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Rektorwahl in Karlsruhe | ||||||||||
| Die Pseudo-Ausschreibung | |||||||||||
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Die Folge des Art. 33 II Grundgesetz ist, daß das Amt des Rektors öffentlich
auszuschreiben ist. Das verlangt auch § 13 des
Universitätsgesetzes. Ausschreibungen sind nichts anderes als das
reale Gegenstück des freien Zugangs zu öffentlichen Ämtern.
Die Ausschreibung hier war aber nur vorgetäuscht. Effektiv gab es keine Ausschreibung, das Amt wurde unter der Hand einem Professor der Universität zugeschoben. Wie lief das ab? Der Wahlvorbereitungsausschuß - er besteht u. a. aus Mitgliedern des Senats und des Hochschulausschusses, deshalb ist pikanterweise ausgerechnet eine Richterin des Bundesverfassungsgerichts Mitglied dieses Ausschusses gewesen - tagte zunächst in einer ersten Sitzung am 24.1.2002 und beschloß die Ausschreibung. Die Ausschreibung bestand im wesentlichen aus den Anforderungen, die im Gesetz genannt werden. Soweit war die Sache noch in Ordnung. Dann aber wurde heftig manipuliert. Auf die Ausschreibung hin gingen 13 Bewerbungen ein, davon 11 externe und 2 interne. Schon da war die Sache nicht mehr so ganz astrein: Beide internen Bewerber haben geäußert, daß sie von Kollegen deutlich zur Bewerbung aufgefordert worden waren. Nach dem, was mir da so berichtet wurde, haben sich die beiden internen Bewerber nicht aus eigenem Antrieb beworben. Da zeigt sich schon, wie die Interessen im Hintergrund wirken. Der Wahlvorbereitungsausschuß kam nun zu seiner zweiten Sitzung am 12.4.2002 zusammen. Und da wurden von den 11 externen Bewerbern 9 sofort wieder aussortiert. Und zwar nicht in dem Sinne, daß man sie mit den anderen Kandidaten verglichen und als schlechter eingestuft hätte, sondern man hat ihnen völlig willkürlich den Zugang zur Ausschreibung verwehrt: Normalerweise müssen sämtliche Bewerbungsunterlagen und die sonstigen zur Bewertung herangezogenen Akten bis zum Ende des Besetzungsverfahrens zusammengehalten werden. Der Ausschuß hat nach dem Gesetz nur zwei Aufgaben, nämlich die Ausschreibung durchzuführen und eine Wahl darüber vorzubereiten, wenn die Universität zur Ernennung vorschlägt. Die eigentliche Auswahl unter den Bewerbern trifft der Dienstherr, also das Land Baden-Württemberg. Richtig wäre es deshalb, sämtliche Bewerbungsunterlagen vollständig an den Minister für Wissenschaft, Forschung und Kunst zu senden und dazu mitzuteilen, welchen der Bewerber man vorschlägt. Und das muß auch so sein, denn der Minister ist an den Vorschlag nicht gebunden. Er muß den Vorgeschlagenen mit anderen Bewerbern vergleichen können und das auch tun. Und dazu braucht er die Bewerbungsunterlagen, und er muß insbesondere wissen, wer sich überhaupt beworben hat. Der Ausschuß hat die Bewerbungsunterlagen aber nicht weitergegeben, sondern regelrecht "abgefangen": Man hat sie sofort an die Bewerber ohne weiteren Kommentar zurückgeschickt. Es wurden auch keine Kopien angefertigt, die Bewerbungen wurden völlig aus dem Verfahren entfernt. Der Effekt ist, daß die Bewerbungen nie beim Dienstherrn angekommen sind. 9 von 13 Bewerbern hat man damit von vornherein den Zugang zum Auswahlverfahren verwehrt. Wer nicht erwünscht ist, darf sich erst gar nicht bewerben, damit die Wunschkandidaten nicht gefährdet werden.
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