Forschungsmafia: Titelhandel · Forschungsbetrug · Wissenschaftskorruption · Hochschulkriminalität

Buchkritik zu Völger: Wissenschaftsbetrug (ETH Zürich)

Hadmut Danisch
9.10.2008 23:27

In Fortsetzung der ersten Buchkritik hier nun meine Kritik zu einem anderen Buch über Wissenschaftsbetrug.

Vor ein paar Tagen hatte ich ja schon das Buch von Heike Ottemann betrachtet, auf das ich ja nur zufällig gekommen bin, weil ich eigentlich das Buch von Marion Völger suchte. Nun ist auch dieses Buch angekommen, ich habe es direkt beim Verlag Schulthess bestellt (und darüber geärgert, daß der Verlag vorne auf das Buch einen Bestell-Aufkleber mit meinem Namen draufgepappt hat, der nur unter viel Rubbeln wieder rückstandsfrei zu entfernen war). Bei einem Preis von 89 Schweizer Franken einschließlich Versand vom Verlag aus erwarte ich so ein Buch eigentlich in einwandfreiem Zustand und nicht verklebt. Na gut, dafür kann die Autorin nichts. Hier nochmal die Daten:

Marion Völger
Wissenschaftsbetrug
Strafrechtliche Aspekte – unter besonderer Berücksichtigung des Missbrauchs staatlicher Forschungsförderung
Dissertation ETH Zürich 2004
Schulthess
ISBN: 3725548129

Eine Bewertung dazu und einen Vergleich mit dem anderen Buch findet man auch im Blog der Professorin Debora Weber-Wulff.

Gerade dieses Buch habe ich mit Spannung erwartet, denn es stammt von der ETH Zürich. Und gerade mit denen hatte ich ja enormen Ärger wegen eines Gutachtens. Es stellte sich heraus, daß deren Promotionsgutachten das Papier nicht wert und deren Bewertungspraktiken ein Witz waren. Aus gutem Grund hielt man die Gutachten grundsätzlich geheim. Auf Wunsch der Universität Karlsruhe hatte man ein Falschgutachten erstellt und sogar auf Wunsch des Karlsruher Dekans einen unrichtigen Untersuchungsbericht über wissenschaftliches Fehlverhalten erstellt. Erst mit Hilfe einer Richterin konnten die Machenschaften aufgedeckt werden. (Details siehe hier). Und der bekannte Fall Schön ging ja auch auf einen Betreuer zurück, der dann an der ETH Zürich Unterschlupf fand. Umso spannender ist es zu lesen, was denen an der ETH Zürich da so zum Wissenschaftsbetrug einfällt. Forschung an der Quelle, sozusagen.

Vorweg sei zur Vorsicht gesagt, daß das Buch eine juristische Dissertation ist und sich damit auf Schweizer Recht bezieht, das zwar in mancher Hinsicht unserem sehr ähnlich ist, sich aber auch an manchen Stellen unterscheidet. Es ist deshalb nicht ohne nähere Nachprüfung übertragbar. Andererseits haben die Schweizer – auch im Prüfungsrecht – mangels Streitvolumen in vielen Bereichen zu wenig eigene Rechtsprechung und orientieren sich immer wieder gern an größeren (streitlustigeren?) Nachbarn Deutschland und der deutschen Rechtsprechung, so auch diese Dissertation. Trotzdem sollte man vorsichtig sein.

Wie Debora Weber-Wulff schon feststellte: Die Bücher gleichen sich nicht, das eine ist nicht vom anderen abgeschrieben. Trotzdem haben sie ähnlichen, allerdings naheliegenden Aufbau: Einen einleitenden Teil, der beschreibt, worum es geht, und dann ein Abklappern der Straftatbestände, die in Frage kommen könnten.

