Forschungsmafia: Titelhandel · Forschungsbetrug · Wissenschaftskorruption · Hochschulkriminalität

Geldzahlung = “Besondere wissenschaftliche Leistung”

Hadmut Danisch
3.5.2009 13:43

Manchmal ist es richtig erhellend, was einem eine Staatsanwaltschaft so schreibt.

Ich habe gerade in einer fragwürdigen Angelegenheit an der Universität Karlsruhe – es ging um einen Geldfluß im ganz-viele-Millionen-Bereich – ein Schreiben einer Staatsanwaltschaft bekommen. Neben eher dünnen Ermittlungsergebnissen steht da auch was drin, was ich in diesem Fall noch nicht wußte, nämlich daß die Fakultät für Mathematik der mit Geld überschütteten Universität dem edlen Spender die Ehrendoktorwürde verliehen hat. Die Staatsanwaltschaft schreibt dazu, daß der Spender die Universität schon seit Jahren finanziell unterstützt. Von einer wissenschaftlichen Tätigkeit steht da kein Wort, im Gegenteil steht da, daß der – ultrareiche, aber schon ältere – Spender sich schon vor Jahren aus seiner beruflichen Tätigkeit zurückgezogen hat. Kaum anzunehmen, daß sich ein Milliardär im Rentenalter plötzlich aus seiner Luxusruhe verabschiedet um wissenschaftlich zu pauken. Hätte auch nie gehört, daß er das getan hätte. Und nach dem Inhalt des Schreibens der Staatsanwaltschaft hat er den Ehrendoktor für die vielen Geldzuwendungen bekommen.

Soso. Das kommt mir bekannt vor. Schon an zwei anderen Universität bin ich auf Vorgänge gestoßen, in denen die Geldspender allein dafür, daß sie Geld schicken, zum Ehrendoktor oder Ehrensenator ernannt wurden. Honorarprofessuren gibt’s auch immer wieder mal für Geld.

Dummerweise ist in diesem speziellen Fall hier die Vergabe des Ehrendoktors schon eine Weile her und die Fakultät hat inzwischen eine neue Promotionsordnung, weshalb ich jetzt auf die Schnelle nicht nachprüfen konnte, aufgrund welcher Prüfungsordnungsvorschrift dieser Ehrendoktor vergeben wurde. Schaut man zumindest mal in die neuere Version der Promotionsordnung dieser Fakultät, dann steht da (wie eigentlich in allen Promotionsordnungen):

Auf Antrag eines Fakultätsmitgliedes kann die Fakultät an Personen, die nicht der Universität Karlsruhe angehören, für besondere wissenschaftliche Leistungen den akademischen Grad eines Doktors der Naturwissenschaften ehrenhalber (Dr. rer. nat. h.c.) verleihen.

Nehmen wir mal an, daß dies in der früheren Promotionsordnung genauso drinstand. “Für besondere wissenschaftliche Leistungen”.

Womit ja nun ziemlich eindeutig geklärt wäre, daß an dieser Universität resp. Fakultät die Zahlung von viel Geld nicht nur als “wissenschaftliche Leistung”, sondern als “besondere wissenschaftliche Leistung” gilt. Umgekehrt wurde an dieser Universität ja auch schon geklärt, daß die Verweigerung einer Geldzahlung – beispielsweise wenn für die Annahme von Diplomarbeiten oder Dissertation Geld verlangt wird – eine Leistung nach Auffassung dieser Universität völlig “entwissenschaftlichen” kann. Ohne Geld kann eine Dissertation als völlig unwissenschaftlich eingestuft werden ohne sie überhaupt zu lesen.

Wir fassen zusammen, wie es an dieser Universität läuft:

  • Ganz viel Geld und sonst nichts = “besondere wissenschaftliche Leistung”
  • Viel Arbeit ohne Geld = “gar nicht wissenschaftlich”

Und weils bei denen um ganz besonders viel Geld geht, hat man sie auch zur Exzellenzuniversität ernannt.

Noch Fragen zur Auffassung über den Begriff der Wissenschaftlichkeit an dieser Universität oder in diesem Land?