Ansichten eines Informatikers

Sind sächsische Luftballons und Gender Studies verfassungswidrig?

Hadmut
16.12.2014 17:11

Ich fürchte, ich habe voreilig und leichtfertig über Luftballons geurteilt. Letztlich daraus aber Erkenntnisgewinn gezogen.

Ich hatte diese Woche die Leser gefragt, ob es Belege oder Gegenbelege für die Behauptung gibt, die Gegendemonstranten gegen die Pegida-Demonstrationen wären von der Regierung bezahlt worden. Belege dafür gab es nicht, nur dafür, dass die Regierung wohl irgendwelche Leute dafür bezahlt hat, Luftballons aufzublasen.

Ich habe das zunächst als unwichtig abgetan, weil ein paar lumpige Luftballons für mich noch keinen Verfassungsbruch bedeuten, das ist für mich eher belangloser Kleinkram.

Aber, ach.

Wer konnte damit rechnen, dass ausgerechnet heute ein passendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts veröffentlicht wird: Pressemitteilung und Urteil. Ursprünglich hatte ich es im SPIEGEL gelesen.

Worum geht’s?

Die NPD hatte sich darüber aufgeregt, dass die Schwesig in einem Interview gesagt hatte (sie hat noch mehr gesagt, siehe Urteil):

“Ziel Nummer eins muss sein, dass die NPD nicht in den Landtag kommt.”

Ich überlasse es hier dem Leser, sich tiefschürfende Gedanken über das Für und Wider zu machen, weil mir beide, Schwesig wie die NPD, so zuwider sind, dass ich von beiden nicht den Eindruck erwecken möchte, mich irgendwie auf deren Seite zu schlagen. Aus meiner Sicht heraus ähneln sich beide in ihrer Denkweise auch mehr, als dass sie sich unterscheiden.

Die NPD jedenfalls erhob den Vorwurf, sie habe damit in den Wahlkampf eingegriffen und ihr Neutralitätsgebot als Ministerin verletzt. Deren Organklage hat das Bundesverfassungsgericht (2. Senat) nunmehr abgelehnt.

Aus Absatz 20 des Urteils:

Der durch Art. 21 GG den Parteien zuerkannte verfassungsrechtliche Status gewährleistet das Recht, gleichberechtigt am politischen Wettbewerb teilzunehmen (1.). Damit unvereinbar ist jede parteiergreifende Einwirkung von Staatsorganen als solchen zugunsten oder zulasten einzelner oder aller am politischen Wettbewerb beteiligten Parteien (2.). Die sich aus diesem Neutralitätsgebot ergebenden Auswirkungen für das Handeln von Staatsorganen und der Maßstab verfassungsgerichtlicher Kontrolle seiner Beachtung sind für jedes Staatsorgan unter Berücksichtigung seiner Stellung im Verfassungsgefüge gesondert zu bestimmen; daher sind die für Äußerungen des Bundespräsidenten geltenden Maßstäbe auf die Bundesregierung nicht übertragbar (3.). Mitglieder der Bundesregierung haben bei Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktionen die Pflicht zu strikter Neutralität (4.). Das Neutralitätsgebot gilt, soweit die Äußerung eines Mitglieds der Bundesregierung unter spezifischer Inanspruchnahme der Autorität seines Amtes oder der damit verbundenen Ressourcen erfolgt (5.). Geltung und Beachtung des Neutralitätsgebots unterliegen bei Äußerungen von Bundesministern uneingeschränkter verfassungsgerichtlicher Kontrolle (6.).

Nochmal durchlesen. Das hat nämlich deftige Auswirkungen, die den Beteiligten an dieser Stelle noch nicht klar waren. Schwesig wird sich wahrscheinlich gerade sehr darüber freuen, dass die Beschwerde abgelehnt wurde – tatsächlich aber hat sie hier ganz enorm etwas anderes verloren, sie weiß es nur noch nicht. Dazu komme ich unten noch.

