Ansichten eines Informatikers

Presserecht

Hadmut
28.8.2017 23:02

Wichtige BGH-Entscheidung:

Dem Staat ist wieder mal die Flucht ins Privatrecht verboten.

Ein Journalist recherchierte dem Bundestagswahlkampf der SPD hinterher und wollte wissen, ob SPD-freundliche Internet-Blogs aus öffentlichen Mitteln finanziert wurden. (Anmerkung: Dass die SPD sich ständig an öffentlichen Geldern bedient, sich ihre Wahlkampf illegal finanziert und sich Jubelperser kauft, ist ja bekannt und war auch hier schon Thema.) Der Journalist vermutete, dass ein als AG organisierter Wasser- und Energieversorger quasi als Geldwaschanlage gedient haben könnte, um die Blogs zu finanzieren. (Geldwaschanlagen habe ich ja auch schon gefunden…) Und klagte auf Auskunft, weil diese AG öffentlicher Hand gehört. Erst verloren, dann gewonnen, dann vom BGH bestätigt:

Die Karlsruher Richter haben das Unternehmen als auskunftspflichtige Behörde im Sinne von § 4 Abs. 1 Landespressegesetz (LPresseG) NRW angesehen. Der presserechtliche Begriff der Behörde erfasse auch juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, etwa im Bereich der Daseinsvorsorge, eingesetzt werden. Eine Beherrschung in diesem Sinne sei in der Regel anzunehmen, wenn mehr als die Hälfte der Anteile der privatrechtlichen juristischen Person im Eigentum der öffentlichen Hand stehen.

Im Prinzip gleich mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, als es um ein Demonstrationsrecht oder sowas an irgendeinem Flughafen (Frankfurt?) ging, und auch da entschieden wurde, dass sich der Staat seiner Verpflichtungen nicht durch privatrechtliche Konstruktionen entledigen kann.

(Nebenbei bemerkt, ich halte aus genau diesem Grund die Deutsche Forschungsgemeinschaft DFG für verfassungswidrig. Denn die geben auch keine Auskunft.)