Ansichten eines Informatikers

Artikel 5 Grundgesetz: account has been withheld in: Deutschland

Hadmut
16.7.2017 11:13

Zensur am praktischen Beispiel

Ein Leser hat gerade etwas beobachtet. Ich hatte neulich über ARD, ZDF und das Zitatrecht geschrieben, und darin auf einen Twitter-Strang verlinkt. Ein Leser hat da mal nachgelesen und ihm ist aufgefallen, dass darin ein Account gesperrt sei:

Über Tor (also mit ausländischen IP-Adressen) könne er die Tweets aber sehen.

Klickt man auf „Mehr erfahren“ kommt man auf diese Seite, auf der (unten) behauptet wird:

What Can I Do If My Content Has Been Withheld?

Upon receipt of a request to withhold content, Twitter will attempt to notify affected users of the request via the email address we have on file, identifying the specific content withheld and the origin of the request, in addition to marking withheld Tweets and/or accounts with a visual indicator. It is up to the user to decide whether to challenge the underlying request. Separately, the user may decide to leave the content online, delete one or more Tweets, or deactivate their Twitter account.

Der ganze Text erweckt den Eindruck, als ginge es dabei immer um content und als ob der Betroffene das dann selbst entscheiden könne, ob seine Texte gesperrt werden. So besonders „freiwillig“ scheint mir das da aber nicht zu sein.

Ich sehe da zwei besonders kritische Punkte aus Artikel 5 Grundgesetz:

  • Wenn nicht konkrete, einzelne Tweets, sondern ganze Accounts gesperrt werden, dann ist das keine Nach-, sondern eindeutig eine verfassungsrechtlich verbotene Vorzensur. Zwar betrifft dieses Verfassungsverbot nicht Twitter direkt, sondern vor allem den Staat, aber dass der Staat u.a. über Maas und das Netzdurchsetzungsgesetz hier dahintersteckt, drängt sich auf. Und wer da konkret die Sperrung veranlasst hat, wäre auch mal interessant. Denn immerhin betreiben SPD und Regierung diese Sperr-Methoden ja, und geben über 100 Millionen pro Jahr zum „Kampf gegen Rechts“ aus, wovon zweifelsohne auch sowas wie freiberufliche Privatzensoren bezahlt werden. Und bekanntlich darf der Staat Verfassungsrecht nicht über das Privatrecht umgehen. Wenn der Staat 100 Millionen in dubiose Kanäle drückt, die dann zu solchen Resultaten führen, muss sich der Staat das verfassungsrechtlich auch als – verbotenes – Handeln vorhalten lassen.

    Der wesentliche Punkt ist dabei, dass hier nicht rückblickend konkrete, einzelne Tweets gesperrt werden, sondern prophylaktisch und in die Zukunft ganze Accounts, ohne dass man hinreichend sagen kann, was da überhaupt kommen wird.

  • Jeder Leser hat das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

    Bemerkenswerterweise werden diese Rechte von Lesern (die ja nur passiv auftreten und daher nicht ins Blickfeld rücken) überhaupt nicht betrachtet.

    Man kann zwar sicherlich für einzelne konkrete Tweets zu dem Urteil kommen, dass diese keinen verfassungsrechtlich geschützten Informationsgehalt haben und nicht taugen, um sich zu „unterrichten“, wie es Art. 5 GG nennt. Unbestritten wird auf Twitter viel Mist geblubbert, und vieles hat – unbestritten – mehr mit Vogelkot als Vogelgezwitscher zu tun.

    Aber: Eine solche Aussage kann man nicht für einen ganzen Account treffen. Weder für die Gesamtheit aller bereits erfolgen Tweets, noch für die Zukunft. Da wird systematisch eine Quelle als solche abgeschnitten, und da kann man nicht urteilen, dass jemand auch in der Zukunft nur Texte abgibt, die nicht als „Unterrichten“ taugen.

Eigentlich gröblichst verfassungswidrig.

Aber unser Verfassungsgericht ist ja auch nur noch ein Treppenwitz.