Anforderungen an Prüfungsnormen
Gesetze
- Zu den Gegenständen des Prüfungswesens, die dem
      Gesetzgeber zur eigenverantwortlichen Normierung
      aufgegeben sind, zählen ferner die  Auswahl des
      Prüfungsstoffs und Maßgaben für die  Bewertung
      der Prüfungsleistungen in den
      Grundzügen. Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit
      eines Eingriffs in die Freiheit der Berufswahl
      (Art. 12 Abs. 1 GG) ist, daß die
      Leistungsanforderungen in der Prüfung und die
      Maßstäbe, nach denen die erbrachten Leistungen zu
      bewerten sind, eine gesetzliche Grundlage
      aufweisen. Der Gesetzgeber muß jedoch auch diese
      Angelegenheiten nicht in den Einzelheiten selbst
      abschließend regeln. Er hat aber diejenigen
      Leitentscheidungen zu treffen, welche die
      Regelungsbefugnisse der zur konkreteren Rechtsetzung
      (durch Rechtsverordnung), aber auch zur
      Rechtsauslegung (einschließlich der "amtlichen"
      Auslegung durch Erlasse und sonstige
      Verwaltungsvorschriften) und Rechtsanwendung berufenen
      Verwaltung (einschließlich der Prüfer und
      Prüfungsbehörden) nach Tendenz und Programm umgrenzen
       und für den betroffenen Prüfling/Schüler
      berechenbar machen.
      Quelle: BVerfG, 1 BvR 1033/82 ; BVerfG_1BvR640_80; Niehues, Rn. 30 
- Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sondern die Pflicht
      des Gesetzgebers, die erforderlichen Regelungen über die konkrete
      Ausgestaltung des Verfahren des "Überdenkens" von
      Prüfungsentscheidungen als Teil des Prüfungsverfahrens zu schaffen.
      Quelle: BVerfG, BVerfGE 73,280 ; BVerwG_6C38_92 
- Insbesondere müssen in einer solchen Prüfung die
      Leistungsanforderungen und die Maßstäbe, nach denen die
      erbrachten Leistungen zu bewerten sind, gesetzlich geregelt sein
      (BVerfG, 1 BvR 419/81, 213/83 ). [...]  Allein auf diese Weise kann in einer
      Demokratie das vom Volk gewählte Parlament als Gesetzgeber
      seiner Verwantwortung für das Gesamtwohl unter Beachtung der
      Grundrechte, Art. 1 III GG, gerecht werden. [...]  Danach muß
      auch das Verfahren des "Überdenkens" von Prüfungsentscheidungen,
      soweit dies für einen effektiven Schutz des Grundrechts der
      Berufsfreiheit erforderlich ist, in seinen wesentlichen
      Merkmalen vom Gesetzgeber festgelegt werden. 
      Quelle: BVerwG, 6 C 35/92 
- Es ist dem Gesetzgeber vorbehalten, das Prüfungsverfahren so zu
      gestalten, daß es den Anforderungen aus Art. 12 I GG genügt;
      dazu gehört ein rechtzeitiges und wirkungsvolles "Überdenken"
      der Prüfungsentscheidung, insbesondere der prüfungsspezifischen
      Wertungen, aufgrund von substantiierten Einwänden des Prüflings.
      Quelle: BVerwG, 6 C 35/92 
- ...Vielmehr folgt aus der vom BVerfG betonten "wesentlichen"
      Bedeutung der eigenständigen verwaltungsinternen Kontrolle von
      Prüfungsentscheidungen für die Verwirklichung des Grundrechts
      aus Art. 12 I GG, daß es Aufgabe und Pflicht des Gesetzgebers
      ist, die erforderlichen Regelungen über die konkrete
      Ausgestaltung des Verfahrens des "Überdenkens" von
      Prüfungsentscheidungen als Teil des Prüfungsverfahrens zu
      schaffen (vgl. BVerfG, BVerfGE 73,280 ). Grundsätzlich bedürfen nämlich
      Vorschriften, die für die Aufnahme eines Berufs eine bestimmte
      Vor- und Ausbildung sowie den Nachweis erworbener Fähigkeiten in
      Form einer Prüfung verlangen, einer gesetzlichen Grundlage, weil
      sie in die Freiheit der Berufswahl eingreifen und daher den
      Anforderungen des Art. 12 I GG genügen müssen. Insbesondere
      müssen in einer solchen Prüfung die Leistungsanforderungen und
      die Maßstäbe, nach denen die erbrachten Leistungen zu bewerten
      sind, gesetzlich geregelt sein (BVerfG, 1 BvR 419/81, 213/83 ). Das Erfordernis
      rechtssatzförmiger Regelung besteht darüber hinaus auch
      hinsichtlich der Gestaltung des Prüfungsverfahrens
      einschließlich des Verfahrens der Leistungsbewertung, soweit
      dieses - z. B. hinsichtlich seiner Mittel zur Erzielung
      größtmöglicher Bewertungsgerechtigkeit  - für einen effektiven
      Grundrechtsschutz Bedeutung haben kann (BVerfG, 1 BvR 419/81, 213/83 ,
      BVerfG, BVerfGE 73,280 ). Allein auf diese Weise kann in einer Demokratie
      das vom Volk gewählte Parlament als Gesetzgeber seiner
      Verantwortung für das Gesamtwohl unter Beachtung der
      Grundrechte, Art. 1 III GG, gerecht werden.
      
      Quelle: BVerwG, 6 C 35/92 
- Zum notwendigen Inhalt siehe auch Niehues, Rn. 24, 30, 36
Prüfungsordnungen
- § 51 Abs. 2 Universitätsgesetz Baden-Württemberg:"Hochschulprüfungsordnungen müssen insbesondere regeln ... 3. die Anforderungen in der Prüfung, ..." 
- Grundsätzlich wird der Prüfungsstoff von der
		jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung festgelegt
		und muß an Prüfungszweck und -ziel orientiert
		sein.
	    Quelle: Fliegauf, Rn. 92 
- Es ist darauf hinzuweisen, daß viele
		Prüfungsordnungen, auch solche neueren Datums, die
		Vorgaben und Anforderungen der Rechtsprechung nicht
		oder nur unvollständig integriert haben.
	    Das Bundesverwaltungsgericht hat überdies den bzw. die Normgeber wiederholt aufgefordert, die notwendigen Anpassungen an die neue Rechtsprechung vorzunehmen. Solange dies nicht geschieht bzw. geschehen ist, ist die Kenntnis des Richterrechts um so wichtiger. Quelle: Fliegauf, Vorwort 
- Inhaltliche Mängel der Prüfungsordnung bewirken, daß
		diese rechtsungültig ist. Daraus folgt im allgemeinen,
		daß die beanstandete Prüfung einschließlich der
		Prüfungsentscheidung der erforderlichen rechtlichen
		Grundlage entbehrt und daher rechtswidrig ist. Dann
		muß die Entscheidung aufgehoben, die Prüfungsordnung
		geändert und der Prüfling nach Maßgabe der nunmehr
		inhaltlich fehlerfreien Prüfungsordnung erneut (als
		Erstprüfung) geprüft werden.
	    Quelle: Niehues, Rn. 55 
- Siehe auch Niehues, Rn. 51, 54, 55