Ansichten eines Informatikers

Das Affentheater um das Feministische Archiv

Hadmut
21.2.2012 13:40

Ich hatte gestern über das Feministische Archiv an der Uni Marburg berichtet. Zur Groteske kommt gerade noch Affentheater. 😀

Ich konnt’s mir natürlich nicht verkneifen und habe mal – Unis und deren Drumherum und Mittendrin unterliegen meistens öffentlichem Recht – nachgefragt, auf wessen Anweisung und in welcher Verantwortung da für öffentlich finanzierte Räume ein Verbot des Betretens durch Männer ausgesprochen werden konnte, das braucht nämlich eine Rechtsgrundlage. Das kann man nicht einfach so. Und wer Männer wie und mit welchem Recht am Betreten hindern würde. Denn eigentlich gibt es meines Erachtens nur sehr wenige Räume an Universitäten, die einem Geschlecht vorbehalten sein können, nämlich Toiletten, Umkleiden in Sportbereichen und sowas. Und selbst da können natürlich Handwerker für Reparaturen rein. Jede andere Geschlechtertrennung bedarf meines Erachtens einer rechtlichen Begründung, die auch dem Benachteiligungsverbot aus Art. 3 GG standhält.

  • Zuerst habe ich bei der Pressestelle der Uni Marburg gefragt. Die erklärte sich für nicht zuständig und verwies an das Studentenwerk.
  • Das Studentenwerk erklärte sich für nicht zuständig und verwies an das Ministerium.
  • Das Ministerium erklärte sich für nicht zuständig und verwies an – na!? – die Pressestelle der Uni Marburg.

Mal wieder so richtig Universitätszustand. Da wird Steuergeld rausgeblasen, und keiner ist dafür zuständig oder denkt über Rechtsgrundlagen nach.

Die Dame von der Uni-Pressestelle hat auf meine gestrige Anfrage schon etwas pampig durchblicken lassen, daß sie sich unkooperativ gibt, weil ihr meine Art zu fragen nicht gefällt. Als ob die Zuständigkeit davon abhinge, wie freundlich und bittstellerisch man anfragt. Wahr wohl nicht unterwürfig genug und zu direkt. Na, dann wird ihr das, was ich ihr heute geschrieben habe, noch viel weniger gefallen. Mal sehen, wie es weitergeht.

Auf der TODO-Liste habe ich hier dann noch mindestens den Landesrechnungshof.

34 Kommentare (RSS-Feed)

ÄffInnentheater bitta scheen!

Carsten

Valium zur Präsidentenwahl
http://tr.toonpool.com/user/463/files/valium_891205.jpg


Pete
21.2.2012 14:21
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Ich würde ja zugern deine Korrespondenz mitlesen. Magst du sie posten?


Hadmut
21.2.2012 14:25
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Steht nichts besonderes drin außer den Fragen nach Rechtsgrundlage und Zuständigkeit. Nur halt der Verzicht auf Geschwafel und Bittstellerei drumherum.


ThomasA
21.2.2012 14:34
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Da ich Sperrungen/Zugangsverbote von öffentlichen Bereichen für Männer an Unis aus eigener Erfahrung kenne (ist allerdings schon etwas her, Mitte 80er), wäre ich auch interessiert – endlich – zu erfahren, wie die Rechtmässigkeit dieser Sperrungen/Zugangsverbote zu begründen ist. Daher meinerseits volle Unterstützung für Hadmut Danisch!


Kristian
21.2.2012 14:41
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Hehe … vielleicht haben die vorher einfach noch nie drüber nachgedacht, dass sie damit womöglich gegen geltendes Recht verstoßen und Deine Anfrage hat denen das jetzt schmerzlich bewusst werden lassen. Und nun versuchen sie zu mauern um sich vor einer Antwort zu drücken.

Oder vielleicht war es ihnen bewusst und sie haben drauf gesetzt, dass das niemand hinterfragt und jetzt versuchen sie zu mauern um sich vor einer Antwort zu drücken.

Kommt aber letztlich auf’s Selbe raus 😀


Steffen
21.2.2012 14:44
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Ich könnte mir vorstellen, daß die Rechtsgrundlage des ganzen auf dem Hausrecht beruht. Schließlich können bei öffentlichen Gebäuden durchaus Beschränkungen aufgestellt werden, wer einen Bereich betreten darf und nicht. Z.B. darf auch nicht jeder den Beschleunigertunnel im DESY betreten, sondern nur qualifiziertes und extra dafür beauftragtes Fachpersonal. Das ist auch kein Verstoß gegen GG §3.

Bei öffentlichen Einrichtungen wird das Hausrecht nach meiner Kenntnis immer kommissarisch von der durch die Funktion des Gebäudes bestimmte dafür beauftragte Person ausgeübt, bei Unis in Vertretung des Unirektors der letztendlich das Hausrecht ausübt. Hier also wohl die Leiterin des Archivs.

