Hadmut Danisch

Prüfungsrecht

Warnhinweis: Diese Webseiten zum Prüfungsrecht sind veraltet und inhaltlich seit 2006 nicht mehr gepflegt und aktualisiert worden. Sie wurden zwischen 2002 und 2006 erstellt, der letzte Bearbeitungsstand ist der 27.8.2006. Sie sind nur noch aus historischen Gründen und weil es viele Verlinkungen darauf gibt hier zugänglich. Ich habe zwar das Webseitenlayout und die rechtlich erforderlichen Hinweise an die aktuelle Rechtslage und das Webseitendesign des Blogs angepasst. Am Inhalt habe ich aber seit 2006 nichts mehr gemacht.

Keine Rechtsberatung, keine individuellen Auskünfte. Keine Empfehlung, auf einen Rechtsanwalt zu verzichten, aber auch keine Empfehlung, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Ich empfehle jedoch, sich die angegebene Literatur zu beschaffen und rechtzeitig zu lesen. Kümmert Euch rechtzeitig um Eure Angelegenheiten und versäumt keine Fristen. Kenntnis des Prüfungsrechts ersetzt nicht das Beherrschen des Prüfungsstoffs und umgekehrt; das gilt für Prüfer und Prüfling.

Akteneinsicht

Recht auf Akteneinsicht

Akteneinsicht ist wichtig! Niemals vernachlässigen!

An dieser Stelle eine Warnung: Da ist eine Stellungnahme eines Rechtsprofessors im Umlauf, die als Gutachten ausgegeben wird und in der behauptet wird, daß der Doktorand kein Recht habe, die Dissertationsexemplare mit den Prüferbemerkungen einzusehen. Dieses "Gutachten" ist falsch, es ist ein offenkundiges Gefälligkeitsgutachten. Es wird darin gezielt an der eigentlichen Frage vorbeiargumentiert und zivilrechtlich darauf abgesehen, wer Eigentümer des Dissertationsexemplars und wer Auftraggeber des Gutachtens ist. Das ist völliger Humbug, weil es sich hier nicht um Privatgutachten, sondern um Prüfungsbewertungen handelt. Da geht es nicht um einen zivilrechtlichen Auftrag, sondern um Verwaltungsrecht. Außerdem hat das BVerfG längst über den Anspruch auf Akteneinsicht entschieden. Es spricht aber Bände, daß sogar ein Rechtsprofessor solchen Blödsinn verbreitet um die Willkürstellung des Prüfers zu stärken.

Anfertigung von Fotokopien

Und was heißt das jetzt?

Das bedeutet folgendes: Man hat formal keinen Rechtsanspruch darauf, daß einem die Behörde Fotokopien erstellt. Das stammt noch aus der Zeit, als Kopiergeräte eine Rarität waren. Hätte man nämlich einen allgemeinen Anspruch, dann müßte die Behörde ein Kopiergerät beschaffen, wenn sie keines hat. Daher fällt es zunächst in das Ermessen der Behörde, ob der Aufwand zur Anfertigung einer Kopie vertretbar ist.

Hat die Behörde jedoch ein Kopiergerät, dann handelt sie rechtsfehlerhaft, wenn sie verweigert, damit vor Ort Kopien anzufertigen. In unserem Zeitalter und insbesondere in Universitäten stehen genügend viele Geräte herum, damit darf die Behörde (oder Universität) Kopien nicht mehr verweigern. Aber: Sie darf die Kosten berechnen.

Tipps zur Akteneinsicht

Tipp 1:
Paragraphen kennen. Wenn einem jemand die Akteneinsicht verweigern will, kurz und trocken auf die Vorschrift verweisen und darauf hinweisen, daß das rechtswidrig ist und das Gesetz verletzt.
Tipp 2:
Bevor man die Behörde aufsucht oder wenn man in das Dienstzimmer bzw. Vorzimmer kommt, vorher umsehen, wo Kopiergeräte stehen. Notfalls irgendwelche Leute, die auf dem Gang herumlaufen, direkt ansprechen und einfach fragen, wo ein Kopierer steht. Be prepared! Wenn einem jemand Kopien verweigern will, direkt darauf hinweisen, daß da ein Gerät steht und daß es "ermessensfehlerhaft" und "unverhältnismäßig" ist, Kopien zu verweigern. Direkt danach fragen, welchem Rechtszweck die Verweigerung dienen soll. Wird weiter verweigert, gleich zum Vorgesetzten bzw. zur Rechtsabteilung und beschweren.
Tipp 3:
Die Behörde kann die Kosten berechnen und direkte Bezahlung verlangen. Man redet sich darauf hinaus, daß man nicht herausgeben könne o. ä.
Deshalb: Genügend viel Geld und insbesondere Kleingeld dabei haben.
Tipp 4:
Oft versucht die Behörde das Kopieren durch exorbitante Kosten zu versauern. Gerade bei Stadtverwaltungen u. ä. wird man dann auf die Gebührensatzung verwiesen, die dann z. B. 1 € pro Seite verlangt. Is nich: Wer seinen Anspruch auf Akteneinsicht wahrnimmt, muß keine Gebühren zahlen, sondern nur Kosten ersetzen, und die können nicht per Satzung festgelegt werden, sondern müssen real entstehen. Allgemein liegen die Kosten einer Fotokopie aber so in der Größenordnung von 5 Cent.
Tipp 5:
Selber kopieren und vorher nach den Kosten fragen. Oft ist es nämlich so, daß die Behörde einen nicht an die Akten lassen will, sondern der Sachbearbeiter, die Sekretärin o. ä. kopiert und man dafür dann wieder "Kosten" mit Arbeitszeit erhebt, die dann schnell wieder bei 1 € pro Seite liegen können. Das vorher abklären. Wenn man also für das "Kopieren lassen" viel zahlen soll, dann darauf bestehen, selbst zu kopieren und in der Größenordnung von 5 Cent pro Seite zahlen. (z. B. bei vielen Gerichten so)
Tipp 6:
Akten lesen und selber kopieren bringt den Vorteil, daß man fast immer interessante Sachen findet, von denen man noch nichts wußte. Gleich mitkopieren.
Tipp 7:
Wenn Barzahlung verlangt wird und es mehr als ein Kleingeldbetrag ist, Quittung geben lassen. Kommt man mit dem Widerspruch durch, kann man das Geld zurückfordern.
Tipp 8:
Wenn man sehr viel kopiert und die Behörde eine Rechnung schickt: Erst einmal darauf verweisen, daß man die rechtskräftige Entscheidung und damit die Kostenentscheidung abwarten will.
Tipp 9:

Nicht abwimmeln oder auf einen anderen Termin vertrösten lassen. Das bedeutet i. d. R., daß man die Akte erst "säubern" will, die wirlich interessanten Sachen sind dann nicht mehr drin.

Normalerweise kriegen Seiten in Verwaltungsakten handschriflich fortlaufende Nummern (meistens rechts oben oder unten). Wenn nicht, dann fragen, warum das nicht gemacht wurde. Wenn ja, dann kontrollieren, ob was fehlt.

Falls es wirklich bis zum Verwaltungsgerichtsstreit kommt, auch in die Gerichtsakte gucken. Es ist immer interessant, wenn da was vorgelegt wurde, was einem in der Akteneinsicht bei der Behörde nicht gezeigt wurde, oder andersherum, wenn etwas fehlt.

Tipp 10:
Eine Akteneinsicht reicht nicht. Regelmäßig - Besser: unregelmäßig - wiederholen und schauen, was dazugekommen ist.