Thema hier eigentlich gar nichts zu tun hat, um da auf persönlicher Ebene zu schießen.

Was mich zu der Frage bringt: Woher will eigentlich jemand, der so enge Verbindung zur SPD hat wie Du, und der ansonsten meine Webseiten und Publikationen offenbar nicht liest, und auch juristisch erkennbar nicht viel drauf hat, wissen, dass meine Verfassungsbeschwerde „offensichtlich unbegründeter Quatsch” gewesen sein soll? Denn das haben weder das Gericht selbst, noch ich, noch – meines Wissens – sonst irgendwer behauptet. Mir wäre nicht bekannt, dass jemals irgendwer irgendwo meine Beschwerde so eingestuft hätte.

Und offenbar kannst Du selbst meine Verfassungsbeschwerde (oder Publikationen dazu) auch nicht gelesen haben, denn sonst würdest Du nicht versuchen, mich über Sachverständigenrecht zu belehren, denn darin ging es ja intensiv um Sachverständigenrecht. Du weißt also offenbar gar nicht, was in meiner Verfassungsbeschwerde stand, behauptest aber trotzdem, sie wäre „offensichtlich unbegründeter Quatsch” gewesen.

Gibt es da im Hintergrund vielleicht irgendwelche Rechtfertigungen der Richterin Baer gegenüber den SPD-Kreisen, die sie ins Amt gepumpt haben? Behauptet Susanne Baer das in SPD-Kreisen?


Wolf-Dieter
20.5.2015 12:44
Kommentarlink

@Alvar Freude – habe deine Stellungnahme überflogen, nachdem zwischen dir und Hadmut die Fetzen flogen. – Im Vorwort schreibst du:

Dieses Kurzgutachten […] verzichtet aber zur besseren Lesbarkeit auf eine allzu technische Sprache.

Nehme ich zur Kenntnis – mit Wohlwollen (weil kein Jurist) und Skepsis (weil Gefahr sachlicher Fehler).

Die grundrechtliche Eingriffstiefe bei der Speicherung von IP-Adressen beim Zugangsanbieter ist, aus technischer Hinsicht bei mittelbarer Auskunft, ein mildes Mittel (Punkt a).

Bei Blogbeiträgen sind mir Tippfehler Wurscht. Bei Gutachten mit mittelbarem Einfluss auf meine Grundrechte darf ich mal fuchtig werden:

1) Ein Eingriff ist ein Mittel (mild oder grob). Eingriffstiefe ist ein juristisch definiertes Maß. Du brauchst nicht Jurist zu sein, um ordentliches Deutsch hinzukriegen!

2) Das Einsprengsel aus technischer Hinsicht ist – als Sarkasmus – ein doppeltes Sahnehäubchen: grammatisch – korrekt hieße es: aus technischer Sicht – und sachlich: bei Eingriffstiefe von Grundrechten ist die technische Sicht belanglos.

3) Der Satz ist nach allen formalen und inhaltlichen Korrekturen immer noch so falsch wie Opas dritte Zähne. Denn, Alvar, es geht um meine Bewegungsdaten zwischen A, B und C (realen Orte gehen dich nichts an)! Jedenfalls hast du das Eingriffsmaß mild genannt, ohne das mit Quellenangabe als vernünftige Diskussionsbasis zu begründen.

So, lieber Alvar. Es geht nicht um mein Rechtschreibgefühl, sondern um meine Grundrechte. Weiter oben im Thread findest du im Kern meine Gründe, ich brauche mich nicht zu wiederholen.

Denn vergiss nicht, es geht hier um die SPD, deren Kernkompetenz ausschließlich im Wahlkampf liegt, jedoch weder in It noch in Jura! (Nicht vergessen. Die vielen Juristen im Bundestag sind mangels fachlicher Befähigung aus purer Not in die Politik gewechselt!) – Heißt, es besteht immer die Gefahr, dass diese Spezialisten dir das alles glauben!


Wolf-Dieter
20.5.2015 13:06
Kommentarlink

@Alvar Freude – Nachtrag zu meinem Schlusssatz – Ausnahmen bestätigen die Regel: Angela Merkel ist von Ausbildung her nicht Juristin, sondern Physikerin. Sie ist also nicht aus juristischer, sondern akademischer Unfähigkeit ins Bundeskanzlerat gewechselt.

Andererseits interessiert die sich nicht so dolle für Politik. Also auch egal.


Alvar Freude
27.5.2015 10:18
Kommentarlink

Lieber Hadmut,

je mehr Popanz Du aufbaust, um Dich als den allertollsten Hecht darzustellen, mag das zwar im Karpfenteich funktionieren. Darüber hinaus ist aber schnell die Luft raus.

Solange die Diskussion sich nur darum dreht, wer der tollere Hecht oder doofere Trottel ist, habe ich kein Bedarf daran. Wenn Du inhaltlich etwas zu diskutieren hast, gerne. Aber mir ist meine Zeit zu schade, um jedes „ich weiss es aber besser, bäh“ oder über vermeintlich böse Feministinnen, Gutachter, Juristen, Bundestagsabgeordnete oder Sonstwen auf diese Art zu diskutieren.


Hadmut
27.5.2015 19:42
Kommentarlink

@Alvar Freude:

> Lieber Hadmut,

Ich schätze es nicht, wenn Leute mir vor die Hütte kacken wollen und das mit „Lieber…” anfangen. Dann habe ich gleich das Gefühl, angelogen zu werden.

> je mehr Popanz Du aufbaust, um Dich als den allertollsten Hecht darzustellen,

Auch das ist falsch. Denn ich habe Dich kritisiert und mich dabei gar nicht dargestellt.