Bei dem feministischen Archiv könnte so argumentiert werden: Aufgrund der Natur des Archives was sich gerade Geschlechterforschung verschrieben hat und deshalb aus historischen Erfahrungen Konfliktpotential in sich trägt, ist es geboten, daß nur Mitglieder genau des betroffenen Geschlechts es betreten dürfen.

Sollte ein Mann nun wegen GG §3 klagen, dann wird das Gericht wohl eine Abwägungsentscheidung treffen müssen, und vielleicht zum Schluß kommen, daß in diesem speziellen Fall das ganze tatsächlich ähnlich zu einem Umkleideraum o.ä. zu bewerten sei, daß also der Grad an Geschlechterdiskriminierung bei weitem nicht so schwer wiegt daß hier das Hausrecht gebrochen werden darf.

Betreff der Handwerker hätte einfach die Hierarchieebene höher, also im Notfall sogar der Unirektor, die Anweisung ausgeben können daß zur Asbestsanierung da natürlich auch Männer reindürfen und damit basta, und die Damen hätten nichts dagegen ausrichten können.

Disclaimer: Ich bin kein Anwalt, und das ist alles nur meine persönliche Meinung zum vorliegenden Fall.


Hadmut
21.2.2012 14:58
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@Steffen: Das mit dem Hausrecht ist im Prinzip keine schlechte Idee, sondern sogar die naheliegende. Sie hat aber drei Haken.

Der erste Haken ist, daß man das Hausrecht erst mal haben muß. Das hat man als Eigentümer. Oder als Mieter einer Wohnung oder von Geschäftsräumen. Oder kraft Gesetzes bzw. Verordnung. So steht irgendwo (weiß nicht mehr ob Landesgesetz oder Uni-Ordnung) daß jemand, der eine Lehrveranstaltung hält, das Hausrecht für die Dauer der Veranstaltung hat, aber beispielsweise kein Hausverbot über den Tag hinaus aussprechen kann. Bei so einem feministischen Archiv müßte man also erst mal klären, wer da überhaupt das Hausrecht hat, warum, woher, und ob das der/dieselbe ist, der/die das Verbot erlassen hat.

Der zweite Haken ist, daß es öffentlichrechtlich ist. Da kann man nicht im Privatrecht machen, was man will, sondern ist kraft Verfassung an die Grundrechte und den Zweck gebunden. Und eine Bibliothek nur für Frauen (für die es kein Doppel für Männer gibt) ist erstens Grundrechtswidrig und zweitens gehört das nicht zu den Aufgaben der Universität, die Uni ist schlichtweg nicht zuständig für so einen Firlefanz. Und damit fehlt es an der Grundlage, überhaupt so eine Bibliothek zu errichten.

Der dritte Haken ist, daß man anders als im Privatrecht im öffentlichen Bereich nicht der Herr der Entscheidung ist, sondern das alles – Stichwort Rechtswegsgarantie – justiziabel sein muß, Anforderungen der Rechtsgrundlage, der Verhältnismäßigkeit usw. genügen muß. Selbst wenn man die formale Macht hat, kann man da nicht einfach ein Hausverbot erklären und das wars. Da steht jedem Mann, der am Zutritt gehindert wird, zunächst mal der Rechtsweg offen. Er kann Widerspruch einlegen. Und dann muß dieser Verwaltungsakt eben der üblichen Palette von Anforderungen genügen. Um beispielsweise der Verhältnismäßigkeit genügen zu können, müßte man überhaupt erst mal erklären, wozu das eigentlich dienen soll. Und da wird’s schon schwierig. Denn das ist ja einfach nur Wichtigtuerei und Selbsterhöhung. Das hat ja keinen nachvollziehbaren Zweck.


Stefan
21.2.2012 14:51
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“Ich konnt’s mir natürlich nicht verkneifen”

Haha, super! Lass uns auf dem laufenden.


Steffen
21.2.2012 15:19
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@Hadmut: Klar, ich sehe die von dir angesprochenen Probleme ebenfalls. Nichts liegt mir ferner als diesen feministischen Blödsinn auch noch irgendwie verteidigen zu wollen. Ich spekuliere einfach nur etwas, auf was für eine Rechtsgrundlage die sich berufen könnten.

Punkt 1): Da habe ich durch kurz googeln etwas gefunden, was ich im ersten Post schon erwähnt hatte. Daß in öffentlichen Einrichtungen das Hausrecht in Vertretung ausgeübt wird. Daß also bei diesem Archiv die Leiterin das Hausrecht in Vertretung des Unirektors ausübt. Sollte sie es wider Erwarten nicht haben, dann haben die Damen schon bei diesem Punkt schlechte Karten. Gehen wir mal davon aus, daß die Leiterin tatsächlich das Hausrecht hat.

