Hadmut Danisch

Prüfungsrecht

Warnhinweis: Diese Webseiten zum Prüfungsrecht sind veraltet und inhaltlich seit 2006 nicht mehr gepflegt und aktualisiert worden. Sie wurden zwischen 2002 und 2006 erstellt, der letzte Bearbeitungsstand ist der 27.8.2006. Sie sind nur noch aus historischen Gründen und weil es viele Verlinkungen darauf gibt hier zugänglich. Ich habe zwar das Webseitenlayout und die rechtlich erforderlichen Hinweise an die aktuelle Rechtslage und das Webseitendesign des Blogs angepasst. Am Inhalt habe ich aber seit 2006 nichts mehr gemacht.

Keine Rechtsberatung, keine individuellen Auskünfte. Keine Empfehlung, auf einen Rechtsanwalt zu verzichten, aber auch keine Empfehlung, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Ich empfehle jedoch, sich die angegebene Literatur zu beschaffen und rechtzeitig zu lesen. Kümmert Euch rechtzeitig um Eure Angelegenheiten und versäumt keine Fristen. Kenntnis des Prüfungsrechts ersetzt nicht das Beherrschen des Prüfungsstoffs und umgekehrt; das gilt für Prüfer und Prüfling.

Pflichten des Prüfers

Diese Seite über die Pflichten des Prüfers ist nicht ohne Grund die mit Abstand umfangreichste. Hier werden die meisten Fehler gemacht, hier sind die tätig, die sich von allen beteiligten Staatsdienern wohl am wenigsten mit Prüfungsrecht auskennen und die mit den individuellen Einzelfällen und Prüflingen zu tun haben. Hierzu gibt es die reichhaltigste Rechtsprechung. Aber das hat natürlich auch quantitative Ursachen, denn da es mehr Prüfungen als Prüfungsordnungen gibt, können dabei auch mehr Fehler gemacht werden.

Vorgehensweise und Entscheidungsvorgang

Pflicht zur Unvoreingenommenheit und Toleranz

Vollständige Kenntnisnahme und Bewertung der Prüfungsleistung

Pflicht zur Bewertung von Ersatzausführungen

Verbot Richtiges als falsch zu werten

Gebot der Sachlichkeit

Verbot der Unsachlichkeit und sachfremder Erwägungen

Willkürverbot

Bewertung der Form der Arbeit

Anforderungen an die Zweitbewertung

Gewichtung der Prüfungsleistungen

Betreuungspflicht