Ansichten eines Informatikers

Gesetz gegen Darknet versucht…

Hadmut
28.3.2019 23:14

Gute Güte, sie versuchen sich wieder am Internet. Schrecklich.

Auf Telepolis wird beschrieben, dass sie jetzt einen besonderen Straftatbestand gegen Darknet-Anbieter einführen wollen.

Webseite des Bundesrats dazu,

Der Bundesrat hat am 15. März 2019 einen Gesetzesentwurf beschlossen, der es den Ermittlungsbehörden erleichtern soll, gegen Betreiber illegaler Handelsplattformen im Darknet strafrechtlich vorzugehen.

und der Gesetzestextentwurf.

Und darin heißt es zum vorgeschlagenen neuen §126a StGB:

(1) Wer eine internetbasierte Leistung anbietet, deren Zugang und Erreichbarkeit durch besondere technische Vorkehrungen beschränkt und deren Zweck oder Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten im Sinne von Satz 2 zu ermöglichen oder zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind

1. § 95 Absatz 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln,

2. §§ 29 Absatz 1 Nummer 1, 29a, 30, 30a des Betäubungsmittelgesetzes,

3. § 19 Absatz 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,

4. § 52 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 des Waffengesetzes,

5. § 40 Absatz 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes,

6. §§ 19 Absatz 1, 20 Absatz 1, 20a Absatz 1, 22a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sowie

7. §§ 146, 147, 149, 152a, 152b, 184b Absatz 1, 202a, 202b, 202c, 263a, 275, 276, 303a und 303b des Strafgesetzbuches.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein, als die für die Tat im Sinne von Ab-satz 1 Satz 2 angedrohte Strafe.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Tat gewerbsmäßig begeht.“

Mal wieder anders gemacht als gewollt.

Denn um sich deshalb nicht strafbar zu machen, muss man die Leistung nun grundsätzlich jedem und weltweit anbieten. Man könnte jetzt also nicht etwa Waffen oder Drogen nur im Ausland anbieten (vgl. die Änderung zu § 5), wenn man damit auch in Deutschland Straftaten begehen könnte, oder vielleicht nur an Erwachsene oder Leute mit Waffenschein oder Wohnsitz, wo es erlaubt ist, oder sowas, weil das ja alles „besondere technische Vorkehrungen” wären, die „Zugang und Erreichbarkeit beschränken”.

Das heißt, sie machen genau das Gegenteil von dem, was sie vorhaben: Wer sich nicht strafbar machen will, der muss das bitteschön uneingeschränkt jedem anbieten.

Und wieso soll das Darknet beschränkt sein und davon erfasst werden? Es anonymisiert, aber es beschränkt eigentlich nicht, die wollen ja jedem etwas verkaufen. Also erfassen sie gerade das Darknet eben nicht.

Sind die dämlich… und wir sind ihre Bürger.

Was soll der Quatsch mit der Beschränkung? Warum schreibt man nicht einfach hin, dass sich strafbar macht, wer sie anbietet, und fertig? Ganz egal, ob per Internet, SMS, Botschafter oder Papierkatalog, egal ob beschränkt oder nicht?