Die Leiterin des Archives hat dann formaljuristisch wohl ein allgemeines, dauerhaftes Hausverbot für Männer für ihre Räume ausgesprochen. Dazu aus der Wikipedia zitiert: “Unter Hausverbot versteht man das ausdrückliche Verbot des Eindringens oder Verweilens in einer Wohnung, in Geschäftsräumen oder innerhalb des befriedeten Besitztums eines anderen, der innerhalb dieses Bereiches über das Hausrecht verfügt. Das Hausverbot kann vom Berechtigten vom Grundsatz her beliebig verfügt werden und ist nicht an begründbares Fehlverhalten oder Ähnliches gebunden.

sowie: “In öffentlichen Einrichtungen kann ein Hausverbot mit einem Verstoß gegen die Hausordnung begründet werden. Zudem kann ein öffentlich-rechtliches Hausverbot ausgesprochen werden, wenn eine Störung des widmungsgemäßen Betriebs der öffentlichen Einrichtung vorliegt.”

Sie könnten also z.B. argumentieren, daß das feministische Archiv des Frauen “gewidmet” wurde (was das auch immer heissen mag…) und daß deshalb ein öffentlich-rechtliches Hausverbot in diesem Falle ausgesprochen werden kann. Und daß sie nicht verpflichtet sind, das ganze an irgendeinem postulierten Fehlverhalten seitens der Männer allgemein festzumachen.

Punkt 2): Daß eine Uni nicht zuständig ist für so einen Firlefanz, nun, das ist deine (und auch meine) ganz persönliche Meinung. Vielleicht war die Uni anderer Meinung, und denkt daß ein feministisches Archiv sehr wohl zu ihren Aufgaben gehört? So in Richtung daß Unis auch Raum für feministischen Diskurs bieten sollten? Müsste letztendlich eben juristisch abgeklärt werden. Wo kein Kläger, da kein Richter…

Das auch zu Punkt 3): Es braucht eigentlich jetzt ein Mann, der höflichst Zutritt zu dem Archiv verlangt, abgewiesen wird, und dann den Rechtsweg einschlägt. Genau dann müssten sie die Karten auf den Tisch legen. Falls sie es nicht schaffen, das ganze irgendwie abzuwimmeln, womit wohl zu rechnen ist.


Hadmut
21.2.2012 15:39
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Wikipedia und Recht ist nicht das gleiche. Und man kann das Hausrecht auch nicht in einer halben Bildschirmseite abhandeln. Das gibt es nämlich so als einzelnen festen Begriff m. W. so nicht, sondern es ist ein Sammelbegriff für verschiedene Rechte. Beispielsweise die Unverletzlichkeit der Wohnung. Oder das Sachenrecht des Eigentümers. Notwehr. Faustrecht. Das trifft aber alles auf so eine Bibliothek nicht zu. Zumal das eher willkürliche Hausrecht dem Grundrecht, dem Privatrecht und dem Persönlichkeitsrecht zuzuordnen ist, für den öffentlich-rechtlichen Bereich gilt das so erst mal nicht. Deshalb ist meist irgendwo im Gesetz oder einer Verordnung geregelt, wer das Hausrecht wie und wie lange ausübt.

Wer ein Hausrecht beansprucht, der muß also erst mal erklären, was er damit meint, woher er es haben will und wer er überhaupt ist.

Schaun wir mal, ob und was sie dazu sagen. Spekulieren bringt da jetzt gar nichts. Die müssen das erklären.

Einen mutigen Studenten aus Marburg könnte man da jetzt freilich schon brauchen. Oder wenigstens mal ein Handy-Foto vom Eingang, ob da irgendwas aushängt oder so.


Puri
21.2.2012 15:45
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Dann kannst Du ja auch gleich fragen wieso das Stellenangebot http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg46894.html ausschließlich Bibliothekarinnen offen steht.


Hadmut
21.2.2012 15:51
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…mach ich glatt, hab sie gerade angemailt…


FUZxxl
21.2.2012 16:25
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@Steffen

Ein pauschales Hausverbot für Männer in einem von öffentlicher Hand finanziertem Gebäude verstößt aber sicherlich gegen GG. Art. 3 Abs. 2:

– Zitat GG Art. 3 Abs. 1 –

Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.”

– Zitat Ende –

und zudem gegen §3 Abs. 1 AGG und §3 Abs. 2 AGG:

– Zitat § 3 AGG –

1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

– Zitat Ende –


abc
21.2.2012 16:30
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ja gleich mal abmahnen wegen der stellenanzeige


Thomas
21.2.2012 17:04
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Mir ist gerade eingefallen, dass es sowas auch an der Uni Mainz gibt, allerdings so, dass es eine Bibliothek ist die nur Frauen zugänglich ist (also nicht als Forschungsarchiv oder so ausgewiesen)
http://www.asta.uni-mainz.de/frauenbibliothek/
sehr witzig ist gleich mal auf der Website der Zähler…

Ich glaub, ich werd an der Uni mal nachfragen und ein bisschen den Asta ärgern…

Die Begründung für die Bib:
“Warum gibt es überhaupt eine Frauenbibliothek?
Es besteht noch immer Diskriminierung von Frauen und wir nehmen sie ernst. Wir möchten zeigen, dass die Frauenbewegung keine verstaubte Angelegenheit der 70er/80er Jahre ist, sondern auch heute noch immer aktuell sein sollte und möchten interessierte
Leserinnen zur Diskussion darüber anregen”

