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Drei Empfehlungsschreiben…

Bin gerade beim Lesen der Ausschreibung für eine Junior-Professur über folgende Passage gestolpert:

Bewerberinnen und Bewerber werden darum gebeten, die Übersendung von drei Empfehlungsschreiben an den Dekan des Fachbereichs Informatik der … zu veranlassen.

Hoppla. Ob die wissen, was sie da tun? Wohl eher nicht.

Artikel 33 II GG schreibt für öffentliche Ämter die Kriterientrias Eignung, Befähigung und fachliche Leistung vor. Eine Beschränkung des Zugangs auf Leute mit “Empfehlungsschreiben” ist von vornherein unzulässig.

Es ist aber auch bedenklich, denn “Empfehlungsschreiben” sagen in der Regel nichts über die fachliche Leistung, aber viel über die soziale Vernetzung und das Beziehungsgeflecht aus.

Wenn in einer Ausschreibung so etwas steht, ist von vornherein klar, daß man sich den sucht, der die besten Beziehungen hat, und deshalb jeden Bewerber auffordert, seine drei besten Beziehungen kundzutun und zu belegen.

Der strafrechtliche Fachbegriff für so etwas ist Ämterpatronage, es gehört zu den Korruptionsdelikten. Hier wird es nicht nur getan, sondern ganz unverblümt direkt dazu aufgefordert und es zur Vorbedingung gemacht.

2 Kommentare (RSS-Feed)

Flevan
19.4.2007 13:33
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Es ist an der RWTH Aachen gängige Praxis, dass vor einer Berufung zu jedem Kandidaten Gutachten eingeholt werden. Ich finde das auch sinnvoll. Natürlich kann man da Rummurksen. Trotzdem hat man so die Gelegenheit auch externe Stimmen in die Berufung einzubeziehen und dies zu dokumentieren.


Hadmut
19.4.2007 15:55
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Gegen ein Gutachten wäre ja zunächst einmal prinzipiell nichts einzuwenden (abgesehen davon, daß universitäre Gutachten in der Regel das Papier nicht wert sind, auf das sie geschrieben sind).

Hier ging es aber nicht um Gutachten, sondern um Empfehlungsschreiben, die der Bewerber selbst organisieren soll. Und das ist ganz klar rechtswidrig und erfüllt den Straftatbestand der Untreue. Das ist mit Art. 33 II GG unvereinbar. Es gibt reichhaltige Rechtsprechung und Verfassungskommentare zu der Frage, wie Ämter zu vergeben sind. Und es ist auch geklärt und eindeutig, daß Ämter und selbst Stellen an Universitäten unter Art. 33 II GG fallen.

Ämter (hier: Juniorprofessuren) auf diese Weise auszuschreiben, ist einfach korrupt. Da gehört strafrechtlich und disziplinar reingeschlagen, daß es kracht.