Aber auch da ist wieder diese Art linker Rhetorik zu finden, die ich so abstoßend finde, nämlich nicht in der Sache zu argumentieren, sondern dem anderen einfach nur unlautere Motive dafür zu unterstellen, dass er überhaupt etwas sagt.

> Solange die Diskussion sich nur darum dreht, wer der tollere Hecht oder doofere Trottel ist,

Das tat sie nicht. Die Diskussion drehte sich darum, dass Du etwas als Gutachten bewirbst und verkaufst, was inhaltlich kein Gutachten ist. Wenn Du daraus folgerst, dass die Mängel Deines „Gutachtens” Dich als „doofen Trottel” erscheinen lassen, dann solltest Du die Qualität Deines Werkes überdenken (und vielleicht aufhören, damit haussieren zu gehen).

> Wenn Du inhaltlich etwas zu diskutieren hast, gerne.

Darf ich Dich daran erinnern, dass Du mir auf die Pelle rückst und nicht umgekehrt?

> Aber mir ist meine Zeit zu schade, um jedes „ich weiss es aber besser, bäh“

Darf ich Dich daran erinnern, dass Du mir auf die Pelle rückst und nicht umgekehrt?

Und dass Du versuchst, in meinem Blog Dein „Gutachten” anzupreisen, und nicht umgekehrt?

Und dass Du damit meine Zeit verbrätst und nicht umgekehrt?

Ich habe den Eindruck, dass Du da inzwischen unter Realitätsverlust leidest und feministische Streitmuster übernommen hast.


Alvar Freude
27.5.2015 10:25
Kommentarlink

@Wolf-Dieter: Du verwechselst da was:
a) das zitierte ist die *Zusammenfassung*
b) es geht in dem Satz explizit nicht um Standortdaten {„reale Orte“)


Alvar Freude
27.5.2015 22:32
Kommentarlink

Nun, Du hast einen Text geschrieben, in dem u.a. die These aufgestellt wird, es würde sich niemand mit der Technik beschäftigen. Du bietest die Möglichkeit für Kommentare an und ich habe dies genutzt und darauf hingewiesen, dass dem nicht so sei, sondern die SPD-Bundestagsfraktion 2011 explizit ein technisches (und zudem ein juristisches, das spielt hier aber keine Rolle) Kurzgutachten zur Vorratsdatenspeicherung in Auftrag gegeben hat. Üblicherweise gibt es Gründe, warum man solche Kurzgutachten in Auftrag gibt, beispielsweise, weil man tatsächlich Informationsbedürfnisse sieht. Dass Du diese Ergänzung zu Deinem Artikel als Werbung ansiehst, bleibt Dir unbenommen.

Du darfst auch die Meinung haben, dass dies kein Gutachten sei – darüber werde ich mit Dir nicht streiten, denn wie das heißt ist mir vollkommen egal. Die Fraktion hat ein Werk beauftragt und eines bekommen, es entsprach den formalen Anforderungen aus dem Vertrag und was Du Dir unter einem Gutachten vorstellst oder der festen Überzeugung bist, dass es so und so aussehen muss ist dabei vollkommen unerheblich.

Es ging darum, darauf hinzuweisen, dass es durchaus auch in der Politik Menschen gibt, die technische Hintergründe verstehen, die wollen dass Kollegen und Parteifreunde das verstehen und sich daher auch mit technischen Fragen beschäftigen. Es gibt davon sogar ziemlich viele. Dass sich dann am Ende nicht immer die Meinung durchsetzt, die diesen Leuten oder Dir oder mir gefällt, das ist eben allgemeines Lebensrisiko. Auch in Familie oder Beruf setzt sich nicht immer jeder durch.

Aber wie gesagt: wenn Du etwas inhaltliches diskutieren willst: gerne. Wenn nicht dann auch OK.


Hadmut
27.5.2015 22:39
Kommentarlink

@Alvar Freude:

> Nun, Du hast einen Text geschrieben, in dem u.a. die These aufgestellt wird, es würde sich niemand mit der Technik beschäftigen.

Das ist etwas völlig anderes, als Du mir vorgeworfen hast.

> beispielsweise, weil man tatsächlich Informationsbedürfnisse sieht.

Das nennt man dann Nachhilfe oder Beratung, aber nicht Gutachten.

> Aber wie gesagt: wenn Du etwas inhaltliches diskutieren willst: gerne. Wenn nicht dann auch OK.

Ich habe nie Diskussionsbedarf mit Dir angemeldet. Ich habe eher den Eindruck, dass Du Dich hier aufspielst und aufdrängst. Es ist aufdringlich.

Hat Die SPD Dich zum Stänkern hergeschickt?

Haben Sie Dich losgeschickt, hier den Wissensbolzen zu geben, weil sie nix besseres hatten, und es hat nicht geklappt?


yasar
28.5.2015 9:26
Kommentarlink

@Alvar Freude:

> Die Fraktion hat ein Werk beauftragt und eines bekommen, es entsprach den formalen Anforderungen aus dem Vertrag

Dann ist (es) das Papier nicht(s) wert. 🙂


[…] Analyse bei Danish im Blog […]


Alvar Freude
16.6.2015 21:38
Kommentarlink

@Hadmut: Die SPD ist alt genug, die kann alleine schreiben, die braucht mich nicht dazu. Warum sollte sie das auch tun?

@yasar: Warum? Weil es Dir nicht gefällt? Hast Du es überhaupt gelesen?

Naja, wer nichts inhaltliches zu kritisieren hat, der hängt sich eben an irgendwas anderem auf.