Was mir auf Anhieb gefällt: Völger schwafelt nicht wie Ottemann erst mal über zig Seiten vor sich hin um Volumen zu generieren, sondern kommt ohne Umschweife zügig zur Sache. Schon auf Seite 7 mußte ich lachen, denn sie beschreibt, daß an der ETH Zürich in den Jahren 2003 und 2004 die Kultur der Wissenschaften diskutiert wurden und man Richtlinien zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten erarbeitet hat. Kaum waren diese Regeln damals an der ETH erarbeitet, kam (zufällig) gerade ich als damals vermutlicher Erster daher, um gleich eine Eingabe zu machen und diese Regeln zu testen. Die Regeln der ETH waren noch nicht trocken, da stellte sich schon heraus, daß die ETH Zürich auf ihre Regeln pfeift und sie schon bei erster Gelegenheit ignorierte. Diese ganze Nummer mit diesen Regeln an der ETH Zürich war ein einziger Schwindel. Ironisch also, daß ausgerechnet darüber jemand an der ETH Zürich promovierte. Sind Regeln, die nur auf dem Papier stehen und nicht beachtet werden nicht am Ende mit erfundenen Laborwerten vergleichbar? Besteht nicht gewisse Ähnlichkeit zwischen einem Juristen, der über Normen promoviert, die nichts wert sind, und einem Naturwissenschaftler, dessen Messwerte nie gemessen wurden? Konnte sie es wissen? Hätte sie recherchieren müssen? Da gibt einem schon auf Seite 9 folgendes Zitat zu denken:

Die Annahme vieler Nicht-Wissenschaftler, in der Wissenschaft wäre die Unterscheidung von Dichtung und Wahrheit einfach und klar, verkennt die Natur wissenschaftlicher Forschung, in der es oft fliessende Übergänge zwischen schuldlosem Irrtum, vermeidbaren Fehlern und absichtlicher Täuschung gibt.

Wäre dieser Satz nicht schon Grund genug, das Buch in die Ecke zu werfen? Was ist das für eine dumme Aussage?
Oder ist es nur realistisch und beschreibt zutreffend die kranken Zustände an der ETH Zürich?

In der Schlußfolgerung sagt sie doch damit, daß jeder, der einen klaren Unterschied zwischen Dichtung und Wahrheit sehen will, keine Ahnung hat und ein Nicht-Wissenschaftler sein muß. In Arroganz sind sie wirklich gut da an der ETH Zürich. Wann ist man denn “Wissenschaftler”? Dann, wenn einem Dichtung und Wahrheit vor den Augen verschwimmen, wie sie meint? Und Nicht-Wissenschaftler sind eine Gattung Mensch ohne Ahnung? Nein, gute Frau, so einfach ist es nicht. Und so einfach läßt sich die Menschheit auch nicht in Wissenschaftler und Nicht-Wissenschaftler unterteilen, denn dazwischen ist die Grenze viel fließender und uneindeutiger als zwischen Dichtung und Wahrheit. Das riecht eher nach fauler Rechtfertigung und vorsorglicher Herabwürdigung von Kritikern.

Gut aber, daß sie frühzeitig auf eine Klärung der Begriffe eingeht. So weiß man wovon sie redet. So gibt sie für den Geltungsbereich ihrer Arbeit folgende Begriffsdefinition an (Seite 16):

Wissenschaftsbetrug im strafrechtlichen Sinne begeht, wer durch unwahre Tatsachenbehauptungen – insbesondere durch die Angabe von erfundenen, gefälschten, fremden oder verzerrend dargestellten Forschungsergebnissen – einen Sachbearbeiter oder Gutachter (eines Geldgebers, einer Fachzeitschrift, eines Arbeitgebers) arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen (dem Geldgeber, die Fachzeitschrift, den Arbeitgeber) am Vermögen schädigt.

