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Besitz von Hacker-Tools strafbar

Hadmut Danisch
20.9.2006 22:11

Das Bundesministerium der Justiz hat heute mitgeteilt, daß man eine Verschärfung des Strafrechts beschlossen habe, die gegen Hacker, Phishing usw. helfen soll:

http://www.bmj.bund.de/enid/238d26ef7e0cac3c6d1c02bca20d959d,792f74707265737365617274696b656c5f6964092d0932353638093a096d795f79656172092d0932303036093a096d795f6d6f6e7468092d093039093a095f7472636964092d0932353638/Presse/Pressemitteilungen_58.html

Was zunächst  mal die Frage aufwirft, ob man jemandem trauen kann, der solche URLs verwendet.

Sorgenfalten bereitet mir aber der neue § 202c StGB:

§ 202c Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten

(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er

1.  Passworte oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder

2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Kritisch ist der Punkt 2: Man muß nämlich keine Angriffsabsicht mehr haben, um sich ein solches Tool zu beschaffen, sondern es reicht schon, daß das Tool zu diesem Zweck hergestellt wurde. Auch wenn man es sich zu Forschungszwecken oder zu beruflichen Zwecken beschafft, ändert dies nichts am Zweck der Herstellung. Auch der einleitende Satz sagt nicht, daß man es zum Zweck der Vorbereitung einer Straftat beschaffen muß, sondern daß die Beschaffung selbst schon die Vorbereitung darstellt. Also kann  man eigentlich keine diesbezügliche Sicherheitsforschung und keine Untersuchungen mehr treiben.

Mmh, ich werd mal ne Verfassungsbeschwerde probieren…

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