Ansichten eines Informatikers

Die stasifizierte Erfassung abweichender Meinungen in der Bananenrepublik Nordrhein-Westfalen

Hadmut
14.7.2022 12:03

Der Kommunismus schreitet voran.

Von deren Webseite:

Die Landesregierung setzt sich konsequent gegen Antisemitismus und jede Form von Diskriminierung, gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit und Hass ein. Aus diesem Grund richtet das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen ein bundesweit einzigartiges Netz in Form mehrerer Meldestellen ein, die Vorfälle auch unterhalb der Strafbarkeitsgrenze erfassen, analysieren und dokumentieren.

Das heißt, dass das ganz gezielt darauf ausgelegt ist, auch das zu erfassen, was nicht verboten ist.

Neben der bereits gestarteten Meldestelle Antisemitismus hat nun der Aufbau von vier weiteren Meldestellen begonnen. Sie nehmen folgende Themen in den Blick: 1. Queerfeindlichkeit, 2. antimuslimischer Rassismus, 3. Antiziganismus sowie 4. anti-Schwarzer, antiasiatischer und weitere Formen von Rassismus.

Männer- oder Deutschenfeindlichkeit werden nicht erfasst.

Würde mich mal interessieren, wie sie Queertum und Islamismus unter einen Hut bekommen. Das wird sicher lustig.

Und wer macht das?

Die Träger wurden im Rahmen eines landesweiten Interessenbekundungsverfahrens ausgewählt. Die Konzeption der Meldestelle Queerfeindlichkeit erfolgt durch das Queere Netzwerk NRW e.V. in Kooperation mit rubicon e.V., dem Lesben- und Schwulenverband NRW (LSVD NRW e.V.), der Landesarbeitsgemeinschaft Lesben in Nordrhein-Westfalen e.V. (LAG Lesben in NRW e.V.) sowie dem Verein Geschlechtliche Vielfalt Trans* NRW e.V. (NGVT*).

Der Aufbau der Meldestelle für antimuslimischen Rassismus wird in einem Trägerverbund der Vereine Interkultur e.V. und Coach e.V. erfolgen. Dabei wird dieser Verbund wissenschaftlich durch Prof. Dr. Kemal Bozay von der IUBH Internationale Hochschule in Düsseldorf unterstützt.
Für den Bereich Antiziganismus wird der Verein PLANB Ruhr e.V. die Aufbauarbeiten der Meldestelle verantworten. Wissenschaftlich unterstützt wird der Verein dabei durch Dr. Markus End, der unter anderem Mitglied in der von der Bundesregierung berufenen „Unabhängigen Kommission Antiziganismus“ war.

Die Federführung für den Aufbau der Meldestelle anti-Schwarzer, antiasiatischer und weitere Formen von Rassismus übernimmt der Verbund der sozial-kulturellen Migrantenvereine Dortmund (VMDO) e.V. Er kooperiert dabei mit dem Landesverband der Netzwerke von Migrant*innenorganisationen NRW (LV NeMO e.V.), dem Anti-Rassismus Informationszentrum (ARIC e.V.), dem Deutschen Zentrum für Integrations- und Migrationsforschung (DeZIM) sowie dem Verein kamerunischer Ingenieure und Informatiker (VKII Ruhrbezirk e.V.).

Wow. Das ist ja ein Netzwerk. Sogar der Verein kamerunischer Ingenieure und Informatiker ist dabei.

Lasst mich raten: Und über die alle ergießt sich nun ein schöner Geldregen aus Steuergeldern?

Was wollen Sie mit den Daten?