Gerade mit Hinblick darauf, dass derzeit die Politik meint, das Volk erziehen zu müssen und zu dürfen, und nicht umgekehrt zu machen, was das Volk will, ist auch Absatz 28 lesenswert:

Im Wahlakt muss sich die Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen hin vollziehen, nicht umgekehrt von den Staatsorganen zum Volk hin (vgl. BVerfGE 44, 125 <140>). In einem freiheitlichen Staat, in dem der Mehrheitswille in den Grenzen der Rechtsstaatlichkeit entscheidet, müssen Minderheitsgruppen die Möglichkeit haben, zur Mehrheit zu werden. Demokratische Gleichheit fordert, dass der jeweils herrschenden Mehrheit und der oppositionellen Minderheit bei jeder Wahl aufs Neue grundsätzlich die gleichen Chancen im Wettbewerb um die Wählerstimmen offengehalten werden. Die Gewährleistung gleicher Chancen im Wettbewerb um Wählerstimmen ist ein unabdingbares Element des vom Grundgesetz gewollten freien und offenen Prozesses der Meinungs- und Willensbildung des Volkes (vgl. BVerfGE 44, 125 <145>).

Genau das wird beispielsweise (ich erinnere an meinen Artikel über Demokratie) gerade zutiefst verletzt, denn ein Minister nach dem anderen verkündet gerade, dass man nicht gegen die aktuelle Immigrationspraxis sein darf, beschimpft sie als Chaoten und so weiter. Auch in der ganzen Gender-Debatte versucht man fortwährend, die Meinung von der Regierung zum Volk aus zu rollen, und nicht umgekehrt. Denn Leute wie Maas, Schäuble usw. treten dabei ja als Minister auf.

Absatz 31:

Das Recht politischer Parteien, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes teilzunehmen, wird verletzt, wenn Staatsorgane als solche parteiergreifend zugunsten oder zulasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern in den Wahlkampf einwirken (vgl. BVerfGE 44, 125 <141, 146>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 2 BvE 4/13 , juris, Rn. 25). Eine solche Einwirkung verstößt gegen das Gebot der Neutralität des Staates im Wahlkampf und verletzt die Integrität der Willensbildung des Volkes durch Wahlen und Abstimmungen (vgl. BVerfGE 44, 125 <144>).

Ja. Ich komme unten darauf zurück.

Absatz 33:

So sehr von dem Verhalten der Staatsorgane Wirkungen auf die Meinungs- und Willensbildung des Wählers ausgehen und dieses Verhalten selbst mit Gegenstand des Urteils des Wählers ist, so sehr ist es den Staatsorganen in amtlicher Funktion aber verwehrt, durch besondere Maßnahmen darüber hinaus auf die Willensbildung des Volkes bei Wahlen und in ihrem Vorfeld einzuwirken, um dadurch Herrschaftsmacht in Staatsorganen zu erhalten oder zu verändern. Staatsorgane haben als solche allen zu dienen und sich im Wahlkampf neutral zu verhalten (vgl. BVerfGE 44, 125 <143 f.>).

Absatz 38:

Öffentliche Äußerungen von Mitgliedern der Bundesregierung sind vor dem Hintergrund ihrer Aufgaben und Befugnisse sowie ihrer verfassungsrechtlichen Stellung eigenständig zu beurteilen. Die Bundesregierung nimmt staatsleitende Funktionen wahr, die auch die Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit beinhalten (a). Ungeachtet der tatsächlichen Rückwirkungen ihres Handelns auf die Willensbildung des Volkes ist es ihr dabei von Verfassungs wegen versagt, parteiergreifend auf den Wettbewerb zwischen den politischen Parteien einzuwirken (b). Auch der einzelne Bundesminister hat bei der Ausübung seines Amtes entsprechend seiner Bindung an Gesetz und Recht das Neutralitätsgebot zu beachten (c). Nimmt er hingegen keine amtlichen Funktionen wahr, ist er an der Teilnahme am politischen Meinungskampf nicht gehindert (d).

Absatz 45 und 46:

Die der Bundesregierung verliehene Autorität und die Verfügung über staatliche Ressourcen in personeller, technischer, medialer und finanzieller Hinsicht ermöglichen ihr allerdings nachhaltige Einwirkungen auf die politische Willensbildung des Volkes und beinhalten das Risiko erheblicher Wettbewerbsverzerrungen zwischen den politischen Parteien. Daher ist sie zur Beachtung des Neutralitätsgebotes verpflichtet. Sie hat jede über das bloße Regierungshandeln hinausgehende Maßnahme, die auf die Willensbildung des Volkes einwirkt und in parteiergreifender Weise auf den Wettbewerb zwischen den politischen Parteien Einfluss nimmt, zu unterlassen. Es ist ihr von Verfassungs wegen versagt, sich im Hinblick auf Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und die ihr zur Verfügung stehenden staatlichen Mittel und Möglichkeiten zu deren Gunsten oder Lasten einzusetzen (vgl. BVerfGE 44, 125 <141 ff.>).