Ist die Frage, was Exklusion eines Geschlechts zur Diskussion beiträgt…

das hier ist auch gut:
“Warum hat die Frauenbibliothek NUR FÜR FRAUEN geöffnet?
Die Frauenbibliothek soll Kommunikations- und Begegnungsraum für Frauen sein und ist daher auch diesen vorbehalten. Wir möchten Frauen die Möglichkeit geben, für sie wichtige Themen in einer weiblichen Atmosphäre frei ansprechen und diskutieren zu können.
Außerdem ist die Frauenbibliothek Anlaufstelle für Frauen, die mittelbare oder unmittelbare Erfahrung mit Diskriminierung oder Ausgrenzung gemacht haben. Damit besteht die Funktion der Frauenbibliothek gleichzeitig in sozialer Dienstleistung und politischer Arbeit, die gesellschaftliche Missstände aufdecken und aktiv verändern will.

Außerdem haben alle interessierten Leserinnen und Leser die Möglichkeit, den Katalog über unsere Webseite einzusehen. Die Adresse unserer Homepage lautet: http://www.frauenbibliothek-mainz.de. ”

Ist mal die Frage, seit wann eine Bibliothek den Auftrag sozialer Beratung hat. Vor allem von Ehrenamtlichen, wahrscheinlich nicht qualifizeriten Menschen.

Habe denen mal geschrieben und nach der Rechtsgrundlage gefragt. Mein Auskunftsrecht habe ich mit meinem Studentenstatus begründet. Bin mal gespannt…


Thomas
21.2.2012 17:06
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Was wäre eigentlich die Strafe, wenn ich da jetzt einfach so in Mainz in die Bib wandere??


Jens der Andere
21.2.2012 17:41
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@Steffen:

Beim DESY hindert einen ja niemand physisch am Betreten der Tunnel, wenn’s noch so ist, wie früher. Gelbe Gittertür auf, Interlock schlägt zu, bei den Elektrizitätswerken fliegt eine riesige Sicherung heraus, aber die Beschleuniger sind stromlos.

Hier geht es um Betretungsverbote aufgrund offensichtlicher Gefahr. Bremsstrahlung ist in höherer Dosierung nicht gut für lebende Zellen.

Bei einer Bibliothek hingegen kann ich mir nicht vorstellen, daß qualifizierte Menschen egal welchen Geschlechts dort in Gefahr sind bzw. für die ausgestellten Objekte eine Gefahr darstellen.

Sprich: Es geht um Diskriminierung.


@ Thomas
“Was wäre eigentlich die Strafe, wenn ich da jetzt einfach so in Mainz in die Bib wandere??”

Na wie im Harem.

Carsten

http://img29.imageshack.us/img29/4448/ackermanndeutschebank.jpg


Hadmut
21.2.2012 19:04
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Daran zu fragen, wie sie es da mit Eunuchen halten, habe ich leider nicht gedacht…


Thomas
21.2.2012 19:14
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Man könnte da auch eine wirklich unterhaltsame bis bildsame Genderdebatte vom Zaune brechen: “Ich sehe zwar aus wie ein Mann, ja das ist wahr. Allein, wahr ist auch, in mir drin bin ich eine Frau…”

Man könnte gleich noch die Transsexuellen hinterherschieben “Ja, früher war ich mal eine Frau…früher.”


slowtiger
21.2.2012 19:31
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Ein Archiv, mithin eine Bibliothek, von deren Gebrauch Studierende qua Geschlecht ausgeschlossen sind? Ich glaube, das ist der Knackpunkt hier.

Ich könnte mich durchaus anfreunden damit, daß die Benutzung des Archivs (zu dem ein Betreten notwendig ist) an manchen Tagen nur Frauen gestattet ist (die Begründung der Frauenbibliothelk Mainz ist ja nicht falsch). Aber ein Komplettnutzungsverbot für Männer halte ich für unzulässig. Wer hat denn die Bestände des Archivs angeschafft?

Im Übrigen gilt hier wie bei jedem Schmoren im eigenen Saft: wenn Diskurs nur noch unter Gleichgesinnten stattfindet, dann ist es keiner mehr.

Allerdings vermute ich, daß wir im Lande noch einige ganz andere Zugangsbeschränkungen zu öffentlich finanzierten Lehrmitteln haben. Wie ist das denn bei den Theologen? Und bei der ganzen Rüstungsforschung? Und bei all diesen public-private-partnerships? Eine umfassende Aufstellung dazu wäre nicht nur interessant, sondern auch öffentlichkeitswirksam.


Thomas
21.2.2012 20:20
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Die Grundsatzidee ist der Schutzraum. Vor Männern. Die Generaltäter sind. Oder so.

Eine Freundin erzählte mir gerade, das Frauenreferat Mainz habe solche Anfragen schon ein paar Male bekommen und daher eine relativ ausführliche Begründung parat…also weiterhin Spannung.