Schauderhaft. Juristisch schlampig und unpräzise formuliert. Man kann nicht durch Begriff definieren, wann jemand eine Straftat im strafrechtlichen Sinne begeht. Das macht nämlich der Gesetzgeber. Und was ist, wenn der zum Irren bestimmte nicht irrt? Ist der Versuch keine Straftat? Und was, wenn es nicht zu einem Vemögensschaden kommt? Oder was ist, wenn der Getäuschte eben gerade nicht “Sachbearbeiter” (was auch immr das juristisch genau sein soll) oder den “Gutachter” (auch das nicht juristisch geklärt, meint sie Prüfer, Sachverständige, Entscheider?) ist? Ist es kein Fehlverhalten, wenn man einen Prüfer, einen Prüfungsauschschußvorsitzenden, einen Richter, einen Prüfling täuscht, wie es ein ETH-Professor in meinem Fall getan hat? Ist so eine Definition nun naiv, schlampig oder subtil faul? Läuft es am Ende darauf hinaus, sich den Begriff so zurechtzuschnitzen, daß er zu den eigenen Gepflogenheiten paßt?

Und vom Inhalt mal abgesehen: Wer nimmt denn ein solches Sprachgemansche als Prüfungsleistung einer wissenschaftliche Definition an?

Wenige Seiten weiter schreibt sie über den Fall Jan Hendrik Schön. Schön sei der Betrüger, während man die Mitautoren, insbesondere den Forschungsgruppenleiter Betram Batlogg zu zögerlich beschuldigt habe und eine Untersuchungskommission die Vorwürfe verneint habe. Quintessenz: Batlogg sei reingewaschen und unschuldig. Daß es aber damals ganz gewaltige Zweifel an Batlogg gab, etwa die Frage, wie er als Autor auf Veröffentlichungen kam, an denen er nicht mitgewirkt hatte, erwähnt sie nicht. Und daß Batlogg an der ETH Zürich sitzt, auch nicht. Und daß jedenfalls die Untersuchungskommission der ETH Zürich faul arbeitet und auf Wunsch falsche Ergebnisse abliefert, haben wir gesehen. Ausgerechnet in einer Dissertation über Wissenschaftsbetrug werden da unterschwellig Hauskollegen reingewaschen? Ganz schlechter Stil, wissenschaftlich fragwürdig. Entweder untersucht man es richtig, oder man geht seriös vor und äußert sich zum Fall Schön (ggf. mit kurzer Begründung) gar nicht. Aber nicht so.

Eine sehr interessante und meinem Standpunkt besser entsprechende Aussage ist dann die:

Die eingangs geschilderte Problematik des Wissenschaftsbetrugs betrifft primär die universitäre Hochschulforschung, d.h. die Forschung an den universitären Hochschulen und Forschungsanstalten. In der Industrieforschung der Schweiz oder der Nachbarländer sind bislang – soweit ersichtlich – kaum Fälle von Wissenschaftsbetrug öffentlich bekannt geworden.

Unterschwellig habe ich das schon immer gedacht, und wurde auch schon gelegentlich für meine Universitätsschelte kritisiert. Aber so explizit in dieser Aussage habe ich noch nicht drüber nachgedacht und so hat es mir auch noch niemand geschrieben. Ein interessanter Punkt, das Zitat muß ich mir merken. Mit Quellenangaben oder Substanz wäre es sogar brauchbar. Auch wenn es einen Schönheitsfehler hat, der ihr eigentlich nicht hätte passieren dürfen (falls es wirklich nur ein Fehler und keine Absicht war): Die ETH Zürich ist keine Universität, sie ist nur eine Technische Hochschule. Und legt auch gelegentlich Wert auf diese Feststellung. Ein Schelm, wer sich was dabei denkt.

Erstaunlich dann, daß sie sich bei der Definition der Wissenschaft (29) auf die Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichts stützt (ist die Autorin Deutsche?). Haben die Schweizer etwa keine eigene Definition? In meinem Streitfall haben die Professoren der ETH damals überheblich und geringschätzig erklärt, daß sie deutsches Recht nicht interessiert und für sie bedeutungslos sei. Und gleichzeitig promoviert man an der ETH unter Heranziehung deutschen statt schweizerischen Rechts? Seltsam.

Brisant auch die Aussage

Ob eine bestimmte Lehr- oder Forschungstätigkeit als wissenschaftlich gilt oder nicht, entscheidet die jeweilige Scientific Community aufgrund ihrer Standards.