Die zulässige Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung endet somit dort, wo die Wahlwerbung beginnt (vgl. BVerfGE 63, 230 <243>). Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht Kriterien entwickelt, mit denen verhindert werden soll, dass unter Einsatz öffentlicher Mittel Regierungsparteien unterstützt und Oppositionsparteien bekämpft werden (vgl. BVerfGE 44, 125 <148 ff.>; 63, 230 <243 f.>).

Absatz 50 und 51:

Dies schließt allerdings nicht aus, dass der Inhaber eines Ministeramtes außerhalb seiner amtlichen Funktionen am politischen Meinungskampf teilnimmt und in den Wahlkampf eingreift (vgl. BVerfGE 44, 125 <141>; VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 VGH A 39/14 , juris, Rn. 22).

a. Im Parteienstaat des Grundgesetzes entspricht es der Ratio von Art. 21 GG, dass die Inhaber eines Regierungsamtes einer Partei angehören und in dieser auch Führungsverantwortung wahrnehmen. Die bloße Übernahme des Regierungsamtes soll insoweit gerade nicht dazu führen, dass dem Amtsinhaber die Möglichkeit parteipolitischen Engagements nicht mehr offensteht (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 VGH A 39/14 , juris, Rn. 22 f.).

und wichtig Absatz 53:

5. Soweit der Inhaber eines Regierungsamtes am politischen Meinungskampf teilnimmt, muss aber sichergestellt sein, dass ein Rückgriff auf die mit dem Regierungsamt verbundenen Mittel und Möglichkeiten unterbleibt. Nimmt das Regierungsmitglied für sein Handeln die Autorität des Amtes oder die damit verbundenen Ressourcen in spezifischer Weise in Anspruch, ist es dem Neutralitätsgebot unterworfen.

und Absatz 55:

Eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit im politischen Wettbewerb findet nur statt, wenn der Inhaber eines Regierungsamtes Möglichkeiten nutzt, die ihm aufgrund seines Regierungsamtes zur Verfügung stehen, während sie den politischen Wettbewerbern verschlossen sind. Dies ist insbesondere gegeben, wenn die Äußerung unter Rückgriff auf die einem Regierungsmitglied zur Verfügung stehenden Ressourcen erfolgt oder eine erkennbare Bezugnahme auf das Regierungsamt vorliegt und damit die Äußerung mit einer aus der Autorität des Amtes fließenden besonderen Gewichtung versehen wird. Ist dies der Fall, unterliegt das Regierungsmitglied der Bindung an das Neutralitätsgebot. Ansonsten ist seine Äußerung dem allgemeinen politischen Wettbewerb zuzurechnen.

Sowie Absatz 57:

Ein spezifischer Rückgriff auf die mit seinem Regierungsamt verbundene Autorität liegt regelmäßig vor, wenn ein Bundesminister bei einer Äußerung ausdrücklich auf sein Ministeramt Bezug nimmt oder die Äußerung ausschließlich Maßnahmen oder Vorhaben des von ihm geführten Ministeriums zum Gegenstand hat. Amtsautorität wird ferner in Anspruch genommen, wenn der Amtsinhaber sich durch amtliche Verlautbarungen etwa in Form offizieller Publikationen, Pressemitteilungen oder auf offiziellen Internetseiten seines Geschäftsbereichs (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 VGH A 39/14 , juris, Rn. 25) erklärt. Auch aus äußeren Umständen, wie der Verwendung von Staatssymbolen und Hoheitszeichen oder der Nutzung der Amtsräume, kann sich ein spezifischer Amtsbezug ergeben. Gleiches gilt für den äußerungsbezogenen Einsatz sonstiger Sach- oder Finanzmittel, die einem Regierungsmitglied aufgrund seines Amtes zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 44, 125 <143>). Schließlich findet eine Inanspruchnahme der Autorität des Amtes statt, wenn ein Bundesminister sich im Rahmen einer Veranstaltung äußert, die von der Bundesregierung ausschließlich oder teilweise verantwortet wird, oder wenn die Teilnahme eines Bundesministers an einer Veranstaltung ausschließlich aufgrund seines Regierungsamtes erfolgt.

