Ansichten eines Informatikers

Angriff auf die Privatwohnung

Hadmut
11.11.2015 9:34

Ui. Die BZ behauptet, die Berliner Regierung

plane, die Privatwohnung und deren Unverletzlichkeit abzuschaffen. Da gebe es einen Entwurf, das Allgemeine Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG) zu erweitern:

Dieser „Vorschlag“ soll dazu führen, dass das Allgemeine Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG) geändert wird. Im ASOG ist unter § 36 geregelt, wann die Polizei ohne richterlichen Beschluss in eine Privatwohnung eindringen darf. Kurz gesagt: nur „zur Abwehr dringender Gefahren“, also um schwere Verbrechen zu verhindern und zu bekämpfen.

Der besagte „Vorschlag“ fügt dem § 36 ASOG diesen neuen „Absatz 4“ hinzu: „Die Ordnungsbehörden und die Polizei können zur Prüfung der Geeignetheit zur Unterbringung von Flüchtlingen Grundstücke, Gebäude oder Teile davon ohne Einwilligung des Inhabers betreten, wenn dies zur Verhütung drohender Obdachlosigkeit erforderlich ist.“

Ganz klar steht hier: Die Polizei darf ohne richterlichen Beschluss in Privateigentum eindringen, um nach Wohnraum für Flüchtlinge zu suchen, wenn diesen die Obdachlosigkeit droht. Sie kann das „ohne Einwilligung des Inhabers“ tun. Und nicht nur die Polizei soll das dürfen, sondern auch Ordnungsämter.

Dieser delikate „Vorschlag“ erregte wenig öffentliches Aufsehen. Nur der Berliner FDP-Generalsekretär Sebastian Czaja meldete sich zu Wort und sprach von einer „offenen Vorbereitung zum Verfassungsbruch“. Intern soll es Proteste gegeben haben. Der „Vorschlag“ verschwand plötzlich von den Tischen. Ist er ganz weg oder kommt er wieder?

Allerdings heißt „Grundstücke, Gebäude oder Teile davon ohne Einwilligung des Inhabers betreten” erst mal nicht zwingend auch Wohnungen, sondern Geschäftsräume und so weiter. Die Wohnung ist verfassungsrechtlich geschützt, das Zitiergebot setzt voraus, dass der Eingriff in das Grundrecht als solcher bezeichnet wird. Allerdings sagt Art. 13 Abs. 7 GG dazu:

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Das dürfte in Berlin dann zum Bürgerkrieg werden.