Abgesehen davon, daß eine solche Eingrenzung meist justiziabel ist und letztlich von einem Gericht entschieden wird, und daß Professoren an staatlichen Einrichtungen als Teil der Staatsgewalt gelten und deshalb – in Deutschland und der Schweiz – die verfassungsrechtliche Wissenschaftsfreiheit einen gerade davor schützen soll, stellt sich die Frage, was genau die “Scientific Community” und was deren Standards sein sollen. Gut, es war nur ein Zitat. Aber ein fragwürdiges. Und solche zitiert man, um sie zu hinterfragen.

Genau wie Ottemann wird sie aber besser, wenn es um die Darstellung der Ursachen geht (38):

Die Praxis des wissenschaftlichen Alltags zeigt jedoch, dass diese eingebauten Kontrollen heute keineswegs mehr zuverlässig sind. Die wissenschaftlichen Disziplinen werden zunehmend spezialisierter, so dass die Wahrscheinlichkeit, dass ein Review wirklich fachkundig ist, sinkt. Der Zeitdruck der einzelnen Experten wird zusehends grösser, und die Reproduktion von Experimenten in den Naturwissenschaften wird immer kostspieliger und zweitaufwendiger. Die Unüberschaubarkeit der Veröffentlichungen macht es auch zunehmend schwieriger, ein Plagiat von einer Parallelentdeckung zu unterscheiden. So wurden denn auch nur weniger der aufgedeckten Fälle von Wissenschaftsbetrug durch das Gutachtersystem aufgedeckt.[…] Da sich die Wissenschaft mit einer zunehmenden Spezialisierung konfrontiert sieht, ist der Kreis kompetenter Gutachter oft sehr eng, und die Gutachter der eigenen Arbeit sind in der Regel die engsten wissenschaftlichen Konkurrenten. Das Peer-Review-System ist deshalb ein besonders kritischer Punkt der nicht immer gewährleisteten Objektivität von Wissenschaftlern. […] Diesem Punkt wird aber seitens der Scientific Community zu wenig Aufmerksamtkeit geschenkt, da in erster Linie auf die eigentliche Reputation des Wissenschaftlers Wert gelegt wird.

Yup.

Die ältere Wissenschaftssoziologie ging davon aus, dass für den Aufstieg in die wissenschaftliche Elite allein die wissenschaftlichen Leistungen zählten. […] Diese Darstellung des Wissenschaftssystems stammt aus den vierziger Jahren des letzten Jahrhunderts und wirkt im Hinblick auf die heutigen Gegegebenheiten überholt und realitätsfremd. Heute ist denn auch allgemein anerkannt, dass es neben der wissenschaftlichen Leistung auch soziale Faktoren sind, wie bespielesweise das wissenschaftliche Kontaktnetz oder die soziale Herkunft, welche eine wissenschaftliche Karriere massgeblich beeinflussen.

Stimmt genau. Sehr gut erkannt. Aber warum macht sie da nichts draus? Endlich hat sie mal richtig Fleisch auf dem Teller, aber es passiert nichts.

Naja, gut, und dann geht es noch lange und ermüdend den üblichen Weg, Strafgesetzparagraphen abklappern und zu jedem halbwegs passenden etwas Blabla. Hab gerade keine Lust, mich durch schweizerisches Strafrecht zu lesen. Wieder die Sorte Text wie bei Ottemann, ermüdend, seitenfüllend, dröge, in der Praxis nutzlos, keiner wird’s lesen.

Insgesamt wird das Buch in gewisser Hinsicht wie das von Ottemann auf mich: Da hat halt mal ein Naivchen ohne professionelle Berufserfahrung, halt so nach dem Studium, zu irgendeinem Thema brav nach Schema D(issertation) aufgeschrieben, was man als Doktorand halt so zusammenkehrt um auf 200-300 Seiten zu kommen, in der Gewissheit, daß der Prüfer das meiste ohnehin nie lesen wird. Vor allem, wenn man weiß, wie es an der ETH Zürich zugeht.