Genug zitiert, kommen wir zur Sache:

Das Bundesfamilienministerium finanziert seit Jahren die Gender Studies. Allein an die Gender Studies der heutigen Verfassungsrichterin Baer sind rund 3 Millionen Euro geflossen (von denen ich bisher weiß, vielleicht waren’s auch mehr, es ist noch ungeklärt, woher die „Sonderfinanzierung“ ihrer Professur kam). Und Baer hat dafür unter dem Anschein einer unabhängigen wissenschaftlichen Beratung die anderen Ministerien und Behörden „feministisch beraten“, sprich: im Auftrag des Ministeriums Parteipolitik gemacht. Unter Renate Schmidt war das SPD-Politik. Dann kamen zwar Ursula von der Leyen von der CDU, aber die hat ja sogar die eigene Partei damit erpresst, sich mit der SPD zu verbünden, wenn die nicht auf Frauenquote einschwenken. Und dann gab es da nicht nur diese Beratungen, sondern auch die von Baer und ihren Leuten gestalten Webseiten des Ministeriums über Gender Mainstreaming.

Man hat hier also Parteipolitik gemacht, sie nach außen als Forschung und Wissenschaft getarnt, und das aus dem Finanzetat des Ministeriums als Forschung finanziert. Und man macht das ja nicht nur in Berlin, inzwischen gibt es ja um die 200 Lehrstühle für Gender Studies, die alle so oder ähnlich finanziert werden. Da werden durchweg Mittel aus den Etats der einschlägigen Ministerien verwendet, um Parteipolitik zu betreiben und auf die Willens- und Meinungsbildung – etwa der Studenten – einzuwirken, die ja mitunter sogar zwangsweise Gender Studies belegen müssen, um ihren Abschluss zu bekommen.

Also gleich ein doppelter Verfassungsbruch: Missbrauch und Veruntreuung von Geldern der Ministerien und Verletzung der Neutralitätspflicht.

Erinnert Ihr Euch noch daran, wie die Piratenpartei zertrümmert wurde? Die wurden von Gender Studies-Truppen („Kegelclub”) förmlich überrollt, von innen heraus vergiftet, zensiert, gemobbt, alle fähigen Leute rausgekelt, jede Andermeinung ausgefiltert. Viele dieser „Damen” gaben sich als Doktorandinnen der Gender Studies aus, und wurden anscheinend von den Universitäten zum „Intervenieren” geschickt, wie das in Gender Studies so üblich ist. Wenn die Gender Studies aber von den Ministerien, vor allem dem Familienministerium aus gesteuert und finanziert werden, sind solche Sabotageangriffe natürlich extrem verfassungswidrige Angriffe auf die Demokratie.

Und in allen Fällen mittendrin und zentraler Dreh- und Angelpunkt dieser Geldwäsche: Verfassungsrichterin Susanne Baer.

Das wird noch ein ziemlicher Brocken. Und das dürfte auch ein erhebliches Argument sein, Baer bei einer Verfassungsbeschwerde gegen Frauenquoten als befangen abzulehnen, denn sie hat sich ja über Jahre verfassungswidrig betätigt.

Aber ich schweife ab. Worauf ich eigentlich hinaus wollte: Demnach darf die sächsische Landesregierung aus Landesmitteln keine Leute dafür bezahlen, bei Pegida-Demonstrationen Luftballons aufblasen zu lassen. Ich gebe zu, Luftballons unterschätzt zu haben.

24 Kommentare (RSS-Feed)

Ron
16.12.2014 18:06
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Das Urteil ist wichtig, in der Tat. Dass die sächsische Landesregierung das Aufblasen und Verteilen der Ballons aus Landesmitteln nicht machen durfte, das hatte ich mir nur schon gedacht.
Warum man diesen Verfassungsbruch begeht und nicht einfach Mittel der Landespartei benutzt, die solche Aktionen machen darf, das verstehe ich wirklich nicht. Sitzen da einfach nur Vollpfosten, denen das gar nicht bewusst ist oder ist es denen einfach gleichgültig?


Pjotr
16.12.2014 18:16
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Die ganze Misere lässt sich an den parteinahen Stiftungen (Rechtsform meist eingetragene Vereine) ablesen.

Die Dauerfinanzierung der Parteien aus Staatsmitteln für ihre gesamte politische Tätigkeit steht nicht in Einklang mit dem Leitbild der politischen Partei, von dem der Verfassungsgeber ausgegangen ist und das er in Art. 21 GG festgelegt hat.

Nach Art. 21 und 20 Abs. 2 GG ist es unzulässig, daß den politischen Parteien von Staats wegen laufende Zuschüsse zu ihrer gesamten politischen Tätigkeit gewährt werden.

