Rektorwahl in Karlsruhe
Qualifikation der Kandidaten?
Eines der drei wichtigen Kriterien zur Auswahl eines Bewerbers ist die Befähigung. Kann der Bewerber die Anforderungen des Amtes erfüllen? Das hätte der Wahlvorbereitungsausschuß zuerst prüfen müssen, und das hat er, wie er selbst protokolliert hat, nicht getan. Auch in den persönlichen Bewerbungsgesprächen, die man am 26.4.2002 abgehalten hat, ist davon keine Rede. In den Protokollen heißt es lapidar:

Alle Kandidaten referieren zunächst etwa 10 Minuten lang darüber, wie sie sich eine Amtsführung als Rektor der Universitat Karlsruhe (TH) vorstellen, sie werden danach von den Anwesenden zu ihren Vorstellungen über die Amtsführung und über Themen allgemeinerer Art befragt. An die jeweilige Befragung schließt sich eine kurze Diskussion unter den Mitgliedern des Ausschusses an.

Um 12.00 Uhr endet die Befragung, und eine vergleichende Diskussion über die Aussagen der Kandidaten und über die Eindrücke, die sie bei den Mitgliedern des Ausschusses hinterlassen haben, schließt sich an.

Mehr steht da nicht. Daß man zu protokollieren hat, was die Bewerber im Bewerbungsgespräch sagen, interessiert keinen. Von Überprüfung der Befähigung keine Spur. Aber das bedeutet ja noch nicht, daß die Bewerber das nicht können. Deshalb habe ich das auf andere Weise untersucht.

Was muß ein Rektor können? Er muß zumindest die Dienstaufgaben erfüllen können, die ihm das Gesetz zuweist. Und das sind mit der Hochschulreform und der Verlagerung von Dienstaufgaben vom Ministerium auf den Rektor ein paar mehr geworden. Beispielsweise:

§ 10 Abs. 2 Satz 3 Universitätsgesetz:
Über Widersprüche (in Prüfungsangelegenheiten) entscheidet der Rektor.
§ 13 Abs. 7 Universitätsgesetz:
Der Rektor wirkt über den Dekan darauf hin, daß die Professoren und die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen; ihm steht insoweit gegenüber dem Dekan ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu.
§ 51 Abs. 1 Satz 1 Universitätsgesetz:
Hochschulprüfungsordnungen sind Satzungen, die der Zustimmung des Rektors bedürfen.
§ 54 Abs. 2 Satz 3 Universitätsgesetz:
Die vom Senat der Universität als Satzung zu beschließende Promotionsordnung bedarf der Zustimmung des Rektors;

Man kann es drehen und wenden wie man will, der Rektor muß sich mit Prüfungsrecht auskennen. Ohne geht's nicht. Also hab ich mir den Spaß erlaubt, bei der Vorstellung der Kandidaten im Juni 2002 die Frage an die drei ausgewählten Kandidaten zu stellen, wie gut sie sich mit Prüfungsrecht auskennen:

  • Der erste (interne) Kandidat wußte mit dem Begriff "Prüfungsrecht" nichts anzufangen und fragte erst einmal, was denn das sein soll. Ich habe ihm das kurz erklärt. Nein, davon hätte er noch nichts gehört, er kennt nur die Prüfungsordnung. Wie sich später in einer anderen Angelegenheit herausstellte, kennt er nicht einmal die.

  • Die zweite (externe)Kandidatin spekulierte souverän über Buch- und Bilanzprüfung und über Credit-Points.

  • Der dritte (interne, später gewählte) Kandidat ließ sich da erst gar nicht drauf ein. Das könne nicht Aufgabe des Rektors sein, damit kennt er sich nicht aus, und damit wolle er sich auch nicht befassen, sowas solle man doch den Juristen überlassen - Beifall von den Professoren aus dem Publikum.

Da hat der Wahlvorbereitunsausschuß ganze Arbeit geleistet um drei solche Kapazitäten auszuwählen. Zur Befähigung gehört, daß man die Aufgaben erfüllen kann. Zur Eignung gehört, daß man sie auch erfüllen will.