Hadmut
21.2.2012 21:49
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Einer der häufigsten Fehler im Verwaltungshandeln ist fehlende Zuständigkeit. Und Universitäten sind nicht spezifisch für den Schutz von Bevölkerungsteilen gegen Kriminalität zuständig, das ist eigentlich Sache der Polizei und der Innenministerien.

Die zweite Frage wäre, inwieweit es Frauen vor Männern schützt, wenn man Männern den Zugang zu Büchern verwehrt. Die Begründung, Frauen zu schützen, paßt nicht mit einem Archiv zusammen, das nur Frauen einsehen können.

Sogar Frauen müssen wenigstens ein Mindestmaß an Logik und Plausibilität erbringen.


User
21.2.2012 23:47
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oh man ich weiß gerade nicht ob ich das was Du da tust Hadmut für lächerlich halten soll oder ob ich Dir dafür danken soll… hmmm


Hadmut
22.2.2012 0:04
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🙂


Andrea
22.2.2012 9:20
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Wenn es denn nun so sein soll, dann wäre ein Kompromiss eine Ecke oder einen extra Raum einzurichten, wohin Frauen sich zurückziehen können (könnten ja auch nach Hause gehen) um die Bücher zu studieren. Ein generelles Verbot für Männer (diese) Bücher zu lesen finde ich für nicht gerechtfertigt.


nullplan
22.2.2012 13:30
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@User: Im Zweifelsfall einfach danken, irgendwann wird es vielleicht mal nützlich sein.


Thomas
22.2.2012 15:58
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Ich habe mir gedacht, dass diese Idee des Schutzraums ja im Grunde aus dem Geiste der 68iger entsprungen sein wird. Also aus Frust über die Zustände vor 68. Da kann ich mir vorstellen, dass der Schutzraum tatsächlich nötig war, insofern damals nicht nur Männer, sondern größere Teile der Gesellschaft Probleme mit sich bildenden (unabhängiger werdenden) Frauen hatten, die überdies für sie verkommene Zustände anprangerten. Wobei die Bedrohung sicher weniger Richtung Vergewaltigung oder sexueller Belästigung ging (wie das ja jetzt implizit unterstellt wird), sondern eher in Richtung politischer Unterdrückung.
Allerdings ist inzwischen ein halbes Jahrhundert vergangen, in dem diesbezüglich eine Menge passiert ist. Man müsste an sich die Legitimität dieser Begründung des Schutzraums geschichtlich in Frage stellen, ob das noch zeitgemäß oder inzwischen rückwärtsgewandt ist und vergangenen Dekaden, nicht aber der Gegenwart entspricht.


Roland
23.2.2012 11:49
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Das “Hausrecht” kann normalerweise gegen Einzelfälle benutzt werden, aber sicher nicht allgemein gegen Teile der Bevölkerung. Ist im Prinzip dasselbe wie seinerzeit “Juden raus” im 3. Reich !Man sollte denen mal sagen, ob sie nicht einfach “Männer” durch “Juden” ersetzen wollen, möglicherweise geht denen dann ein Leuchter auf……….


@ Roland
Ja, die Parolenschmeißer sind primitiv. Das sehe ich auch so. Man sollte sich wenigstens so weit informieren, daß man weiß, daß Juden im Dritten Reich Ausländerstatus hatten. Man sollte auch wissen, daß sie diesen wegen der Kriegserklärung gegen Deutschland hatten. Ausgerüstet mit diesem Basiswissen geht dann die Parolenschmeißerei nicht so jämmerlich daneben.

Carsten

http://www.toonpool.com/user/605/files/auf_sendung_1004865.jpg


EI
25.2.2012 10:53
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@Carsten:
Wenn ich mich recht erinnere, waren Juden im 3. Reich zwar keine Reichsbürger (nach den Nürnberger Gesetzen), aber sehr wohl Staatsangehörige, d.h. keine Ausländer. Und die vermeintliche Kriegserklärung war nicht mehr als ein Zeitungsartikel mit dem Titel “Judea declares war on Germany” von 1933.


| keine Reichsbürger, aber Staatsangehörige, keine Ausländer
Könnte sein, meines Wissens sollten sie als Ausländer behandelt werden, schlimm genug.
Nur /ein/ Zeitungsartikel? Nein, das war mehr und es schließt nahtlos an das Theater des Ersten Weltkrieges an. Den Beweis haben wir jetzt.

Die Amis steckten ihre Japaner nach Peral Harbor in concentration camps. Jetzt wirds aber politisch inkorrekt. Wir wollen mal Hadmut nicht weiter belasten.

Carsten

Schmidt Rauch Flugzeuge
http://www.toonpool.com/user/254/files/rauchwolke_803935.jpg


yasar
28.2.2012 20:43
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Hab’s bei fefe (http://blog.fefe.de/?ts=b1b3dd69) gerade gelesen:

Es gibt anscheinend inzwischen addons, die das Binnen-I herasufiltern, damit man im Lesefluß nicht gestört wird. z.B. https://addons.mozilla.org/en-US/firefox/addon/binnen-i-be-gone/

Daß hat nun dazu geführt, das sourcen nicht mehr funktionieren. 🙂

So ist es halt, wenn man versucht soziale Probleme durch Technik zu lösen.