Erstattungsfähig sind nur die tatsächlichen Ausgaben, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Wahlkampf stehen. Die laufenden Kosten der Parteien für die Unterhaltung ihrer ständigen Organisation und die Kosten der Tätigkeit, die nicht unmittelbar dem Wahlkampf dient, können nicht erstattet werden.

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv020056.html#112

Tja, was macht man da? Man gründet parteinahe Stiftungen, deklariert deren Parteipropaganda und deren Hetze gegen Andersdenkende als politische Bildung und lässt diese fast vollumfänglich durch staatliche Zuschüsse finanzieren.


Striesen
16.12.2014 18:26
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Ob verfassungswidrig oder nicht – die Berliner Hochschulbetonköpfe stehen in Treue fest zu ihren Gender Studies:

http://www.tagesspiegel.de/wissen/hetze-gegen-die-geschlechterforschung-berliner-rektoren-nennen-angriffe-inakzeptabel/11123640.html#kommentare

“Berliner Rektoren nennen Angriffe inakzeptabel

Verbale Angriffe auf Genderforscherinnen nennen die Berliner Hochschulpräsidenten “inakzeptabel”. Die Gender Studies gehörten zum wissenschaftlichen Profil der Berliner Unis.”

Wie nach der gelockerten Zensur im Tagespiegelforum im öfter festzustellen, haben auch hier die Foristen eine andere als die veröffentlichte Meinung.


toff
16.12.2014 18:27
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Die Paragraphenparade ist ja sehr umfangreich und beeindruckend, zumindest für mich als Laie.

Nur frage ich mich:
Welche REALEN Konsequenzen hat es denn, wenn die Regierung/Politiker gegen solche Verfassungsgerichtsurteile verstoßen?

Wo und wie hoch ist die Strafbewehrung?
An welcher Stelle kann das Politikern oder Regierungsmitlgliedern richtig weh tun, wenn sie das einfach ignorieren?

Wenn man gegen jede einzelne Äußerung eines Politikers lang, mühsam und riskoreich (Verlorenes Geld/Zeit) klagen muß. und das Unangenehmste, was diesem passieren kann, eine Art “Rüge” und eine – letztenendes – “Unterlassungsbitte” ist – macht man doch nur den Clown und vergeudet seine Energie.

Wenn es zwar formal verboten, aber praktisch nicht oder nur lächerlich gering strafbewehrt ist, existiert ein Verbot doch praktisch gar nicht.


Hadmut
16.12.2014 18:32
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> Welche REALEN Konsequenzen hat es denn, wenn die Regierung/Politiker gegen solche Verfassungsgerichtsurteile verstoßen?

Gar keine. Lesen die nicht mal.

> Wo und wie hoch ist die Strafbewehrung?

Null. Nix.

> An welcher Stelle kann das Politikern oder Regierungsmitlgliedern richtig weh tun, wenn sie das einfach ignorieren?

Nirgends

> Wenn es zwar formal verboten, aber praktisch nicht oder nur lächerlich gering strafbewehrt ist, existiert ein Verbot doch praktisch gar nicht.

Du hast es erfasst. Und soeben einen wertvollen Beitrag zu Deiner eigenen politischen Bildung geleistet.


EinInformatiker
16.12.2014 18:43
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Ich will nochmal auf diesen Beitrag, zu den von der Landesregierung angeblich finanzierten Luftballons, hinweisen. Der bringt zwar keine Klärung, aber es gibt darin folgende merkwürdige Behauptung:

Ein Regierungssprecher teilte mit, dass Luftballons an alle Passanten und nicht nur an Demonstranten verteilt worden seien.

Komische Aktion! Versteh ich nicht.

Hier der Artikel: http://www.blu-news.org/2014/12/16/bezahlte-sachsen-gegendemo-aus-steuermitteln/


Hadmut
16.12.2014 18:48
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Eine wichtige Frage wäre dabei: Was stand auf den Luftballons? (Erwähnt komischerweise niemand…)


EinInformatiker
16.12.2014 18:49
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Könnte mir höchstens vorstellen, dass die Luftballon-Aktion dadurch,. dass Luftaballons auch an Passanten verteilt wurden als neutrale, erlaubte PR-Aktion eingestuft werden soll. Ähnlich wie Kampagnen der Politik die in Tageszeitungen geschaltet werden.