„Wir haben uns für die neue Legislaturperiode viel vorgenommen, um den Abbau von Diskriminierung in unserer Gesellschaft weiter voranzutreiben. Der Aufbau der Meldestellen ist dabei ein erster wichtiger Schritt. Mit diesem bundesweit einzigartigen System von Meldestellen wollen wir insbesondere auch die Diskriminierungsvorfälle registrieren, die unterhalb der Strafbarkeitsgrenze liegen und deswegen nicht in den polizeilichen Statistiken erfasst werden. Damit bekommen wir ein noch umfassenderes Bild und können wichtige Schlüsse für Intervention und Prävention ziehen. Ich freue mich, dass wir für die vier weiteren Meldestellen erfahrene und gut vernetze Träger gefunden haben, die sich jetzt um den Aufbau der Einrichtungen kümmern,“ erklärte Ministerin Josefine Paul.

Natürlich grün und lesbisch.

Und da wollen sie auch gleich eine Datenbank daraus machen:

Die Träger werden beim Aufbau der Meldestellen von einer professionellen Prozess- und Organisationsbegleitung unterstützt. Neben einem engen Austausch mit den jeweiligen Gemeinden und Communities wird auch an einem abgestimmten Datenbanksystem gearbeitet, in dem die gemeldeten Diskriminierungsfälle erfasst, analysiert und dokumentiert werden. Die Landesregierung stellt für den Aufbau der vier Meldestellen jeweils 140.000 Euro zur Verfügung. Es ist geplant, dass die Meldestellen Mitte 2023 ihre Arbeit aufnehmen.

Was darin nicht vorkommt: Nachzuprüfen, ob das, was „gemeldet“ wird (Kategorie Blockwart und Denuntiation) auch stimmt. Denn wenn es nicht strafbar ist, werden Polizei und Staatsanwaltschaft auch nicht ermitteln.

Personenbezogene Daten?

Die Mutter aller Fragen ist: Erfassen sie da auch personenbezogene Daten? Das wird sich kaum vermeiden lassen, wenn man einzelne Vorfälle erfasst.

Dazu mal den Artikel 9 aus der DSGVO:

Artikel 9 Datenschutz-Grundverordnung

Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.

(2) Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:
a) Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt, es sei denn, nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden,
b) die Verarbeitung ist erforderlich, damit der Verantwortliche oder die betroffene Person die ihm bzw. ihr aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen bzw. ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder einer Kollektivvereinbarung nach dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsieht, zulässig ist,
c) die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich und die betroffene Person ist aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande, ihre Einwilligung zu geben,
d) die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage geeigneter Garantien durch eine politisch, weltanschaulich, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder sonstige Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung, dass sich die Verarbeitung ausschließlich auf die Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der Organisation oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die personenbezogenen Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen offengelegt werden,
e) die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat,
f) die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich,
g) die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich,
h) die Verarbeitung ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Bedingungen und Garantien erforderlich,
i) die Verarbeitung ist aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person, insbesondere des Berufsgeheimnisses, vorsieht, erforderlich, oder
j) die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 erforderlich.

(3) Die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen zu den in Absatz 2 Buchstabe h genannten Zwecken verarbeitet werden, wenn diese Daten von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden und dieses Fachpersonal nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder wenn die Verarbeitung durch eine andere Person erfolgt, die ebenfalls nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen einer Geheimhaltungspflicht unterliegt.

(4) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen, einschließlich Beschränkungen, einführen oder aufrechterhalten, soweit die Verarbeitung von genetischen, biometrischen oder Gesundheitsdaten betroffen ist.

Demnach ist so eine Datenbank verboten.

Merkmal der DSGVO ist, dass sie ein Murksprojekt ist und zwar viel verbietet, den Verboten aber oft eine unklare und dehnbare Gummiausnahme hinzufügt. Hier käme man am ehesten auf den Absatz 2 Unterpunkt j, aber die Bedingungen die dort und in Artikel 89 Absatz 1 genannt sind, erscheinen mir auch nicht als erfüllt.

Leider erfährt man ja nicht, was sie da speichern wollen.

Aber ich halte so eine Datenbank für datenschutzrechtlich mindestens sehr heikel, wohl verboten.

Kurioserweise stehen hinter beidem, der Datenschutzgrundverordnung und ihrer Verletzung, die Grünen.