Thomas
4.5.2012 12:42
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Hallo Herr Danisch!

Ich poste Ihnen mal die Antworten, die mir das AlleFrauenReferat Mainz geschickt hat auf meine Frage, wie der nach Geschlecht sanktionierte Zutirtt zur Frauenbib Mainz rechtlich zu rechtfertigen sei.

Ich poste Ihnen das mal hier hin, weil es so schick zum Thema passt und Sie mit diesem Artikel ausserdem Schuld daran sind, dass ich Lust darauf hatte 🙂

Hier die erste Antwort:
Sehr geehrter Herr xxx,

Die rechtliche Frage, die sie stellen, ist die Frage, ob eine Sondermaßnahme für Frauen (hier frauenexklusiver Zutritt zur Frauenbibliothek) dem Art. 3 II GG entgegensteht. Nun wenn sie Rechtswissenschaften studieren wissen sie vielleicht, dass Art. 3 II und Art. 3 III GG in einem Spannungsverhältnis zu einander stehen. Diese Spannungsverhältnis ergibt sich daraus, dass zum einen nach Art. 3 III niemand aufgrund seines / ihres Geschlecht bevorzugt oder benachteiligt werden darf und zum anderen nach Art. 3 II S.2 die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf eine Beseitigung bestehender Nachteile hinwirken ist. Daraus folgt, dass nach Art. 3 II GG Sondermaßnahmen gerade gewünscht sind um Gleichberechtigung zu ermöglichen.

Die Frauenbibliothek stellt eine solche Maßnahme dar, sie soll Frauen einen Raum bieten, in dem Sie unter sich sind und den sie selbst verwalten. Es bedeutet nicht die Benachteiligung von Männern, sondern das, was es auch besagt: das gezielte Fördern von Frauen. Dies ist eine Maßnahme zur Frauenförderung, die auch an der Uni nach wie vor nötig ist. Wenn sie den Präsidalverteiler der Uni Mainz erhalten, haben sie vielleicht die Warnung vor Übergriffen auf Frauen auf dem Campusgelände gelesen, genau deshalb gibt es eine reine Frauenbibliothek, damit Frauen frei von Übergriffen lernen, lesen und zu was auch immer sie Lust haben tun können, aber eben auch um in einem selbstverwalteten Raum, Aufgaben zu übernehmen, die noch immer in unserer Gesellschaft hauptsächlich von Männern übernommen werden. Gleichberechtigung nach Art. 3 II GG ist nämlich noch nicht erreicht, auch wenn manch einer dies gerne mit dem Argument einer weiblichen Bundeskanzlerin postuliert. Dies sehen sie unter anderem daran, dass Frauen immernoch für die gleiche Arbeit schlechter bezahlt werden, in Führungspositionen unterrepräsentiert sind und (sexuelle) Übergriffe eben immernoch häufiger von Männern begangen werden.

Da sie ja mehrfach nach Rechtsgrundlagen fragen, kann hierbei gerne auf das BVerfG (BVerfGE 3, 225, [240]) verwiesen werden: “Die politische Frage, ob die in Art. 3 Abs. 2 und 3 genannten Ungleichheiten beachtlichen Grund für Differenzierungen im Recht abgeben – worüber erfahrungsgemäß verschiedene Meinungen möglich sind- ist damit verfassungskräftig verneint. Ob der Geschlechtsunterschied heute noch als rechtlich erheblich anzusehen ist, kann daher nicht mehr gefragt werden; diese Frage überhaupt stellen hieße, in einem circulus vitiosus die vom Grundgesetz bereits getroffene politische Entscheidung in die Hände des einfachen Gesetzgebers zurückspielen und Art. 3 Abs. 2 (3) GG seiner rechtlichen Bedeutung zu entkleiden.”

Hierin impliziert wird ein materieller Gleichheitsbegriff und nur ein solcher kann Ausgangspunkt der Betrachtung sein.
Wie bereits vorhin dargelegt kann bei Betrachtung der Lebenswirklichkeit nicht von einer Gleichberechtigung gesprochen werden, falls sie weitere Bezugspunkte des materiellen Gleichheitsbegriffs suchen, kann hier gerne auf die Diskriminierungsverbote der UN verwiesen werden, nachzulesen etwa in König, Die Diskriminierungsverbote im CEDWA, S.25, zum Gleichheitsbegriff des UN-Frauenrechtsübereinkommens.