EinInformatiker
16.12.2014 18:57
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Eine wichtige Frage wäre dabei: Was stand auf den Luftballons? (Erwähnt komischerweise niemand…)

Richtig, es soll sich ja anscheinend um eine Aktion im Rahmen “so geht sächsisch” gehandelt haben. Das deutet darauf hin, dass es jedenfalls als PR-Aktion getarnt war (man war sich auf Regierungsseite sicher bewußt, dass es sonst heikel sein könnte). Aber wenn es eine PR-Aktion war muß sicher was drauf gestanden haben. Rosa oder Regenbogenfarbe hätte ja nicht gereicht wenn es nicht um Gender ging. Ich weiß allerdings nicht, ob es nicht bereits ein Symbol für Weltoffenheit und Willkommenskultur gibt. Das Synonym dafür ist ja “bunt”, so dass es viele bunte Luftballons eventuell auch ohne Text getan hätten. Aber ob die Bevölkerung schon so weit orientiert ist


quer
16.12.2014 19:13
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@EinInformatiker,
es ist wurscht, an wen angeblich die Luftballons verteilt wurden. An die Teilnehmer von Pegida jedenfalls nicht. Es war ja explzit gegen die gerichtet.

In der Tat: Was stand da zu lesen???


Parzival v. d. Dräuen
16.12.2014 19:32
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Das Bundesverfassungsgericht erteilt den Bundestagsparteien und der Regierung Nachhilfeunterricht in Sachen Grundgesetz:

“Im Wahlakt muss sich die Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen hin vollziehen, nicht umgekehrt von den Staatsorganen zum Volk hin (vgl. BVerfGE 44, 125 ). In einem freiheitlichen Staat, in dem der Mehrheitswille in den Grenzen der Rechtsstaatlichkeit entscheidet, müssen Minderheitsgruppen die Möglichkeit haben, zur Mehrheit zu werden. Demokratische Gleichheit fordert, dass der jeweils herrschenden Mehrheit und der oppositionellen Minderheit bei jeder Wahl aufs Neue grundsätzlich die gleichen Chancen im Wettbewerb um die Wählerstimmen offengehalten werden. Die Gewährleistung gleicher Chancen im Wettbewerb um Wählerstimmen ist ein unabdingbares Element des vom Grundgesetz gewollten freien und offenen Prozesses der Meinungs- und Willensbildung des Volkes (vgl. BVerfGE 44, 125 ).”

Man beachte allein den ersten Satz. Die Art und Weise, die Diffamierungen aus der Regierung heraus, aber auch die Basta-Weltsicht des Kanzlers Angela Merkel sind ein Ausdruck verfassungsfeindlicher Denke. Zu keiner Zeit haben die Bundestagsparteien die Freiheitlichkeit und den Pluralismusgedanken des Grundgesetzes inkorporiert. Jede dieser Parteien, ob SPD oder CDU, war mal Regierungspartei, mal in der Opposition. Dieses Schauspiel hat sich seit 1949 so in Gedanken und Taten verfestigt, dass daraus trotz mancher gegensätzlich inhaltlichen Vorstellungen ein Alleinvertretungsanspruch entwickelt hat. Die Parteien respektive deren Vertreter begreifen schon längst nicht mehr, dass sie im politischen Wettbewerb stehen. Und nach 1989 glauben sie, sie hätten die Macht geerbt, nach Gusto das Grundgesetz soweit durchzuwringen, wie es ihnen opportun erscheint.

Wäre das Verfassungsgericht nicht in der Proporzbesetzung durchdrungen von Parteiinteressen, gerade der angeblichen Volksparteien, müsste es in einem Moratorium ganz besonders der SPD und CDU untersagen, das Grundgesetz im Namen ihrer Minderheitswähler zu beschädigen. Insofern ist der Rechtsraum des Bundesverfassungsgerichts der selbstreferenzielle Spielplatz der Volksparteien. Man kennt einander. One for the show spielen die obersten Senate etwas Kritik und Korrektur vor – immer aber Systemstütze und ohne Macht, eine tatsächliche Änderung im Meinungs- oder juristischen Grundgesetzhorizont erzwingen zu können.


_Josh
16.12.2014 19:58
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@Striesen: Witzig, hatte ebenfalls gerade so ein Geschwurbel
beim Tagesspiegel lesen dürfen.

Bonmot am Ende: Sabine Hark ist Soziologin und leitet das Zentrum für Interdisziplinäre Frauen- und Geschlechterforschung (ZIFG) der TU Berlin. Paula Villa ist Professorin für Soziologie und Gender Studies an der LMU München.