Kurze Zeit später bat mich ein Student um Hilfe, weil er von dem ersten Kandidaten eine schlechte Note für seine Diplomarbeit bekommen hatte. Er hatte Ärger mit seinem Betreuer. Der wollte ihn durchfallen lassen, aber der Professor hatte zumindest eine schlechte Note daraus gemacht. Ich habe mir das dann näher angeschaut und mir sind die Haare zu Berge gestanden, was man da getrieben hat: Eine Kopie des Prüfungsgutachtens wollte man dem Studenten partout nicht geben. Das hatte seinen Grund, wie sich zeigte. Nach der Prüfungsordnung müssen nämlich zwei Prüfer die Arbeit bewerten, also auch zwei Gutachten vorliegen. Der Professor hatte aber zusammen mit seinem Mitarbeiter nur ein Gutachten erstellt, das beide unterschrieben hatten. Der Mitarbeiter hätte nach dem Universitätsgesetz die Diplomarbeit weder betreuen noch bewerten dürfen. Richtig gelesen hat man die Diplomarbeit auch nicht, denn man macht dem Studenten Aussagen zum Vorwurf, die gar nicht von ihm stammen, sondern die er aus der Literatur zitiert hat. Man macht ihm sogar eine Aussage zum Vorwurf, die aus der Ausgabenstellung des Professors selbst stammt. Daß der Student am Anfang der Diplomarbeit die Aufgabenstellung wiedergibt - eigentlich eine Selbstverständlichkeit - führt dazu, daß man ihm eine schlechte Note gibt, weil die Prüfer es nicht einmal für nötig befunden haben, sich vor der Bewertung die Aufgabenstellung anzusehen. Das ist eine der Hauptdienstpflichten eines Prüfers.

Der größte Knaller ist aber, daß beide Prüfer nicht gemerkt haben, daß sie die eigentliche Bewertung vergessen haben. Zur Bewertung mäkeln sie eine dreiviertel Seite lang an Kleinigkeiten der Diplomarbeit herum (wie beispielsweise an ihrer eigenen Aufgabenstellung). Und daran machen sie die Bewertung fest. Nach der Prüfungsordnung, die der Professor ja angeblich kennt, ist Gegenstand der Diplomarbeitsprüfung nicht die Anfertigung der Ausarbeitung, sondern die Lösung eines Problems. Dazu äußern sie sich aber so gut wie gar nicht. Es wird nur zweimal kurz am Rande erwähnt, daß der Student die Aufgabe voll gelöst hat. Bei der Bewertung hat man das aber nicht berücksichtigt. Zu dieser Lösung selbst äußern sie sich mit keiner Silbe. Keine Bewertung, keine Einordnung, nichts. Warum man dem Studenten eine schlechte Note gibt, obwohl er die Aufgabe voll gelöst hat, geht aus dem "Gutachten" auch nicht hervor. Die eigentliche Prüfungsleistung - die Lösung des Problems - hat mit der Note gar nichts zu tun. Beide Prüfer bestätigen das auch noch in ihrem "Gutachten" und finden nichts dabei.

Die Bewertung der Prüfungsleistung hat man vergessen, versehentlich die eigene Aufgabenstellung gerügt, die Note völlig willkürlich vergeben, das zweite Gutachten vergessen und nicht gemerkt, daß einer der beiden Prüfer nicht prüfen durfte. Der Mann dürfte nicht einmal Professor sein. Aber man stellt ihn als Kandidaten für die Rektorwahl auf und meint, er gehört von 13 Bewerbern zu den geeignetsten. Er soll geeignet sein, darüber zu entscheiden, ob Prüfungsordnungen und andere Prüfungsbewertungen rechtskonform sind. Inzwischen ist er Mitglied der "Kommission zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens".

Auch bei dem anderen internen Kandidaten, der dann gewählt wurde, gibt es erhebliche Zweifel. Er hat nicht nur selbst gesagt, daß er sich mit Prüfungsrecht weder beschäftigen kann noch will - es fehlt also an Eignung und Befähigung - sondern er macht es auch tatsächlich nicht. Seine persönliche Dienstaufgabe ist es, über Widerspruchsangelegenheiten zu entscheiden. Und er macht es einfach nicht. In einem Fall liegt der Widerspruch seit drei Jahren beim Rektorat und wird überhaupt nicht behandelt.

Kein Zweifel, der Wahlvorbereitungsausschuß hat hier ganze Arbeit zur Auslese qualifizierter Kandidaten geleistet.

Es bleibt zu hoffen, daß die beteiligte Richterin des Bundesverfassungsgerichts in ihrem Hauptberuf sorgfältiger arbeitet.

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