Auch die Entstehungsgeschichte des Art. 3 GG lässt nach historischer Auslegung keinen anderen Schluss zu, als den das Sondermaßnahmen explizit erwünscht sind.
Exemplarisch hierfür lassen sich folgende Beispiele aufführen: In der 10. Sitzung der Gemeinsamen Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat am 24. September 1992 wurden verschiedene Vorschläge zur Formulierung unterbreitet. Beispiele: die Formulierung der Arbeitsgruppe „Frauen und Jugend“ der CDU/CSU Bundestagsfraktion: „Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Aufgabe des Staates ist es, Bedingungen für die gleichberechtigte Teilhabe der Frauen in allen gesellschaftlichen Bereichen zu schaffen. Maßnahmen zum Ausgleich bestehender Nachteile sind zulässig.“ oder auch der Vorschlag der Bündnis 90 / Die Grünen aufgeführt: „Art. 2 Abs. II Satz 2 GG: „Der Staat ist verpflichtet, die gleichberechtigte Teilhabe der Geschlechter in allen gesellschaftlichen Bereichen herzustellen und zu sichern.“ Art. 3 Abs. IV GG: „Maßnahmen zur Förderung von Frauen zum Ausgleich bestehender Nachteile sind keine Bevorzugung wegen des Geschlechts.“

Sie sehen also, dass durch die Frauenbibliothek Art. 3 GG eben nicht umgangen wird, sondern im Sinne der Verfassung Anwendung findet, es geht eben nicht um die Bevorzugung oder Benachteiligung eines Geschlechts, sondern um einen Ausgleich zur herrschenden Ungleichheit. Hierbei ist zu bemerken das es sich bei Art. 3 GG auch nicht um bloße Chancengleichheit, sondern um Ergebnisgleichheit handelt und somit Sonderregelungen rechtfertigt, auch hierfür gerne der Verweis auf das BVerfG oder auf Clemens / Umbach: Grundgesetz Mitarbeiterkommentar und Handbuch, 2002, Art. 3 II, III, RdNr. 288
Wie oben dargelegt ist genau das Sinn und Inhalt des Art. 3 GG.

Die Frage, warum und auf welcher rechtlichen Grundlage sie an dem Betreten der Frauenbibliothek gehindert werden ist damit beantwortet.

Eine andere Frage ist die nach der Finanzierung. Auch diese beantwortet das Referat sehr gerne: die Medien in der Frauenbibliothek werden tatsächlich von dem Etat des AlleFrauenreferats finanziert, einem Teil der Gelder des AStA also. Wenn Sie an diesen Medien Interesse haben können Sie sich im Online-Katalog der Frauenbibliothek gerne über den Bestand informieren. Die Medien sind von allen nutzbar; wenn Sie sich für Geschlechterverhältnisse, Frauenförderung und deren Beweggründe sowie Gleichbehandlung interessieren ist bestimmt einiges für Sie dabei. Wegen der Ausleihmöglichkeit wenden Sie sich bitte an die Bibliothek.

Damit können auch sie als “Mitbezahler” die Medien der Bibliothek nutzen.

Mit freundlichen Grüßen,

Autonomes AStA AlleFrauenreferat Universität Mainz

Im Internet unter: http://frauenreferat-mainz.de/
Kontakt: frauen@asta.uni-mainz.de
Telefon: 06131/ 39-24406
Oder persönlich im AStA zum Plenum jeden Montag ab 18:15Uhr im Büro des AlleFrauenreferats

Autonomes AStA AlleFrauenreferat Universität Mainz

Im Internet unter: http://frauenreferat-mainz.de/
Kontakt: frauen@asta.uni-mainz.de
Telefon: 06131/ 39-24406
Oder persönlich im AStA zum Plenum jeden Montag ab 18:15Uhr im Büro des AlleFrauenreferats

—-

Habe denen daraufhin geantwortet, dass das nach “alle Männer sind Täter” klingt und ausserdem gefragt, welchen Nutzen eine Frauenbib gleichberechtigungsmäßig hat, also inwieweit Frauen in Deutschland in Bibliotheken benachteiligt werden.
Zu ihrem “da läuft ein Schläger über den Campus” habe ich denen geschrieben, dass solche Leute auch Männer anpöbeln (weiß ich aus eigener Erfahrung) und auch gefragt, wie ein sich einbunkern vor Gewalt auf der Strasse schützen soll, dass es dann doch eher mehr Campus-Sicherhheit bräuchte.
Habe die auch bereits in der ersten Mail dazu aufgefordert, mir bitte den Paragraphen im StGB zu nennen, nach dem ein Mann verurteilt werden würde. In der ersten Mail kam darauf aber keine Antwort, weswegen ich in der zweiten energischer nachgefragt habe. Unter anderem wegen der Antwort (§123 StGB Hausfriedensbruch) wollte ich Sie, Herr Danisch, mal kontaktieren. Ich überlege mir nämlich was ich denen jetzt antworten möchte. Habe denen in der zweiten Mail auch gedroht, mal mit ein paar meiner befreundeten männlichen und weiblichen Geschlechtsmerkmalsträger, die das genauso konservativ und sexistisch finden wie ich, in die Bib zu kommen. Ich habe ihnen auch gesagt, dass ich überlege, mit selben Geschlechtswesen vielleicht mal eine Versammlung des Referats zu besuchen. Auch wegen der Antwort darauf poste ich Ihnen das hier.
Habe sie dann ausserdem gebeten, bitte diesen Wir-sind-Opfer-Ton sein zu lassen mit dem Verweis darauf, dass ich ein Schwuler bin, in der Geschichte des Abendlandes mindestens ähnlich unterdrückt wurde wie Frauen (meine Genossen hatten sogar ein eigenes, rosanes Dreieck bei den Nazis), ich auch schon physische Narben deswegen eingefangen habe und trotzdem nicht die ganze Zeit lamentiere, was für ein geschlagenes, verachtetes Ding ich bin. Das ich darum bitte, dass wir wie Erwachsene reden, nicht wie Opfer. Daruafhin kam dann das hier:

Sehr geehrter Herr xxx,

augenscheinlich haben sie die Mail nicht richtig gelesen oder verstanden. Die Mail hat Ihnen ausführlich ausgeführt warum der frauenexklusive Raum der Frauenbibliothek nicht gegen Art. 3 GG verstößt. Dabei geht es nicht um eine Opferrolle von Frauen sondern um tatsächliche strukturelle Benachteiligungen, die ebenfalls in der Mail aufgezählt wurden. Strukturelle Benachteiligung ist nicht mit der Annahme allgemeiner Täterschaft oder Betroffenheit zu verwechseln.
Das Argument der Selbstverwaltung haben sie dabei auch entweder nicht verstanden oder bewusst in ihrer Antwort ignoriert.

Dass Sie es persönlich als schwuler Mann auch nicht leicht haben hat nichts mit der strukturellen Benachteiligung von Frauen zu tun und fällt nicht in unsere Zuständigkeit. Es sollte Sie jedenfalls nicht dazu veranlassen, die Förderung einer strukturell benachteiligten Gruppe, zu der Sie nicht gehören, mit Verweis auf Ihre eigene Benachteiligung zu hinterfragen. Zutritt zur Bibliothek hängt auch nicht mit der sexuellen Orientierung, sondern mit dem eigenen Geschlecht zusammen.
Wenn sie über Benachteiligung oder Disksiminierung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung reden möchten empfehlen wir ihnen des Schwulenreferat, das auch gerne Beratungen anbietet.

Sie haben als Mann kein Zutritt zu unserem Plenum, es ist die Schnittstelle zwischen uns und der wahlberechtigten Basis, also den Studentinnen der Uni Mainz. Wir sind keine Interessenvertretung für Männer, auch nicht für schwule Männer. Dafür gibt es wie bereits angesprochen das Schwulenreferat.

Dass Ihnen eine Räumlichkeit an der Universität nicht frei zugänglich ist, ist kein Einzelfall. Sie könnten nicht das Büro des Präsidenten betreten oder benutzen oder Räume, in denen Lehrveranstaltungen stattfinden etc.
In diesen Fällen werden Sie gebeten werden die Räumlichkeiten zu verlassen, da Sie auf diese keinen Rechtsanspruch besitzen. Ebenso ist es mit der Frauenbibliothek.
Da wir die Frauenbibliothek betreiben, können wir in dieser auch unser Hausrecht ausüben; das ist möglich da der AStA selbst eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist.

Aufgrund dieses Hausrechts werden Männer der Bibliothek verwiesen, dem nicht nachzukommen kann, um ihre Anfrage zu beantworten, zu einer Anzeige nach §123 StGB führen.

Die Medien sind Ihnen wie gesagt über den Onlinekatalog zugänglich. Ihr Wunsch nach Kapitelangaben ist unverhältnismäßig, in welchem Online-Katalog findet sich so etwas schon. Wenn Sie sich für ein Buch interessieren empfehlen wir Ihnen, sich im Internet darüber zu Informieren, wenn Ihnen der Titel nicht als Auskunft genügt. Wie gesagt sind wir satzungsgemäß für Frauenförderung und nicht für Servicedienstleistungen zuständig.

mit freundlichen Grüßen,

Autonomes AStA AlleFrauenreferat Universität Mainz

Im Internet unter: http://frauenreferat-mainz.de/
Kontakt: frauen@asta.uni-mainz.de
Telefon: 06131/ 39-24406
Oder persönlich im AStA zum Plenum jeden Montag ab 18:15Uhr im Büro des AlleFrauenreferats

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Meine erste Frage wäre mal, ob man an einer Universität von einer öffentlichen Versammlung ausgeschlossen werden darf allein aufgrund des Geschlechts. Ich hab leider keinen Plan, wo genau man das nachschauen oder erfragen müsste.

Die andere Frage wäre, ob eine eigens zusammengebastellte Interpretation des Art. 3, 1u2. GG mit Verweis auf ein Urteil des BVerfG eigentlich ausreichend ist. Ich hatte in meiner Anfrage erwartet, dass man mir da Bezüge auf das Recht der Mainzer Universtiät schickt, so wie auf das Landesrecht und auf das Zivilrecht.

Ich würde denen jetzt gerne mal eine Mail schicken, mit der ich mehr Antworten aus denen rauskriege, damit ich dann, falls ich da echt mit einem Trupp aufmarschiere, nicht wie der Depp des Tages da stehe. Wäre nett, wenn Sie mir dazu mal Ihren Senf abgeben könnten!

Gruß
Thomas