Eigentlich unfassbar, daß ich/du/ersiees/wir/ihr diese Komplettnullinger entlohnen.


EinInformatiker
16.12.2014 21:16
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Schwesig ist des Logischen auch nicht mächtig (freilich ist das hier natürlich wohl unter mehreren Aspekten keine Überraschung). Sie wurde ja “frei gesprochen”, weil sie sich nicht als Politikerin sondern als Privatperson geäußert haben soll. Sie hat das Urteil jetzt in der den Schergen des Systems üblichen Phraseologie als starkes Zeichen (Signal) (oder so ähnlich, hab ich schon wieder vergessen, obwohl erst vor zwei Minuten gehört) dafür gewertet, das man sich gegen “Rechts” engagieren könne (als wenn das im geistig linkspopulistischen Totalitarismus irgendeinen Mut erfordern würde).
Sie hat dabei nicht auf Politiker abgehoben. Aber für Bürger gilt diese Freiheit, die ihr als Bürgerin zugesprochen wurde doch ohnehin. Was soll da also zusätzlich ein starkes Zeichen gewesen sein. Als wenn nicht ohnehin von Schwesig und Geistesgenossen bereits rund um die Uhr gegen angeblich “rechts” (also gegen alles was nicht wie Schwesig und Konsorten ist, schlimmer als in Stasi-Manier) gehetzt würde. Was für erbärmliche Kreaturen und was für ein erbärmllches, niveauloses System.


Emil
16.12.2014 22:22
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@Hadmut
> Man hat hier also Parteipolitik gemacht, sie nach außen als Forschung und Wissenschaft
> getarnt, und das aus dem Finanzetat des Ministeriums als Forschung finanziert.

Ich sehe in diesem Fall (leider) die Verfassungswidrigkeit nicht. Wenn Parteien die Mehrheit im Parlament erringen und an die Regierung kommen, versuchen sie immer ihre Parteipolitik umzusetzen. Das ist auch durchaus statthaft, solange die Mehrheiten dafür vorhanden sind. Verboten ist nur, andere Parteien mit Regierungsmitteln zu behindern und zu bekämpfen.

Darüberhinaus stößt die Genderpolitik bei allen im Bundestag vertretenen Parteien auf einen breiten Konsens; die Unterschiede sind höchstens graduell. Es wird hier also nur der Wille des Volkes durch die von ihm gewählten Vertreter umgesetzt.


Hadmut
16.12.2014 22:29
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> Ich sehe in diesem Fall (leider) die Verfassungswidrigkeit nicht.

Dann lies halt mal den Text.

Oder guck mal die Verfassungsrechtsprechung zur Freiheit von Forschung und Lehre, die freizuhalten ist von jeder staatlichen Ingerenz. Es geht nicht an, dass die Ministerien Polit-Agenten in den Universitäten einpflanzen.


Emil
16.12.2014 22:52
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> Dann lies halt mal den Text.

Ich habe den Text durchaus gelesen, speziell das hier:

So sehr von dem Verhalten der Staatsorgane Wirkungen auf die Meinungs- und Willensbildung des Wählers ausgehen und dieses Verhalten selbst mit Gegenstand des Urteils des Wählers ist, so sehr ist es den Staatsorganen in amtlicher Funktion aber verwehrt, durch besondere Maßnahmen darüber hinaus auf die Willensbildung des Volkes bei Wahlen und in ihrem Vorfeld einzuwirken, um dadurch Herrschaftsmacht in Staatsorganen zu erhalten oder zu verändern.

Das heißt m.E.: Staatsorgane dürfen durchaus Einfluss auf die Willensbildung ausüben, in dem sie Euro, Multikulti, Genderismus oder was auch immer propagieren, und der Wähler kann das gut finden und die entsprechenden Parteien wieder wählen. Sie dürfen nur nicht ihren Einfluss dazu benutzen, um andere Parteien, die das Scheiße finden, bei Wahlen oder Demonstrationen zu behindern.


Hadmut
16.12.2014 23:28
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@Emil: Sie dürfen insbesondere nicht Gelder aus ihrem Ministeriums-Etat für Parteipolitik verwenden. Genau das tun sie aber.


erich wander
17.12.2014 1:45
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das urteil bezieht sich doch nur auf politische parteien und auf den wahlkampf und nicht auf generelle themen wie einwanderung etc.

da hast du wohl was falsch verstanden oder irre ich mich?