Inhaltlich sehe ich vor allem ähnliche Mängel wie bei Ottemann: Sie nehmen für sich in Anspruch die Rechtsgrundlagen für die Feststellung von Straftaten zu finden, aber über wesentlich mehr als Betrug, Anstellungsbetrug, Subventionsbetrug und so Allerweltszeugs kommen sie nicht hinaus.

Korruption, Bestechung, Schutzgeldpressung, Titelhandel, falsch Gutachten, Meineid, uneidliche Falschaussage, Geldwäsche, bandenmäßige Kriminalität, Ämterpatronage usw. kommen in beiden Dissertationen nicht vor. Nichts zur Forensik, nichts zum Nachweis, nichts zur Strafverfolgung. Wer war da eigentlich naiver, die Doktorandinnen oder die Doktorväter und Prüfer? Leben die alle in Wolkenkuckucksheim? Oh, pardon, nein, sie leben im Elfenbeinturm. Viel schlimmer.

Ich bin ganz eindeutig der Meinung, daß beide Dissertationen das Ziel nicht erfüllt haben, zu viele Aspekte haben sie nicht übersehen und im Ergebnis kein Werk zustandegebracht, was da wirklich einen echten Wissensvorteil böte. Es ist auch nicht klar, was von den beiden Autorinnen selbst stammt, denn immer wieder liest man Quellenangaben, das ist alles irgendwo zusammengeklaubt.

Insbesondere nach den Kriterien, die die ETH Zürich in meinem Promotionsstreit als Anforderungen genannt hat, hätte diese Dissertation ganz eindeutig durchfallen müssen:

  • Laut ETH Zürich und Ueli Maurer muß eine Dissertation an der ETH eine separate Darstellung enthalten, was wirklich vom Prüfling neu ist. Wenn der Prüfling da nicht beansprucht, was er neu gemacht hat, ist es wertlos. Das ist hier aber nicht der Fall. Da gibt es nichts.
  • Eine Dissertation darf laut ETH Zürich und Ueli Maurer nicht aus der Darstellung von Bekanntem bestehen, sondern muß neue, schwierige Aussagen enthalten. Der Gehalt ist hier also sehr gering. Fast alles ist irgendwoher übernommen. Kaum etwas eigenes, außer in der Zusammenstellung, was laut ETH nicht promotionstauglich ist.
  • Der von der ETH (angeblich) geforderte Schwierigkeitsgrad, daß eine Dissertation Forschungsergebnisse auf Weltniveau hervorbringen muß (ein Widerspruch in sich, denn wenn das alle Dissertationen täten, wäre es ja kein Weltniveau mehr) wird hier ganz klar nicht erfüllt. Man spürt an allen Ecken und Kanten, daß die Autorin strafrechtsunerfahren ist. Als Staatsanwältin oder Strafverteidigerin würde die mit der Vorgehensweise meines Erachtens keine Blumentopf holen. Da entsteht bei mir so das Bild der wissenschaftlichen Mitarbeiterin, die völlig ohne Rückmeldung, Kritik und Anforderung im stillen Kämmerchen sitzt, noch nie die Realität erblickt hat, und vor ein paar braven Studenten ein paar dröge Übungen hält. *Gähn – Schnarch*

Es zeigt so aber, wie willkürlich und wechselnd die – angeblichen – Anforderungen an der ETH Zürich sind. Daß es da offenbar mehr mit sozialem Geflecht als mit wissenschaftlichen Leistungen zu tun hat, ist offensichtlich – und letztlich schreibt sie das ja sogar selbst. Auffällig sind auch die paar ETH-Tretminen, die sie etwas schräg umschifft.

Diese Dissertation hat ganz eindeutig mehr mit Wissenschaftsbetrug zu tun, als der Autorin bewußt und lieb ist.

Wie dem auch sei, mir gefällt sie trotzdem besser als die andere von Ottemann. Und da ich deren empfohlen habe, empfehle ich auch diese. Aus denselben Gründen. Nicht mehr. Nicht weniger.

Nachtrag: Wie ich so über diese Dissertation nachdenke, kommt mir ein böser Gedanke: siehe hier.