Ansichten eines Informatikers

Sind die evangelische Kirche und ihre Organisationen noch gemeinnützig?

Hadmut
23.12.2017 0:38

Interessante Frage:

In Bezug auf die 100-Euro-Affäre, die ich gerade beschrieben habe:

Die Diakonie ist ein gemeinnütziger Verein:

Das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Mir ist zwar nicht klar, wie sich das „Diakoniewerk” da einfügt und welche Rechtsform es hat. Gemeinnützig im steuerrechtlichen Sinne heißt aber, dass jeder am Zweck mitwirken kann, niemand aus sachfremden Gründen ausgeschlossen wird. Da passt das mit den 100 Euro nicht rein.

Allerdings: Die Gemeinnützigkeit bezieht sich nicht darauf, dass jeder vorbeikommen und irgendwas machen kann, sondern Mitglied werden. Und Mitglied wollte dieser Abgeordnete da ja nicht werden. Was die Frage eröffnet, wer da überhaupt Mitglied werden kann, natürliche oder nur juristische Personen.

Ganz so einfach ist es also nicht. Aber das wäre durchaus mal zu prüfen, ob die Kirchen sich mit ihrem Politgedudel nicht der Gemeinnützigkeit begeben und gegen ihre Satzungen verstoßen. Denn zumindest die evangelische Kirche verfolgt inzwischen vorrangig politische Zwecke. Und damit ist die allgemeine Gemeinnützigkeit weg.

Dazu gibt es ein Urteil des Bundesfinanzhofes von 2017 zu der Frage, ob sich eine politische Betätigung negativ auf die Gemeinnützigkeit auswirkt. Nicht in jedem Fall. Der BFH erkennt an, dass auch gemeinnützige Ziele es erforderlich machen können, sie auf politischem Wege zu verfolgen, beispielsweise beim Umweltschutz. Aber, so schreiben sie:

(1) Das Betreiben oder Unterstützen von Parteipolitik ist immer gemeinnützigkeitsschädlich (vgl. hierzu BFH-Entscheidungen vom 14. März 1990 I B 79/89, BFH/NV 1991, 485; vom 23. September 1999 XI R 63/98, BFHE 190, 338, BStBl II 2000, 200, unter II.1.b, und in BFH/NV 2011, 1113, Rz 9). Dies folgt bereits aus der systematischen Unterscheidung des Ertragsteuerrechts zwischen der Förderung gemeinnütziger Zwecke einerseits (z.B. § 10b Abs. 1, 1a EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG) und der Förderung politischer Parteien andererseits (§ 10b Abs. 2 EStG; im Bereich des KStG ist insoweit gar keine Begünstigung vorgesehen). Diese Unterscheidung darf nicht durch eine Vermischung dieser Förderobjekte unterlaufen werden. Daher ist insoweit eine strikte Betrachtung geboten.

(2) Äußerungen, die zwar in dem Sinne als “politisch” anzusehen sind, als sie das Gemeinwesen betreffen, die aber zugleich parteipolitisch neutral bleiben, stehen der Gemeinnützigkeit einer Körperschaft nicht grundsätzlich entgegen. Dies gilt wegen der Erkenntnis, dass der Umweltschutz durch staatliche Maßnahmen in besonders wirksamer Weise gefördert werden kann, vor allem für Körperschaften, die den Umweltschutz fördern. Auch diese Betätigungen müssen aber durch den Satzungszweck der Körperschaft gedeckt sein.

(3) Die politische Einflussnahme darf die anderen von der Körperschaft entfalteten Tätigkeiten jedenfalls nicht “weit überwiegen” (BFH-Urteil in BFHE 142, 51, BStBl II 1984, 844, unter 6., a.E.).

Und da zumindest die evangelische Kirche inzwischen massiv Parteipolitik betreibt und unterstützt, dürfte die Geeinnützigkeit damit erledigt sein (Nr. 1).

Wenn man sich dann deren Kirchentag anschaut, dürften die parteipolitischen Aktionen sogar die Haupttätigkeiten „weit überwiegen” (Nr. 3), zumal der Satzungszweck der Organisationen sicherlich keine politische Tätigkeit vorsieht (Nr. 2).

Übrigens dürfte sich damit auch die Gemeinnützigkeit einer ganzen Menge von universitätsnahen Geldwaschanlagen, die als gemeinnützige Vereine gegründet wurden, um Politik zu betreiben, erledigt haben.