Hadmut
17.12.2014 1:59
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Sie schreiben ja durchaus an irgendeiner Stelle, dass das generell für wahlrelevante Meinungsbildung gilt, im Gegensatz etwa zu Meinungsäußerungen des Bundespräsidenten, der ja nicht in Konkurrenz zu anderen Parteien steht.

Außerdem ist Einwanderung ein Wahlkampfthema. Sogar ein heftiges. Es betrifft ja den Streit zwischen den Parteien und die Frage, wen man wählt.


Emil
17.12.2014 9:40
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@Hadmut
> Sie dürfen insbesondere nicht Gelder aus ihrem Ministeriums-Etat für Parteipolitik
> verwenden. Genau das tun sie aber.

Man könnte auch so argumentieren, dass die Regierung hier nur den Willen der Mehrheit des Volkes umsetzt, das die entsprechenden Parteien genau deswegen gewählt und an die Regierung gebracht hat.

Es gibt m.E. ein paar klare Fälle von “schwarz” und “weiß” und jede Menge “grau” dazwischen. Wobei “grau” im vielen Fällen von den Politikern einfach zu “weiß” erklärt wird, und sie meistens damit durchkommen.


Dirk S.
17.12.2014 10:07
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> eine erkennbare Bezugnahme auf das Regierungsamt vorliegt

> damit die Äußerung mit einer aus der Autorität des Amtes fließenden besonderen Gewichtung versehen wird

Was mir an der Berichterstattung aufgefallen ist und nicht wirklich beachtet wird: Wurde die Schwesig denn als Ministerin oder als Parteipolitikerin oder gar als Privatperson interviewed? Wohl eher als Ministerin. Und da hätte sie sich diesen Spruch klemmen müssen. Oder genauer: Sie muss sich solche Sprüche in Zukunft (solange sie Ministerin ist) bei Interviews klemmen, da man davon ausgehen kann, dass sie als Ministerin interviewt wird. Wobei ich daran zweifle, dass irgendeiner unserer Minister das wirklich rallt, geschweige denn sich daran hält. Gerade gegenüber der NPD. Da heiligt der Zweck die Mittel. Dabei sind NPD-Abgeornete die beste Anti-Werbung für die NPD, die es gibt. Deren “Reden” braucht man nur zu veröffendlichen, dass sollte eigentlich reichen.

Und was die Luftballons betrifft: Auch da wird mit Sicherheit bei den Verantwortlichen davon ausgegangen, dass der Zweck die Mittel heiligt. Und wer dagegen ist, ist ein $bittenegativeBezeichnungderWahleinsetzen. Schließlich sind unsere Politiker doch die Guten. Auch wenn sie dem Volk nicht zuhören wollen. Ach, das Volk ist auch so nervig…

Zweckmäßige Grüße,

Euer Dirk


erich wander
17.12.2014 14:47
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@hadmut

wenn man das urteil so sieht wie du, dürften repräsentanten von staatsorganen gar keine stellung mehr zu gesellschaftlichen themen nehmen.

wie kann die bundeskanzlerin dann noch wahlkampf machen?


Joe
17.12.2014 16:44
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wie kann die bundeskanzlerin dann noch wahlkampf machen?

Wahlkampf als Bundeskanzler mit (Steuer-)Mitteln des Kanzleramtes: Legal überhaupt nicht.

Als Kanzlerkandidat der CDU mit 100.000 Mark im schwarzen Koffer: kein Problem. 😉


EinInformatiker
17.12.2014 19:43
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Nehmen wir an (man kann sich das bei einer solchen perversen Absurdität eigentlich nicht vorstellen; denn wenn das so ist muß ich unwillkürlich an das unwiderrufliche Ende der Zivilisation denken), Gender ist tatsächlich (rationaler) Konsens im Familienministerium. Ich würde dann einfach sagen, dass die Baer von der Politik geschmiert worden ist, damit sie das abliefert, was die Ministerien zu hören wünschen. Im Grunde genommen kann man das auf die gesamte Gesellschafts”wissenschaft” übertragen (im Falle Baer wären die Zusammenhänge lediglich offener). Denn diese sog. Wissenschaft liefert ja ganz allgemein (so wie in jedem totalitären System auch) der Politik i. w. die gewünschten Ergebnisse, könnte also ganz allgemein als von der Politik geschmiert bezeichnet werden.